Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1223/2013

6B_24/2014

Urteil vom 4. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
6B_1223/2013
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt, an der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,
Beschwerdegegner

und

6B_24/2014
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,
Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Willkür, rechtliches Gehör, Strafzumessung,

Beschwerden gegen Urteil und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 21. November 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ entwickelte Angebote für Beteiligungen an gewerblich genutzten Immobilien in der Schweiz. Zu diesem Zweck beteiligte er sich als unbeschränkt haftender Gesellschafter an der am 24. September 1999 gegründeten A.________ Kommanditgesellschaft mit Sitz in Zug. Diese war zuständig für Erwerb, Vermietung, Verwaltung und Verkauf des Büro- und Geschäftshauses "B.________" in Basel. Eingetragene Kommanditäre waren die C.________ GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Düsseldorf und die D.________ AG in Zug sowie Y.________. Anleger aus der Schweiz und aus Deutschland beteiligten sich an der Gesellschaft als Kommanditäre. Mit der Abgabe des Zeichnungsscheins war ein Auftrag an die C.________ GmbH Steuerberatungsgesellschaft bzw. die D.________ AG verbunden, für Rechnung des Anlegers eine Beteiligung als Kommanditär an der A.________ Kommanditgesellschaft nach Massgabe eines "Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages" zu erwerben. Mit Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 20. Mai 2008 wurde die Gesellschaft in Liquidation gesetzt.

X.________ war überdies zunächst Geschäftsführer und vom 15. Juni 2004 bis Februar 2007 einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates der E.________ AG mit Sitz in Zug, ab 15. Dezember 2006 in Zermatt. Die Firma war Initiatorin des Anlageprojekts und Prospektherausgeberin. Ihr oblag zudem die gesamte Durchführung. Am 20. Mai 2008 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet.

Wegen Vorkommnissen im Zusammenhang mit den beiden Gesellschaften erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen X.________ Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher qualifizierter Geschäftsbesorgung.

B.
Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte X.________ am 14. März 2012 in mehreren Punkten des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung begangen durch "Abschluss eines Mietvertrages mit der F.________ AG", "Zahlung eines Projekthonorars für eine Ausschüttungsgarantie" und "Abschluss eines Darlehensvertrages mit G.________" sprach es ihn frei. Das Strafgericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Verfahrenskosten auferlegte es ihm zu sieben Zehnteln und verpflichtete ihn, dem Staat im selben Umfang die Kosten der amtlichen Verteidigung zu ersetzen. Zudem verpflichtete es ihn, die aufgeführten Privatkläger zu entschädigen und verwies allenfalls weitergehende Forderungen auf den Zivilweg.
Gegen diesen Entscheid führten X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zug stellte am 21. November 2013 die Rechtskraft des Freispruchs vom Vorwurf der qualifizierten Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages mit der F.________ AG fest. Die Berufung des X.________ hiess es teilweise gut. Die An-schlussberufung der Staatsanwaltschaft wies es ab. Es bestätigte die Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen durch "Zahlung eines Projekthonorars für eine Ausschüttungsgarantie" und "Abschluss eines Darlehensvertrages mit der G.________". Zudem sprach es X.________ vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der "Zahlung eines Projekthonorars für eine Schliessungsgarantie" frei. Im Übrigen bestätigte es die Schuldsprüche des gewerbsmässigen Betrugs
und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bezug auf die "Aufhebung des Mietvertrages mit der F.________ AG". Es reduzierte die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre und schob den Vollzug im Umfang von 20 Monaten auf. Es verpflichtete X.________ zur Zahlung von Schadenersatz an diverse Geschädigte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung auferlegte das Obergericht X.________ zu sechs Zehnteln. Ferner entschied es über die Kosten des Berufungsverfahrens und die Ausrichtung einer Prozessentschädigung.

C.
Gegen diesen Entscheid führen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben und X.________ der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung durch "Zahlung eines Projekthonorars für eine Schliessungsgarantie" schuldig zu sprechen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien entsprechend zu verlegen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

X.________ beantragt, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerden gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Verfahren 6B_1223/2013

2.

2.1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem Bezug von "Projekthonoraren" für die "Schliessungsgarantie".

2.2. Die Vorinstanz stellt dazu fest, gemäss Komplementär- und Schliessungsgarantievereinbarung zwischen der A.________ Kommanditgesellschaft und dem Beschwerdegegner habe sich dieser verpflichtet, im Falle einer bis zum 31. Dezember 2000 unvollständigen Platzierung des Gesellschaftskapitals von Fr. 38.5 Mio., die nicht platzierten Gesellschaftsanteile "zu den im Prospekt aufgeführten Bedingungen zu übernehmen". Im Gegenzug sei ihm ein am 31. Dezember 2000 fälliges Honorar von Fr. 1'230'000.-- zugesichert worden. Die Vorinstanz legt die Übernahmeverpflichtung dahingehend aus, dass der Beschwerdegegner die verbleibenden Anteilsscheine auf den genannten Zeitpunkt hin zu zeichnen, nicht aber bereits zu liberieren habe. Daraus schliesst sie, es handle sich um die Übernahme einer Verpflichtung mit der Möglichkeit der Gesellschaft, vom Zeichner nach Art. 75
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 75 - Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.
OR die sofortige Erfüllung zu fordern. Entsprechend sei am 1. Januar 2001 eine Forderung in Höhe der bis dahin nicht platzierten Gesellschaftsanteile verbucht worden. Diese habe sich in jedem folgenden Geschäftsjahr um die entsprechenden Neuanlagen reduziert, bis schliesslich das gesamte Gesellschaftskapital im Publikum platziert gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der als Geschäftsführer der A.________ Kommanditgesellschaft handelnde Beschwerdegegner habe mit der Zahlung der Honorare in der Höhe von Fr. 874'000.-- per 31. Dezember 2002 und von Fr. 356'000.-- per 31. Dezember 2003 an die von ihm beherrschte E.________ AG einem berechtigten Anspruch entsprochen. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei daher nicht erfüllt.

2.3. Das Strafgericht war demgegenüber davon ausgegangen, der Beschwerdegegner habe sich unter dem Titel der "Schliessungsgarantie" dazu verpflichtet, per 31. Dezember 2000 die bis zum Betrag von Fr. 38.5 Mio. noch fehlende Kommanditsumme zu zeichnen und der A.________ Kommanditgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Mit dem Eintritt der Bedingung, d.h. dem Nichterreichen einer von Dritten gezeichneten Kommanditsumme in genannter Höhe per 31. Dezember 2000 sei die bedingte Verpflichtung wirksam und fällig geworden. Die gezeichnete Kommanditsumme sei der A.________ Kommanditgesellschaft am 31. Dezember 2000 indessen nicht zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdegegner habe somit pflichtwidrig gehandelt, wenn er als Geschäftsführer der A.________ Kommanditgesellschaft dennoch die Überweisung des Honorars an die von ihm beherrschte E.________ AG veranlasst habe.

2.4. Die Staatsanwaltschaft wirft der Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vor. Überhaupt nicht eingegangen sei diese auf die im Prospekt aufgeführten Zahlungsmodalitäten, wonach die Kommanditeinlage zu 50 % zuzüglich 5 % Agio des Zeichnungsbetrages 7 Tage nach Annahme und 50 % bis 30. November 2000 einzuzahlen gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst daraus, die Kommanditeinlage hätte im Jahre 2000 vollständig einbezahlt oder der Gesellschaft zumindest zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Auslegung entspreche auch dem Interesse der Anleger, in eine intakte Gesellschaft zu investieren. Überdies weise die Tatsache, dass das gemäss Vereinbarung am 31. Dezember 2000 fällige Honorar vom Beschwerdegegner erst zwei bzw. drei Jahre später einkassiert worden sei darauf hin, dass dieser selber nicht von der Erfüllung der Vereinbarung per 31. Dezember 2000 ausgegangen sei. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe durch die Verbuchung einer Forderung der A.________ Kommanditgesellschaft ihm gegenüber die "Schliessungsgarantie" erfüllt, stehe dazu in klarem Widerspruch. Diese habe bei ihrer Argumentation zudem übersehen, dass der
Beschwerdegegner als Komplementär, Geschäftsführer und faktisch wirtschaftlicher Beherrscher der A.________ Kommanditgesellschaft selber über die Eintreibung der Forderung (gegen sich selbst) hätte entscheiden müssen und damit in eine Interessenkollision geraten wäre. Die Honorarbezüge stellen laut Staatsanwaltschaft daher eine Pflichtverletzung dar, durch welche der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Geschäftsführer die A.________ Kommanditgesellschaft schädigte und die E.________ AG bereicherte. Mit der ersten Instanz sei daher der Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu bestätigen.

2.5.

2.5.1. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3).

2.5.2. Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist ein Verletzungs-, nicht ein Gefährdungsdelikt. Sie setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher liegt vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven. Er wird aber auch bejaht, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dabei genügt schon eine vorübergehende Gefährdung (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125; 123 IV 17 E. 3d S. 22; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c S. 107 mit Hinweisen; zum Ganzen MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 127 ff. zu Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB).

2.5.3. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer, aber auch bezüglich spezifischer Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b S. 192). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebende Basis sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen. Die Treuepflicht der Organe von Gesellschaften besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft ( NIGGLI, a.a.O., N. 61 f. zu Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB).

2.5.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).

Als Beweiswürdigungsregel verlangt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Bundesgericht prüft diese Frage unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 127 I 38 E. 2 S. 41 mit Hinweisen).

Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).

2.5.5. Die Frage, ob die Verpflichtung, die bis 31. Dezember 2000 "nicht platzierten Gesellschaftsanteile (...) zu übernehmen", die sofortige Liberierung der zu diesem Zeitpunkt gezeichneten Kommanditsumme beinhaltet, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Der Inhalt eines Rechtsgeschäfts bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der beteiligten Parteien (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vor dem Bundesgericht nur gerügt werden kann, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (vgl. E. 2.5.4 hievor; BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412; 133 III 675 E. 3.3 S. 681 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 4.3.1).

2.6. Bei einer Kommanditgesellschaft verpflichten sich die Kommanditäre gegenüber den andern Gesellschaftern, einen vereinbarten - bereits geleisteten oder noch geschuldeten - Vermögensbeitrag (Kommanditeinlage) in die Gesellschaft einzubringen. Die Vermögenseinlage betrifft das Innenverhältnis und unterliegt nach Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der freien gesellschaftlichen Vereinbarung. Der Wert der Einlage kann denjenigen der im Handelsregister publizierten Kommanditsumme - als obere Grenze der Haftung des Kommanditärs gegenüber den Gesellschaftsgläubigern - übersteigen oder auch unterschreiten. Auf eine Kommanditeinlage kann sogar verzichtet werden. Der Kommanditär leistet seinen Beitrag dann ausschliesslich dadurch, dass er aufgrund der Kommanditsumme ein persönliches Haftungsrisiko übernimmt und damit die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft verbessert ( ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, S. 396; CARL BAUDENBACHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 5 ff. zu Art. 594
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 594 - 1 Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.
1    Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.
2    Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Personen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein.
3    Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
OR).

2.7. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie im Zweifel zugunsten des Beschwerdegegners annimmt, bei der Verpflichtung, die nicht platzierten Gesellschaftsanteile zu übernehmen, habe es sich um eine Übernahmeverpflichtung im Sinne einer "Zeichnung" der verbleibenden Anteilsscheine gehandelt, nicht aber auch um die Verpflichtung, den entsprechenden Betrag bereits bis zum 31. Dezember 2000 zu liberieren, d.h. einzuzahlen. Der Beschwerdegegner übernahm damit das Haftungsrisiko. Da weitere Platzierungen angestrebt und auch getätigt wurden, konnte dieser mit der Liberierung der übernommenen Vermögenseinlagen einstweilen zuwarten, ohne seine vertraglichen Pflichten zu verletzen. Für das Schliessungshonorar wurde die Fälligkeit am 31. Dezember 2000 vereinbart. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Leistung frühestens verlangt werden. Wenn das für die "Schliessungsgarantie" vereinbarte Honorar erst später entrichtet wurde, kann daraus nicht geschlossen werden, der Beschwerdegegner sei davon ausgegangen, seiner Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Die Übernahme der Gesellschaftsanteile hatte zwar "zu den im Prospekt aufgeführten Bedingungen" zu erfolgen. Damit konnten jedoch nicht die im Prospekt aufgeführten Zahlungsmodalitäten
mit der Verpflichtung zur Einzahlung der zweiten Hälfte des Zeichnungsbetrages bis 30. November 2000 gemeint sein, da der entsprechende Termin am 31. Dezember 2000 bereits verstrichen war. Indem die Vorinstanz sich nicht weiter dazu äusserte, hat sie somit ihre Begründungspflicht nicht verletzt oder wesentliche in den Akten liegende Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Sie durfte ohne Willkür annehmen, auf die Honorare für die Schliessungsgarantie habe ein Anspruch bestanden und die entsprechenden Bezüge stellten keine Pflichtverletzung dar, durch welche der Beschwerdegegner die A.________ Kommanditgesellschaft in seiner Funktion als Geschäftsführer schädigte. Die Überweisungen unter dem Titel Projekthonorare für die Schliessungsgarantie an die E.________ AG waren daher nicht unrechtmässig.

2.8. Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdegegner im Falle des Bezugs von "Projekthonoraren" für die "Schliessungsgarantie" vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freispricht.

2.9. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher abzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegner wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Es sind ihm keine Kosten erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Beschwerde von X.________ im Verfahren 6B_24/2014

3.
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs mittels Anwerbung von Anlegerkapital durch irreführende Angaben in der Prospektausgabe vom 25. August 2000 zum Beteiligungsangebot der A.________ Kommanditgesellschaft "B.________".

3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, ihm unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" die Beweislast bezüglich der Adressaten des "DFI-Report" auferlegt zu haben. Zudem seien seine Beweisanträge abgewiesen und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Die ihm vorgeworfene Irreführung mittels Anpreisung einer "Vollvermietung" weise von ihrer Struktur her höchstens den Charakter einer irreführenden Angabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten
1    Unlauter handelt insbesondere, wer:
a  andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;
b  über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
c  unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken;
d  Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen;
e  sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;
f  ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend;
g  den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht;
h  den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt;
i  die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;
k  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
l  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
m  im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
n  es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
o  Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet;
p  mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:
p1  die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,
p2  die Laufzeit des Vertrags,
p3  den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und
p4  die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation;
q  für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben;
r  jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem);
s  Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
s1  klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
s2  auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
s3  angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
s4  die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
t  im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist;
u  den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt;
v  Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist;
w  sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.
2    Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18
UWG auf. Sofern tatsächlich eine Täuschung vorgelegen habe sollte, sei diese jedenfalls nicht arglistig gewesen. Die Anleger hätten die Angaben im Prospekt aufgrund eines Augenscheins vor Ort, im Rahmen von Gesellschafterversammlungen, anhand des Prospektprüfungsberichts und im öffentlich zugänglichen "DFI-Report" ohne weiteres überprüfen können. Wer Anleger arglistig täuschen wolle, veranlasse keine Prospektprüfungsberichte durch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, die von jedermann zur Kenntnis genommen werden könnten, und äussere sich auch nicht offen gegenüber Publikationsorganen. Die Vorinstanz habe überdies nicht geprüft, wie viele Anleger wegen des Hinweises auf die
"Vollvermietung" im Prospekt Gesellschaftsscheine gezeichnet hätten in der Annahme, es handle sich um "Endmieter", und damit einem Irrtum unterlegen seien. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, nachdem sämtliche Fachpersonen die Prospektangaben als nicht täuschend beurteilt hätten, habe er sich darauf verlassen dürfen, seine Aufklärungspflicht erfüllt zu haben, was Vorsatz ausschliesse.

3.2.

3.2.1. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt; der Täter wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt er gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Abs. 2). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB).

3.2.2. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.2.2).

Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen).

3.2.3. Ein serienmässiger Betrug liegt vor, wenn der Täter mehrfach nach demselben Handlungsmuster vorgeht, wobei dieses nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf bei dieser Konstellation, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, das Gericht die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, welche deutlich vom übrigen Handlungsmuster abweichen. Dies setzt voraus, dass sich die einzelnen Handlungen tatsächlich voneinander unterscheiden. Wo das Vorgehen in den einzelnen Fällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, ist die Prüfung der einzelnen Täuschungsmerkmale nicht notwendig, sofern sich diese schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweisen. Dies gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer Vielzahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere
etwa öffentlich erhobene falsche Angaben getäuscht wurden. Die Annahme eines Serienbetrugs darf allerdings nicht dazu führen, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel unterlaufen wird (BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286; Urteil 6B_717/2012 vom 17. September 2013 E. 3.8 mit weiteren Hinweisen).

3.3. In sachverhaltlicher Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, das Anlageobjekt "B.________" sei im Prospekt vom 25. August 2000 und in einem ab 7. Juli 2000 verwendeten Einlageblatt zum früheren Prospekt als "voll vermietet" bezeichnet worden. Dies traf insofern zu, als für sämtliche vermietbaren Flächen des Gebäudes formelle Mietverträge bestanden, nachdem der Beschwerdeführer im August 2000 namens der A.________ Kommanditgesellschaft alle zu jenem Zeitpunkt leer gestandenen Räumlichkeiten an die eigens dafür gegründete F.________ AG vermietet hat. Aufgabe dieser Gesellschaft war es, die von ihr angemieteten Räumlichkeiten an Dritte "endzuvermieten". Dies wurde im Prospekt nicht erwähnt. Das Risiko, dass die Mieter die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen könnten, wurde relativiert, indem auf die Bonität der aktuellen Mieter, die als gut bis sehr gut eingestuft werden könne, und in einem Fall auf die Hinterlegung eines Mietzinsdepots von Fr. 500'000.-- hingewiesen wurde. Die F.________ AG war bei einem einbezahlten Aktienkapital von Fr. 100'000.-- und eben erst aufgenommener Geschäftstätigkeit jedoch finanziell gar nicht in der Lage, das Mietzinsdepot und den jährlichen Mietzins von Fr. 2'242'950.-- aus eigenen
Mitteln zu erbringen.

Die Vorinstanz erwägt weiter, den Anlegern sei mit den Aussagen im Prospekt vorgetäuscht worden, dass für sämtliche Mietflächen Mietverträge mit Mietern vorliegen würden, bei welchen mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden könne, dass sie ihren Verpflichtungen bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nachkämen. Die F.________ AG sei faktisch blosse Vermittlerin der leer stehenden Flächen gewesen. Mit der im Prospekt behaupteten Vollvermietung verbunden mit der Unterdrückung der Tatsache, dass es sich bei der F.________ AG um keine Endmieterin handelte, sei den Anlegern der Eindruck vermittelt worden, es gebe im ganzen Gebäude keine leer stehenden Flächen. Die potentiellen Anleger hätten weder Kenntnis vom Inhalt des zwischen der A.________ Kommanditgesellschaft und der F.________ AG geschlossenen Mietvertrages noch vom finanziellen Zustand der F.________ AG gehabt und auch nicht über die Möglichkeit verfügt, zu diesen Informationen zu gelangen. Hinweise auf einen Prospektprüfungsbericht und wo ein solcher allenfalls gefunden werden könne, seien nicht vorhanden. Von den Anlegern habe nicht erwartet werden können, das "B.________" in Augenschein zu nehmen. Unklar sei, in welcher Form der vom Beschwerdeführer erwähnte "DFI-
Report" erscheine, noch an wen er sich richte. An Gesellschafterversammlungen habe zudem nur teilnehmen können, wer die Kommanditeinlage geleistet habe.

In rechtlicher Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, aufgrund der Angaben im fraglichen Prospekt hätten die Anleger mit Blick auf die mehrfache Verwendung des Ausdrucks "Vollvermietung" davon ausgehen dürfen, dass für sämtliche vermietbaren Flächen Endmieter gefunden worden seien und dass diese in der Lage waren, ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag vollumgänglich nachzukommen. Da dies nicht der Fall war, hätten sie diesbezüglich einem Irrtum unterlegen. Das Wissen des Treuhänders könne den Anlegern nicht zugerechnet werden, weil Treuhandverhältnis und Vermögensdisposition gleichzeitig begründet worden seien. Das Ausmass der bereits vermieteten Flächen sei aufgrund seines Einflusses auf die Rendite als entscheidender Motivationsfaktor für den Anlageentscheid zu betrachten. Für den Fall, dass dies möglicherweise nicht für sämtliche Anleger zutraf und der Schaden somit für einige von ihnen nicht kausale Folge der Täuschung war, erachtet die Vorinstanz aufgrund des gewerbsmässigen Handelns des Beschwerdeführers den Betrugsversuch als mit abgegolten. Die Vorinstanz begründet zudem ausführlich, weshalb dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht Vorsatz zur Last zu legen ist.

3.4. Inwiefern die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt haben könnte (vgl. E. 2.5.4 hievor), vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und den Akten nicht eingehend auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, eigene Behauptungen aufzustellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) räumt dem Betroffenen das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht jedoch nicht, von Amtes wegen oder auf Antrag hin Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde durch diese nicht mehr geändert (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem pauschalen Hinweis nicht auf, dass die Vorinstanz bei der antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre. Eine Verletzung der
Beweislastregeln bzw. des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht ersichtlich.

3.5. Der Beschwerdeführer täuschte die Anleger in der Annahme, sich an einer voll vermieteten Geschäftsliegenschaft zu beteiligen, für die eine abgesicherte Rendite garantiert sei. Angesichts seines serienmässigen Vorgehens ist Arglist mit Bezug auf sämtliche Anleger zu bejahen, unabhängig davon, ob sie einzig aufgrund der Angaben im Prospekt gezeichnet haben. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Prüfung des Prospekts durch Sachverständige die vorsätzliche arglistige Täuschung nicht ausschliesst. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass potentielle Anleger über wesentliche Umstände des Angebots nicht getäuscht werden dürfen. Hinzu kommt, dass er gegenüber den Prospektprüfern eine Vollständigkeitserklärung dahingehend abgab, dass über den aus dem Prospekt ersichtlichen Umfang hinaus keine wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen bestünden, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach. Der strafrechtliche Schutz entfällt nur dann, wenn dem Opfer ein geradezu leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden muss. Davon kann keine Rede sein. Namentlich kann den potentiellen Anlegern nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das Geschäftsgebäude nicht selber in Augenschein nahmen oder die Angaben im Prospekt
anderweitig zu überprüfen versuchten. Ein allfälliges Wissen der Treuhänder D.________ AG und C.________ GmbH kann den Anlegern nicht zugerechnet werden. Die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen.

3.6.

3.6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Schadensberechnung der Vorinstanz. Diese geht von mindestens 561 Anlegern aus, welche im Zeitraum vom 7. Juli 2000 bis 27. Mai 2002 ein Kommanditkapital von Fr. 18'317'000.-- gezeichnet und nebst einem Agio von Fr. 876'025.-- einbezahlt haben. Laut Beschwerdeführer ist es unwahrscheinlich, dass sämtliche Anleger wegen der "Vollvermietung" gezeichnet haben. Bei der Berechnung der Deliktssumme hätten daher diejenigen Anleger ausgeklammert werden müssen, welche ohnehin gezeichnet hätten. Dazu seien unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" keine Abklärungen getroffen worden.

3.6.2. Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. E. 2.5.4. hievor; BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 mit Hinweisen).

3.6.3. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen haben acht befragte Anleger ausgesagt, die Zusicherung der vollen Vermietung des Objektes sei der Grund oder mindestens einer der Gründe für ihren Anlageentscheid gewesen. Bei der angeblichen Vollvermietung handelte es sich offensichtlich um ein Verkaufsargument, das die Interessenten von einer Anlage überzeugen sollte. Die Aussage der befragten Anleger ist daher nachvollziehbar. Damit sind diese Fälle näher betrachtet und auf ihre Übereinstimmung mit dem Handlungsmuster überprüft worden. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach auch die anderen, nicht befragten Anleger sich zur Zeichnung und Einzahlung des gezeichneten Betrages und des "Agios" nur oder wenigstens auch deswegen entschlossen, weil sie irrtümlich davon ausgingen, in eine voll vermietete Liegenschaft zu investieren, ist nicht willkürlich. Da gewerbsmässiger Betrug vorliegt und dieser als Kollektivdelikt neben vollendeten auch die versuchten Delikte umfasst, ist es zudem unerheblich, ob alle potentiellen Betrugsopfer der Täuschung erliegen und einem Irrtum verfallen (BGE 123 IV 113 E. 2d S. 117). Soweit das anhand der als Zeugen befragten Geschädigten überprüfte
Handlungsmuster den Tatbestand des Betrugs erfüllt, erstreckt sich der entsprechende Vorwurf jedenfalls auch auf die überwiegende Mehrheit der Geschädigten, wobei verbleibenden Unsicherheiten in Bezug auf die Höhe der Deliktssumme insofern Rechnung zu tragen ist, als der Betrag pauschal bestimmt wird. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

3.7. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs verletzt kein Bundesrecht.

4.
Die Beschwerde richtet sich weiter gegen den Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mietvertrages der A.________ Kommanditgesellschaft mit der F.________ AG.

4.1. Die Vorinstanz geht davon aus, die A.________ Kommanditgesellschaft und die F.________ AG hätten am 2./3. August 2000 einen Mietvertrag über eine feste Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Der vereinbarte Mietzins habe jährlich Fr. 2'242'950.-- betragen, wobei ein Mietzinsdepot von Fr. 500'000.-- zu leisten gewesen sei. Am 23. Mai 2002 habe der Beschwerdeführer gegenüber der F.________ AG die rückwirkende, entschädigungslose Aufhebung des Mietvertrages bestätigt. Bis zu jenem Zeitpunkt habe die Gesellschaft, abgesehen von den durch die Untermieterin I.________ AG bezahlten Mietzinse, keine Zahlungen geleistet. Im mit H.________ abgeschlossenen Treuhand- und Mandatsvertrag vom 2. August 2008 (recte: 2000) habe der Beschwerdeführer vertraglich zugesichert, dafür zu sorgen, dass die F.________ AG jederzeit über genügend finanzielle Mittel verfüge, um ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag mit der A.________ Kommanditgesellschaft nachzukommen. Dabei habe es sich um einen Vertrag zugunsten eines Dritten im Sinne von Art. 112
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 112 - 1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
1    Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.
2    Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.
3    In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.
OR gehandelt. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, aus dieser Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden, wenn die KG IV ihre Forderungen gegen die F.________ AG durchsetzen würde. Der
Beschwerdeführer habe sich damit in einem offensichtlichen Interessenkonflikt befunden, indem er nicht die Interessen der A.________ Kommanditgesellschaft wahrnehmen und für die Begleichung der offenen Mietzinsforderungen habe sorgen und gleichzeitig verhindern können, von der F.________ AG persönlich in Anspruch genommen zu werden. Unter Hinweis auf die Erwägungen der ersten Instanz geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe mit der entschädigungslosen Aufhebung des Mietvertrages die Möglichkeit der A.________ Kommanditgesellschaft vereitelt, wenigstens einen Teil der offenen Mietzinsforderungen durchzusetzen. Damit habe er seine Pflichten als Geschäftsführer der A.________ Kommanditgesellschaft verletzt und dieser einen Schaden in Höhe der offenen Mietzinsforderungen von Fr. 2'344'000.-- zugefügt.
Unter Hinweis auf die erste Instanz hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer habe sich für die eigenen Interessen und gegen jene der A.________ Kommanditgesellschaft entschieden. Durch den Verzicht auf bestehende Forderungen trotz realistischer Chancen auf Durchsetzbarkeit habe er seine Pflichten als Geschäftsführer der A.________ Kommanditgesellschaft verletzt. Die erste Instanz hielt dazu fest, wenn die offenen Mietzinsen gegen die F.________ AG durchgesetzt worden wären, wäre deren Verwaltungsrat dem Risiko einer Haftung aus Verantwortlichkeit ausgesetzt gewesen und hätte die Mietzinsforderung dem Beschwerdeführer gegenüber geltend machen können. Auf diesem Weg hätte die A.________ Kommanditgesellschaft zumindest einen Teil ihrer Forderungen durchsetzen können. Mit der entschädigungslosen Aufhebung des Mietvertrages habe der Beschwerdeführer diese Möglichkeit vereitelt.

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), von Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und von Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB mit der Begründung, die Vorinstanz sei von der für ihn ungünstigen Annahme ausgegangen, der Verwaltungsrat der insolventen F.________ AG hätte auf ihn zurückgegriffen, wenn die F.________ AG nicht aus dem Mietvertrag entlassen worden wäre, ohne H.________ dazu zu befragen oder sich auf Hinweise zu stützen, wonach dieser tatsächlich so gehandelt haben könnte.

4.2.2. Die Vorinstanz hält den Sachverhalt aufgrund der getroffenen Vereinbarungen des Beschwerdeführers mit der F.________ AG bzw. mit H.________ als erwiesen. Eine Einvernahme des H.________ als Zeuge hielt sie als ungeeignet, das Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre.

4.2.3. Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO).

4.2.4. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Beweisergebnis in Frage stellen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb auf den Beschwerdeführer gestützt auf seine Verpflichtung aus dem Treuhand- und Mandatsvertrag nicht hätte Regress genommen werden können und sollen, nachdem die F.________ AG ihrer Verpflichtung zur Zahlung der ausstehenden Mietzinsen nur teilweise nachgekommen war. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht verletzt. Wer wie der Beschwerdeführer als Geschäftsführer pflichtwidrig handelt, indem er in die rückwirkende Entlassung der Hauptmieterin einwilligt, ohne von dieser vorgängig die Einhaltung ihrer Verbindlichkeiten gefordert zu haben, verhält sich treuwidrig. Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, ist der A.________ Kommanditgesellschaft deswegen ein Schaden entstanden.

4.3.

4.3.1. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB und Art. 262
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 262 - 1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.
1    Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.
2    Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:
a  der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;
b  die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;
c  dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
3    Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.
OR vor, weil diese einen Anspruch der F.________ AG auf verrechenbare Gegenforderungen in Form von Schadenersatz zufolge von der A.________ Kommanditgesellschaft zu Unrecht verweigerter Untermiete verneint habe.

4.3.2. Die Vorinstanz hält dazu fest, abgesehen davon, dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich sei, ob und wie die Vermieterin ihre Ablehnung der von der F.________ AG vorgeschlagenen Untermieter begründet habe, hätte der Mieter bei der Verweigerung der Untermiete durch die Vermieterin an die Schlichtungs- oder Gerichtsbehörde gelangen und die Zustimmung zur Untermiete geltend machen müssen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus.

4.4. Laut Vorinstanz kann der Beschwerdeführer aus der einstimmigen Genehmigung der Auflösung des Zwischenmietvertrages mit der F.________ AG durch die Gesellschafter nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil diesen unbestrittenermassen nicht bekannt gewesen sei, dass die F.________ AG von diesem beherrscht wurde. Auch von der Klausel im Treuhand- und Mandatsvertrag hätten diese keine Kenntnis gehabt.
Dass die Gesellschafter im Bewusstsein aller Umstände einer entschädigungslosen Vertragsauflösung zugestimmt hätten, sei nicht anzunehmen.

Der Beschwerdeführer, welcher eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), von Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ("in dubio pro reo") und von Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB rügt mit dem Hinweis, der Willensmangel habe einen Vertrag zwischen zwei Drittpersonen (Beschwerdeführer und H.________) betroffen und der einen Grossteil der Anleger vertretende Treuhänder habe die Vereinbarung gekannt, zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich sein soll.

4.5. Die Vorinstanz bezifferte die Deliktssumme im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung unter Hinweis auf die erste Instanz mit Fr. 2'344'000.--, was dem geschuldeten jährlichen Mietzins von Fr. 2'242'000.-- abzüglich dem Mietzins der I.________ AG von Fr. 587'000.--, umgerechnet auf 17 Monate vom Inkrafttreten bis zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages entspricht. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie gehe von einem falschen Kündigungszeitpunkt des Mietvertrages aus (23. Mai 2002 anstatt 31. Dezember 2011) ist die Behauptung unzutreffend und scheint auf einem Versehen zu beruhen.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) geltend und rügt einen inneren Widerspruch zwischen der Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach wenigstens ein Teil der offenen Mietzinsforderung von Fr. 2'344'000.-- hätte durchgesetzt werden können und der Annahme im Rahmen der Strafzumessung, die Deliktssumme entspreche der gesamten Forderung gegenüber der F.________ AG.
Indem der Beschwerdeführer der entschädigungslosen Aufhebung des Mietvertrages zustimmte, hat er jegliche Möglichkeit vereitelt, die offenen Mietzinsforderungen von Fr. 2'344'000.-- zumindest teilweise durchzusetzen, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz von einem Schaden in genannter Höhe ausgeht, zumal der Beschwerdeführer sich vertraglich verpflichtet hat, der F.________ AG die allenfalls fehlenden Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diese ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag der A.________ Kommanditgesellschaft nachzukommen vermag.

4.6. Der angefochtene Entscheid ist auch in Bezug auf den Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht zu beanstanden.

5.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.

5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 mit Hinweisen). Es greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19).

5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, mit Bezug auf die nicht befragten Anleger mindestens von versuchtem Betrug ausgegangen zu sein, ohne diesem Umstand bei der Strafzumessung Rechnung getragen (Art. 22
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB) oder sich in den Erwägungen zumindest mit diesem Aspekt auseinandergesetzt zu haben. Entsprechend hätte sie auch nicht sämtliche Agios unbesehen der Deliktssumme zurechnen dürfen.

Die Vorinstanz geht von gewerbsmässigem Betrug nach Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB und damit von einem Sammeldelikt aus, durch welches auch ein allfälliger Versuch mit abgegolten ist.

Das versuchte Verbrechen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen, wo der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d S. 117 mit Hinweisen). Der Betrag des wirklich verursachten Schadens ist beim gewerbsmässigen Betrug verschuldensmässig nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus versuchten Betrügen ergibt ( BEAT SCHNELL, Der Gewerbsmässige Betrug, 1990, S. 139). Eine bloss versuchte Handlung ist daher im Rahmen der Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen.

5.3. Bezüglich des im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung angenommenen Deliktsbetrages von Fr. 2'334'000.-- macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass bei der F.________ AG lediglich ein Teil der offenen Mietzinsforderungen hätte erfolgreich eingetrieben werden können, wenn der Mietvertrag nicht aufgelöst worden wäre. Wie bereits in E. 4.5 hievor ausgeführt, gibt der vorinstanzlich angenommene Schadensbetrag zu keinen Beanstandungen Anlass.

5.4. Zur Verfahrensdauer hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei, soweit ersichtlich, erstmals an der polizeilichen Befragung vom 23. April 2006 mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf konfrontiert worden. Ein insgesamt überlanges Verfahren liege demnach nicht vor. Längere Bearbeitungszeiten seien nicht zu erkennen und würden auch nicht geltend gemacht. Soweit es zu Verzögerungen gekommen sei, habe der Beschwerdeführer diese teilweise selbst zu vertreten, indem er Vorladungen unentschuldigt nicht gefolgt sei.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, welcher durch eine Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen sei. Er legt indessen nicht dar, welche Phasen des Verfahrens unnötig lange gedauert hätten und zu welchen Zeiten die Behörden ohne Grund untätig geblieben seien. Er begründet seine Rüge allein damit, dass das Verfahren insgesamt zu lange gedauert habe. In Anbetracht der Zahl der inkriminierten Handlungen und des Umfangs der Akten ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots jedoch nicht ersichtlich.

5.5. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe seine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund des hohen Alters von fast 73 Jahren nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz trägt dem Alter im Rahmen der Festsetzung des unbedingt vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe Rechnung, indem sie diesen auf zehn Monate und den aufgeschobenen Teil auf ein Jahr und acht Monate festsetzt. Damit verletzt sie das ihr gesetzlich zustehende Ermessen nicht (vgl. Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB).

5.6. Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat sie mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.

6.
Die Beschwerde von X.________ ist daher ebenfalls abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

7.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B_1223/2013 und 6B_24/2014 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Dem Beschwerdeführer im Verfahren 6B_24/2014 werden Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1223/2013
Date : 04. Dezember 2014
Published : 06. Februar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Gewerbsmässiger Betrug, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Willkür, rechtliches Gehör, Strafzumessung


Legislation register
BGG: 66  71  95  97  105
BV: 9  29
BZP: 24
EMRK: 6
OR: 18  75  112  262  594
StGB: 22  43  47  146  158
StPO: 10
UWG: 3
BGE-register
113-IA-390 • 119-IV-284 • 120-IV-190 • 121-IV-104 • 122-IV-279 • 123-IV-113 • 123-IV-17 • 126-V-283 • 127-I-38 • 129-IV-124 • 133-III-675 • 134-I-140 • 134-IV-17 • 135-III-410 • 135-IV-130 • 135-IV-76 • 136-I-229 • 136-IV-55 • 138-I-49 • 139-II-404 • 139-III-334
Weitere Urteile ab 2000
6B_1223/2013 • 6B_24/2014 • 6B_446/2010 • 6B_605/2013 • 6B_717/2012
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • limited partnership • disloyal management • fraud • appellee • federal court • assessment of punishment • in dubio pro reo • statement of affairs • term of imprisonment • amount of capital contributed by limited partners • remuneration • damage • error • limited partner's capital contribution • first instance • misstatement • victim • position • month
... Show all