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20. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. August 1994
i.S. V.N., Sri Lanka

Art. 18 Abs. 1 AsylG, Art. 14a Abs. 1 und 4 ANAG: Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Tamilen nach Sri Lanka (Präzisierung von EMARK 1994 Nr. 3 S. 21 ff.).

Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz Sri Lankas ist unzumutbar (Erw. 6a). Die südlicheren Provinzen, insbesondere der Grossraum von Colombo, bieten in der Regel für Tamilen aus den anderen Landesteilen Sri Lankas eine zumutbare landesinterne Zufluchtsmöglichkeit (Erw. 6b-c). Bedeutung des Rückführungsabkommens zwischen Sri Lanka und der Schweiz (Erw. 6d).

Art. 18, al. 1 LA; art. 14, al. 1 et 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi des Tamouls au Sri Lanka (précision de jurisprudence, JICRA 1994 no 3, p. 21 ss).

L'exécution du renvoi dans la province du nord du Sri Lanka n'est pas exigible (consid. 6a). Les provinces du sud, en particulier l'agglomération de Colombo, offrent en principe aux Tamouls provenant des autres parties du Sri Lanka une possibilité de refuge interne (consid. 6b-c). Portée de l'accord sur le rapatriement passé entre la Suisse et le Sri Lanka (consid. 6d).

Artt. 18 cpv. 1 LA e 14a cpv. 1 e 4 LDDS: inesigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento di tamil verso lo Sri Lanka (precisazione della giurisprudenza; cfr. GICRA 1994 n. 3, pag. 21 e segg.).

L'esecuzione dell'allontanamento nelle province del nord del Paese non è ragionevolmente esigibile (consid. 6a). Nelle province del sud, in particolare nella regione di Colombo, sussiste di regola per i tamil provenienti dalle altre parti del Paese una possibilità di rifugio interna (consid. 6b-c). Portata dell'accordo di rimpatrio stipulato tra la Svizzera e lo Sri Lanka (consid. 6d).


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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka im November 1993 und suchte am 6. Dezember 1993 in der Schweiz um Asyl nach. In der Anhörung machte er geltend, er stamme aus Tellipailai im Norden Sri Lankas und habe sein Heimatland aus Furcht vor der srilankiuschen Armee verlassen müssen, da ihn diese der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt habe. Vor seiner Ausreise hat er sich während acht Monaten in Colombo bei Verwandten aufgehalten.

Mit Verfügung vom 3. März 1994 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Die am 15. April 1994 erhobene Beschwerde beschränkte sich auf die Anfechtung der Wegweisung und deren Vollzug.

Die ARK weist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.

Aus den Erwägungen:

6. - Gemäss Artikel 14a Absatz 4 ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Artikel 14a Absatz 4 ANAG ist als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (vgl. Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Konkret gefährdet sind unter anderem Gewaltflüchtlinge, d. h. Personen, welche ohne individuell verfolgt zu sein den Folgen von Bürgerkrieg, Unruhen, Unterdrückung oder verbreiteter schwerer Menschenrechtsverletzungen zu entfliehen suchen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 26).

a) - Es trifft zu, dass im Norden Sri Lankas der Bürgerkrieg zwischen den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der srilankischen Armee unvermindert andauert. Hierbei ist aber zunächst festzuhalten, dass es sich bei diesen bewaffneten Konflikten nicht um ein generelles Vorgehen der Regierungstruppen gegen die ethnische Minderheit der Tamilen handelt, sondern um die Bekämpfung der LTTE, die mit militärischen und teilweise terroristischen Mitteln versucht, ihr Ziel der Errichtung eines unabhängigen Tamilen-Staates in Sri Lanka durchzusetzen. Aus diesem Grund kann nicht die Rede davon sein, die Tamilen würden in Sri Lanka von der Regierung aufgrund ihrer ethnischen


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Zugehörigkeit verfolgt. Ausdruck hierfür ist auch, dass - wie vorliegend der Beschwerdeführer - Asylbewerber aus Sri Lanka oft vorbringen, sie hätten ihr Heimatland wegen des Bürgerkrieges in den umkämpften Regionen und im speziellen wegen tatsächlicher oder befürchteter Übergriffe von Angehörigen der LTTE verlassen.

Die allgemeine Lage im Norden Sri Lankas stellt sich derzeit so dar, dass die LTTE die Jaffna-Halbinsel kontrolliert, die von der Armee umstellt ist. Auch wenn die Zentralregierung auch auf der Halbinsel gewisse staatliche Funktionen wahrnimmt (z.B. Schul- und Gesundheitswesen, Verteilung von Nahrungsmitteln, Organisation der Wahlen, Präsenz einer kleinen Zahl von [Regierungs-]Polizisten; vgl. Zeitungsartikel "Two governments co-exist in north Sri Lanka", Daily News 11.7.94; "Government feeds, clothes and shelters 700'000 Tamils in Jaffna", Daily News 12.7.94; "Policemen to be sent to Jaffna island", The Island 18.7.94) ist es doch die LTTE, die diesen Landesteil regiert (vgl. auch den Artikel "In the land where the LTTE rules", Pravada April/Mai 1994, S. 16 f.). Die Armee versucht, die Herrschaft über das Gebiet um Vavuniya und Mannar zu konsolidieren, während die Dschungelgebiete des Nordens und teilweise des Nordostens von der LTTE beherrscht werden, die von dort aus ihren Guerillakrieg gegen Armeecamps, aber auch gegen singhalesische und muslimische Dörfer führt. Von der Jaffna-Halbinsel werden immer wieder Luftangriffe und Artilleriebeschiessungen durch die Armee gemeldet. Vor diesem Hintergrund stellt sich eine
Rückführung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Bezirke Jaffna, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu, Kilinochchi) ihres Heimatlandes als unzumutbar dar.

Es gilt deshalb abzuklären, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die südlicheren Provinzen Sri Lankas zumutbar ist, das heisst, ob für ihn eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit besteht.

b) - Aufgrund diverser Lageberichte in- und ausländischer Experten, von Zeitungsmeldungen und namentlich eines im Auftrag der ARK vom UNHCR am 8. Dezember 1993 erstatteten Gutachtens zu gezielten Einzelfragen ergibt sich, dass sich in Sri Lanka die Menschenrechtssituation ausserhalb der Kriegsgebiete seit anfangs 1993 erheblich verbessert hat. So gibt es insbesondere nur noch vereinzelte Fälle von Verschwindenlassen und politischem Mord. Seit 1983 ist es zudem im Süden von Sri Lanka nicht mehr zu Pogromen gegen die Tamilen gekommen, und sogar nach der Ermordung des srilankischen Staatspräsidenten Ranasinghe Premadasa am 1. Mai 1993 waren keine Ausschrei-


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tungen gegenüber der tamilischen Bevölkerung zu verzeichnen. Wohl hat dieser Mord und auch die Durchführung der Wahlen im Juni 1993 in Colombo insofern zu einer graduellen Verschlechterung geführt, als die Personenkontrollen und Kurzfestnahmen zahlreicher geworden sind. Auch die Mitte August 1994 durchgeführten Parlamentswahlen waren wiederum von starken Sicherheitsvorkehrungen begleitet. Von einer deutlichen Verschlechterung der Menschenrechtslage, wie dies von Amnesty International und dem Südasienbüro im Oktober 1993 gemeldet wird, kann aber dennoch nicht gesprochen werden. Bei begründetem oder unbegründetem Verdacht der Zugehörigkeit zur LTTE besteht zwar die Möglichkeit von Menschenrechtsverletzungen. Jedoch ist der Ansicht mehrerer Berichterstatter, die Behörden vermuteten in jedem Tamilen ein Mitglied der LTTE, nicht zu folgen, auch wenn diese zufolge des Konflikts im Norden unter erhöhter polizeilicher Kontrolle stehen. Präsident Dingiri Banda Wijetunga scheint zudem bestrebt zu sein, die Politik der Integration der Tamilen weiterzuverfolgen, um durch Isolierung der LTTE den Konflikt einzudämmen. Diese Absicht spiegelt sich inzwischen auch im Verhalten der srilankischen Armee, welche aufgehört hat, die tamilischen
Bauern in den Dörfern der umkämpften Gebiete generell als Sympathisanten der LTTE zu behandeln. Des weiteren gilt es auch festzustellen, dass die Tamilen aktiv am srilankischen Staatswesen beteiligt sind. Sie arbeiten in der Staatsverwaltung als Regierungsangestellte, und tamilische Parteien wie die ENDLF, EPRLF, PLOTE, TULF und TELO sind anerkannt und tragen sowohl auf Provinz- wie auf nationaler Ebene Regierungs- und Parlamentsverantwortung; zudem unterstützen sie mehr oder minder den srilankischen Staat im Kampf gegen die LTTE. Weiterhin in Kraft ist allerdings immer noch der sogenannte Prevention of Terrorism-Act (PTA), der den Sicherheitskräften die Inhaftierung mutmasslicher Terroristen bis zu 18 Monaten ohne Gerichtsverfahren erlaubt.

Im weiteren ist anzufügen, dass viele Tamilen ihren Lebensmittelpunkt im Süden des Landes haben; allein im Grossraum von Colombo leben über dreihunderttausend Tamilen und Tamilinnen, die dort einen Bevölkerungsanteil von ungefähr dreissig Prozent ausmachen. Srilankische Staatsangehörige geniessen das Recht der freien Niederlassung, das heisst sie können grundsätzlich an jedem beliebigen Ort ihres Heimatlandes - somit also auch in den südlicheren Provinzen - Wohnsitz nehmen. In diesem Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, für den Aufenthalt in Colombo bedürfe es einer sogenannten "valid reason", verstanden als eine - wie auch immer geartete - besondere Aufenthaltsberechtigung. Hierzu ist festzustellen, dass Tamilen grundsätzlich weder eine Genehmigung für die Reise aus dem Norden oder Nordosten in den Süden noch eine spezielle Bewilligung für den Aufenthalt in


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den südlichen Provinzen benötigen. Dagegen hat die Regierung im Jahr 1989 die Einführung einer allgemeinen Registrierungspflicht für alle Neuzuzüger - also auch für Singhalesen oder Muslims - beschlossen. Für jeden Hausbesitzer besteht deshalb die Pflicht, die Ankunft neuer Hausbewohner und deren Identität innerhalb von vierzehn Tagen der nächsten Polizeistation zu melden. Nicht gemeldete Personen und deren Logisgeber unterliegen einem ziemlich hohen Verhaftungsrisiko, falls die lokalen Behörden davon etwas erfahren. Steht indessen die Identität einmal fest, werden diese Personen in der Regel nach kurzer Zeit wieder freigelassen.

Mit dem UNHCR ist davon auszugehen, dass Rückkehrer aus der Schweiz gegenüber in Sri Lanka gebliebenen Tamilen in Sri Lanka einem eher kleineren Risiko ausgesetzt sind, zufolge des Verdachts auf LTTE-Mitgliedschaft festgenommen zu werden, da sie jedenfalls während der Zeit ihrer Ortsabwesenheit an keinen Aktivitäten der LTTE beteiligt sein konnten. Obwohl die Sicherheitsbehörden nach Mai 1993 die Suche nach LTTE-Kadermitgliedern in Colombo verstärkt haben, ist die Wahrscheinlichkeit, anlässlich einer Personenkontrolle in den Strassen Colombos oder bei einer Razzia festgenommen zu werden, als nicht allzu hoch einzustufen. Für Rückkehrer aus der Schweiz besteht auch diesbezüglich kein erhöhtes Risiko. Es ist im Gegensatz zu der von verschiedenen Hilfswerksorganisationen geäusserten Ansicht in Übereinstimmung mit einer Vielzahl anderer Berichterstatter davon auszugehen, dass es für das Zustandekommen eines Verdachtes der Mitgliedschaft bei der LTTE immerhin gewisser Anhaltspunkte bedarf. Besteht kein derartiger Verdacht, so werden die Inhaftierten nach wenigen Tagen freigelassen. Während der Haft ist normalerweise nicht mit Beeinträchtigungen zu rechnen, die eine konkrete Gefährdung elementarer Rechtsgüter darstellen. Personen, die
ihre Identität nicht (insbesondere mittels einer National Identity Card) beweisen können, laufen erhöht Gefahr, arretiert und länger festgehalten zu werden. Dasselbe trifft zu auf Personen, die sich zwar ausweisen können, deren National Identity Card aber einen Wohnsitz im durch die LTTE beherrschten Norden angibt. In diesem Zusammenhang ist aufgrund verschiedener Berichte zu bestätigen, dass die Änderung der Adresse auf eine solche in Colombo für einen Tamilen aus dem Norden ein ausserordentlich langwieriges und schwieriges Unterfangen darstellen kann.

c) - Von verschiedener Seite wird die Bejahung einer sogenannten inländischen Fluchtalternative vom Bestehen eines funktionierenden sozialen Beziehungsnetzes in einer "cleared area" abhängig gemacht. Weiter wird teilweise


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gefordert, der Gesuchsteller müsse wenigstens über eine gute Ausbildung verfügen und besondere (Sprach-)Kenntnisse haben.

Die landesinterne Zufluchtsmöglichkeit von Personen, die in einem Landesteil aufgrund einer allgemeinen Gewaltsituation gefährdet sind (wie dies bei srilankischen Staatsangehörigen aus dem Norden des Landes der Fall ist; vgl. vorn Ziff. 6 a), ist unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu prüfen (vgl. EMARK 1993 Nr. 39, S. 287). Dabei sind Kriterien wie der Bezug zum landesinternen Zufluchtsort (z.B. Colombo), persönliche Beziehungen zu Verwandten oder Bekannten (soziales Netz), Ausbildung und Sprachkenntnisse, aber auch Geschlecht, Gesundheit, Alter, Zivilstand, Anpassungsfähigkeit etc. blosse Indikatoren im Hinblick auf die Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass im Falle einer Rückkehr ins Heimatland eine konkrete Gefährdung, beispielsweise eine existenzbedrohende Situation, eintreten dürfte (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG; Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668 f.).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es für ihn kein wirtschaftliches Überleben in seinem Heimatland gebe. Im Süden habe er sich lediglich einige Monate aufgehalten. Er habe dort kein soziales Netz und spreche nur wenig singhalesisch. Dem kantonalen Befragungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise über acht Monate bei einem Onkel und dessen Frau in Colombo gewohnt habe. Die Dauer dieses Aufenthaltes, die mögliche Wiederinanspruchnahme der Wohnmöglichkeit beim Onkel, aber auch seine Ausbildung zum diplomierten Tierpfleger und seine zehnjährige Berufserfahrung sowie seine gewissen Sprachkenntnisse (singhalesisch und englisch) lassen es als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass es dem 37jährigen ledigen Beschwerdeführer - allenfalls mit der Hilfe von Verwandten und Bekannten - gelingen wird, sich zumindest akzeptable persönliche und wirtschaftliche Zustände zu schaffen. Von einer existenzbedrohenden Situation kann nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer ist im übrigen bereits jetzt im Besitz einer Identitätskarte und könnte sich somit jederzeit ausweisen, was die Gefahr, angehalten und festgenommen zu werden, erheblich vermindert.

d) - Des weiteren ist festzustellen, dass die Schweiz mit Sri Lanka am 11. Januar 1994 eine Vereinbarung über eine koordinierte Rückführung von abgewiesenen srilankischen Asylbewerbern getroffen hat. Dieses Abkommen hat das Ziel, den Betroffenen eine Rückkehr nach Sri Lanka in Sicherheit und Würde zu gewährleisten. Die Anwendung des Abkommens wird insbesondere bewirken, dass die unter dem Sicherheitsaspekt heikle Situation am Flughafen von Colombo im Zeitpunkt der Einreise entschärft wird, dass den Betroffenen


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innert kürzester Zeit eine National Identity Card ausgestellt wird, dass sie die Garantie haben, von den srilankischen Organen nicht in unsichere Gebiete geschickt zu werden, dass sie für die Anfangsperiode die Hilfe des Srilankischen Roten Kreuzes insbesondere bezüglich Unterkunft in Anspruch nehmen können und dass sie sich jederzeit an das UNHCR oder die Schweizer Botschaft in Colombo wenden können.

e) - Somit sind aufgrund der vorangegangenen Ausführungen sowie im Hinblick auf die Umsetzung des Rückführungsabkommens keine Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG).

7. - Der Vollzug der Wegweisung ist des weiteren auch als möglich zu erachten, da der Rückkehr des Beschwerdeführers keine Hindernisse tatsächlicher Natur entgegenstehen. Gültige Reisepapiere können, nötigenfalls durch Vermittlung des BFF (vgl. entsprechende Vereinbarung im obenerwähnten Rückführungsabkommen), bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes beschafft werden (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
AsylG).


Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1994-20-155-161
Date : 19. August 1994
Published : 19. August 1994
Source : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 1994-20-155-161
Subject area : Sri Lanka
Subject : Art. 18 Abs. 1 AsylG, Art. 14a Abs. 1 und 4 ANAG: Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Tamilen nach Sri Lanka (Präzisierung...
Classification : Präzisierung der Rechtsprechung


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ANAG: 14a
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1993/39 S.287 • 1994/3
BBl
1990/II/668