Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_660/2012
1B_662/2012

Urteil vom 16. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Strafverfahren (Nichtanhandnahme einer Untersuchung bzw. Sistierung),

Beschwerden gegen die Beschlüsse UE110199-O/U/hei und UH120042-O/U/hei des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Oktober 2012.

Erwägungen:

1.
Am 27. Januar 2011 erstattete X.________ bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige wegen Drohung, da er von einem ihm unbekannten Mann Droh-E-Mails erhalte und auch von zwei Männern bei seiner Ex-Frau in Weisslingen und an seiner Firmenadresse in Küsnacht "mit vehementem Nachdruck" gesucht worden sei. Am 11. Februar 2011 stellte der Anzeiger in dieser Sache Strafantrag gegen verschiedene, namentlich aufgelistete Personen wegen Drohung. Am 19. Juli 2011 erweiterte er seine Anzeige gegen die betreffenden Personen, indem er ihnen noch weitere Delikte zur Last legte.

Mit Verfügung vom 28. September 2011 entschied die Staatsanwaltschaft See/Oberland, eine Untersuchung gegen die vom Anzeiger genannten Personen werde nicht anhand genommen. Am 21. Oktober 2011 trennte sie sodann die Anzeige in Bezug auf einen Einbruchdiebstahl ab, um das Verfahren gegen die nach einem Spurenfund insoweit verdächtigte Person weiterzuführen.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2012 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen diese letztgenannte Person, da deren Aufenthalt unbekannt sei.

Gegen beide Verfügungen gelangte der Anzeiger ans Obergericht des Kantons Zürich. Mit zwei separaten Beschlüssen vom 25. Oktober 2012 hat die III. Strafkammer des Obergerichts die Beschwerden abgewiesen.

2.
Gegen die beiden obergerichtlichen Beschlüsse führt X.________ mit Eingabe vom 3. November 2012 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3.
Die fraglichen obergerichtlichen Beschlüsse hängen miteinander zusammen, und der Beschwerdeführer hat sie gemeinsam in einer einzigen Eingabe beim Bundesgericht angefochten. Es rechtfertigt sich bei den gegebenen Verhältnissen, die beiden bundesgerichtlichen Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden gegen die beiden Beschlüsse in einem einzigen Urteil zu behandeln.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert die angefochtenen obergerichtlichen Beschlüsse sowie die Strafverfolgungsbehörden ganz allgemein, wobei er verschiedene Rechtsverletzungen behauptet. Er setzt sich dabei nicht mit den den Beschlüssen zugrunde liegenden ausführlichen rechtlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik an den fraglichen Beschlüssen. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch die Beschlüsse Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerden ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - in Bezug auf den die Sistierung betreffenden Beschluss namentlich auch die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG - zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegenden Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG entschieden werden kann.

5.
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben.

Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden. Es ist ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.
Die beiden bundesgerichtlichen Verfahren 1B_660/2012 und 1B_662/ 2012 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_660/2012
Date : 16. November 2012
Published : 05. Dezember 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren (Nichtanhandnahme einer Untersuchung bzw. Sistierung)


Legislation register
BGG: 42  93  95  106  108
BGE-register
136-I-49
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