Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2D_27/2014

2D_28/2014

Urteil vom 4. April 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel.

Gegenstand
Erlass der kantonalen Steuern 2010;
Erlass der direkten Bundessteuer 2010,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 26. Februar 2014.

Erwägungen:

1.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt lehnte am 23. März 2012 Gesuche von A.________ um Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2010 ab; sie bestätigte dies mit Einsprachentscheid vom 22. Mai 2012. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. Juli 2013 ab. Ebenso wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den gegen den Entscheid der Rekurskommission erhobenen Rekurs mit Urteil vom 26. Februar 2014 ab, wobei es eine Minimalgebühr von Fr. 200.-- erhob.
Mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 2. April 2014 erhebt A.________ "Einspruch" gegen das Urteil des Appellationsgerichts.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid über den Erlass von Abgaben. Dagegen kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (Art. 83 lit. m BGG). In Betracht fällt höchstens die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff . BGG).
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Beschwerdelegitimation, Art. 115 lit. b BGG).
Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht; schon darum genügt ihre Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Zwar läuft die Beschwerdefrist noch. Indessen ist die Möglichkeit, das Urteil des Appellationsgerichts anzufechten, weitgehend beschränkt: Weder das für den Erlass der kantonalen Steuer massgebliche kantonale Recht (§ 201 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [Steuergesetz] und §§ 146 ff. der Verordnung vom 14. November 2000 dazu [Steuerverordnung]) noch das für den Erlass der direkten Bundessteuer massgebliche Bundesrecht (Art. 167
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
DBG; dazu Urteil 2D_27/2013 und 2D_28/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2) räumt einen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein. Damit ist die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung des Steuererlasses nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen und deshalb nicht legitimiert, Rügen in der Erlassfrage selber zu erheben (vgl. BGE 133 I 185; Urteil 2D_53/2013 und 2D_54/2013 vom 30. Oktober 2013 mit Hinweisen). Inwiefern das angefochtene Urteil Anlass zu eigenständigen Verfassungsrügen verfahrensrechtlicher Art geben könnte (vgl. BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80), ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht erkennbar.
Auf die einer formgültigen Begründung entbehrende, weitgehend unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 167 Voraussetzungen - 1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
1    Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2    Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen.
3    Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4    Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des BG vom 11. April 1889252 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) eingereicht werden.
5    In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2D_27/2014
Date : 04. April 2014
Published : 30. April 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Erlass der kantonalen Steuern 2010


Legislation register
BGG: 42  66  83  106  108  113  115  116  117
DBG: 167
BGE-register
133-I-185 • 138-IV-78
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