Geschäftsnummer BK_B 009/04

Entscheid vom 18. Mai 2004 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon

Parteien

A.______ Beschwerdeführer

vertreten durch Heinz Ottiger, Rechtsanwalt

gegen

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Sachverhalt:

A. In der Nacht vom 1. auf den 2. August 2003 versuchten zwei Täter in X.______ mittels Sprengstoff einen Postomaten aufzusprengen, um so an das darin enthaltene Bargeld zu gelangen. Verdächtigt werden als Haupttäter B.______ (nachfolgend B. ______) und als Fahrer und Mittäter A.______ (nachfolgend A.______). A.______ wird im Strafverfahren vorgeworfen, mit seinem VW Golf B.______ zum Tatort gefahren zu haben, und zwar im Wissen, was B.______ beabsichtigte und mit seinem vollen Einverständnis.

Nach abgeschlossenen Ermittlungen eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt am 18. Dezember 2003 die Voruntersuchung.

B. Im Nachgang zu einer am 3. November 2003 durchgeführten Hausdurchsuchung beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft das mutmassliche Tatfahrzeug, den VW Golf VR6, Limousine, blau, des A.______. Einen Antrag des A.______ auf Aufhebung der Beschlagnahme und Freigabe des Fahrzeuges wies der zuständige Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 28. Januar 2004 ab (BK act. 3).

C. Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 28. Januar 2004 liess A.______ durch seinen Verteidiger Beschwerde an die damalige Anklagekammer des Bundesgerichts einreichen und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Freigabe des Fahrzeuges, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BK act. 1).

Der Untersuchungsrichter liess sich mit Eingabe vom 13. Februar 2004 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren kostenfällige Abweisung (BK act. 5). In der Folge nahm der Verteidiger innert erstreckter Frist am 8. März 2004 nochmals Stellung (BK act. 9), ebenso der Untersu­chungsrichter mit Eingabe vom 24. März 2004 (BK act. 12). Beide Seiten hielten an ihren Rechtsbegehren fest. (...)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG bzw. Art. 214 BStP ergibt sich neu die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die hängige Beschwerde.

1.2 Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die Verfügung der Untersuchungsrichterin im rechtlichen Sinne beschwert (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist innert der Frist von Art. 217 BStP eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 (...)

2.

2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen und zu verwahren. Ebenso können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. Im vorliegenden Fall geht es um eine Sicherungsbeschlagnahme, in der angefochtenen Verfügung wird als Beschlagnahmegrund zusätzlich die Deckung der Verfahrenskosten genannt.

Die Beschlagnahme stützt sich auf Art. 65 BStP, auch wenn es der Untersuchungsrichter unterlassen hat, diese Bestimmung in der angefochtenen Verfügung explizit anzuführen. Dieser vom Beschwerdeführer gerügte, formale Mangel ist für die Beurteilung indessen nicht entscheidend, denn eine Beschlagnahme im Bundesstrafverfahren stützt sich immer auf Art. 65 BStP. Mit der Nennung des mutmasslichen Einziehungstitels (Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB) als spezifischen Beschlagnahmegrund macht die Behörde nur deutlich, welche Beschlagnahmekategorie (Beweismittel-, Sicherungs- oder Vermögensbeschlagnahme) sie ihrer Verfügung zu Grunde legt. Von Belang ist deshalb, dass sich aus der angefochtenen Verfügung klar ergibt, dass es sich um eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine künftige Sicherungseinziehung (Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB) sowie zur Deckung der Verfahrenskosten handelt. Insofern ist die Begründung ausreichend.

2.2 Grundvoraussetzungen für die Beschlagnahme, ist das Vorliegen eines konkreten Tatverdachts für den objektiven Tatbestand einer Straftat (vgl. auch Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 69 N 1). Bei der Beschlagnahme zum Zwecke der späteren Sicherungseinziehung bedarf es ferner konkreter Hinweise für den erforderlichen Deliktskonnex. Sodann müssen bei diesem Beschlagnahmegrund die spezifischen Erfordernisse als Tatinstrument, als Tatprodukt bzw. als durch die mutmassliche strafbare Handlung hervorgebrachter Gegenstand hinreichend dargetan sein. Anders als für die Einziehung nach Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB als definitive Nebenstrafe genügt es dabei für die Beschlagnahme als bloss provisorisches Sicherungselement, wenn diese Voraussetzungen hinreichend glaubhaft gemacht werden. Schliesslich muss jede Beschlagnahme verhältnismässig sein (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a).

3. Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde den konkreten Tatverdacht ausdrücklich bestreiten. Er behauptet, vor, auf der Fahrt und bis zum Sprengstoffanschlag in besagter Nacht nichts von der entsprechenden deliktischen Absicht des B.______ gewusst zu haben. Entsprechend bestreitet er im Grunde seine Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoff in verbrecherischer Absicht (Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB), zur Sachbeschädigung (Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB) und zum versuchten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3
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StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), indem er geltend macht, es fehle am subjektiven Tatbestand. Zwar kann auch ein gefährlicher Gegenstand eines Dritten, der mit der Straftat nichts zu tun hat, beschlagnahmt werden, indessen spielt der konkrete Tatverdacht hier eine Rolle für die Prognose, ob der Gegenstand in der Hand des Beschwerdeführers gefährlich sein kann oder nicht.

Der Beschwerdeführer bestritt stets, gewusst zu haben, dass B.______ beabsichtigte, einen Postomaten zu sprengen. Es sei seines Wissens darum gegangen, dass B.______ in X.______ jemanden wegen irgendwelcher Papiere hätte treffen wollen. Auch habe er nicht gewusst, was B.______ vorgehabt habe, als dieser mit einem Rucksack in X.______ ausgestiegen und (ohne ihm etwas zu sagen) zur Post gegangen sei.

Im Verlaufe der polizeilichen bzw. bundesanwaltschaftlichen Ermittlungen gab C.______ (nachfolgend C.______) zu, an einem früheren Sprengstoffanschlag auf einen Geldautomaten (6. Juni 2003) mit B.______ mitgemacht zu haben und belastete für den 1./2. August 2003 auch B.______ als Täter. Bezüglich der Rolle des Beschwerdeführers gab er an, selbst nicht dabei gewesen zu sein, als B.______ und der Beschwerdeführer miteinander allein gesprochen hätten. C.______ stellte sich dabei auf den Standpunkt, letztlich nicht gewusst zu haben, ob der Beschwerdeführer über den geplanten Anschlag informiert gewesen sei, als er B.______ nach X.______ gefahren habe (in diversen Einvernahmen, auch in einer Konfrontation).

Der Haupttäter B.______ wurde rechtshilfeweise am 2. und 3. Dezember 2003 von der Staatsanwaltschaft in Y.______, einvernommen. Dabei belastete er den Beschwerdeführer insofern als er angab, sie hätten vor dem eigentlichen Anschlag im Auto das konkrete Vorgehen noch abgesprochen (EV vom 2. Dezember 2003, S. 9). Entgegen dem Vertreter des Beschwerdeführers kann hier offen bleiben, ob und inwieweit diese Aussage im Hauptverfahren Verwendung finden darf. Derartige prozessuale Beweisverwertungsfragen, müssen in erster Linie durch den Sachrichter entschieden werden. Damit ein Beweismittel bei der Beurteilung des konkreten Tatverdachts im Beschwerdeverfahren keine Verwendung mehr finden kann, muss es an einem klaren und derart schweren Mangel leiden, dass seine definitive Unverwertbarkeit sogleich offensichtlich würde. Dies ist hier nicht der Fall, zumal durch erneute Einvernahme unter Gewährung der Parteirechte an die Verteidigung ein allfälliger Mangel ohne weiteres geheilt werden könnte. Insofern ist im Beschwerdeverfahren auf die Aussagen des B.______ abzustellen, welche im übrigen durch die Aussagen von D.______ (EV Fedpol 6. November 2003, S. 2) hinsichtlich des deliktischen Wissens des Beschwerdeführers gestützt werden. Damit ergibt sich für die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme grundsätzlich ein genügender Tatverdacht.

4. Bestritten werden vom Beschwerdeführer die spezifischen Voraussetzungen der Sicherungseinziehung.

Gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB verfügt der Richter die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Strittig ist hier allein, ob der Anwendungsfall des „instrumentum sceleris“ (Gegenstand, der zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient hat) vorliegt; die anderen beiden Anwendungsfälle des Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB fallen ausser Betracht. Unbestritten ist vorab (Beschwerde S. 3 Ziff. 3), dass der beschlagnahmte VW Golf Tatfahrzeug war, also dazu diente, die mutmasslichen Täter zum Tatort zu transportieren (Deliktskonnex). Die Sicherungseinziehung setzt neben dem Deliktskonnex voraus, dass vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Dabei sind diesbezüglich keine erhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine Gefahr bestünde, wenn ein Gegenstand in der Hand des Berechtigten nicht eingezogen wird (BGE 125 IV 185, 187 E. 2a; 124 IV 121, 123 E. 2a). Nach Schmid (Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N 59 zu Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
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2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB) genügt die abstrakte Gefährlichkeit nicht. Vielmehr ist die Einziehung nur zulässig, wenn die vom Richter anzustellende Prognose ergibt, dass die vorstehend erwähnte, künftige Gefährdung als wahrscheinlich erscheint. Dabei sind insbesondere das Anlassdelikt, die Person des Verfügungsberechtigten, die fortbestehende Gefahr einerseits und ein sozial anerkanntes Interesse an der weiteren Benutzung des Gegenstandes durch den Betroffenen anderseits abzuwägen (Schmid, a.a.O.).

Die Beschlagnahme als vorläufige Massnahme ist im Prinzip aufrechtzuerhalten, bis der Richter über die Einziehung entscheiden kann. Wie alle vorsorglichen Massnahmen, ist sie aufzuheben, wenn die Untersuchungsbehörde die Voraussetzungen dazu für dahin gefallen betrachtet, vor allem, wenn die Gefährlichkeit des einzuziehenden Gegenstandes nicht mehr gegeben ist (Schmid, a.a.O., N 84 zu Art. 58). Dabei hat die Untersuchungsbehörde in sachgerechter und zurückhaltender Weise die Frage zu beantworten, wie der Richter wahrscheinlich entscheiden werde. Massstab ist dabei die Gerichtspraxis zur Einziehung.

Vorliegend verhält es sich so, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, das Verfahren ausschliesslich wegen dieser einen Tat gegen ihn geführt wird und er einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Es kann damit fraglos nicht von einem (mutmasslichen) Delinquenten ausgegangen werden, der mit einer gewissen Regelmässigkeit und überdies unter Benutzung des Autos delinquiert. Darüber hinaus besteht grundsätzlich ein sozial anerkanntes Interesse an der weiteren Benutzung des Fahrzeugs. Bei dieser Sachlage ist nicht ernsthaft anzunehmen, der Sachrichter werde das Auto in der Hand des Beschwerdeführers als fortbestehenden Gefährdungsfaktor einstufen und dieses einziehen. Damit lässt sich die Beschlagnahme unter diesem Titel nicht weiter rechtfertigen.

5. Die angefochtene Verfügung nennt als weiteren Beschlagnahmegrund die Deckung der Verfahrenskosten. Es steht den Kantonen (und dem Bund, BGE 115 III 1) gemäss Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG offen, für die Beschlagnahme von Gegenständen im Strafverfahren zur Deckung von Untersuchungs-, Gerichts- und Gefangenschaftskosten selber zu legiferieren (SchKG-Aco­cella, Basel 1998, N 5 und 7 zu Art. 44). Voraussetzung für eine derartige Beschlagnahme (und anschliessende Verwertung), die gegenüber anderen Schuldnern eine Privilegierung darstellt, ist allerdings eine gesetzliche Grundlage (so implizit auch aus Schmid, a.a., N. 76 zu Art. 5 ). Entsprechende Vorschriften finden sich denn auch in verschiedenen kantonalen Prozessgesetzen, so etwa in § 83 StPO ZH oder Art. 142 StP SG. Die BStP enthält jedoch gerade keine derartige gesetzliche Grundlage. Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage ist deshalb im Strafverfahren des Bundes eine Beschlagnahme zur Deckung von Verfahrens- bzw. Vollzugskosten nicht zulässig. Die Beschlagnahme erweist sich damit auch unter diesem Titel als nicht gerechtfertigt.

Damit ist die Beschwerde zu schützen und die Beschlagnahme über das Fahrzeug, VW Golf, blau, Kennzeichen ______, aufzuheben.

6. Um im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht Kosten auferlegen zu können, hat der Gesetzgeber per 1. April 2004 Art. 219 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
BStP aufgehoben. Damit gelten die ordentlichen Kostenbestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) und damit der Grundsatz, dass die Kosten zu tragen hat, wer vor Gericht unterliegt (Art. 156 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
OG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt damit die Eidgenossenschaft.

Gemäss Art. 159
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
OG (Marginale: Parteientschädigung) ist mit dem Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der Unterliegenden zu ersetzen sind. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, sind ihm die durch das Beschwerdeverfahren verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (sachgemäss aus Art. 159 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
BStP). Dabei ist das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht anwendbar (SR 173.711.31). Gemäss Art. 3 Abs. 3 desselben wird das Honorar nach Ermessen festgesetzt, wenn bis zur Schlussverhandlung oder innert einer vom Gericht angesetzten Frist keine Kostennote eingereicht wird. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Gebührenreglements wird deshalb eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 1'600.-- festgesetzt. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt hat diese dem Beschwerdeführer auszurichten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird geschützt und die Beschlagnahme über den VW Golf, Kennzeichen______, wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1500.-- trägt die Eidgenossenschaft.

3. Die Eidgenossenschaft hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1600.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.

Bellinzona, 18. Mai 2004

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Heinz Ottiger, Rechtsanwalt

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BK_B 009/04
Date : 18. Mai 2004
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2004 6
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)


Legislation register
BStP: 65  159  214  217  219
OG: 156  159
SGG: 28  33
SchKG: 44
StGB: 58  139  144  224
BGE-register
115-III-1 • 124-IV-121 • 125-IV-185
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board of appeal • criminal act • investigating magistrate • federal criminal court • golf • coverage • confederation • use • costs of the proceedings • time limit • knowledge • federal court • evidence • statement of affairs • night • lawyer • clerk • judge in charge • prediction • replacement
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