Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 9/02
Urteil vom 19. November 2002
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell A.Rh., Regierungsgebäude, 9100 Herisau, Beschwerdeführerin,
gegen
T.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Hedi Mérillat-Holenstein, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig,
Vorinstanz
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen
(Entscheid vom 19. September 2001)
Sachverhalt:
A.
Mit Anmeldung vom 3. Februar 1996 ersuchte T.________ (geboren 1963) um Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) lehnte sein Begehren mit Verfügung vom 1. Juli 1996 ab, da der erste Vertrag mit seinem Arbeitgeber, dem Verein X.________ (nachfolgend: Verein), vom 25. März 1995 simuliert und gestützt auf den zweiten Arbeitsvertrag vom 24. Juli 1995 die Anspruchsvoraussetzung der sechsmonatigen Beitragszeit nicht erfüllt sei. Mit Entscheid vom 1. Juli 1997 bestätigte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Volkswirtschaftsdirektion) diese Verfügung. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 18. März 1998 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 9. Mai 2000 (C 185/98) auf, indem es den Arbeitsvertrag vom 25. März 1995 als gültig und somit die Anspruchsvoraussetzung der sechsmonatigen Beitragszeit als erfüllt betrachtete, und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit diese über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.
B.
Die Arbeitslosenkasse setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 0.- fest, indem sie auf den effektiv bezogenen und nicht den vertraglich vereinbarten Lohn abstellte (Verfügung vom 3. Januar 2001). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Volkswirtschaftsdirektion teilweise gut und erhöhte den versicherten Verdienst auf Fr. 2832.- (Entscheid vom 20. März 2001).
C.
Auf Beschwerde hin setzte das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden den versicherten Verdienst auf Fr. 8750.- bzw. auf das gesetzliche Maximum von Fr. 8100.- fest (Entscheid vom 19. September 2001).
D.
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und jener der Volkswirtschaftsdirektion vom 20. März 2001 zu bestätigen.
T.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Sowohl die Volkswirtschaftsdirektion als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 23 Versicherter Verdienst - 1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG102) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung.103 Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze.104 |
|
1 | Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG102) entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung.103 Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze nicht erreicht. Der Bundesrat bestimmt den Bemessungszeitraum und die Mindestgrenze.104 |
2 | Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14).105 |
2bis | Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes.106 |
3 | Nicht versichert ist ein Nebenverdienst. Als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. |
3bis | Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a.107 |
4 | ...108 |
5 | ...109 |
2.
Die Vorinstanz hat den effektiv bezogenen Verdienst unter Berücksichtigung des vom Verein ausbezahlten Lohnes von insgesamt Fr. 23'000.- netto bzw. Fr. 26'147.05 brutto sowie des vom Betreibungsamt ausbezahlten Anteils an fälligen Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 23'025.80 berechnet. Zudem verneinte sie die Missbräuchlichkeit des vertraglich vereinbarten Einkommens von Fr. 8750.-, da dieses vom damaligen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (nachfolgend: BIGA), welches den vom Verein durchgeführten Kurs prüfte und dessen Finanzierung (vorerst) zusagte, anerkannt wurde und nur infolge der finanziellen Schwierigkeiten des Vereins (nach Rückzug der Finanzierungszusage durch das BIGA) nicht zur Auszahlung gelangte. Nachdem dieses Arbeitsentgelt über dem vorgesehenen Höchstbetrag liege, sei der versicherte Verdienst auf das gesetzliche Maximum von Fr. 8100.- festzusetzen.
Die Arbeitslosenkasse rügt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass die Gefahr missbräuchlicher Absprachen des vereinbarten Lohnes gross sei, da der Versicherte die Arbeitsverträge gleichzeitig als Arbeitnehmer sowie in seiner Funktion als Vereinspräsident als Arbeitgeber zusammen mit seiner als Aktuarin fungierenden Ehefrau unterzeichnet habe. Der vereinbarte Lohn sei nie zur Auszahlung gelangt, selbst nicht in einem Zeitpunkt, als noch Aussicht auf Verwirklichung des Kurses bestanden habe. Der vorliegende Fall sei auch nicht mit dem von der Vorinstanz angeführten Urteil P. vom 31. Mai 1994 (C 14/94) zu vergleichen; denn dort habe ein langjähriges Arbeitsverhältnis bestanden, bei welchem der Lohn nie bestritten gewesen und nur infolge späterer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zuletzt nicht mehr ausbezahlt worden sei. Die von der Vorinstanz beigezogenen Akten der beiden anderen Angestellten des Vereins seien insofern nicht vergleichbar, als es bei der dortigen Berechnung nicht um den versicherten Verdienst, sondern um die Berechnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung gehe. Zudem erscheine angesichts der viel tieferen vereinbarten Löhne dieser Mitarbeiter sowie von deren fehlenden Einflussnahme auf den Verein eine
Missbrauchsgefahr nicht gegeben. Auch könne entgegen der Vorinstanz die Zahlung des Betreibungsamtes nicht berücksichtigt werden, da diesem keine Befugnis zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Lohnforderungen zugestanden habe.
3.
Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist nunmehr unbestritten, dass der versicherte Verdienst gemäss Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion zumindest Fr. 2832.- beträgt; streitig ist jedoch, ob dieser nicht höher anzusetzen ist.
4.
4.1 Für die Ermittlung des versicherten Verdienstes ist, wie in Erw. 1 dargelegt, grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Der Begriff des versicherten Verdienstes orientiert sich dabei am massgebenden Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
|
1 | Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
2 | Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. |
3 | Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: |
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
4 | Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. |
5 | ...43 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
|
1 | Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
2 | Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. |
3 | Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: |
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
4 | Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. |
5 | ...43 |
Erw. 2). Im Urteil P. vom 31. Mai 1994, C 14/94, wurde lediglich festgehalten, dass die Zahlung des Konkursamtes nicht dem höheren, normalerweise bezogenen Entgelt entspreche, und auf diesen höheren, vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt. Nach dem Gesagten gehören demnach auch Zahlungen des Betreibungs- oder Konkursamtes, welche in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet werden, zum versicherten Verdienst.
4.2 Entgegen den Ausführungen der Arbeitslosenkasse ist somit bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nebst den vom Verein veranlassten Zahlungen auch die Abschlagszahlung des Betreibungsamtes in der Betreibung des Beschwerdegegners gegen den Verein im Rahmen der ausstehenden Löhne zu berücksichtigen. Das kantonale Gericht hat demnach zu Recht die effektiv erhaltenen Beträge von Fr. 5'326.- (= [Fr. 26'147.05 + Fr. 23'025.80] : 9.233 Monate) bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
5.
Der Vorinstanz kann hingegen nicht gefolgt werden, soweit sie den vertraglich vereinbarten Lohnanspruch als massgebend betrachtet. Zwar ist der Einwand der Arbeitslosenkasse, wonach seitens des Vereins der Versicherte sowie seine Ehefrau den Arbeitsvertrag unterzeichnet hätten, unzutreffend, da nicht dessen Ehefrau (S.________), sondern dessen Schwester (U.________) als Aktuarin des Vereins amtete. Auch führt der Beschwerdegegner richtigerweise an, dass der vertraglich vereinbarte Lohn vom BIGA im Rahmen des Kostengutspracheverfahrens nach Art. 62 ff

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
|
1 | Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
2 | Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. |
3 | Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: |
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
4 | Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. |
5 | ...43 |
lediglich im Rahmen des Budgetpostens "Besoldung Kursleitung und Lehrkräfte" einen Gesamtbetrag genehmigte und das BIGA auch bereits in der Finanzierungszusage das Budget des Vereins um mehr als die Hälfte kürzte. Hinzu kommt, dass das vereinbarte Arbeitsentgelt in Abweichung vom vorinstanzlich angeführten Fall P. vom 31. Mai 1994 (C 14/94) sowie den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (Erw. 1 hievor) nicht regelmässig und über längere Zeit zur Auszahlung gelangte und bezüglich der Lohnhöhe unter objektivem Gesichtswinkel ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden kann. Aus diesen Gründen hat es bei der Massgeblichkeit der effektiv ausbezahlten Lohnbetreffnisse sein Bewenden.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
|
1 | Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
2 | Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. |
3 | Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: |
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
4 | Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. |
5 | ...43 |
6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdegegner im Umfang seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 156 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
|
1 | Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
2 | Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. |
3 | Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: |
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
4 | Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. |
5 | ...43 |
6.3 Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 135

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
|
1 | Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
2 | Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. |
3 | Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: |
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
4 | Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. |
5 | ...43 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
|
1 | Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
2 | Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. |
3 | Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: |
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
4 | Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. |
5 | ...43 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
|
1 | Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40 |
2 | Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. |
3 | Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn: |
a | bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie |
b | nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42 |
4 | Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. |
5 | ...43 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 19. September 2001, der Einspracheentscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 20. März 2001 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 3. Januar 2001 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der versicherte Verdienst des Beschwerdegegners Fr. 5'326.- beträgt.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössische Versicherungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Hedi Mérillat-Holenstein für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 19. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: