VPB 59.14

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 4. Februar 1994)

Für einen deutschen Sender hergestellte, anschliessend in der Schweiz ausgestrahlte Radiosendung mit dem Titel «Raser und Rassisten, die Autopartei und der politische Rechtsruck in der Schweiz».

Art. 55bis BV. Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
und Art. 4 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
und 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG. Konzession SRG von 1992. Verpflichtung, zur freien Meinungsbildung des Publikums durch sachgerechte und transparente Information beizutragen.

- Öffentliches Interesse an der Wahrung der Unterscheidungskraft politischer Begriffe, namentlich im Bereich der Beseitigung von Rassendiskriminierung.

- Die verschiedenen Elemente des Sendungstitels sowie die Darstellung der Fakten und die Kommentare bewirkten, gesamthaft gesehen, keine Manipulation der Zuhörer.

Emission de radio réalisée pour un émetteur allemand et diffusée ultérieurement en Suisse sous le titre «Fous de la vitesse et racistes, le parti des automobilistes et le glissement politique vers la droite en Suisse».

Art. 55bis Cst. Art. 3 al. 1 let. a et art. 4 al. 1 et 2 LRTV. Concession SSR de 1992. Obligation de contribuer à la libre formation de l'opinion du public grâce à une information fidèle et transparente.

- Intérêt public au maintien du pouvoir distinctif des termes politiques, notamment en matière d'élimination des discriminations raciales.

- Les divers éléments du titre de l'émission, de même que la présentation des faits et les commentaires n'ont, dans l'ensemble, pas causé une manipulation des auditeurs.

Radiotrasmissione, realizzata per un'emittente germanica e diffusa successivamente in Svizzera, con il titolo «Spericolati e razzisti (Raser und Rassisten), il partito degli automobilisti e la svolta politica a destra in Svizzera».

Art. 55bis Cost. Art. 3 cpv. 1 lett. a e art. 4 cpv. 1 e 2 LRTV. Concessione SSR del 1992. Obbligo di contribuire alla libera formazione dell'opinione pubblica mediante informazione fedele e trasparente.

- Pubblico interesse al mantenimento della facoltà di discernimento dei termini politici, segnatamente nell'ambito dell'eliminazione della discriminazione razziale.

- I differenti elementi del titolo della trasmissione, come anche la presentazione dei fatti e i commenti, non hanno complessivamente ingenerato una manipolazione degli ascoltatori.

I

A. In der Sendung «Radio-Dokumente» vom 20. Juli 1993 strahlte das Schweizer Radio der deutschen und rätoromanischen Schweiz (DRS) 2 den Beitrag «Raser und Rassisten, die Auto-Partei und der politische Rechtsruck in der Schweiz» aus. In der Anmoderation wurde darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine für den Westdeutschen Rundfunk (WDR) hergestellte Sendung handle, die nun auch dem Schweizer Publikum zugänglich gemacht werde.

Im sich daran anschliessenden Beitrag des WDR wurde ein Portrait der Schweizer Autopartei (AP) für ein deutsches Publikum gezeichnet. Dabei kamen nicht nur die verkehrspolitische Einstellung der Autopartei, sondern auch Fragen ihrer Ideologie zur Sprache. Das Bild der Autopartei zeichneten insbesondere deren Vertreter selbst: In verschiedenen Sequenzen kamen die AP-Nationalräte Walter Steinemann, Jürg Scherrer und Michael Dreher zu Wort. Nach Auffassung Drehers wende sich die Autopartei gegen einen rigorosen Umweltschutz, der in Wahrheit nichts anderes sei als ein «Regieren mit Verbotstafeln an allen Ecken und Enden». In mehreren Statements machte Dreher deutlich, dass sich die Autopartei vor allem gegenüber den Umweltschutzanliegen bürgerlicher Parteien abgrenze, deren «Umweltismus» nichts anderes sei als «Sozialismus mit anderen Mitteln». Jürg Scherrer warf den bürgerlichen Parteien Widersprüchlichkeit und Mutlosigkeit vor. Auf der einen Seite trete man für die freie Marktwirtschaft und eine niedrige Steuerbelastung ein. Wenn es aber darum gehe, diese Positionen im Parlament zu vertreten, seien die Versprechen und die Wähler vergessen: «Dann macht man Kompromisse mit den Sozialisten». Zur Frage, wie es zum steilen
Aufstieg der Autopartei gekommen und wie dieses schweizerische Phänomen zu erklären sei, äusserten sich der Politologe Leonhard Neidhard, der Journalist Jürg Frischknecht und die grünen Politiker Peter Niggli und René Spahr.

Wie der Titel «Raser und Rassisten, die Autopartei und der politische Rechtsruck in der Schweiz» besagt, standen die fremdenfeindlichen Tendenzen der Autopartei im Vordergrund der Sendung. Auch dieses Thema wurde vor allem durch Originalaussagen von Mitgliedern der Autopartei beleuchtet. Ferner wurde in Zitaten aus der Parteizeitung «Tacho» das asylpolitische Programm der Autopartei dargestellt. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem eine von Matthias Hohermuth an die Leser des «Tacho» gerichtete Frage wörtlich zitiert: «Stimmen Sie zu, dass wir 1991 eine Milliarde Franken für das Asylantenunwesen ausgeben, Geld, das auch bei mancher Schweizer Familie gut angelegt wäre?». Dagegen bestritt Michael Dreher in einer Interview-Sequenz vehement, ausländerfeindlich zu sein. Die Autopartei sei offen gegenüber Ausländern, man wende sich jedoch gegen einen «Asyltourismus» und einen Missbrauch des Asylgesetzes. Vorwürfe richtete Dreher an «eine feige Regierung», die aus lauter Angst vor der Kritik «linkslastiger Hilfswerke» 800 Millionen Franken im Jahre 1992 für das «Asylantenunwesen» bereitstelle. Die Sendung schloss mit einer Untersuchung der Stellung der Autopartei im Zusammenhang mit einem in der Schweiz festzustellenden
Rechtsruck. Es wurde die These vertreten, dass die «bürgerlichen Parteien unter dem populistischen Trommelfeuer der Auto-Partei nach rechts rücken». Es habe sich ein eigentlicher reaktionärer Block herausgebildet, zu dem neben der Auto-Partei auch die Zürcher SVP Christoph Blochers und die Schweizer Demokraten gehörten. Obwohl sich dieser Block vom äussersten rechten Rand unterscheide, wo sich offen rassistische Gruppierungen ansiedelten, sei zu vermuten, dass in der näheren Zukunft diese Entwicklung nach rechts weiter fortschreite.

B. Gegen diese Sendung erhebt X, Programmrechtsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht sinngemäss geltend, es sei dem Hörer nicht möglich gewesen, sich aufgrund der Sendung ein zuverlässiges Bild über die Autopartei zu bilden. Insbesondere habe der Titel eine negative Voreinstellung der Zuhörer provoziert und damit die Bildung eines unbefangenen Urteils verhindert. Ferner seien in der als Informationsbeitrag aufgemachten Sendung in unzulässiger Weise Tatsachendarstellungen und subjektive Meinungsäusserungen vermengt worden. Im übrigen sei der Sendung ihr unsachlicher und emotionalisierender Charakter vorzuwerfen. Soweit angezeigt, wird auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Erwägungen näher eingegangen.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des BG vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen.

Darin führt die SRG aus, bei dem aus dem Kulturprogramm des WDR übernommenen Beitrag handle es sich um eine Produktion, die den Regeln journalistischer Sorgfalt entspreche. Die Sendung sei informativ und zeichne ein umfassendes Bild der Autopartei und ihres politischen Umfeldes aufgrund der Recherche und aus der Sicht des deutschen Beobachters. Beim pointierten Titel handle es sich um ein Zitat, das beim aufmerksamen Hörer keinesfalls habe Voreingenommenheit bewirken können. Das Gefäss «Radio-Dokumente», in dessen Rahmen die Sendung zur Ausstrahlung gelangt ist, bezwecke die Vermittlung von Tondokumenten, die dramaturgisch und radiophonisch anspruchsvoll gestaltet seien und die, über die Tagesaktualität hinaus, Hintergrundinformationen über verschiedenste Themengebiete vermittelten. «Radio-Dokumente» richte sich an eine «mündige Hörerschaft», die für verschiedenste Themen aufgeschlossen sei. Diese Hörerschaft sei fähig, aufmerksam zuzuhören und sich ihr Urteil aufgrund einer Abwägung vielschichtiger Informationen zu bilden.

Die SRG beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

II

1. Der Beschwerdeführer reicht seine Eingabe gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung.
1    Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung.
2    Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird.
3    Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben:
a  gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen;
b  gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden.
4    Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen.
5    Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide.
RTVG als Individualbeschwerde ein. Er leitet seine Legitimation zur Programmrechtsbeschwerde aus einer engen Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung ab. Gemäss ständiger Praxis der UBI liegt eine enge Beziehung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung.
1    Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung.
2    Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird.
3    Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben:
a  gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen;
b  gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden.
4    Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen.
5    Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide.
RTVG vor, wenn jemand entweder selbst direkt Gegenstand des beanstandeten Beitrages ist oder sonst durch seine Tätigkeit ein besonderes persönliches Verhältnis zu seinem Inhalt hat und sich damit von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (VPB 53.49, S. 349; 52.12, S. 57; 51.14, S. 87). Der Beschwerdeführer kommt in der beanstandeten Sendung in seiner Eigenschaft als Gründer und Nationalrat der Autopartei zur Sprache. Insofern steht er in einem persönlichen Verhältnis zum Inhalt der Sendung. Da seine Eingabe überdies ebenfalls von mindestens 20 weiteren Personen unterstützt wird und auch sonst die formellen Voraussetzungen erfüllt, ist auf die Programmrechtsbeschwerde einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt allgemein eine Verletzung von Art. 55bis BV, von Art. 4 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG und von Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 18. November 1992 (Konzession SRG, BBl 1992 VI 567 f.) durch die beanstandete Sendung. Konkret macht er geltend, die Sendung verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit.

2.1. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
BV. Demzufolge haben Radio und Fernsehen insbesondere zur kulturellen Entfaltung und zur freien Meinungsbildung beizutragen und dabei auch die Eigenheiten des Landes zu berücksichtigen. Die in Art. 55bis Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
BV aufgeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind im Prozess der Interessenabwägung zu konkretisieren. Dabei ist auch der in Art. 55bis Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
BV garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen (VPB 56.13, S. 99).

Art. 55bis BV bildet insgesamt die verfassungsmässige Grundlage der Regelung des Rundfunks im schweizerischen Recht. Diesem Verfassungsartikel kommt die wichtige Aufgabe zu, die Meinungsfreiheit unter den Bedingungen der elektronischen Medien zu präzisieren und zu konkretisieren (vgl. Müller Jörg Paul, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1987, Rz. 35 zu Art. 55bis; dazu auch Dumermuth Martin, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen, Basel / Frankfurt am Main 1992, S. 30 ff.). Die im konkreten Fall widerstreitenden Interessenpositionen sind jeweils im Hinblick auf die Funktion der elektronischen Medien im Meinungsbildungsprozess einer demokratischen Gesellschaft abzuwägen. Da es sich bei Radio und Fernsehen um institutionalisierte Medien handelt, die ihren Leistungsauftrag im Dienst der Öffentlichkeit zu erfüllen haben, ist der dem Veranstalter zustehende Gestaltungsspielraum besonderen Anforderungen unterstellt, zu denen auch das Gebot der sachgerechten Berichterstattung gehört.

2.2. Auf Gesetzesstufe findet sich dieses Gebot in Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
und Art. 4 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG wieder. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich die Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a Konzession SRG rügt, legt er nicht in einer den Anforderungen von Art. 62 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 62 Kanalbelegung - Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 zu übertragenden Programme auf bevorzugten Kanalplätzen verbreiten.
RTVG genügenden Weise dar, inwieweit diese Norm hinsichtlich des Sachgerechtigkeitsgebotes über die beiden erstgenannten Bestimmungen hinausgeht. Art. 4 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG bestimmt, dass Ereignisse «in den Programmen sachgerecht dargestellt» werden müssen. Gemäss konstanter Praxis der UBI bezieht sich dieses Erfordernis weniger auf das Programmangebot als Ganzes als vielmehr auf die einzelne Sendung. Diese Praxis trägt der Tatsache Rechnung, dass die Zuschauer und Zuhörer Informationen in der Regel sendungsbezogen aufnehmen. Nur in seltenen Fällen rezipieren sie alle auf ein bestimmtes Ereignis gerichteten Programmteile insgesamt. Um den praktischen Rezeptionsgewohnheiten Nachachtung zu verschaffen, muss jede einzelne Sendung ein Minimum an Sachgerechtigkeit erfüllen (vgl. Dumermuth, a. a. O., S. 281). Aus diesem Grunde verlangt die UBI eine redaktionelle Bearbeitung und Präsentation, die es den Zuhörern oder Zuschauern erlaubt, sich über die in einer Sendung erfolgten
Aussagen ein eigenes Bild zu machen (VPB 52.11, S. 50).

2.3. Die UBI hat aus dem Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen in ihrer Praxis abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 56.13, S. 100; 53.50, S. 354; BGE 116 Ib 37, 44). Ausgangspunkt der Prüfung durch die UBI ist stets die Wirkung einer Sendung auf Hörer oder Zuschauer. Erste Voraussetzung für eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots ist eine Manipulation des Publikums (vgl. Dumermuth, a. a. O., S. 287). Eine solche ist wiederum regelmässig dann anzunehmen, wenn das Publikum durch die in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen nicht in die Lage versetzt worden ist, sich eine eigene Meinung zu bilden.

Bei der Prüfung von Informationssendungen ist neben der Würdigung jeder einzelnen Information für sich allein auch der allgemeine Eindruck zu beurteilen, der sich aus einer Sendung als Ganzes ergibt (VPB 57.48, S. 399; BGE 114 Ib 200 ff.). Bezüglich allfälliger missverständlicher Formulierungen oder gar falscher Informationen ist zu fragen, wie diese Sequenzen unter Berücksichtigung des ganzen Beitrages vom Publikum vernünftigerweise verstanden werden konnten. Neben dem Vorwissen des von einer Sendung angesprochenen Publikums sind in diesem Zusammenhang auch Eigenheiten des Sendegefässes, das Thema und der Gegenstand einer Sendung zu würdigen.

Sollte diese Prüfung ergeben, dass sich das Publikum aufgrund der konkreten Sendung keine eigene Meinung bilden konnte, so wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Manipulation Folge einer Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht ist. Diese Frage wäre auf der Grundlage der Grundsätze und Kriterien zu beurteilen, welche die UBI in ihrer einschlägigen Praxis herausgearbeitet hat (vgl. VPB 57.48, S. 397; 50.81, S. 489).

3. Im vorliegenden Falle macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, der Titel der Sendung sei «auf die Schaffung eines Vorurteils bei den Zuhörern angelegt» gewesen. Die Begriffe «Raser» und «Rassisten» seien semantisch negativ besetzt und als Schimpfworte gebräuchlich. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass man über den Ausdruck «Raser» als Bezeichnung für die Mitglieder einer Autopartei hinwegsehen könne. Dagegen wiege die Qualifizierung «Rassisten» schwer, denn sie sei «gemein, verächtlich und verletzend und müsse von jeder Person als ehrenrührig empfunden werden». Der Titel nütze schamlos die gegen die Autopartei bestehenden Emotionen in der Bevölkerung aus und bewirke eine negative Erwartungshaltung der Zuhörer im Hinblick auf die darauffolgende Sendung. Weil es dem Publikum auf diese Weise verunmöglicht werde, sich eine eigene Meinung zu bilden, verstosse der Titel gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit.

3.1. Die häufig übertriebene und undifferenzierte öffentliche Verwendung ursprünglich politisch oder moralisch besetzter Begriffe ist ein Phänomen der heutigen Massengesellschaft, das in der rechtssoziologischen Literatur unter dem Stichwort der «Hysterisierung der Kommunikation» analysiert wird (vgl. Ladeur Karl-Heinz, Meinungsfreiheit, Ehrenschutz und die Veränderung der Öffentlichkeit in der Massendemokratie, in: Archiv für Presserecht [AfP], Bonn 1993, S. 533). Dabei wird auf der einen Seite eine grössere Toleranz einer zunehmend pluralen und heteronomen Öffentlichkeit gegenüber expressiv-emotionalen Begriffsverwendungen festgestellt. Die Folge einer häufigen und sinnentfremdeten Verwendung moralisch oder politisch besetzter Begriffe ist andererseits der Verschleiss ihres tatsächlichen oder wertenden Gehalts. Dieser Tendenz steht ein öffentliches Interesse am Erhalt der Unterscheidungskraft politischer Begriffe gegenüber. Die Unterscheidungskraft politischer Begriffe gilt es vor allem dann zu schützen, wenn diese im Bereich institutionalisierter Medien wie Presse oder Rundfunk verwendet werden. Aufgrund der in Art. 55bis Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
BV mitenthaltenen Verpflichtung zur Gewährleistung der politischen Information und zur
Ermöglichung der Meinungsbildung (vgl. Müller, a. a. O., Rz. 47 zu Art. 55bis BV) ist das Interesse am Erhalt der Unterscheidungskraft politischer Begriffe ebenfalls Ausdruck des verfassungsmässigen Leistungsauftrags an Radio und Fernsehen. Trotz der daraus fliessenden erhöhten Anforderungen an die Sorgfalt im Umgang mit besetzten politischen Begriffen an Radio und Fernsehen gilt es auch hier den aus der Programmautonomie fliessenden Gestaltungsfreiraum des Veranstalters zu berücksichtigen.

Zum Aspekt eines diesbezüglich möglichen Abwägungsproblems bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass die Ausübung der Meinungsfreiheit eine bestimmte Verantwortung mit sich bringt und zugunsten der Rechte Dritter und im Interesse der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden kann. Dadurch werden allerdings weder die Möglichkeit sachlicher Berichterstattung noch die für das Funktionieren der Demokratie notwendige politische Diskussion und Auseinandersetzung beschnitten.

3.2. Ein öffentliches Interesse an der Wahrung ihrer Unterscheidungskraft besteht auch bezüglich der Verwendung der Begriffe «Rassismus» oder «Rassist» im Rahmen einer Radio- oder Fernsehsendung. Dies wird allein schon durch die Tatsache belegt, dass die eidgenössischen Räte am 18. Juni 1993 das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 genehmigt haben. Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsstaaten in Art. 2 Abs. 1 Bst. d, jede durch Personen, Gruppen oder Organisationen ausgeübte Rassendiskriminierung mit allen geeigneten Mitteln einschliesslich der durch die Umstände erforderlichen Rechtsvorschriften zu verbieten und zu beendigen. Ergänzend und im Hinblick auf den landesrechtlichen Vollzug verlangt dieses Übereinkommen in Art. 4, dass unter anderem die Verbreitung rassistischer Ideen und die Tätigkeit von Organisationen, die entsprechende Ziele verfolgen, unter Strafe gestellt werden. In Ausführung dieser letztgenannten Bestimmung haben die eidgenössichen Räte am 18. Juni 1993 die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und die Einfügung eines neuen Art. 261bis beschlossen (vgl. BBl 1993 II 895). Gegen diesen
Beschluss ist das Referendum ergriffen worden; die Gesetzesänderung wird voraussichtlich im Herbst 1994 dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden[1].

Aufgrund vorstehender Erwägungen ist grundsätzlich festzustellen, dass, vom Ergebnis der Volksabstimmung unabhängig, ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass die Begriffe «Rassist» oder «Rassismus» in den Sendungen von Radio und Fernsehen zurückhaltend verwendet werden.

3.3. Der vollständige Titel der beanstandeten Sendung lautet: «Raser und Rassisten, die Autopartei und der politische Rechtsruck in der Schweiz». Allgemein gilt es bei der Beurteilung des Titels einer Sendung nicht nur den einzelnen Begriff für sich alleine zu berücksichtigen, sondern auch den syntaktischen Zusammenhang, in dem er verwendet wird. Während das Begriffspaar «Raser und Rassisten» offensichtlich darauf abzielte, effektvoll oder provokativ zu sein, um damit potentielle Hörer auf die Sendung aufmerksam zu machen, wirkte der zweite Teil des Satzes relativierend und differenzierend. Aufgrund des Aufbaus und des Rhythmus' des gesprochenen Satzes und der Reihenfolge der Satzglieder wurde erkennbar, dass sich der Begriff «Raser» auf «Autopartei» bezieht, während das Problem des Rassismus im Zusammenhang eines politischen Rechtsrucks in der Schweiz beleuchtet wurde. Damit wurde der Begriff «Rassist» nicht in einen unmittelbaren und zwingenden Zusammenhang mit der Autopartei gebracht, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht.

Zu beachten ist auch, dass die Sendung im Rahmen des Gefässes «Radio-Dokumente» im Programm von Radio DRS 2 ausgestrahlt wurde. Dieses Programm richtet sich erfahrungsgemäss an eine mündige Hörerschaft, die für die verschiedensten Themen aufgeschlossen und somit in der Lage ist, ein eigenes Urteil in kritischer Distanz zu den vertretenen Meinungen zu bilden. Obwohl der Titel insgesamt pointiert und publikumswirksam formuliert war, konnte der aufmerksame Hörer der darin enthaltenen Ankündigung entnehmen, dass ihn eine Sendung erwartete, welche die Bandbreite zwischen Autopartei und einer extremen politischen Rechten in der Schweiz thematisierte. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach der Titel das Gebot der Sachgerechtigkeit verletze, als nicht begründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4. Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, die Sendung habe Tatsachendarstellung und subjektive Meinungsäusserung in unzulässiger Weise vermischt. Im beanstandeten Beitrag seien Tatsachenbehauptungen und persönliche Meinungsäusserungen nicht voneinander getrennt gewesen. Es sei dem Zuhörer nicht möglich gewesen zu unterscheiden, wo die Tatsachendarstellung aufhörte und wo das Äussern persönlicher Ansichten begann. Damit habe die Sendung das Gebot der Erkennbarkeit der Ansichten verletzt.

Art. 4 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG bestimmt, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar zu sein haben. Die UBI hat das Gebot der Erkennbarkeit von Ansichten unter Berücksichtigung des Begriffs der Transparenz konkretisiert. Aufgrund dieser Rechtsprechung ist unbestritten, dass der Veranstalter den Grundsatz der Transparenz insbesondere bei Informationssendungen zu beachten hat. Für die Zuhörer muss erkennbar sein, inwieweit es sich bei den in der Sendung präsentierten Informationen um persönliche Auffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftspersonen oder aber um die Wiedergabe von Fakten handelt. Dem Publikum muss es möglich sein, den Stellenwert und die Zuverlässigkeit von Aussagen sowie deren weltanschaulichen Standort zu erkennen und für die eigene Meinungsbildung zu verarbeiten (VPB 55.10, S. 91). Das Gebot der Transparenz betrifft damit weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als vielmehr die Fähigkeit des Publikums, den Inhalt einer Sendung zu würdigen und sich dadurch über die darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen. Je kleiner das Vorwissen des Publikums über Person, Standpunkt oder Stellung des Äusserers oder über das Sendekonzept zu veranschlagen ist, desto höhere Anforderungen sind an das Gebot der
Transparenz zu stellen (vgl. Riklin Franz, Rechtsfragen der [externen] Programmaufsicht über Radio und Fernsehen in der Schweiz, in: Aspects du droit des mass médias II, Fribourg 1984, S. 46; Dumermuth, a. a. O., S. 300).

Diesen Anforderungen vermag die vorliegend beanstandete Sendung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu genügen. Bei den Hörern der Sendung «Radio-Dokumente» kann ein relativ präzises Vorwissen über die Komplexität und Differenziertheit der in diesem Gefäss normalweise vorgestellten Beiträge unterstellt werden. Die Aufteilung des Textes auf drei Sprecher liess erkennen, welche Stimmen die Zitate lasen und welche Stimme dem Autor gehörte. Es war dem Zuhörer ohne weiteres möglich, die Stimmen zu unterscheiden. Durch Wortwahl und Sprache wurde klar, in welchen Sequenzen Fakten wertfrei wiedergegeben wurden und wo der Kommentator seine subjektive Beurteilung einfliessen liess. Weil die zahlreichen Auskunftspersonen jeweils mit ihrem Beruf oder mit ihrer Parteizugehörigkeit vorgestellt wurden, war es den Zuhörern möglich, die verschiedenen Meinungen zu ordnen und sich eine eigene Meinung in kritischer Distanz zum Gehörten zu bilden. Damit erweist sich der Vorwurf einer Verletzung des Transparenzgebots als unbegründet; die Beschwerde ist in diesem Punk abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich den unsachlichen und emotionalisierenden Charakter der Sendung. Der Beitrag habe gezielt Stimmung gegen die in der Sendung aufgeführten Vertreter der AP sowie gegen die Partei selbst gemacht und damit bei den Zuhörern negative und ablehnende Gefühle geweckt. Die Sendung sei systematisch darauf angelegt gewesen, die AP ins Lächerliche und Unsachliche zu ziehen. An verschiedenen Stellen habe sich der Sprecher eines anklägerischen und süffisant-ironischen Tonfalls bedient.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind als sinngemässer Vorwurf zu verstehen, die beanstandete Sendung habe durch die einseitige Darstellung eines ihrer Gegenstände das Publikum manipuliert. Wie bereits erwähnt (oben, E. 2.3), ist das Manipulationsverbot ein wesentlicher Bestandteil des Sachgerechtigkeitsgebots im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
und Art. 4 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG.

Aufgrund des Gesamteindrucks der Sendung erweist sich dieser Vorwurf als nicht haltbar. Es trifft wohl zu, dass Vertreter der AP mit einiger Ironie dargestellt wurden. Zitate aus einer Publikation über Luxuslimousinen eines AP-Vertreters, vom Lärm aufheulender Motoren umrahmt, konnten tatsächlich den Eindruck erwecken, bei den dargestellten Parteimitgliedern handle es sich um autoverliebte und eindimensionale Politiker. Allerdings ist festzustellen, dass die Porträts der vorgestellten Vertreter der AP insbesondere durch diese selbst gezeichnet wurden. Durch ihre erhebliche Sendezeit einnehmenden Aussagen zum Umweltschutz, zur Gesetzesflut und zur Asylpolitik positionierten sich vor allem W. Steinemann, M. Dreher und J. Scherrer selbst im Parteienspektrum. Dabei wurden dem aufmerksamen Zuhörer auch Unterschiede in den jeweiligen Standpunkten der AP-Vertreter erkennbar.

Die Untermalung durch Musik und Geräusche diente vor allem der akustischen Illustration. Im dramaturgischen Aufbau der Sendung kam diesen Einschüben ein gegenüber den Wortbeiträgen klar geringeres Gewicht zu; sie dienten vor allem der Auflockerung und Sequenzierung. Insgesamt wurden diese formalen Hilfsmittel dem ernsten Thema entsprechend sparsam eingesetzt; der sachliche Ton der Sendung blieb vorherrschend. Die Beiträge des Politologen Leonhard Neidhard, des Schriftstellers Jürg Frischknecht und der grünen Politiker Peter Niggli und René Spahr schilderten die Autopartei aus ihrer je spezifischen Sicht. Diese Beiträge dienten insbesondere dazu, einem ursprünglich deutschen Publikum die Eigenheiten der schweizerischen Politlandschaft und das Phänomen des raschen Wachstums der Schweizer Autopartei zu erläutern. Der schweizerischen Hörerschaft, die bezüglich des Themas «Autopartei» über ein grösseres Vorwissen verfügt, wurden durch die Sendung keine völlig neuen oder überraschenden Informationen oder Meinungen vermittelt. Für das schweizerische Publikum bestand der Erkenntnisgewinn der Sendung insbesondere in der durch die ungewohnte Perspektive eines deutschen Beobachters gewonnene Distanz zum Thema. Weil in der
Anmoderation deutlich auf die deutsche Urheberrschaft der Sendung hingewiesen wurde, war es den Hörern möglich, die sich aus der unterschiedlichen Perspektive ergebenden Differenzen im thematischen Schwerpunkt auszumachen und diese im Prozess der eigenen Meinungsbildung zu gewichten.

Unter Würdigung des Gesamteindrucks der Sendung kann somit nicht davon gesprochen werden, die Sendung sei auf eine Manipulation des Zuhörers angelegt gewesen. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkte abzuweisen.

[1] Die Änderung wurde vom Volk am 25. September 1994 angenommen (BBl 1994 V 531).

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-59.14
Datum : 04. Februar 1994
Publiziert : 04. Februar 1994
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-59.14
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Für einen deutschen Sender hergestellte, anschliessend in der Schweiz ausgestrahlte Radiosendung mit dem Titel «Raser und...


Gesetzesregister
BV: 55bis
RTVG: 3 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
4 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
62 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 62 Kanalbelegung - Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 zu übertragenden Programme auf bevorzugten Kanalplätzen verbreiten.
63
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 63 Grundsätze - 1 Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung.
1    Programmveranstaltern ist der Zugang zur Aufbereitung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren. Entspricht die Aufbereitung durch die Vorrichtungen der Fernmeldedienstanbieterin im Wesentlichen dem Stand der Technik, so besteht kein Anspruch des Programmveranstalters auf den Betrieb eigener Vorrichtungen zur Aufbereitung.
2    Wer Dienste anbietet, die als übergeordnete Benutzeroberfläche die Auswahl von Programmen steuern, muss nach dem Stand der Technik dafür sorgen, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf zugangsberechtigte Programme hingewiesen wird.
3    Betreiber und Anbieter von Aufbereitungsdiensten oder -vorrichtungen haben:
a  gegenüber Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offen zu legen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Rechte nach Absatz 1 geltend zu machen;
b  gegenüber dem BAKOM auf dessen Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind für die Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach den Bestimmungen über die Aufbereitung eingehalten werden.
4    Der Bundesrat kann die Bestimmungen über die Aufbereitung auf gekoppelte Dienste ausdehnen.
5    Bestehen für einen bestimmten Sachverhalt keine Vorschriften, so trifft das BAKOM im Einzelfall die zum Schutz der Meinungs- und Angebotsvielfalt notwendigen Entscheide.
BGE Register
114-IB-200 • 116-IB-37
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
radio und fernsehen • srg • zuschauer • frage • medien • zitat • veranstalter • journalist • rassismus • distanz • beschwerdeinstanz für radio und fernsehen • tatsachendarstellung • sprache • weiler • rassendiskriminierung • leistungsauftrag • transparenzprinzip • kommunikation • radiosendung • fernsehsendung
... Alle anzeigen
BBl
1992/VI/567 • 1993/II/895 • 1994/V/531
VPB
52.11 • 53.49 • 55.10 • 56.13 • 57.48