Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
K 52/04
Urteil vom 5. Juli 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
G.________, 1944, Beschwerdeführer,
gegen
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 1. April 2004)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 verpflichtete die Visana Krankenversicherung G.________ zur Zahlung eines Betrags von Fr. 165.- für Prämien der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG des Zeitraums von Januar bis Juni 2003 und beseitigte den in der entsprechenden Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag. Dagegen erhob G.________ am 31. Dezember 2003 Einsprache.
B.
Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt kein Einspracheentscheid gefällt worden war, wandte sich G.________ mit Schreiben vom 11. März 2004 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2003. Das Gericht nahm die Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen und wies sie insoweit ab, während es im Übrigen nicht darauf eintrat (Entscheid vom 1. April 2004).
C.
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die Visana anzuweisen, die Einsprache innerhalb einer bestimmten Frist zu behandeln und keine weiteren Verfügungen zu erlassen.
Das kantonale Gericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 128



1.2 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. |
2 | Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. |
2 | Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. |
2.
Da der Versicherer keinen Einspracheentscheid erlassen hat, kann die Eingabe vom 11. März 2004 an das kantonale Gericht, wie dieses zu Recht erkannt hat, einzig unter dem Aspekt einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 56 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. |
2 | Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. |
3.
3.1 Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. |
2 | Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. |
3.2 Das Gesetz legt nicht fest, innerhalb welcher Frist ein Einspracheentscheid zu fällen ist. Die zulässige Behandlungsdauer richtet sich dementsprechend nach den konkreten Verhältnissen, insbesondere der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dem Verhalten der versicherten Person, falls dieses die Möglichkeit beeinflusst, einen Entscheid zu fällen (vgl. BGE 125 V 191 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall waren zwischen der Einsprache vom 31. Dezember 2003 und der Einreichung der Beschwerde beim kantonalen Gericht am 11. März 2004 rund zweieinhalb Monate verstrichen. Eine in dieser Grössenordnung liegende Verfahrensdauer stellt, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, in aller Regel keine Rechtsverzögerung dar. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Rechtslage gewisse Unklarheiten aufweist, ist doch die Frage, ob das Versicherungsverhältnis allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst wurde, Gegenstand eines beim Eidgenössischen Versicherungsgericht noch hängigen Verfahrens (K 76/03). Der Ausgang dieses Verfahrens ist entscheidend für die Berechtigung der Prämienforderungen. Wohl ist einem derartigen Umstand grundsätzlich nicht durch ein einfaches Zuwarten mit dem Endentscheid, sondern durch eine
formelle Sistierung Rechnung zu tragen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Visana davon einstweilen abgesehen hat, konnte doch bei Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde noch nicht von einer ausserordentlich langen Behandlungsdauer gesprochen werden. Zudem bildet die Frage nach der Anfechtbarkeit eines Sistierungsentscheids, welchen die Visana in einem andere Prämienforderungen betreffenden Einspracheverfahren erlassen hat, ebenfalls Gegenstand eines noch hängigen Verfahrens beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (K 155/03).
3.3 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht das Vorliegen einer Rechtsverzögerung zu Recht verneint.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. |
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1 | Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden. |
2 | Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 5. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: