RPW/DPC

B 2.3

1999/2

3.

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Renault - Nissan

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart Zusammenfassung Dieses Zusammenschlussvorhaben ist wettbewerblich in weiten Teilen gleich zu beurteilen wie der Zusammenschluss Daimler - Chrysler (RPW 1998/3, 418 ­ 420). Dies gilt für die Bereiche Personenwagen, Nutzfahrzeuge, Ersatzteile und Vertriebsnetz.

Betroffen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU ist einzig ein Teilmarkt aus dem Markt ,,Mehrzweckfahrzeuge", nämlich die ,,Assimilés Véhicules Passagers" (Renault Express u.ä.). Da es sich nur um einen Teilmarkt handelt und der Zusammenschluss den Marktanteil nur marginal verändert, da zudem der Marktanteil von Jahr zu Jahr sehr stark schwankt, bestehen auch hier keine wettbewerblichen Bedenken. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Prüfung waren deshalb nicht gegeben.

B 2.3

4.

ABB Handels- und Verwaltungs AG - Alstom SA

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
, Art. 10 und 32 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
KG Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart Zusammenfassung Die ABB Handels- und Verwaltungs AG und die Alstom SA beabsichtigen, das Gemeinschaftsunternehmen ABB Alstom Power NV zu gründen. Beide Unternehmen sind im Bereich der Turbinen-Technik tätig.

Betroffen vom Zusammenschluss sind die Märkte für Gasturbinen > 10 MW, Dampfturbinen < 70 MW, Hydrogeneratoren und fossilgefeuerte Boiler, auf denen die Beteiligten sehr grosse Marktanteile halten. Der Zusammenschluss bewirkt auf dem schweizerischen Markt einzig im Bereich der Hydrogeneratoren eine Marktanteilsaddition, die jedoch unter 1 % liegt.

Angesichts der grossen und wirtschaftlich starken Konkurrenten der zukünftigen ABB Alstom Power NV, wie z.B. General Electric, Mitsubishi, Siemens/Westinghouse und angesichts der wirtschaftlichen Stärke der Nachfrager, die meistens grössere Gemeinwesen sind, kann

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diese Marktanteilsaddition vernachlässigt werden. Die gegenwärtigen Marktanteile allein sagen hier zudem wenig aus, da diese Investitionsgüter in unregelmässigen Abständen beschafft werden, was vorübergehend zu sehr grossen Marktanteilen führen kann (vgl. dazu RPW 1997/4 535 i.S. Adtranz CH). Die Beschaffung erfolgt zudem auf dem Weltmarkt.

Auf Grund der Ergebnisse der vorläufigen Prüfung waren die Voraussetzungen zur Einleitung des Prüfungsverfahrens daher nicht gegeben.

B 2.3

5.

La Tribune de Genève (Edipresse) - SDP

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
, Art. 10 und 32 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
KG Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart Résumé Le 11 février 1999, le secrétariat a reçu une notification portant sur l'acquisition par la Tribune de Genève SA ("La Tribune"), contrôlée par Edipresse SA ("Edipresse"), de la totalité du capital-actions de la société Serge Dournow Presse SA ("SDP").

SDP est une société anonyme éditant huit journaux de quartier dans la région genevoise. Ces journaux, qui paraissent de 8 à 10 fois par an, ont un tirage allant de 11'000 à 25'600 exemplaires. Le contenu de ces journaux, distribués gratuitement, a un caractère publicitaire très prononcé (annonces des commerces et associations de quartier).

La partie "rédactionnelle", extrêmement limitée, ne concerne que des événements à caractère local (événements organisés par les associations sportives, religieuses, culturelles de quartier). La Tribune est un quotidien d'analyse de la région genevoise. Son contenu, à caractère régional, développe également une information supra-régionale. Du point de vue des annonceurs, la Tribune revêt une importance correspondante.

Dès lors que l'opération de concentration concerne des entreprises actives sur des marchés voisins et qu'il a par ailleurs été constaté dans une décision passée en force que l'une d'entre elles détient une position dominante (DPC 1998/1, p. 40), elle est soumise à l'obligation de notifier en vertu de l'article 9 alinéa 4 LCart. L'opération n'est cependant pas à l'origine de modifications structurelles déterminantes du point de vue de l'art. 10 LCart. En effet, pour ce qui est du marché des lecteurs, l'acquisition de SDP par la Tribune ne procure pas de parts de marché supplémentaires à cette dernière, puisque la partie rédactionnelle de SDP ne revêt qu'une importance marginale. Par ailleurs,

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1999-2-B-2.3.4
Datum : 01. April 1992
Publiziert : 30. Juni 1992
Quelle : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Gegenstand : ABB Handels- und Verwaltungs AG - Alstom SA Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG Examen préalable;...


Gesetzesregister
KG: 4 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
32
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 32 Einleitung des Prüfungsverfahrens
1    Wird ein Vorhaben über einen Unternehmenszusammenschluss gemeldet (Art. 9), so entscheidet die Wettbewerbskommission, ob eine Prüfung durchzuführen ist. Sie hat die Einleitung dieser Prüfung den beteiligten Unternehmen innerhalb eines Monats seit der Meldung mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, so kann der Zusammenschluss ohne Vorbehalt vollzogen werden.
2    Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
region • provisorisch • prüfung • beurteilung • konkurrent • presse • analyse
RPW
1997/4 • 1998/1 • 1998/3 • 1999/2