Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_591/2008, 6B_592/2008, 6B_593/2008/sst

Urteil vom 26. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.

Parteien
A.H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
6B_591/2008
Mehrfach begangene sexuelle Handlungen mit Kind und sexuelle Nötigung; Rassendiskriminierung,

6B_592/2008
Nichteintretensbeschluss,

6B_593/2008
Grobe Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 24. Januar 2002, 3. Strafkammer, vom 30. April 2008 und Anklagekammer, vom 28. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) büsste B.H.________ am 24. Januar 2002 wegen grober Verkehrsregelverletzung (Gefährdung von A.H.________) mit Fr. 1'000.--.

B.
Das Obergericht (3. Strafkammer) verurteilte A.H.________ am 30. April 2008 wegen mehrfacher Verleumdung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kind und sexueller Nötigung sowie Rassendiskriminierung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
Der Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung geht auf zwei Websites zurück, worin A.H.________ unter anderem schrieb:
- die grössten Kriminellen sitzen in der Schweiz in schönen Gebäuden,
- Eltern dürfen ihre Kinder nur in konzentrationslagerähnlicher Umgebung und nur während ein paar Stunden im Monat sehen. Derweilen werden die Kinder in der Schule durch den schweizerischen Fremdenhass-Faschismus germanisiert, arisiert und indoktriniert,
- Deutschschweizer Brutalität gegen Minderheiten und Menschen slawischer Herkunft... Deutschschweizer werden nicht mit Fremdenhass und Übermenschlichkeit geboren, sie werden in den schweizerischen Fremdenhass-nationalistischen Schulen dazu erzogen,
- die Schweiz ist ein krebsartiger Klumpen auf der Erdoberfläche und muss entfernt werden, koste es, was es wolle.

C.
Das Obergericht (Anklagekammer) trat am 28. Mai 2008 auf einen Rekurs von A.H.________ nicht ein, der gegen mehrere Amtsstellen Strafanzeige wegen Völkermordes erstattet hatte.

D.
A.H.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, die drei erwähnten Entscheide seien aufzuheben.
Erwägungen:

1.
Der Antrag des Beschwerdeführers, das Urteil vom 24. Januar 2002 sei aufzuheben, ist offensichtlich verspätet (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Im Verfahren wegen Rassendiskriminierung macht der Beschwerdeführer geltend, die Schweiz oder die Schweizer seien weder eine Rasse noch eine ethnische Gruppe, sondern eine politische Entität.
Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Erwägungen der ersten Instanz (Urteil vom 30. April 2008, S. 45 Ziff. 3.2). Diese führt dazu aus, im Sinne der Definition ethnischer Gruppen sei sicher die Gemeinschaft der Deutschschweizer/innen als Angriffsobjekt zu sehen. Diese bildeten wegen ihres sprachlichen, politischen und historischen Hintergrundes eine Gruppe, die sich von anderen aufgrund eben dieser bestimmten und konstanten Merkmale unterscheide (kantonale Akten, act. 2215).
Da der Beschwerdeführer die Begriffe Schweiz und Schweizer als Synonyme von Deutschschweizer/innen benutzt (a.a.O.), ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat somit das Tatbestandsmerkmal der ethnischen Gruppe zu Recht als gegeben erachtet - wie auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,
StGB.

3.
Abgesehen von der Rüge in Erwägung 2 enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen, welche die minimalen Anforderungen an die Rügepflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) erfüllen würden. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht weiter einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Bei der Bemessung der Kosten ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. und 3. Strafkammer sowie Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Borner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_593/2008
Date : 26. Dezember 2008
Published : 21. Januar 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Nichteintretensbeschluss


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BGG: 42  64  66  100
StGB: 261bis
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