[AZA 7]
C 300/01 Vr

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher
Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz

Urteil vom 27. März 2002

in Sachen
G.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Friolet, Ryf 50, 3280 Murten,

gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, Rue du Nord 1, 1700 Freiburg, Beschwerdegegnerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

A.- G.________, geboren 1959, war als Chauffeur beim Transportgeschäft X.________ angestellt. Am 25. Januar 1999 löste er das Arbeitsverhältnis wegen Lohngefährdung gemäss Art. 337a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337a - Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.
OR fristlos auf. In der Folge reichte er eine Lohnforderungsklage ein, welche vom Zivilgericht Y.________ mit Urteil vom 17. September 1999 im Betrag von Fr. 32'747.-, zuzüglich Zins von 5 % ab 25. Januar 1999, gutgeheissen wurde.
Am 20. September 2000 wurde über das Transportgeschäft X.________ der Konkurs eröffnet und am 27. September mangels Aktiven eingestellt, was im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom ... 2000 publiziert wurde. Auf mündliche Anmeldung hin stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg dem Rechtsvertreter des G.________ ein Antragsformular zum Bezug von Insolvenzentschädigung zu. Im Begleitschreiben vom 18. Oktober 2000 hielt sie fest, das ausgefüllte Formular und die näher bezeichneten Unterlagen seien innert einer Frist von 60 Tagen ab der Veröffentlichung der Konkurseröffnung einzureichen.
Mit einem vom 19. Dezember 2000 datierten Schreiben reichte Rechtsanwalt Pascal Friolet, Murten, die verlangten Unterlagen ein. Am 21. Dezember 2000 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung wegen verspäteter Geltendmachung des Anspruchs verfügungsweise ab.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 20. September 2001 ab.

C.- Weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Friolet lässt G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 21. Dezember 2000 sei die Arbeitslosenkasse zu verpflichten, ihm eine Insolvenzentschädigung auszuzahlen.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
1    Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a  gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b  der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c  sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.
2    Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.182
AVIG). Nach Art. 53 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG muss der Arbeitnehmer den Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG).
Die Frist von Art. 53 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG hat Verwirkungscharakter, ist aber einer Wiederherstellung zugänglich (BGE 123 V 107 Erw. 2a; ARV 1996/97 Nr. 13 S. 70 Erw. 1a und b; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 21 zu Art. 53; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 193 Rz 515). Die Wiederherstellung ist in analoger Anwendung von Art. 35
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
OG und Art. 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG zulässig, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGE 112 V 255 mit Hinweisen; vgl. BGE 119 II 87 f.
Erw. 2a).

b) Gemäss Art. 77 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV hat der Versicherte, der Insolvenzentschädigung beansprucht, der zuständigen Kasse das vollständig ausgefüllte Antragsformular (lit. a), den Versicherungsausweis der AHV/IV (lit. b), die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde oder, wenn er Ausländer ist, den Ausländerausweis (lit. c) und alle weiteren Unterlagen einzureichen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt (lit. d). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Abs. 2).
Nach der Rechtsprechung schliesst Art. 77 Abs. 1 lit. a
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV nicht aus, dass zur Wahrung der 60tägigen Frist zur Geltendmachung des Anspruchs der Antrag auf Insolvenzentschädigung zunächst formlos erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass der formularmässige Antrag innerhalb der von der Kasse nach Art. 77 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV zu setzenden Nachfrist für die Vervollständigung der Unterlagen nachgereicht wird.
Kommt der Versicherte innert dieser Frist der Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nach, ist es überspitzt formalistisch, die klar vor Ablauf der 60tägigen Verwirkungsfrist erfolgte, auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung gerichtete formlose Eingabe in Verbindung mit der nachträglichen Formulareinreichung nicht als wirksamen, anspruchswahrenden Antrag auf Insolvenzentschädigung zu betrachten (ARV 1995 Nr. 21 S. 122).

2.- a) Der Konkurs über das Transportgeschäft X.________ wurde am 20. September 2000 eröffnet und am 27. September 2000 mangels Aktiven wieder eingestellt, was im SHAB vom ... veröffentlicht wurde. Die Frist von 60 Tagen gemäss Art. 53 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG lief daher am 12. Dezember 2000 ab (BGE 114 V 356 f. Erw. 1b). Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer keinen förmlichen Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt. Aufgrund der Akten steht aber fest, dass sich sein Rechtsvertreter im Oktober telefonisch mit der Arbeitslosenkasse zwecks Ausrichtung von Insolvenzentschädigungen in Verbindung gesetzt hatte. Mit der Vorinstanz kann dies praxisgemäss als formloser, die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs wahrender Antrag auf Insolvenzentschädigung gewertet werden (ARV 1995 Nr. 21 S. 125).
b) Am 18. Oktober 2000 hat die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer ein Antragsformular zugestellt und ihn aufgefordert, dieses ausgefüllt und unterschrieben sowie ergänzt durch die im Schreiben genannten zusätzlichen Unterlagen innert der Frist von 60 Tagen ab Veröffentlichung des Konkurses im SHAB einzureichen. Der Beschwerdeführer hat das Antragsformular sowie die verlangten Unterlagen erst am 20. Dezember 2000 und damit nach Ablauf der Frist von 60 Tagen eingereicht.

Dieses Fristversäumnis schadet ihm indessen nicht:
Zwar bildet Art. 77 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verweigerung der Insolvenzentschädigung, wenn der Versicherte die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Unterlagen trotz ausdrücklicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund nicht fristgemäss einreicht (vgl.
Urteil B. vom heutigen Tag [C 312/01]). Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um entscheidwesentliche Unterlagen handelt und die Arbeitslosenkasse den Versicherten - nötigenfalls unter Ansetzung einer Nachfrist - ausdrücklich und unmissverständlich auf die im Säumnisfall eintretende Verwirkung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung aufmerksam gemacht hat. Diese Verpflichtung der Kasse ergibt sich aus dem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatz, dass schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur Platz greifen dürfen, wenn der Versicherte vorgängig ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (ARV 1993/1994 Nr. 33 S. 234 f. Erw. 2b mit Hinweisen sowie unveröffentlichte Urteile G. vom 4. September 1995 [C 132/95] und G. vom 31. August 1995 [C 149/95], je mit Bezug auf den im Wortlaut mit Art. 77 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV identischen Art. 29 Abs. 3
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 29 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 40 ATSG; Art. 20 Abs. 1 und 2 AVIG)
1    Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse einreicht:
a  den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung;
b  die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre;
c  das Formular «Angaben der versicherten Person»;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.
2    Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der Arbeitslosenkasse vor:
a  das Formular «Angaben der versicherten Person»;
b  die Arbeitgeberbescheinigungen über Zwischenverdienste;
c  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.
3    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.
4    Kann die versicherte Person Tatsachen, die für die Beurteilung ihres Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigungen nachweisen, so kann die Arbeitslosenkasse ausnahmsweise eine von der versicherten Person unterschriebene Erklärung berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheint.
AVIV). Der Untergang des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung im Falle nicht fristgerechter Einreichung der nötigen Unterlagen stellt für den Betroffenen eine schwerwiegende Rechtsfolge dar, welche im Sinne des genannten Grundsatzes eine strenge Handhabung der von der Arbeitslosenkasse nach Art. 77 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV zu beachtenden Verfahrensregeln gebietet; dies
gilt umso mehr, als in der Verordnungsbestimmung selbst nicht ausdrücklich gesagt wird, welche Folgen die Unterlassung nach sich zieht.
Zur Ansetzung einer Nachfrist war die Arbeitslosenkasse unter den gegebenen Umständen nicht gehalten. Nach den vorangehenden Ausführungen hätte sie jedoch den Versicherten im Schreiben vom 18. Oktober 2000 gemäss Art. 77 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV auf den drohenden Leistungsverlust aufmerksam machen müssen, wenn sie an die Nichteinreichung der verlangten Unterlagen innert der ordentlichen Frist von 60 Tagen gemäss Art. 53 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG die Verwirkungsfolge knüpfen wollte. Dass der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten war und von diesem zu erwarten gewesen wäre, dass er die Arbeitslosenkasse vor Ablauf der Frist von Art. 53 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
AVIG über allfällige Hindernisse bei der Einholung der verlangten Unterlagen in Kenntnis gesetzt hätte (was zu einer Nachfristansetzung im Sinne von Art. 77 Abs. 2
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 77 Geltendmachung des Anspruchs - (Art. 53 AVIG)
1    Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a  den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b  die AHV-Nummer;
c  bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d  die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.191
2    Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.192
3    Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse dieses Kantons geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.193
4    Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.194
5    Im Fall nach Artikel 51 Buchstabe b AVIG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Artikel 169 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889195 über Schuldbetreibung und Konkurs geltend zu machen.196
AVIV hätte Anlass geben können), hat die Arbeitslosenkasse entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht von der Pflicht entbunden, die Verwirkungsfolge ausdrücklich anzudrohen. Es rechtfertigt sich daher, die am 20. Dezember 2000 erfolgte Einreichung der Unterlagen mangels eines vorgängigen Hinweises auf den Untergang des Leistungsanspruchs im Säumnisfall als rechtzeitig zu erachten.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob allenfalls Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 35
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 53 Geltendmachung des Anspruchs - 1 Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
1    Wird über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist.
2    Bei Pfändung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nach dem Pfändungsvollzug geltend machen.
3    Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
4    Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren.185
OG und Art. 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG gegeben sind.

3.- Nach dem Gesagten ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die übrigen Voraussetzungen prüfe und über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung neu entscheide.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Freiburg vom 20. September 2001 sowie die Verfügung
der Arbeitslosenkasse vom 21. Dezember 2000 aufgehoben,
und es wird die Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse
des Kantons Freiburg zurückgewiesen,
damit sie über das Leistungsbegehren neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, dem Amt für den Arbeitsmarkt, Freiburg, und

dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 27. März 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C_300/01
Date : 27. März 2002
Published : 14. April 2002
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : -


Legislation register
AVIG: 51  53
AVIV: 29  77
OG: 35
OR: 337a
VwVG: 24
BGE-register
112-V-255 • 114-V-354 • 119-II-86 • 123-V-106
Weitere Urteile ab 2000
C_132/95 • C_149/95 • C_300/01 • C_312/01
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