Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 63/02

Urteil vom 24. März 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Krähenbühl

Parteien
Verein S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Chopard, Pilatusstrasse 18, 6003 Luzern,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdegegner

Vorinstanz
Eidgenössisches Departement des Innern, Bern

(Entscheid vom 14. Dezember 2001)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2000 setzte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) den dem Verein S.________ (nachstehend: Verein), für das Rechnungsjahr 1998 auszurichtenden Betriebsbeitrag auf Fr. 106'054.- fest. Der Verfügung lagen ein Berechnungsblatt und eine vom Ärztlichen Dienst des BSV erstellte Tabelle bei, auf welcher die Ergebnisse der Überprüfung der für die einzelnen Heimbewohner eingereichten Arztzeugnisse aufgeführt wurden. Entsprechend der eröffneten Rechtsmittelbelehrung erhob der Verein Einsprache und beantragte eine "Neubeurteilung der abgewiesenen Arztzeugnisse" (Eingabe vom 4. August 2000). Mit Schreiben vom "November 2000" teilte das BSV allen "Suchtinstitutionen, die IV-Beiträge geltend machen" mit, dass sie spätestens ab 1. Februar 2001 verpflichtet seien, "alle behinderten Personen zu einer Anmeldung bei einer IV-Stelle anzuhalten". Für die Bemessung der Betriebsbeiträge für die Jahre 1998 - 2001 wurde den Institutionen ein "Übergangsmodell" vorgeschlagen, wonach die Betriebsbeiträge nach Massgabe der "letzten Verfügung für das Betriebsjahr 1997" und der "ersten Verfügung für das Betriebsjahr 1998" bemessen werden sollten. Der Verein lehnte diesen Vorschlag mit Schreiben vom 16. Februar 2001 ab.
B.
Mit Eingabe vom 16. April 2001 (Postaufgabe) erhob der Verein Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2000 mit dem Antrag, der Betriebsbeitrag für das Rechnungsjahr 1998 sei auf Fr. 355'048.- festzusetzen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Dezember 2001 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Verein sein im vorinstanzlichen Verfahren gestelltes Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das BSV zurückzuweisen.

Das BSV schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EDI hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist (BGE 123 V 283 Erw. 1, 122 V 322 Erw. 1, je mit Hinweisen). Das gilt auch für die Sachurteilsvoraussetzung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 123 V 283 Erw. 1, 122 V 322 Erw. 1, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier : 29. Juni 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.2 Streitig ist die Gewährung von Beiträgen gemäss Art. 73 Abs. 2 lit. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
IVG an die durch die dauernde oder vorübergehende Unterbringung von Invaliden entstehenden Betriebskosten und das bei der Bemessung solcher Beiträge einzuschlagende Verfahren (Art. 107 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 107
IVV). Gemäss Art. 89bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 89bis
IVV kann gegen Verfügungen des BSV über Beiträge nach den Art. 73
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
und 74
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 74 - 1 Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:428
1    Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:428
a  Beratung und Betreuung Invalider;
b  Beratung der Angehörigen Invalider;
c  Kurse zur Ertüchtigung Invalider;
d  Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider.
2    Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG430 erreichen.431
IVG beim EDI Beschwerde geführt werden. Sowohl im Verwaltungsverfahren des BSV als auch im Beschwerdeverfahren vor dem EDI sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren anwendbar (Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
in Verbindung mit Abs. 2 lit. a VwVG). Gemäss Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG sind Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3.
Das BSV hat die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2000 mit folgender Rechtsmittelbelehrung versehen:
"Wir geben Ihnen Gelegenheit, sich im Falle von Einwänden gegen diese Verfügung innert 90 Tagen seit deren Zustellung bei der Abteilungsleitung Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung schriftlich zu äussern. Gegebenenfalls erlässt das BSV eine neue Verfügung, gegen die innert 30 Tagen beim Eidgenössischen Departement des Innern Verwaltungsbeschwerde erhoben werden kann."
Der Beschwerdeführer hat gestützt darauf mit Eingabe vom 4. August 2000 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Juni 2000 erhoben, worauf ihm das BSV mit Schreiben vom "November 2000" ein so genanntes "Übergangsmodell" für die Bemessung der Beiträge für die Jahre 1998 bis 2001 zur Annahme unterbreitete. Der Beschwerdeführer lehnte diesen Vorschlag mit Schreiben vom 16. Februar 2001 ab, ersuchte (sinngemäss) um Behandlung seiner Einsprache vom 4. August 2000 und reichte am 16. April 2001, somit mehr als neun Monate nach Eröffnung der Verfügung vom 29. Juni 2000, Beschwerde beim EDI ein. Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz deren Rechtzeitigkeit zu Recht bejaht hat oder nicht.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Aus diesem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht anwendbaren Grundsatz folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 111 V 150 Erw. 4c, 106 V 97 Erw. 2a, 104 V 167, 98 V 278 Erw. 1).
3.1.2 Im vorliegenden Fall hat das BSV die Verfügung vom 29. Juni 2000 mit einer nicht gesetzeskonformen Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach jene im Falle einer Einsprache gegebenenfalls durch eine "neue Verfügung", d.h. durch eine Wiedererwägungsverfügung, ersetzt werde und erst diese mittels Beschwerde an das EDI anfechtbar sei. Der Beschwerdeführer hat die dieser Rechtsmittelbelehrung entsprechende Einsprache erhoben und, weil darüber bis Mitte April 2001 trotz Ablehnung des im November 2000 offerierten "Übergangsmodell" nicht entschieden worden war, am 16. April 2001 Beschwerde an das EDI eingereicht. Er hat damit einerseits von dem ihm mit der Verfügung vom 29. Juni 2000 eröffneten Rechtsbehelf der Einsprache Gebrauch gemacht und andererseits mit der vor deren materiellen Beurteilung eingereichten Verwaltungsbeschwerde eine weitere Verzögerung des Verwaltungsverfahrens verhindert. Die (verspätete) Verwaltungsbeschwerde diente somit gerade dazu, die für den Beschwerdeführer mit der mangelhaften Eröffnung der Verfügung vom 29. Juni 2000 verbundenen Nachteile (Verfahrensverzögerung) abzuwenden. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn dem Beschwerdeführer der Umstand, dass er entsprechend der
in der Verfügung vom 29. Juni 2000 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung vorerst Einsprache erhoben hat, zum Nachteil gereichen und auf die erst am 16. April 2001 erhobene Beschwerde zufolge Verspätung nicht eingetreten würde.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Gehörsanspruches in zweifacher Hinsicht; einerseits dadurch, dass ihm vor Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2000 keine Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich dazu zu äussern, und andererseits macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Mit dem in dieser Vorschrift statuierten vorgängigen Anhörungsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör soll sichergestellt werden, dass der Betroffene in einem Verwaltungs-oder Gerichtsverfahren nicht nur als Objekt, sondern als Subjekt ernst genommen wird. Ausserdem soll damit die Wahrheits- und richtige Entscheidfindung verbessert und die Akzeptanz der Entscheidung erhöht werden (Georg Müller, Kommentar zu Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, N 98; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 510 f.).

In Art. 30 Abs. 2 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
-e VwVG werden die Ausnahmen vom Grundsatz der vorgängigen Anhörung aufgezählt. Sie betreffen im Wesentlichen Verfügungen, deren Erlass dringlich ist (lit. c) oder deren Zweck durch vorgängige Anhörung vereitelt würde (lit. d) oder denen gegenüber das rechtliche Gehör in einem Einspracheverfahren gewährt wird (lit. b) sowie nicht selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen (lit. a). Nach Art. 30a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30a
1    Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen.
2    Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt.
3    Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30a
1    Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen.
2    Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt.
3    Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen.
VwVG kann die Anhörung in einem besonderen Einwendungsverfahren auf dem Wege der amtlichen Publikation erfolgen, wenn von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt werden oder sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen. Die Regelung des Gehörsanspruches im VwVG beruht somit auf dem Grundsatz der vorgängigen, dem Erlass der Verfügung vorausgehenden Anhörung des Betroffenen (Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG). Die in Art. 30 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
und 30a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30a
1    Sind von einer Verfügung wahrscheinlich zahlreiche Personen berührt oder lassen sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, so kann die Behörde vor ihrer Verfügung das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung ohne Begründung in einem amtlichen Blatt veröffentlichen, gleichzeitig das Gesuch oder die beabsichtigte Verfügung mit Begründung öffentlich auflegen und den Ort der Auflage bekanntmachen.
2    Sie hört die Parteien an, indem sie ihnen eine angemessene Frist für Einwendungen setzt.
3    Die Behörde macht in ihrer Veröffentlichung auf die Verpflichtung der Parteien aufmerksam, gegebenenfalls eine Vertretung zu bestellen und Verfahrenskosten sowie Parteientschädigung zu zahlen.
VwVG vorgesehenen Schranken dieses Grundsatzes sind eng gezogen und treffen bei Verfügungen auf Zusprechung von Beiträgen gemäss Art. 73
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
und 74
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 74 - 1 Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:428
1    Die Versicherung gewährt den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:428
a  Beratung und Betreuung Invalider;
b  Beratung der Angehörigen Invalider;
c  Kurse zur Ertüchtigung Invalider;
d  Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider.
2    Die Beiträge werden weiterhin ausgerichtet, wenn die betroffenen Invaliden das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG430 erreichen.431
IVG kaum je zu. Namentlich sieht das VwVG für solche Beitragsverfügungen kein Einspracheverfahren mit nachträglicher Gehörsgewährung (Art. 30 Abs. 2 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG) vor.
4.2.2 Im vorliegenden Fall hat das BSV den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2000 nicht angehört, sondern die Gehörsgewährung in ein Einspracheverfahren verschoben. In diesem nicht gesetzeskonformen Einspracheverfahren hat es den Beschwerdeführer zu den von ihm geltend gemachten Einwendungen effektiv gar nicht angehört, sondern ihm im November 2000 ein so genanntes "Übergangsmodell" zur Annahme unterbreitet. Dessen Akzept hätte unter anderm gerade das Einverständnis des Beschwerdeführers mit der angefochtenen Beitragsberechnung für das Rechnungsjahr 1998 und die drei Folgejahre impliziert, somit einen Verzicht auf die Beurteilung der gegen die Verfügung vom 29. Juni 2000 geltend gemachten Einwendungen und auf den dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfügung vom 29. Juni 2000 zustehenden Rechtsschutz. Das von der Verwaltung eröffnete Einspracheverfahren und die im vorliegenden Fall praktizierte Durchführung dieses Verfahrens stellt daher nicht bloss eine Gehörsverletzung, sondern im Ergebnis eine formelle Rechtsverweigerung dar. Denn das vom BSV zwecks Erledigung der erhobenen Einsprache angebotene "Übergangsmodell" lief darauf hinaus, dass es sich weigerte, über den streitigen Beitragsanspruch für das Jahr
1998 überhaupt eine Entscheidung zu treffen.
4.2.3 Zwar hat der Beschwerdeführer das ihm vom BSV angebotene "Übergangsmodell" nicht akzeptiert, sondern mit Schreiben vom 16. Februar 2001 sinngemäss auf der materiellen Beurteilung seiner Einsprache beharrt. Bis zur Einreichung der Verwaltungsbeschwerde am 16. April 2001 an die Vorinstanz hat aber das BSV zu den gegen die Beitragsverfügung vom 29. Juni 2000 erhobenen Einwendungen nie materiell Stellung genommen. Vor Durchführung des vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens war daher der Beschwerdeführer noch gar nie in dem Sinne verfahrenswirksam angehört worden, dass von der verfügenden Verwaltungsbehörde zu seinen Einwendungen Stellung genommen worden wäre. Das ist vielmehr erst mit der vom BSV im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erstatteten Vernehmlassung geschehen. Das vom BSV durchgeführte Einspracheverfahren hat daher nicht zu einer Heilung der dem Verwaltungsverfahren inhärenten Gehörsverletzung durch Nichtanhörung des Beschwerdeführers vor Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2000 geführt.
4.3
4.3.1 Das rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 123 I 34 Erw. 2c, 112 Ia 3 Erw. 3c und 109 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Daraus folgt die in Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG statuierte grundsätzliche Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Verfügungen. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG regelt aber im Einzelnen nicht, welchen Anforderungen bezüglich Inhalt und Umfang die Begründung von Verfügungen genügen muss.

Als Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruches soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Zu diesem Zweck müssten wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Begründung darf aber nicht bloss in generellen Behauptungen zur massgebenden Rechts- und Sachlage bestehen. Sie muss auch nicht in der Verfügung selbst enthalten sein. Vielmehr darf auf eine separate schriftliche Mitteilung verwiesen werden (BGE 117 Ib 492 Erw. 6b/bb, 113 II 205 Erw. 2 mit Hinweisen).
4.3.2 Aus dem der Verfügung vom 29. Juni 2000 beigelegten Berechnungsblatt geht hervor, dass das BSV die beitragsberechtigten Betriebskosten des Jahres 1998 (Fr. 730'425.-) nach Massgabe des Verhältnisses der Aufenthaltstage von invaliden ("effektive berücksichtigte Behindertentage"; 1266) und nicht invaliden ("effektive nicht berücksichtige Tage"; 2972) Heimbewohnern gekürzt hat. Insofern enthält das der Verfügung beigelegte Berechnungsblatt eine nachvollziehbare rechnerische Begründung der Beitragsbemessung. Ausschlaggebendes Element dieser Beitragsberechnung ist aber, dass von insgesamt 4'238 Aufenthaltstagen mehr als zwei Drittel, nämlich 2'972 Aufenthaltstage als solche von nichtinvaliden Heimbewohnern eingestuft wurden und zu einer entsprechenden Beitragskürzung führten. Für dieses entscheidwesentliche Berechnungselement enthält weder das Berechnungsblatt noch das zweite der Verfügung vom 29. Juni 2000 beigelegte Formular "Arztzeugnisse für Drogeninstitutionen" transparente, nachvollziehbare Angaben. Es geht daraus nicht hervor, weshalb bei mehr als zwei Dritteln der Heimbewohner das Vorliegen einer beitragsrelevanten Invalidität verneint worden ist. Auf dem Formular "Arztzeugnisse für Drogeninstitutionen" ist lediglich mit
"Ja", "Nein" oder "Ungenügend" vermerkt, ob die in den einverlangten Arztzeugnissen enthaltenen Diagnosen "A" und "B" anerkannt worden sind oder nicht. Die Gründe der Nichtanerkennung sind am Schluss des Formulars lediglich mit stichwortartigen, durchwegs mit Fragezeichen versehenen Bemerkungen wie "Symptome der Hepatitis?", "Wie zeigt sich die Borderline-Störung, Symptome der Hepatitis?" etc. angedeutet. Anhand dieser Bemerkungen können aber die medizinischen Gründe, die bei den einzelnen Heimbewohnern zur Einstufung als Nichtinvalide geführt haben, weder nachvollzogen noch kann deren Schlüssigkeit überprüft werden. Dies auch deshalb nicht, weil die Beurteilungsgrundlage, nämlich die für alle Heimbewohner einverlangten Arztzeugnisse, nicht bei den Akten liegen. Die darin enthaltenen nicht als invalidisierend anerkannten Diagnosen sind daher gar nicht aktenkundig.
4.3.3 Weder die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2000 selbst noch die beiden ihr beigefügten Beilagen enthalten somit eine den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen entsprechende Begründung der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte, welche zur Nichtanerkennung von invalidisierenden Gesundheitsschäden bei mehr als zwei Dritteln der Heimbewohner im Jahre 1998 geführt haben. Vielmehr haben die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und das BSV in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Vernehmlassung wörtlich übereinstimmend festgehalten, die Arztzeugnisse stellten nur "einen Anhaltspunkt für die Zusprechung eines Betriebsbeitrages dar". Der beitragsberechtigten Institution stehe es frei, die Nichtanerkennung einer beitragsbegründenden Invalidität durch Anmeldung der versicherten Personen bei der zuständigen IV-Stelle "überprüfen zu lassen". Diese Argumentation läuft auf eine formelle Rechtsverweigerung hinaus. Denn die Verwaltung hat für das Rechnungsjahr 1998 gerade nicht einen Nachweis der beitragsbegründenden Invalidität in dem von den IV-Stellen für die Zusprechung individueller Leistungen durchzuführenden Verwaltungsverfahren (Art. 57
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57 Aufgaben - 1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  eingliederungsorientierte Beratung;
b  Früherfassung;
c  Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d  Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e  ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f  Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g  Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h  Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i  Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j  Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k  Öffentlichkeitsarbeit;
l  Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m  Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n  Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.321
2    Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen.322
3    Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.323
IVG in Verbindung mit Art. 69 ff
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
. IVV), sondern mittels Arztzeugnissen
verlangt. Hiefür wurden den beitragsberechtigten Institutionen mit Rundschreiben des BSV Nr. 4/97 vom Juni 1997 ein (überarbeitetes) Musterformular sowie Erläuterungen für die beim Ausfüllen der Zeugnisse zu beachtenden Kriterien abgegeben. Sodann ist für die Ausscheidung der zur Deckung der Mehrkosten von invaliden Heimbewohnern gemäss Art. 73 Abs. 2 lit. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
IVG bestimmten Betriebsbeiträge gerade nicht die IV-Stelle, sondern das BSV zuständig. Das gilt auch für die Abklärung, ob bei den einzelnen Heimbewohnern eine beitragsrelevante Invalidität vorliegt oder nicht. Indem die Vorinstanz und das BSV den Beschwerdeführer für die Überprüfung der anhand der verlangten Arztzeugnisse erfolgten Invaliditätsaberkennungen nachträglich trotzdem auf das Anmelde- und Abklärungsverfahren vor den IV-Stellen verwiesen haben, haben sie ihm im Ergebnis das Recht formell verweigert.
5.
Zusammenfassend sind die vom Beschwerdeführer gerügten beiden Gehörsverletzungen sowohl hinsichtlich seiner Anhörung vor Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2000 als auch deren Begründung stichhaltig. Hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht beinhaltet die von der Vorinstanz und vom BSV hiezu vorgetragene Rechtfertigung mittelbar eine formelle Rechtsverweigerung.
5.1 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
5.2 Es kann offen bleiben, ob vorliegend in der Nichtanhörung des Beschwerdeführers vor Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2000 eine schwere, die Heilung dieses Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung liegt oder nicht. Denn eine solche Heilungsmöglichkeit besteht jedenfalls bei einer formellen Rechtsverweigerung, auf welche die hier Verwaltung und Vorinstanz anzulastende Verletzung der Begründungspflicht hinausläuft, nicht. Die Rechtsmittelinstanz kann eine Rechtsverweigerung nur festhalten und die säumige Vorinstanz anweisen, die materielle Entscheidung zu treffen oder sonst wie im erforderlichen Sinn tätig zu werden, nicht aber selbst materiell entscheiden (BGE 125 V 121 Erw. 2b mit Hinweisen; Georg Müller, a.a.0., N 91 zu Art. 4; Grisel, Traité du droit administratif, Bd. I, Neuchâtel 1984, S. 369). Abgesehen davon wäre es dem Eidgenössischen Versicherungsgericht im vorliegenden Fall auch gar nicht möglich, im Rahmen einer Heilung der hier zur Diskussion stehenden Gehörsverletzungen über das Vorliegen/Nichtvorliegen einer beitragsrelevanten Invalidität bei den einzelnen Heimbewohnern materiell zu entscheiden. Wie dargelegt (Erw. 4.3.2), sind nämlich weder die vom Beschwerdeführer einverlangten Arztzeugnisse noch die
von der Verwaltung bei deren Überprüfung angewendeten medizinischen Kriterien aktenkundig.
6.
6.1 Der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 29. Juni 2000 sind aus diesen Gründen aufzuheben und die Streitsache ist an das BSV zurückzuweisen, damit es unter Wahrung der dargelegten Gehörsrechte des Beschwerdeführers neu verfüge.
6.2 Da es bei der vorliegenden Streitsache nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 122 V 136 Erw. 1, 120 V 448 Erw. 2a/bb) geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
OG e contrario). Dem Bund, der in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht in Wahrnehmung seiner eigenen Vermögensinteressen handelt, dürfen indessen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
OG). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffen Streitigkeiten um Baukosten- oder Betriebsbeiträge der AHV/IV das Vermögensinteresse des Bundes im Sinne von Art. 156 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
OG nicht (in BGE 117 V 136 nicht publizierte Erw. 7). Dem unterliegenden BSV dürfen daher keine Gerichtskosten auferlegt werden. Hingegen hat dieses entsprechend dem Prozessausgang dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 73
OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2000 und der Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern vom 14. Dezember 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an das Bundesamt für Sozialversicherung zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über den dem Beschwerdeführer für das Rechnungsjahr 1998 auszurichtenden Betriebsbeitrag neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben .
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 7000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Das Eidgenössische Departement des Innern wird über eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit, Facheinheit Sucht und Aids, zugestellt.

Luzern, 24. März 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I 63/02
Date : 24. März 2003
Published : 15. April 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Legislation register
BV: 4  29
IVG: 57  73  74
IVV: 69  89bis  107
OG: 134  135  156  159
VwVG: 1  30  30a  35  38  50
BGE-register
104-V-162 • 106-V-93 • 111-V-149 • 112-IA-1 • 113-II-204 • 117-IB-481 • 117-V-136 • 120-V-445 • 121-V-362 • 122-V-134 • 122-V-320 • 123-I-31 • 123-V-280 • 124-V-180 • 125-V-118 • 126-I-15 • 126-I-68 • 126-V-130 • 127-I-54 • 127-III-576 • 127-V-431 • 127-V-466 • 98-V-277
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I_63/02
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