6S.728/2001/otd
KASSATIONSHOF
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5. Februar 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen und
Gerichtsschreiberin Schild Trappe.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern,
betreffend
Widerhandlung gegen die Luftfahrtgesetzgebung, hat sich ergeben:
A.- Im Skigebiet Hasliberg fand am 27. Februar 2000 das Skihäslifest statt. In diesem Rahmen bot A.________ begleitete Gleitschirmflüge - sog. Tandemflüge - an. Um ca. 11.30 Uhr landete er zusammen mit einem Passagier auf dem Landeplatz, der in der Nähe des Restaurants Alpstübli im Skigebiet mit farbigen Kegeln ausgesteckt war.
W.________ fuhr zu diesem Zeitpunkt mit seinen Skiern in der Hocke talwärts. Er erkannte den landenden Gleitschirm zu spät, verfing sich in dessen Leinen und stürzte. Dabei zog er sich Schürfwunden im Gesicht zu und verstauchte sich einen Finger.
Das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland verurteilte A.________ am 7. August 2001 wegen Widerhandlung gegen die Luftfahrtgesetzgebung und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--. Dieser erhob dagegen Einspruch.
Der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli sprach darauf A.________ am 28. März 2001 von der ihm vorgeworfenen fahrlässigen Gefährdung durch die Luftfahrt frei. Das von der Staatsanwaltschaft angerufene Obergericht des Kantons Bern bestätigte indessen dieses Urteil nicht, sondern erklärte A.________ am 18. Oktober 2001 der Widerhandlung gegen das Luftfahrtgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--.
B.- A.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unzutreffende Anwendung von Art. 90
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 90 |
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1 | Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. |
a) Nach Art. 90
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 90 |
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1 | Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. |
Für den Verkehr und Betrieb von Hängegleitern enthält die Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 1994 (VLK; SR 748. 941) nähere Vorschriften. Sie sind auch für Gleitschirme massgebend, die eine besondere Art von Hängegleitern darstellen (Art. 6
SR 748.941 Verordnung des UVEK vom 24. November 2022 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) - Hängegleiterverordnung VLK Art. 6 Verweise auf SERA - Auf die Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/ |
SR 748.941 Verordnung des UVEK vom 24. November 2022 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) - Hängegleiterverordnung VLK Art. 8 Schweizerischer Ausweis |
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1 | Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre. |
2 | Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson (Biplace-Hängegleiterflüge) darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Die Gültigkeit eines schweizerischen amtlichen Ausweises für gewerbsmässige Biplace-Hängegleiterflüge beträgt 3 Jahre. |
3 | Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt; sie können ausserhalb einer Ausbildungsorganisation erfolgen. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig. |
4 | Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind. Die Zulassungsanforderungen für die Prüfung und die Anforderungen für die Erneuerung von Ausweisen sind in den Weisungen geregelt. |
SR 748.941 Verordnung des UVEK vom 24. November 2022 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) - Hängegleiterverordnung VLK Art. 8 Schweizerischer Ausweis |
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1 | Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre. |
2 | Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson (Biplace-Hängegleiterflüge) darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Die Gültigkeit eines schweizerischen amtlichen Ausweises für gewerbsmässige Biplace-Hängegleiterflüge beträgt 3 Jahre. |
3 | Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt; sie können ausserhalb einer Ausbildungsorganisation erfolgen. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig. |
4 | Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind. Die Zulassungsanforderungen für die Prüfung und die Anforderungen für die Erneuerung von Ausweisen sind in den Weisungen geregelt. |
SR 748.121.11 Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L) VRV-L Art. 6 Verweise auf SERA - Auf die Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird mit «SERA»7 und der entsprechenden Ziffer verwiesen. |
Anerkannte Regeln des Verkehrs im Sinne von Art. 90
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 90 |
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1 | Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. |
Im gleichen Sinne äussern sich auch die Richtlinien "Die Verkehrssicherungspflicht für Skiabfahrten" des Schweizerischen Verbands der Seilbahnunternehmungen (SVS-Richtlinien), wobei zusätzlich erwähnt wird, dass die Start- und Landeplätze mit dem Hinweissignal 21 zu kennzeichnen und vor Lawinen zu sichern sind und auf den Orientierungshilfen eingetragen werden können (Ziff. 96).
b) Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der vom Beschwerdeführer benutzte Landeplatz habe den genannten Vorschriften und anerkannten Regeln des Verkehrs nicht entsprochen. So sei er offensichtlich nicht genügend von der Skipiste abgesperrt und signalisiert gewesen. Die zur Abgrenzung verwendeten Kegel hätten leicht übersehen werden und überdies auch bloss auf ein Skiübungsgelände oder Fussgängerverkehr hinweisen können. Ferner habe auch die allgemeine Warntafel den Landeplatz nicht klar markiert.
Die Vorinstanz bejaht ebenfalls den in Art. 90
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 90 |
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1 | Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. |
Schliesslich qualifiziert die Vorinstanz das Handeln des Beschwerdeführers als fahrlässig. Er habe nicht nur die genannten Vorschriften missachtet, sondern hätte auch erkennen können, dass eine Landung auf Skiübungsgelände, das zur Piste gezählt, im fraglichen Zeitpunkt jedoch als Festgelände benutzt werde, die Gefahr von Kollisionen mit unachtsamen Menschen schaffe.
c) Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen den Vorwurf, er habe pflichtwidrig gehandelt. So habe die Vorinstanz unter Verweisung auf die Literatur (Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Skirecht, 2. Aufl. 1991, Rz. 590 f.) selber ausgeführt, die Abgrenzung eines Landeplatzes für Hängegleiter vom Skigebiet obliege dem Verkehrssicherungspflichtigen, d.h. dem Pistendienst, während die Organisationen der Delta- und Gleitschirmflieger für die technische Abklärung, ob sich ein Ort als Landeplatz eigne, zuständig seien. Für die ungenügende Absperrung habe deshalb im vorliegenden Fall allein der Pistendienst die Verantwortung zu tragen.
d) Es trifft zu, dass die Argumentation der Vorinstanz im fraglichen Punkt nicht völlig klar ist. Der Begriff der Verkehrssicherungspflicht entstammt dem Zivilrecht und umschreibt die Vorsichts- und Schutzmassnahmen, welche die Seilbahn- und Skiliftunternehmer zu treffen haben (vgl. Stiffler, a.a.O., Rz. 407 ff.).
Art. 90
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 90 |
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1 | Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. |
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesst eine Verkehrssicherungspflicht des Pistendienstes eine Strafbarkeit der in Art. 90
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 90 |
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1 | Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. |
2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz LFG Art. 90 |
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1 | Wer während eines Fluges als Kommandant des Luftfahrzeuges, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.237 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator und dem Obergericht des Kantons Bern,
1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2002
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: