VPB 53.49

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 14. September 1988)

Fernsehen. Begegnung mit jungen Namibiern, welche sich durch Interviews, Tanz und Gesang für die Rassengleichheit und Unabhängigkeit Namibias engagieren.

Art. 14 Bst. b BB UBI. Verwandtschaftliche Bindung, welche keine enge Beziehung in diesem Sinne bildet.

Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG von 1987. Kein destruktiver Charakter der Darbietung, weil sie wegen ihrer Fremdartigkeit auf das Schweizer Publikum keinen Aufruf zur Gewalt bewirken mochte.

Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987.

- Zulässigkeit einer einseitigen Darstellung der politischen Meinung einer gewissen namibischen Jugend, weil im übrigen Programm die Vielfalt der Ansichten in diesem Bereich tatsächlich angemessen Ausdruck findet.

- Als solche erkennbare Meinungsäusserungen.

Télévision. Rencontre avec de jeunes Namibiens qui, par des interviews, danses et chants, plaident en faveur de l'égalité des races et de l'indépendance de leur pays.

Art. 14 let. b AF AIEP. Relation de parenté ne fondant pas une qualité particulière.

Art. 4 al. 1 Concession SSR de 1987. Aucun caractère destructif de la production, qui, vu son exotisme, n'a pas pu avoir sur le public suisse l'effet d'un appel à la violence.

Art. 4 al. 2 Concession SSR de 1987.

- Admissibilité d'une présentation unilatérale de l'opinion politique d'une certaine jeunesse namibienne eu égard au fait que le reste du programme reflète en fait équitablement la diversité des opinions dans ce domaine.

- Opinions reconnaissables comme telles.

Televisione. Incontro con giovani cittadini della Namibia che con interviste, balli e canti perorano la parità delle razze e l'indipendenza del loro Paese.

Art. 14 lett. b DF AIER. Relazione di parentela che non costituisce uno stretto vincolo in questo senso.

Art. 4 cpv. 1 Concessione SSR del 1987. Nessun carattere distruttivo della produzione che, visto l'esotismo, non ha certo potuto avere sul pubblico svizzero l'effetto di un appello alla violenza.

Art. 4 cpv. 2 Concessione SSR del 1987.

- Ammissibilità di una presentazione unilaterale dell'opinione politica di una determinata gioventù della Namibia, poiché nel resto del programma è stata espressa un'equa molteplicità di opinioni in questo campo.

- Opinioni riconoscibili come tali.

I

A. Unter dem Titel «Namibia - eine Begegnung» strahlte das Fernsehen DRS am 7. Mai 1988 das wöchentliche Jugendmagazin «Seismo» aus.

In dieser Sendung traten verschiedene Mitglieder namibischer Jugendorganisationen, welche sich im Rahmen der Nord-Süd-Kampagne des Europarates zu einer Tournee in der Schweiz aufhielten, sowie Vertreter diverser schweizerischer Jugendorganisationen auf. Im Verlauf der rund 45 Minuten dauernden Sendung beschrieben vorab die namibischen Studiogäste die Lebensbedingungen der schwarzen Bevölkerung in Namibia, die Probleme der Rassenintegration, die gesellschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten sowie die nationalen und internationalen politischen Perspektiven des Landes. Zwischen diesen Interviews warb eine Gesangsgruppe, die aus Mitgliedern der namibischen Delegation bestand, in Form von Tanz- und Gesangsdarbietungen sowie mit kurzen Spielszenen für die Rassengleichheit und die politische Unabhängigkeit Namibias.

Soweit einzelne Passagen dieser Darbietungen Gegenstand präziser Rügen darstellen, wird in den folgenden Erwägungen näher auf sie eingegangen.

B. Von 20 Mitunterzeichnern unterstützt, reichte W. am 6. Juni 1988 Beschwerde gegen die obgenannte Sendung bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (hiernach: UBI) ein.

In seiner Eingabe macht der Beschwerdeführer geltend, dass in der Ausstrahlung ausschliesslich Terroristen der South West Africa Peoples Organisation (SWAPO) Gelegenheit erhalten hätten, sich ausführlich zur politischen Lage in Namibia zu äussern, während der offizielle Standpunkt der Regierung nicht wiedergegeben worden sei. Es seien zudem verschiedene Falschinformationen ausgestrahlt worden: So sei behauptet worden, die schwarzen Bevölkerungskreise würden wirtschaftliche Sanktionen gegen Namibia befürworten. Falsch sei auch die Behauptung, wonach in Namibia dasselbe Apartheidsystem vorherrsche wie in Südafrika. Die Sendung habe ausserdem zur Unterstützung von Gewalt aufgerufen und generell den Eindruck einer Propagandaveranstaltung zugunsten der marxistischen Befreiungsbewegung SWAPO erweckt.

...

II

1. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 14 Bst. a des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) zur Einreichung der Beanstandung legitimiert, da seine Eingabe von 20 weiteren Personen unterstützt wird.

Da seine Schwägerin Vorstandsmitglied des Schweizer Clubs in Windhoek ist und er weitere in Namibia lebende Verwandte hat, betrachtet sich der Beschwerdeführer ausserdem persönlich als beschwerdebefugt (Art. 14 Bst. b BB UBI). Eine enge Beziehung zum fraglichen Sendegegenstand im Sinne der letztgenannten Bestimmung liegt nach der Praxis der Beschwerdeinstanz vor, wenn jemand entweder selber direkt Gegenstand des beanstandeten Beitrags ist oder sonst durch seine Tätigkeit ein besonderes persönliches Verhältnis zu seinem Inhalt hat und sich damit von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (vgl. VPB 51.14, S. 87).

Der Beschwerdeführer erfüllt keine dieser beiden Voraussetzungen: Weder handelte die beanstandete Sendung vom Beschwerdeführer selbst noch war sie irgendwelchen Themen gewidmet, die einen engen Bezug zu einer Tätigkeit aufwiesen, die der Beschwerdeführer persönlich ausübt und die er in seiner Eingabe angegeben hätte. Die verwandtschaftliche Verbundenheit, die der Beschwerdeführer geltend macht, war sicher geeignet, sein Interesse an der angefochtenen Sendung erheblich zu steigern. Keinesfalls entspricht diese familiäre Bindung aber der engen Beziehung im Sinne des Art. 14 Bst. b BB UBI, dessen Ziel es ist, nur gerade dem Rezipienten, der sich objektiv vom übrigen Fernsehpublikum unterscheidet, einen individuellen Rechtsbehelf zu geben.

Demnach tritt die Beschwerdeinstanz in Anwendung der Art. 14 Bst. a und Art. 15 BB UBI auf die Beschwerde ein.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der ausgestrahlte Beitrag hätte zur Unterstützung von Gewalt aufgerufen, ausserdem seien SWAPO Terroristen in der Sendung aufgetreten. Dadurch beanstandet er sinngemäss eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 Konzession vom 5. Oktober 1987 für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Konzession SRG, BBl 1987 III 813).

a. Die inkriminierte Ausstrahlung enthielt namentlich Tanz-, Gesangs- und Theaterdarbietungen, die sich mit der Lebenssituation junger Menschen in Namibia befassten. Ein erster Gesang beschrieb den Widerstand eines Kindes, das sich aus Angst vor der Armee weigerte, in die Schule zu gehen. Dem folgte eine kurze Szene, die eine Schule für die schwarze und farbige Bevölkerung zeigte, wo die Schüler in einem Klima von Angst, Denunziation, Einschüchterung und Repression leben. Die Sequenz schloss mit einem gesprochenen und gesungenen beschwörenden Tanz: Angesichts der Rassendiskriminierung und der Unmöglichkeit, sie mit friedlichen Mitteln zu überwinden, rief der Sänger zum Befreiungskampf und zur Guerilla auf. Das Thema eines bewaffneten Kampfes wird später noch einmal aufgegriffen, als einer der Gäste an die Entwicklung des Bürgerkriegs erinnert und den festen Willen des namibischen Volkes bestätigt, seine politische Unabhängigkeit durchzusetzen.

b. (Tragweite von Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG, vgl. VPB 53.48)

c. Um den destruktiven und somit konzessionswidrigen Charakter der Sequenz zu beurteilen, gilt es zu prüfen, ob sie tatsächlich einen Aufruf zur Gewalt bildete. Ein tatsächlicher Aufruf zur Gewalt setzt voraus, dass die durch Text, Bild oder Ton ausgestrahlte Botschaft die Zuschauer unmittelbar anspricht und dass die Begleitumstände, unter denen der Aufruf erfolgte, dermassen beschaffen waren, dass sich das Fernsehpublikum persönlich aufgefordert fühlen musste. Es sei hier darauf hingewiesen, dass die Feststellung des Tatbestandes des öffentlichen Aufrufes zum Verbrechen (Art. 259
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.319
1    Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.319
1bis    Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.320
2    ...321
StGB), für die das Strafgericht zuständig ist, auf ähnliche Weise vorgeht: verlangt wird nämlich dabei, dass die Aufforderung eine gewisse «Eindringlichkeit» enthält, die «geeignet ist, den Willen der Adressaten zu beeinflussen» (BGE 111 IV 152).

Die theatralische Sequenz bildete, wie die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) es selbst bemerkt, ein propagandistisches Element. Es handelte sich dabei um eine sehr einfache, sogar naive Darbietung, die sich durch keinen besonderen Scharfsinn auszeichnete. Zu keiner Zeit hat sich der Zuschauer über den Sinn dieser Szenen täuschen können. Die unbekannte Sprache sowie die ungewöhnlichen Töne und Rhythmen wirkten derart verfremdend, dass sich das Fernsehpublikum durch die propagandistische Botschaft wirklich nicht persönlich betroffen fühlen konnte. Aus seinem ursprünglichen Rahmen gelöst, in einer fremden Umgebung vorgetragen, konnte das Stück in dieser Beziehung keine Gefahr in sich bergen. Die Sequenz erweist sich, da in ihr kein Aufruf zur Gewalt erblickt werden kann, nicht als «destruktiv» im obenerwähnten Sinne und ist deshalb konzessionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Was die zum Sendeschluss erfolgten Betrachtungen über die Guerilla anbelangt, stellen sie keinen besonderen Aufruf zur Gewalt dar; sie sind nur Zeugnisse über einen schon seit langem dauernden faktischen Kriegszustand.

d. Ob das Auftreten von Terroristen in einer Sendung - von konzessionsrechtlicher Sicht her betrachtet - zu einer Banalisierung der Gewalt oder gar zu einer Verrohung des Fernsehpublikums führen konnte, kann im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben.

Der Beschwerdeführer hat nicht den mindesten Hinweis dafür geliefert, dass die vorgestellten namibischen Studiogäste tatsächlich «Terroristen» waren. Seine Anklage drückt eher seine politische Wertung aus, nämlich dass alle Mitglieder der SWAPO-Bewegung Terroristen seien. Im vorliegenden Fall rechtfertigen vielmehr verschiedene Elemente die gegenteilige Annahme der SRG: Die Kampagne, im Rahmen welcher die Vortragstournee der namibischen Jugendlichen organisiert worden war, stand unter der Ägide des Europarates; die Gruppe war auf Initiative etablierter Verbände in die Schweiz eingeladen worden; die Tournee in der Schweiz war finanziell vom Bund unterstützt worden. Schliesslich hatten die betreffenden Jugendlichen ihre Reise mit Pässen unternommen, die ihnen von der südafrikanischen Verwaltung selbst ausgestellt worden waren.

3. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, dass die Sendung lediglich den Standpunkt der SWAPO-Mitglieder vorgestellt habe, ohne die offizielle Haltung der Regierung wiederzugeben. Dadurch wird sinngemäss eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG behauptet.

a. Diese Bestimmung schreibt unter anderem vor, dass die Vielfalt der Ansichten in den Programmen angemessen zum Ausdruck kommen muss. Wird ein Thema im Rundfunk angeschnitten, verlangt das Gebot der Ausgewogenheit (nach alter Terminologie) gemäss ständiger Praxis der Beschwerdeinstanz nicht, dass das erörterte Problem bei jeder Gelegenheit in seiner Gesamtheit, mit all seinen Teilaspekten und möglichen Interpretationen, dargestellt werden muss. Das Gebot der Ausgewogenheit ist vielmehr in der Regel lediglich bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen in einem dem Thema angepassten Zeitraum zu berücksichtigen (vgl. VPB 53.51 mit Hinweisen).

Wohl trifft zu, dass die beanstandete Sendung einen einseitigen Charakter aufwies, indem an jenem Tag die politische Situation in Namibia nur aus der Sicht der schwarzen Bevölkerungsmehrheit vorgestellt wurde. Es muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass das in der Sendung behandelte Problem ein Dauerthema internationaler Politik darstellt, das in den Vereinten Nationen regelmässig diskutiert wird und weltweit die öffentliche Meinung mobilisiert hat. Auch in der Schweiz haben mehrere private Institutionen unterschiedliche Informationskampagnen zur Lage im südlichen Afrika durchgeführt. Die Bundesversammlung hat sich ebenfalls verschiedentlich mit diesem Problemkreis beschäftigt. Bei diesen Anlässen hat die SRG schon bei vielen Gelegenheiten umfassend darüber berichtet. Es besteht infolgedessen kein Zweifel, dass der Zuschauer im Verlauf der letzten Monate Gelegenheit hatte, sich über die divergierenden Standpunkte zum hier interessierenden Thema zu informieren. Aufgrund der breitgefächerten und häufigen Berichterstattung waren die Programmkonsumenten ohne weiteres in der Lage, sich eine eigene persönliche Meinung zur Situation in Namibia zu bilden.

b. In der angefochtenen Sendung ging es hauptsächlich darum, eine gewisse namibische Jugend zu porträtieren, ihre grundsätzlichen Sorgen und Hoffnungen darzustellen und das Interesse des jugendlichen Fernsehpublikums für die Lebensumstände in einem Land zu wecken, das sich in kultureller, sozialer und politischer Hinsicht stark von der Schweiz unterscheidet.

Hält man sich dieses Ziel der Sendung vor Augen, hätte es sich mit dem Sendekonzept schlecht vertragen, wenn dem Standpunkt der südafrikanischen Autorität ein besonderer Platz eingeräumt worden wäre. Es ist zudem fraglich, ob im Rahmen der informellen, mithin stark gefühlsbetonten Sendung, die Erklärung dieses Standpunktes seinen Verfechtern wahrhaft gedient hätte. Das Aufeinanderprallen der verschiedenen Vortragsstile wäre derart offensichtlich gewesen, dass, hätten sich überhaupt Vertreter der südafrikanischen Verwaltung dazu bereit erklärt, ein solches Unterfangen mitunter den Charakter einer «Alibiübung» hätte annehmen können.

Im übrigen erweckte die Sendung in keiner anderen Hinsicht den Anschein, die angetönten Problemkreise kontradiktorisch behandeln zu wollen. Obwohl sich die namibische Delegation aus Vertretern dreier Jugendorganisationen verschiedener Tendenzen zusammensetzte, gingen die Diskussionsbeiträge der Gesprächsteilnehmer nicht in dem Sinne auf Einzelheiten ein, dass sie bestehende Meinungsverschiedenheiten hätten durchschimmern lassen. In bezug auf die Botschaft, die sie vermitteln wollten, traten die Gäste im Gegenteil wie eine geschlossene Gruppe auf.

4. Mit der Rüge, die Sendung hätte Unwahrheiten über Apartheid und mögliche Sanktionen verbreitet, beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG).

a. Es ist hier festzustellen, dass je nach Erwartungshaltung des Publikums unterschiedliche Anforderungen an das Programm gestellt werden: Erhebt eine Sendung für jedermann erkennbar den Anspruch, subjektiv gefärbte Meinungsäusserungen wiederzugeben und keine eingehende Berichterstattung zu vermitteln, so hat diese Produktion nicht in derselben Weise dem Sachgerechtigkeitsgebot zu genügen (vgl. u. a. nicht publizierten Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 7. Januar 1987, «Ziischtigs-Club»). Von ihrem Konzept her erhalten solche Ausstrahlungen ihren Inhalt vor allem durch die Aussagen der anwesenden Gäste. Infolgedessen besteht die hier erforderliche journalistische Sorgfalt vor allem darin, die Wahrheit der ausgestrahlten Information im Rahmen des Möglichen abzuschätzen, gravierende Mängel zu verhindern und im Falle eines Missbrauchs des Mikrofons auf geeignete Weise zu reagieren.

b. Die beanstandete Sendung hatte nicht zum Ziel, grundlegende Informationen und Analysen zum Problem der Apartheid beizutragen. Es ging ihr vielmehr darum, Erfahrungen in diesem Bereich sachgerecht und mit den erforderlichen Nuancen darzustellen. So erwähnte ein Gast aus Namibia, dass Apartheid in seiner Heimat rechtlich zwar verboten sei, faktisch aber bestehe.

Das gleiche gilt bezüglich einer Sanktionspolitik. Es ist dies die einzige Frage in diesem Bereich, die die schweizerische Politik praktisch berührt. Somit war es legitim, dass der Journalist dieses Thema anschnitt und die Frage stellte, wie solche Sanktionen von der schwarzen Bevölkerung empfunden werden könnten. Die Antwort des namibischen Angefragten fiel differenziert aus: seine persönliche Meinung brachte klar die Forderung nach Sanktionen zum Ausdruck. Demgegenüber hege der Befragte bezüglich der Meinung seiner Landsleute nur gerade die Vermutung, dass sich die Menschen in Namibia diese Art Unterstützung wünschen. Zudem fügte der Journalist an, dass, wie es eine Debatte jüngst im Nationalrat wieder gezeigt hatte, die Zweckmässigkeit solcher Sanktionen stark umstritten sei.

c. Offensichtlich ist, dass ein derartiges Sendekonzept den Inhalt einer Sendung und hier der Diskussion beeinflusst. Aus konzessionsrechtlicher Sicht kann dies allein noch nicht beanstandet werden. Von Bedeutung ist aber, dass für die Zuschauer zu jeder Zeit erkennbar ist, von welcher Seite Aussagen und Meinungen in die Sendung einfliessen.

In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die Moderatoren die erforderliche Transparenz geschaffen haben. Das Publikum war im Bild über die Art der Sendung, über ihre Zielsetzung und über die Position der verschiedenen Sprecher. In die klassische Dialogform eingebettet, blieben die Äusserungen der namibischen Gäste jederzeit klar als höchstpersönliche Stellungnahmen der Befragten erkennbar. Die künstlerischen Mittel (Tänze, Gesänge und Spielszenen), die zwischen die Diskussionsblöcke geschoben wurden, unterstrichen zudem den spezifischen Charakter dieser Selbstdarstellungssendung».

5. Damit gelangt die Beschwerdeinstanz zum Ergebnis, dass die fragliche Sendung aus konzessionsrechtlicher Sicht nicht beanstandet werden kann. Sie weist keinen ausschliesslich destruktiven Charakter auf. Die nicht kontrovers erfolgte Auseinandersetzung mit dem Thema - ein kontradiktorisches Gespräch hätte wohl auch die Präsenz eines südafrikanischen Vertreters erfordert - war zulässig. Solange einseitige Sendungen transparent und mit geeigneter Moderation durchgeführt werden und somit die freie Meinungsbildung des Fernsehpublikums nicht gefährdet ist, verletzen sie als solche die Konzession nicht. Dass solche Sendungen im Sinne des Gebots der «Ausgewogenheit» durch andere ergänzt werden müssen, und dass dies auch geschehen ist, wurde bereits ausgeführt.

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-53.49
Datum : 14. September 1988
Publiziert : 14. September 1988
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-53.49
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Fernsehen. Begegnung mit jungen Namibiern, welche sich durch Interviews, Tanz und Gesang für die Rassengleichheit und Unabhängigkeit...


Gesetzesregister
StGB: 259
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.319
1    Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.319
1bis    Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.320
2    ...321
BGE Register
111-IV-151
Stichwortregister
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namibia • srg • charakter • sanktion • zuschauer • beschwerdeinstanz für radio und fernsehen • journalist • verwandtschaft • wille • weiler • europarat • frage • berichterstattung • uno • zahl • anwesenheit • verhältnis zwischen • form und inhalt • bewilligung oder genehmigung • annahme des antrags
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BBl
1987/III/813
VPB
51.14 • 53.48 • 53.51