Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2124/2014

D-4194/2015

Urteil vom 15. Januar 2016

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

A._______,geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

und deren Kinder,

C._______, geboren am (...),

Parteien D._______, geboren am (...),

Syrien,

alle vertreten durch ass. iur. Christian Hoffs,

HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,

Beschwerdeführende,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisung);

Gegenstand Verfügung des BFM vom 19. März 2014 und

Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015/ N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben Syrien im Mai 2012 und reiste über die Türkei und Griechenland am 26. Juni 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Juli 2012 summarisch befragt und am 19. September 2013 eingehend angehört. Am 21. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer sodann vom BFM ergänzend angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, am 22. April 2011 sei sein Freund und Geschäftspartner bei einer Demonstration in Z._______ getötet worden. Eine Woche später sei daher für diesen Freund in dessen Viertel (in Y._______) demonstriert worden, wobei er bei der Auflösung der Demonstration durch die Sicherheitskräfte auf den Rücken geschlagen worden sei. Am 28. August 2011 seien er und sein Cousin unmittelbar in der Nähe seines Hauses von den Behörden verhaftet und auf die Wache gebracht worden. Dank seines Cousins und seines Onkels, welche viele Offiziere kennen würden und diese deshalb hätten bestechen können, sei er wieder frei gekommen. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Schliesslich habe er mit einer Unterschrift bestätigen müssen, dass er nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde. Anfang 2012 seien Gebiete bombardiert worden, woraufhin er zusammen mit Kollegen begonnen habe, Geld zu sammeln, mit welchem sie (...) gekauft hätten. (...) Die gesammelten [Waren] hätten sie bei einem Kollegen gelagert, bevor es verteilt worden sei. Im April 2012 seien Kollegen durch eine List der Behörden verhaftet worden, was er vom Bruder desjenigen, welchem die Wohnung, in welcher sie die [Waren] gelagert hätten, gehört habe, erfahren habe. Er habe sich daraufhin versteckt. Am Nachmittag des 1. Mai 2012 hätten die Sicherheitsbehörden zuhause nach ihm gesucht, er sei aber nicht da gewesen. Er vermute, dass einer der Verhafteten seinen Namen den Behörden verraten habe. Die Beamten hätten seine Frau geschlagen, sie bedroht und ihr mitgeteilt, dass er sich innerhalb von 24 Stunden melden müsse, ansonsten würden sie sie mitnehmen. Die ganze Familie sei daraufhin umgehend in die Nähe von X._______ geflohen. Sein Schwiegervater habe am 23. Juli 2011 eine an ihn gerichtete Vorladung (...) erhalten, wonach er sich bei den Behörden melden solle. Er vermute dies, da er sonst keine anderen Probleme gehabt habe. Seit er in der Schweiz sei, habe er rund zwei Jahre eine Facebook-Seite (E._______) mit gut 27'000 Mitgliedern betrieben. Er habe diese aber, nachdem sie gehackt worden sei, aufgegeben.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine Vorladung des Strafgerichts, eine Kopie des Militärbüchleins, des Fahrausweises und des Familienbüchleins sowie diverse Dokumente zu seinen Internetaktivitäten zu den Akten.

B.
Mit Schreiben vom 15. August 2012 reichte der Beschwerdeführer seine Originalreisedokumente zu den Akten.

C.
Am 24. Oktober 2012 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an und erbat nach Abschluss der Untersuchung und vor Fällung des Entscheids um volle Akteneinsicht. Zudem ersuchte er um Information betreffend das Asylgesuch der Frau und der Kinder des Beschwerdeführers.

D.
Am 31. Oktober 2012 informierte das BFM den Beschwerdeführer, dass noch kein Asylgesuch seiner Frau übermittelt worden, jedoch davon auszugehen sei, dass dieses in der nächsten Zeit der Fall sein werde.

E.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 (Eingang BFM) ersuchte der Beschwerdeführer um Familiennachzug seiner Frau und seiner beiden Kindern, welche sich in der Türkei aufhalten würden.

F.
Am 6. Februar 2014 machte der Beschwerdeführer auf die schwierige Situation seiner Frau und Kinder in der Türkei aufmerksam und bat das BFM um Verfahrensbeschleunigung.

G.
Mit Verfügung vom 19. März 2014 - eröffnet am 20. März 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

H.
Mit Eingabe vom 17. April 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung ans BFM. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG in Verbindung mit Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Zur Stützung der Vorbringen reichte er Auszüge von Facebook und eine Fürsorgebestätigung ins Recht.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gut, ordnete Herrn Mag. iur. Christian Hoffs, Rechtsassessor, W._______, als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.

J.
Am 24. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.

K.
In der Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 - welche dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde - hielt das BFM vollumfänglich an seinen bisherigen Ausführungen fest, da keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel eingereicht worden seien.

L.
Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder - ebenfalls syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - verliessen Syrien im Oktober 2013 und gelangten über die Türkei herkommend per Flugzeug via Deutschland am 11. Juni 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Beschwerdeführerin wurde am 30. Juni 2014 summarisch befragt und am 28. Mai 2015 eingehend angehört.

Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, als sie 15 Jahre alt gewesen war, sei ihr aufgrund eines Konflikts mit einer Mitschülerin bezüglich der kurdischen Sprache behördlich verboten worden, weiter in die Schule zu gehen, weshalb sie nicht habe studieren können. Am 1. Mai 2012 sei ihr Haus in V._______ von vier Männern gestürmt worden, welche ihren Mann gesucht hätten, da dieser an Demonstrationen teilgenommen, [Waren] gesammelt und auf Facebook zu Demonstrationen aufgerufen habe. Bei der Durchsuchung sei sie angeschrien, geschlagen und ihr Kopftuch heruntergerissen worden. Zudem hätten die Männer gesagt, dass sie Freunde ihres Mannes, welche mit ihm gearbeitet hätten, festgenommen hätten. Sie hätten zudem gedroht, sie an Stelle ihres Mannes mitzunehmen. Die Männer hätten ihr anschliessend ein Ultimatum gestellt und gesagt, dass sich ihr Mann bis am nächsten Tag zu stellen habe. Sie habe danach ihren Mann kontaktiert, woraufhin sie noch am gleichen Tag zu Verwandten nach X._______ geflohen seien. Ihr Mann sei wenig später ohne sie und die Kinder weiter in die Türkei geflohen. Im Jahr 2012 habe sie dann zusammen mit ihrer Schwester und deren Mann in der Nacht Parolen gegen Assad an die Hauswände geschrieben. Zudem habe sie einmal an einer Demonstration teilgenommen, zu welcher sie selber über Facebook aufgerufen habe. Diese sei gewaltsam aufgelöst worden. Danach habe sie sich in X._______ nicht mehr sicher gefühlt und sei zunächst nach V._______ zu ihren Eltern zurückgekehrt, um dann im Libanon um ein Visum zu ersuchen. Dies habe aber nicht geklappt. Zurück in V._______ habe die PKK (Partîya Karkerén Kurdîstan; Arbeiterpartei Kurdistans) versucht, Leute zu rekrutieren. Sie sei aber schliesslich mit den Kindern in die Türkei geflohen. Dort sei ihre ganze Tasche mit den Dokumenten und dem Geld gestohlen worden. Zudem habe sie Drohanrufe auf dem Mobiltelefon erhalten, wo gesagt worden sei, dass sie und die Kinder verhaftet werden würden.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Auszüge von Facebook und YouTube, welche sie an der Demonstration und die allgemeine Situation in Syrien zeigten, Auszüge aus dem Zivilregister, eine Kopie ihrer Identitätskarte und das Familienbüchlein zu den Akten.

M.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 zeigte der gleiche Rechtsvertreter sein Mandat für die Beschwerdeführerin und die Kinder an.

N.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM Dokumente bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten.

O.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 wurde das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers aufgrund des Abwartens des Entscheids der Ehefrau und Kinder sistiert.

P.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 - eröffnet am 12. Juni 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

Q.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG in Verbindung mit Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Ehemannes und Vaters (D-2124/2014).

Zudem reichten sie eine Kostennote und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

R.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gut, ordnete Herrn Mag. iur. Christian Hoffs, Rechtsassessor, W._______, als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren D-2124/2014 wurde abgewiesen, jedoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt würden. Weiter wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.

S.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Beschwerdeverfahren weitergeführt werde und es mit demjenigen der Ehefrau und Kinder (D-4194/2015) koordiniert werde.

T.
In der Vernehmlassung vom 27. Juni 2015 - welche den Beschwerdeführenden am 28. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde - hielt das SEM vollumfänglich an seinen bisherigen Ausführungen fest, da keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel eingereicht worden seien.

U.
Mit Eingabe vom 22. September 2015 reichte der Beschwerdeführer Fotos und einen USB-Stick von Teilnahmen an exilpolitischen Veranstaltungen und Demonstrationen sowie eine Kostennote ein.

V.
Am 21. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden Fotos des Vaters und der mittlerweile mit Hilfe eines humanitären Visums eingereisten Mutter der Beschwerdeführerin, ein Schreiben des SEM sowie eine E-Mail der Botschaft bezüglich dieses humanitären Visums, die Todesnachweise des Vaters (inkl. deutscher Übersetzung) sowie eine Kopie eines vom Beschwerdeführer geschriebenen Beitrags auf Facebook und Fotos, Internetausdrucke und ein Flyer einer Demonstration vom (...) in U._______, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hatte, zu den Akten. Zudem wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert, soweit um Gewährung von Asyl, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der Wegweisung ersucht wird (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerden ist dementsprechend einzutreten.

2.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die Mitglieder einer Familie (Vater, Mutter und zwei minderjährige Kinder), welche alle im Wesentlichen denselben fluchtauslösenden Sachverhalt geltend machen. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die Verfahren in Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Juli 2014 (vgl. Bst. R) nunmehr antragsgemäss vereinigt und es wird in einem Urteil über die beiden Beschwerden entschieden.

3.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Zur Begründung der Verfügung des Beschwerdeführers führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen bezüglich der [Waren] seien teilweise realitätsfremd und würden der allgemeinen Handlungslogik widersprechen. Es erscheine wenig plausibel, dass der Besitzer der Wohnung, wo die [Waren] gelagert worden seien, den Sicherheitsbehörden nicht verdächtig erschienen sei, währenddem alle übrigen Kollegen in dieser Wohnung festgenommen worden seien. Seine diesbezügliche Begründung erscheine konstruiert. Ohnehin erscheine es vor dem Hintergrund, dass der Besitzer Zeuge sämtlicher Verhaftungen geworden sei, realitätsfremd, dass er nicht selber auf den Polizeiposten verbracht worden sei. Ebenso sei es rätselhaft, woher der Beschwerdeführer wissen wolle, wie die Behörden im Einzelnen vorgegangen seien. Er habe sogar geschildert, aus welchen Überlegungen die einzelnen Kollegen in die Falle getappt seien. Er habe sich zudem wiederholt in Widersprüche verstrickt. Einerseits habe er angegeben, niemand wisse über den Verbleib der inhaftierten Kollegen Bescheid, habe aber andererseits geltend gemacht, dass ein paar nach wie vor beim Geheimdienst inhaftiert und andere ins Gefängnis überwiesen worden seien. In der ersten Anhörung habe er zudem angegeben, sich nach den Verhaftungen rund 15 Tage bei einem Kollegen versteckt gehalten zu haben. Bei der zweiten Anhörung habe er ausgeführt, zwischen den Verhaftungen und dem Behördenbesuch sei ein ganzer Monat verstrichen. Auch seine Schilderungen zum 1. Mai 2012 würden Ungereimtheiten aufweisen. Bei der Befragung habe er gesagt, seine Frau habe ihn angerufen und ihn diesbezüglich informiert. Bei der Anhörung habe er demgegenüber vorgebracht, dass er seine Familie damals angerufen habe und so von den Ereignissen erfahren habe, wobei er betont habe, nicht mehr auf dem Mobiltelefon erreichbar gewesen zu sein. Seine Schilderungen im Zusammenhang mit (...) hielten aufgrund dieser exemplarisch aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Deshalb könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Gerichtsvorladung verzichtet werden. Ohnehin erscheine die Authentizität des Dokuments aufgrund der Qualität und Positionierung des Stempels fragwürdig. Ausserdem wäre davon auszugehen, dass bei einem Nichterscheinen weitere Dokumente angefallen wären. Auch bezüglich der Teilnahme an den Demonstrationen und der kurzen Inhaftnahme habe er sich in Widersprüche verstrickt. Bei der Befragung habe er geltend gemacht, dank der Unterstützung des Cousins und des Onkels vorzeitig aus der Haft entlassen worden zu sein. Bei der Anhörung habe er jedoch geltend gemacht, sein Cousin sei mit ihm in Haft gewesen. Auf Vorhalt habe er
klargestellt, dass sein Cousin gleichzeitig der Schwager und der Onkel sein Schwiegervater sei. Diese Erklärung könne aber den Widerspruch nicht auflösen. Die diesbezüglichen Darlegungen seien zudem äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen. Seine Antworten seien häufig ausweichend gewesen. So habe er beispielsweise zur Frage bezüglich der Verhaftung im Jahr 2011 begonnen, einen Vorfall im Jahr 2009 zu schildern. Inwiefern diese beiden Ereignisse Parallelen aufweisen würden, sei nicht ersichtlich. Bereits bei der ersten Anhörung seien die diesbezüglichen Schilderungen schemenhaft gewesen und hätten die erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen lassen. Zusammenfassend hielten die geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.

Er habe zudem geltend gemacht, sich im Internet und insbesondere auf Facebook exilpolitisch zu betätigen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich der syrische Geheimdienst auf die Erfassung von Personen konzentriere, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei eine öffentliche Exponierung, gemäss welcher die asylsuchende Person als potentielle Bedrohung des syrischen Regimes wahrgenommen werde. Aufgrund der grossen Datenmenge im Internet sei es unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden solche Personen umfassend überwachen könnten. Davon sei im Fall des Beschwerdeführers auszugehen, da es in der Schweiz niemals zu einer öffentlichen Exponierung im Rahmen anderer politischer Aktivitäten gekommen sei und eine solche aufgrund der unglaubhaften Aussagen im Heimatland nicht stattgefunden habe. Da er zudem nur beschränkt schreiben könne, stelle sich zudem grundsätzlich die Frage, wie es ihm möglich sein solle, eine Facebook-Gruppe als Administrator zu unterhalten. Somit seien die geltend gemachten Aktivitäten nicht geeignet, ihn als eine Person mit persönlichem Agitationspotenzial erscheinen zu lassen, und auch nicht derart, dass sie das Interesse der syrischen Behörden geweckt haben könnten. Sein Verhalten sei folglich nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Dies gelte auch für die Teilnahme an zwei Demonstrationen, wobei einer seiner Freunde ums Leben gekommen sein solle.

5.2 In der Beschwerde des Beschwerdeführers wurde zur Hauptsache geltend gemacht, das BFM stütze sich lediglich auf nebensächliche Widersprüche, welche zum Teil keine oder erklärbare Widersprüche darstellten. Es unterlasse es, eine Würdigung des asylrelevanten Kerngeschehens vorzunehmen. Die Versorgung von Rebellengebieten mit [Waren] sei klar asylrelevant. Er beschreibe äusserst detailliert, wie er und seine Kollegen die (...) der [Waren] organisiert hätten. Er habe widerspruchsfrei immer wieder dieselben Abläufe erzählt und ausführlich erläutert, wie sie vorgegangen seien. Es sei klar, dass er in die Organisation (...) involviert gewesen sei. Dies stelle ein strafrechtliches Delikt dar. Es erscheine zudem anmassend, gerade in einem Land wie Syrien davon auszugehen, dass alle Handlungen von Personen der hiesigen Ansicht von kohärentem Handeln entsprächen. Die Wohnung, in welcher die [Waren] gelagert worden seien, habe F._______ gehört und nicht dessen Bruder, was er auch in den Anhörungen gesagt habe. Dies passe dazu, dass F._______ zuerst verhaftet worden sei. Dessen Bruder sei geistig zurückgeblieben, weshalb nachvollziehbar sei, dass dieser den Sicherheitsbehörden nicht verdächtig erschienen sei. Da dieser nicht verhaftet worden sei, sei er auch in der Lage gewesen, ihm (dem Beschwerdeführer) von den Sicherheitsleuten zu berichten. Bezüglich der genauen Reihenfolge, in welcher die Verhaftungen stattgefunden hätten, sei anzumerken, dass es durchaus möglich sei, dass er durch unterschiedliche Kanäle davon erfahren habe. Die ersten Verhaftungen seien am 1. April 2014 (recte: 2012) gewesen. Nach diesem Vorfall habe er sich versteckt. Rund 15 Tage später seien zwei weitere Kollegen verhaftet worden. Danach habe er sich bei einem Kollegen versteckt. Dies stimme mit den Schilderungen in den Befragungen überein, womit kein Widerspruch vorliege. Bezüglich des Telefonats mit seiner Frau liege kein Widerspruch vor. Er habe sie zuerst von einem Festnetz angerufen und nicht von seinem Mobiltelefon. Später habe seine Frau auf dieses Festnetz zurückgerufen. Er habe Mühe, sich zu konzentrieren und die wesentlichen Elemente klar darzustellen. Immer wieder schweife er ab und verliere sich in Details. Doch gerade diese unstrukturierte Erzählweise, der Detailreichtum an Namen, Ereignissen und Orten sprächen für die Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen. Zudem habe er gemäss dem Kommentar der Hilfswerksvertretung bei der zweiten Anhörung bei der Betrachtung der Karte von V._______ mehr erklärt, als übersetzt worden sei. Er sei bei der ergänzenden Anhörung auch sehr aufgewühlt gewesen, da er in grosser Sorge um seine Familie gewesen sei. Dies habe die Hilfswerksvertretung ebenfalls angemerkt. Daher sei es nachvollziehbar,
dass einige Ungereimtheiten und Unklarheiten aufgetreten seien. Es handle sich dabei aber um nebensächliche Punkte, welche das Kerngeschehen nicht in Frage stellen würden. Ferner sei die Handhabung von Facebook sehr einfach und intuitiv. Für die Gründung einer neuen Facebook-Gruppe benötige man nur drei Klicks. Auch für die Betreuung einer solchen Gruppe sei es kein Hindernis, wenn man nicht so gut schreiben könne.

5.3 Zur Begründung der Verfügung der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder führte das SEM im Wesentlichen aus, am Wahrheitsgehalt der geschilderten Nachteile würden schon deshalb Zweifel bestehen, da ihr Ehemann nicht habe glaubhaft machen können, von asylbeachtlicher Verfolgung betroffen gewesen zu sein. Diese Zweifel würden durch ihre Aussagen bestätigt. Es falle insbesondere auf, dass ihre Ausführungen widersprüchlich gewesen seien. So habe sie in der Befragung gesagt, vom Geheimdienst mehrmals zu Hause aufgesucht und belästigt worden zu sein. In der Anhörung habe sie demgegenüber ausgesagt, die Beamten seien nur einmal nach Hause gekommen. Auf Vorhalt sei es ihr nicht gelungen, eine plausible Erklärung für diese abweichende Darstellung zu liefern. Es liege die Vermutung nahe, dass sie sich zwischenzeitlich mit ihrem Ehemann abgesprochen und ihre Vorbringen den seinigen entsprechend angepasst habe. Ausserdem gelte es festzuhalten, dass die vorgebrachte Verfolgungssituation dem von Asylsuchenden immer wieder dargelegten Stereotyp entspreche, wonach man zwar einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, die Verfolger allerdings aufgrund der Abwesenheit der eigentlich anvisierten Person wieder abgezogen seien. Hätten die Verfolger des Ehemannes tatsächlich habhaft werden wollen, wäre ihnen dies durch eine gehörige Observierung des Domizils ohne weiteres möglich gewesen, zumal sie selber erklärt habe, die Beamten hätten gewusst, dass der Ehemann am Morgen noch zu Hause gewesen sei. Dabei widerspreche es jeglicher Handlungslogik, dass die Verfolger die Beschwerdeführerin während der Abwesenheit des Ehemannes aufgesucht hätten und ihm durch diese Warnung die Flucht ermöglicht haben sollten. Demnach sei die dargestellte Verfolgungssituation als Konstrukt zu werten und somit unglaubhaft. Angesichts der mit exemplarisch aufgeführten Ungereimtheiten begründeten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen werde auf die Prüfung der Asylrelevanz sowie auf die Aufzählung der weiteren Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet.

Weiter sei in Würdigung sämtlicher Umstände nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der einmaligen Demonstrationsteilnahme Verfolgungsmassnahmen von Seiten der syrischen Behörden zu befürchten habe. Sie habe sich persönlich nicht speziell exponiert und sich zudem vorsorglich das Gesicht verhüllt. Sie habe sich darüber hinaus auch nie politisch oder religiös betätigt und keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass sie die Aufmerksamkeit der Geheimdienste auf sich gezogen und deswegen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. An dieser Einschätzung vermöge auch der Ausschnitt des YouTube-Videos nichts zu ändern, zumal die darauf gekennzeichnete Person aufgrund des verhüllten Gesichts und der Qualität der Aufnahme nicht identifizierbar sei. Es könne daher offen bleiben, ob die eingereichte Aufnahme tatsächlich die Beschwerdeführerin anlässlich der Demonstration zeige. Auch der Umstand, dass sie via eine anonyme Facebook-Seite am Vortag einen Aufruf veröffentlicht habe, vermöge zu keinem anderen Schluss zu führen, da sie als Person nicht als Betreuerin respektive Urheberin des Beitrags zu erkennen gewesen sei. Sie habe ferner nie in konkretem Kontakt mit der PKK gestanden und auch nie Probleme mit anderen Organisationen oder Parteien gehabt. Es seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihr konkret eine Rekrutierung gedroht habe. Ferner seien die Umstände der geltend gemachten Drohanrufe wenig geklärt. Diese seien auch nicht geeignet, um auf eine asylrechtlich motivierte Verfolgung schliessen zu lassen, sondern könnten einen privaten Hintergrund haben. Auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung sei deshalb an dieser Stelle zu verzichten. Da der Anrufer aber immer über ihren Aufenthaltsort und ihre Kontaktdaten informiert gewesen sei, wäre es diesem ein Leichtes gewesen, sie direkt aufzusuchen und seine Drohungen wahrzumachen. Auch der geltend gemachte Einbruch sei nicht von asylrechtlich relevanter Motivation getragen worden. Die Vorfälle, welche sie mit zirka 15 Jahren erlebt habe, seien nicht kausal für ihre Flucht und demnach auch nicht asylbeachtlich.

5.4 In der Beschwerde der Beschwerdeführerin und der Kinder wird dem im Wesentlichen entgegnet, das SEM verweise in erster Linie auf die Beschwerde des Beschwerdeführers. Es sei aber anzumerken, dass die Schilderungen der Gesuchsgründe in der Befragung sehr komprimiert und diffus protokolliert wirken würden. Zwar habe sie berichtet, dass der Geheimdienst mehrere Male zu ihr nach Hause gekommen sei, andererseits habe sie den Besuch des Geheimdiensts so individuell geschildert, dass nicht auszuschliessen sei, dass es nur einen Besuch gegeben habe. So sei nur einmal konkret nach ihrem Mann gesucht worden, alle anderen Konfrontationen seien generelle Durchsuchungen im Rahmen von Quartierstürmungen wegen des vermuteten Besitzes von Waffen gewesen. Die Mutmassungen des SEM bezüglich stereotypen Verhaltens seien wiederum anmassend, da es angesichts der desaströsen und schwer überschaubaren Situation in Syrien davon ausgehe, dass alle Handlungen aus der mitteleuropäischen Sicht kohärentem Handeln entsprechen müssten. So könne das Vorgehen der Behörden auch eine Taktik der Einschüchterung darstellen, um die Person unter Druck zu setzen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beamten keine Kenntnis vom Aufenthaltsort des Ehemannes gehabt hätten, und so sie hätten verleiten wollen, seinen Aufenthaltsort preiszugeben.

5.5 In der Eingabe vom 21. Dezember 2015 ergänzten die Beschwerdeführenden, ihr Vater (derjenige der Beschwerdeführerin) sei am 20. August 2015 vom Geheimdienst des Assad-Regimes aufgesucht und zum Aufenthalt seiner desertierten Söhne, seines Schwiegersohnes und seiner Tochter befragt worden. Bei dieser Befragung sei viel Gewalt angewendet worden, so dass der Vater vier Tage später, am 24. August 2015, seinen Verletzungen erlegen sei. Ihre Mutter sei mittlerweile mit einem humanitären Visum in die Schweiz eingereist. Ferner habe der Beschwerdeführer am (...) in U._______ an einer Demonstration zum Andenken an einen verstorbenen Gefährten, welcher sich ebenfalls mit ihm (...) engagiert habe, teilgenommen.

6.

6.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten - so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien - wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend BVGE 2015/3 E. 6.2.1 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar 2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).

6.2 Die Region rund um al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qami lo (kurdisch) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch) wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und der YPG kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens - so insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Qami lo und Dêrik, etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die Städte Afrin (arabisch) beziehungsweise Efrîn (kurdisch) sowie Ayn al-Arab (arabisch) beziehungsweise Kobanê (kurdisch) - auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufgebaut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent und zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern in jüngster Zeit sind die PYD und die YPG zunehmend von verschiedener Seite unter Druck geraten. So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kurdisch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und November 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisation, die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyrischen Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime bekämpfende) Freie Syrische Armee vertrieben
wurde. Zu erwähnen ist ferner, dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im November 2014 - nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen - eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Angesichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9 [als Referenzurteil publiziert] je mit weiteren Hinweisen).

6.3 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2.2 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert]).

7.

7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

7.2 Das SEM begründet seine Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbingen in der Verfügung des Beschwerdeführers in erster Linie mit dem Ablauf der Inhaftierung der Kollegen, welche wie er an der (...) beteiligt waren. Die äusserst substanziierten und mit Realitätskennzeichen gespickten Angaben bezüglich des vorangehenden (...) werden in der Verfügung kaum gewürdigt. So ist aber auffallend, dass der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen viele Namen der Kollegen, Orte, Daten und Uhrzeiten, welche in Zusammenhang mit dem (...) standen, in nachvollziehbarer Weise wiederzugeben vermochte (vgl. Akten SEM unter anderem A22/16 F45, F74; A28/16 F30 f., F40 f.). Zudem schilderte der Beschwerdeführer äusserst detailliert und facettenreich die allgemeine Tätigkeit des gesamten "Vereins" sowie dessen Entstehung (A22/16 F45, F75 f.) und stellte ferner auch seinen eigenen Beitrag respektive Tätigkeit genau dar (A28/16 F36 f.). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch eine Vielzahl von grundsätzlich unbedeutenden Einzelheiten beschreiben, welche darauf hindeuten, dass das Gesagte tatsächlich erlebt wurde. So brachte er beispielsweise vor, dass sie eine spezielle Vorrichtung für (...) (A22/16 F76), und dass es sich bei dem [Person], (...), um einen [Beruf] gehandelt und dieser im T._______ gearbeitet habe (A28 F31). All das Gesagte spricht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Bezug auf das vorgebrachte (...). Auch die übrigen Vorbringen bezüglich der Teilnahme an den beiden Demonstrationen und die Festnahme im Jahr 2009 bestechen durch die substantiierte Vorbringensweise. So gab er Uhrzeiten, Details (beispielsweise die Anzahl der Autos der Beamten), die Namen anderer Demonstrationsteilnehmenden oder auch die Bezeichnung der Ortschaften (A22 F48 ff., F55 ff.) genau und unaufgefordert zu Protokoll, ohne dass die befragende Person hätte nachfragen müssen, ohne dabei jedoch überaus ausschweifend die Fragen zu beantworten. So kann dem Argument des SEM, die Antworten des Beschwerdeführers seien äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen und seien oft ausweichend gewesen, nicht gefolgt werden. Auch die vom SEM aufgeführten Widersprüche, wie unter anderem ob der Beschwerdeführer seine Frau angerufen habe oder umgekehrt oder ob er sich zwei Mal 15 Tage oder einen Monat vor der Flucht versteckt habe, erscheinen zu wenig bedeutend, um die aufgeführten Glaubhaftigkeitsmerkmale widerlegen zu können. Der aufgeführte Widerspruch, er habe bei der Befragung ausgeführt, er sei alleine inhaftiert worden, wobei er bei den Anhörungen angab, zusammen mit seinem Cousin festgenommen worden zu sein, ist ebenfalls insbesondere unter Berücksichtigung des summarischen Charakters der Befragung nicht als essentieller
Widerspruch zu beachten, zumal der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen dieses Vorbringen ohne Widersprüche vorbrachte.

7.3 Das SEM erachtet darüber hinaus die Festnahme der Kollegen als unglaubhaft, da diese realitätsfremd erscheine und der allgemeinen Handlungslogik widerspreche, womit auf das Kriterium der Plausibilität der Vorbringen zurückgegriffen wird. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass dieses Kriterium für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen seit längerer Zeit von der entsprechenden Lehre stark kritisiert wird, da die Plausibilität als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden muss. Es ist denn auch wissenschaftlich erwiesen, dass ein Vorbringen für eine Person im hiesigen Umfeld absolut plausibel erscheinen, wohingegen dasselbe Vorbringen für eine Person in einem anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext völlig unplausibel erscheinen kann. Somit existiert das Risiko, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiert und somit von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen ausgegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. Es ist Acht zu geben, dass die Beurteilung der Plausibilität nicht darauf beruhen kann, ob ein Vorbringen für in der Schweiz respektive im EU-Raum lebende Personen vorstellbar ist oder ob etwas aussergewöhnlich oder ungewöhnlich ist. So ist bei einer Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität grosse Vorsicht angezeigt. So sollten grundsätzlich lediglich naturwissenschaftliche, respektive physikalische und biologische Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität bewertet werden oder zumindest Unplausibilität mit Country of Origin Informations oder anderen von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismitteln abgeglichen werden (vgl. zum Ganzen: Olivia Le Fort, Des guidelines pour mieux circonscrire la notion de vraisemblance en matière d'asile, in: Jusletter, 18. März 2013, S. 4; UNHCR, Beyond Proof, Credibility Assessement in EU Asylum Systems, Summary, Brüssel, Mai 2013, S. 35, Gábor Gyulai et al., Credibility Assessment in Asylum Procedures, 2013, S. 33). Insbesondere kann dem Beschwerdeführer ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers nicht negativ angelastet werden, zumal das Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte im Bürgerkrieg im hiesigen Kontext nicht per se verständlich und nachvollziehbar erscheinen dürfte. Die Taktik einer Festnahme kann deshalb nicht ohne weiteres beurteilt werden. Es ist darüber hinaus festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Festnahme lediglich von Dritten kannte und nicht selbst anwesend war, weshalb es durchaus verständlich ist, dass sich diesbezüglich einige Lücken oder Ungenauigkeiten in den Vorbringen ergeben. In
Berücksichtigung dieser Faktoren erscheint auch diese Festnahme als glaubhaft geschildert.

7.4 Der Beschwerdeführer war ebenfalls bei der Hausdurchsuchung am 1. Mai 2012 nicht dabei, weshalb auch diese Vorbringen auf einer Nacherzählung seiner Ehefrau basieren. Allerdings sind auch diese Vorbringen logisch. So schildert er den Gesprächsablauf mit seiner Ehefrau nachvollziehbar und im Wesentlichen mit der Beschwerdeführerin übereinstimmend (A22/16 F90, B23/18 F70). Diese Übereinstimmungen pauschal mit einer Absprache zwischen den Beschwerdeführenden zu erklären erscheint nicht gerechtfertigt, zumal die Beschwerdeführerin selber die Durchsuchung ihrer Wohnung in durchaus substanziierter Weise schilderte und auf Details verwies, welche ihr Mann nicht schildern konnte. So beschreibt sie bereits in ihrer freien Erzählung unaufgefordert Einzelheiten dieses Ereignisses, wie beispielsweise die Anzahl der Beamten oder deren Uniform, aber auch subjektive Empfindungen, wie unter anderem dass diese unglaublich laut geklopft hätten oder die Art, wie die Beamten ihre Kraft und Macht demonstriert hätten (B23/18 F70, F72). Auch den vermeintlichen Widerspruch, wie oft die Behörde bei ihr gewesen sei, konnte die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen der Vorinstanz mit der Erklärung, die Behörden seien alle paar Tage ins Quartier gekommen, aber nur einmal gezielt zu ihrem Haus durchaus hinreichend erklären.

7.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung somit als glaubhaft. Diese Feststellung bezieht sich darauf, dass der Beschwerdeführer an regimekritischen Demonstrationen teilnahm und deshalb auch einmal festgenommen wurde. Später half er mit, (...). Die syrischen Sicherheitskräfte erfuhren von dieser Tätigkeit, weshalb Kollegen des Beschwerdeführers verhaftet wurden und die Wohnung der Beschwerdeführenden am 1. Mai 2012 durchsucht wurde. Es ist somit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen Behörden als Regimegegner namentlich identifiziert wurde. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen, darunter die geltend gemachte Demonstrationsteilnahme, sowie seine politischen Aktivitäten auf Facebook kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden. Ferner muss auch auf die eingereichten Beweismittel, darunter die Vorladung des Gerichts, nicht vertiefter eingegangen werden.

8.

8.1 In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Behelligung des Beschwerdeführers durch die syrischen Sicherheitskräfte und die Suche nach ihm, aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen sowie des (...), eine Verfolgung darstellt, die die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufweist.

8.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014, sowie Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 - Syria, Januar 2014; dies., Razed to the Ground - Syria's Unlawful Neighborhood Demolitions 2012-2013, Januar 2014). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7 [als Referenzurteil publiziert]).

8.3 Im vorliegenden Fall ist wie zuvor festgestellt als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beteiligung an der regimekritischen Demonstration und insbesondere aufgrund der Tätigkeiten mit den [Waren] durch die staatlichen Sicherheitskräfte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Regimegegner identifiziert worden ist. Es erweist sich somit, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]).

8.4 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist jedoch festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, sie hätte aufgrund ihrer geschilderten und vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als glaubhaft erachteten Vorbringen (vgl. E. 7.4) im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten. Die Ereignisse vom 1. Mai 2012, als sie von den Sicherheitskräften, welche nach dem Beschwerdeführer suchten, geschlagen und ihr das Kopftuch weggerissen wurde, stellen einen einmaligen Vorfall dar. Dass ihr vorübergehend gedroht worden sei, sie an Stelle ihres Mannes mitzunehmen, reicht vorliegend nicht aus, um eine Reflexverfolgung zu begründen. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers verblieb sie sodann noch knapp eineinhalb Jahre in Syrien, wobei sie in den Befragungen in dieser Zeit keine gezielt gegen sie gerichteten Nachteile zu nennen vermag. Zudem wurde sie gemäss ihren Aussagen nicht von den Behörden gesucht (vgl. B23/18 F82). Auch aus ihren doch als niederschwellig zu bezeichnenden politischen Aktivitäten in Syrien erwuchsen ihr keine wesentlichen Schwierigkeiten, zumal sie von den syrischen Behörden nicht identifiziert worden sein soll. Darüber hinaus wird in der Beschwerde den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen - auch denjenigen zur Angst vor einer Rekrutierung durch die PKK und zu den Droh-Nachrichten in der Türkei - nichts entgegengehalten. Die jüngsten, tragischen Geschehnisse betreffend die Befragung und den daraus resultierenden Tod ihres Vaters vermögen diese Beurteilung nicht zu ändern, da die genaueren Hintergründe davon nicht bekannt sind. Somit ist die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen.

8.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG besteht, so dass er als Flüchtling anzuerkennen ist. Die Beschwerdeführerin sowie die gemeinsamen Kinder sind gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen.

9.
Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG.

10.
Diesen Erwägungen gemäss sind die Beschwerden gutzuheissen, die Ziffern 1-3 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2014 sowie vom 11. Juni 2015 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat am 21. Dezember 2015 für das Verfahren D-2124/2014 sowie am 6. Juli 2015 für das Verfahren D-4194/2015 jeweils eine aktuelle Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Gesamtaufwand für beide Verfahren von 14.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- zuzüglich Fr. 287.- Auslagen ausweisen. Dies erscheint für die beiden Verfahren angemessen. Auf eine Kürzung der Parteientschädigung wird verzichtet, da die Beschwerdeführenden in den wesentlichen Punkten - Gewährung von Asyl - durchgedrungen sind. Den Beschwerdeführenden ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 3187.- zuzusprechen. Dementsprechend wird die Entschädigung für die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Die Ziffern 1-3 der Verfügung des BFM vom 19. März 2014 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 3187.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2124/2014
Date : 15. Januar 2016
Published : 10. Februar 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 19. März 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  51  53  105  106  108  110a
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  52  63  64  65
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2015/3 • 2012/5
BVGer
D-2124/2014 • D-4194/2015 • D-5779/2013