VPB 66.40

(Entscheid des Einzelrichters der Rekurskommission VBS vom 18. November 2000)

Armee und Militärverwaltung. Haftung des Rechnungsführers für anvertraute Gelder. Beweislastverteilung. Grobfahrlässigkeit, Milderung des Verschuldens durch Mitverschulden Dritter.

Art. 139 Abs. 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee - 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
1    Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
2    Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.
3    Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
MG.

- Die Beweislast dafür, dass eine Dienstpflicht nicht grobfahrlässig verletzt wurde, liegt beim Dienstpflichtigen. Er hat dementsprechend die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (E. 3 und 4).

- Bei der Qualifikation, ob ein bestimmtes Verhalten als grobfahrlässig zu betrachten sei, ist auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses zu beachten (E. 8.3).

- Im vorliegenden Fall wird das Verschulden des Dienstpflichtigen durch ein Mitverschulden der Kasernenverwaltung gemildert, die ihrer Informationspflicht über die aussergewöhnliche Risikolage (kürzliche Häufung von Einbruchsdiebstählen) nicht nachgekommen ist (E. 9).

Armée et administration militaire. Responsabilité du comptable pour des fonds qui lui sont confiés. Répartition du fardeau de la preuve. Négligence grave, atténuation de la culpabilité par la faute concomitante de tiers.

Art. 139 al. 3 LAAM.

- Le fardeau de la preuve qu'un devoir de service n'a pas été violé par négligence grave incombe à la personne astreinte au service. Partant, c'est elle qui supporte les conséquences du défaut de preuve (consid. 3 et 4).

- Pour établir si un comportement doit être qualifié de négligence grave, il convient de prendre en considération la probabilité qu'un événement dommageable se produise (consid. 8.3).

- En l'espèce, la culpabilité du responsable est atténuée par la faute concomitante de l'adminstration de la caserne, qui n'a pas satisfait à l'obligation d'informer du risque extraordinaire (récent cumul de cambriolages; consid. 9).

Esercito e amministrazione militare. Responsabilità del contabile per fondi che gli sono affidati. Ripartizione dell'onere della prova. Negligenza grave, attenuazione della colpa in presenza della colpa concomitante di terzi.

Art. 139 cpv. 3 LM.

- L'onere della prova che un dovere di servizio non è stato violato a causa di una negligenza grave incombe alla persona astretta al servizio. Tale persona deve quindi sopportare le conseguenze della mancanza di prove (consid. 3 e 4).

- Per stabilire se un comportamento costituisce una negligenza grave, occorre tenere conto anche della probabilità che un evento pregiudizievole si realizzi (consid. 8.3).

- Nella fattispecie, la colpa della persona astretta al servizio è attenuata dalla colpa concomitante dell'amministrazione della caserma, che non ha ottemperato all'obbligo di informazione sulla situazione di rischio straordinaria (recenti furti ripetuti; consid. 9).

Fourier X deponierte zwei Geldkassetten (Dienst- und Truppenkasse) im Pult seines Büros in der Kaserne Y. Er verschloss sowohl die Geldkassetten als auch das Pult und nahm die Schlüssel in seine Unterkunft mit. Das Büro wurde ebenfalls verschlossen und der Schlüssel im Feuermeldeschrank im Korridor versorgt. Am nächsten Morgen waren die Kassetten samt Inhalt verschwunden. Spuren von Gewalteinwirkung fanden sich weder an der Bürotüre noch am Pult. Die eingeleitete militärgerichtliche Untersuchung wurde eingestellt, da die Täterschaft nicht ermittelt werden konnte. Four X wurde in der Folge verpflichtet, Fr. 400.- an den entstandenen Schaden von Fr. 4'796.20 zu bezahlen, da er grobfahrlässig gehandelt habe.

Aus den Erwägungen:

1. (Beschwerdelegitimation)

2. (Einzelrichterkompetenz)

3. Gemäss Art. 139 Abs. 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee - 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
1    Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
2    Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.
3    Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz [MG], SR 510.10) sind die Rechnungsführer für die ihnen anvertrauten Gelder verantwortlich und haften für «Schaden in diesen Bereichen». Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche, noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. Zur Dienstpflicht eines Fouriers gehört insbesondere auch die sichere Aufbewahrung der ihm anvertrauten Gelder (Art. 16
SR 510.301 Verordnung vom 21. Februar 2018 über die Verwaltung der Armee (VVA)
VVA Art. 16 Kantinenkasse
1    Sofern die Truppe eine Kantine führt, muss sie eine Kantinenkasse führen. Bei der Auflösung der Kantine ist der allfällige Überschuss in der Dienstkasse zu vereinnahmen und auszuweisen.
2    Die LBA entscheidet über das Sortiment und die Gewinnspanne und regelt die Gewinnverwendung.
der Verordnung vom 29. November 1995 über die Verwaltung der Armee [VVA], SR 510.301).

4. Die Beweislast dafür, dass er nicht grobfahrlässig gehandelt hat, liegt auf Grund dieser Gesetzeslage beim Beschwerdeführer. Er hat auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d. h. gelingt es ihm nicht, zu beweisen, dass er nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat, trifft ihn die Verantwortung für den eingetretenen Verlust. Da indessen die Rekurskommission des Eidgenösischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Rekurskommission VBS) den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, mithin der so genannte Untersuchungsgrundsatz gilt, wird die Behauptungs- und Beweisführungslast der Parteien dadurch gemildert (Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor den eidgenössischen Rekurskommissionen, Rz. 1.5 und 1.7).

5. Vorsätzliches oder eventualvorsätzliches Handeln wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen und scheidet zum vornherein aus. Zum Beweis dafür, dass er nicht grobfahrlässig gehandelt habe, bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

- das Geld sei in zwei separaten, mit Sicherheitsschlössern versehenen Geldboxen aufbewahrt worden.

- die beiden Geldboxen hätten sich in einer verschlossenen Pultschublade befunden; der einzige Schlüssel habe sich bei ihm «auf Mann» befunden.

- das Kompaniebüro sei abgeschlossen gewesen.

- das Kompaniebüro sei durch Wachtpatrouillen bewacht worden.

Diese 4-fach gesicherte Aufbewahrung werde in den Wiederholungskursen nicht immer zur Verfügung gestellt. Das heisse, dass der Rechnungsführer bei Verlegungen oder mobilen Einsätzen sich immer in einer grobfahrlässigen «Diebstahlssituation» befinden würde. Die beiden Geldkassetten hätten sich - so rechtfertigt sich der Beschwerdeführer weiter - nur kurze Zeit in diesem Pultverschluss befunden, weil der Geldschrank mit verschlusspflichtigen Objekten des Kompaniekommandanten und des übrigen höheren Kaders besetzt gewesen sei. Angesichts der obenerwähnten Sicherheitsmassnahmen sei es verantwortbar gewesen, die Geldkassetten kurzfristig sicher zu verlegen.

Hinzu komme, dass den Kompanien vom Waffenplatzchef und dem dortigen Personal vorenthalten worden sei, dass in den fraglichen Lokalitäten innert kürzester Zeit zahlreiche Kassendiebstähle verzeichnet worden seien. Somit hätten die Kompanien auch keinen Anlass gehabt, ihre Sicherheitsmassnahmen zu erhöhen.

6. Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 139 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee - 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
1    Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
2    Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.
3    Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
und 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee - 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
1    Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
2    Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.
3    Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
MG ist im Wesentlichen identisch mit dem zivilrechtlichen Begriff der Grobfahrlässigkeit. Zu berücksichtigen sind allerdings die besonderen Umstände des militärischen Einsatzes, wie ungewöhnliche Risiken, Entscheidungs- und Zeitdruck (BGE 111 Ib 197). Grobfahrlässig handelt demnach, wer unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen. Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Verhalten noch einigermassen verständlich ist. Eine bekannte Formel für einfach fahrlässiges Verhalten lautet: «Er het scho söle.» Grobe Fahrlässigkeit ist demgegenüber bei einem schlechthin unverständlichen Verhalten gegeben. Hier lautet die Formel: «Wie hät er au nur chönne.» Grobfahrlässigkeit beinhaltet in subjektiver Hinsicht stets auch den Vorwurf eines schweren Verschuldens. Bei leichtem und mittelschwerem Verschulden entfällt die Qualifikation grobfahrlässig (vgl. VPB 50.76).

7. Wendet man die vorstehenden Kriterien auf den vorliegenden Fall an - und betrachtet man die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers - so ergibt sich Folgendes:

7.1. Dass die Gelder in mit Sicherheitsschlössern versehenen Geldkassetten aufbewahrt werden, ist eine Selbstverständlichkeit, deren Missachtung ohne weiteres als grobfahrlässig zu bezeichnen wäre.

7.2. Dass der Beschwerdeführer diese verschlossenen Geldkassetten zusätzlich in seinem Pult einschloss und den Schlüssel bei sich trug, ist grundsätzlich eine taugliche Sicherheitsmassnahme, wird doch dadurch die Hemmschwelle für einen Diebstahl deutlich erhöht, indem das Pult in aller Regel aufgebrochen werden muss, wenn der Dieb nicht, wie hier, über einen zweiten Schlüssel verfügt.

7.3. Der Umstand, dass das Büro ebenfalls abgeschlossen wurde, erhöht die Sicherheit weiter. Auch diesbezüglich fällt auf, dass keine Gewaltspuren vorhanden sind, weshalb mit dem militärischen Untersuchungsrichter auf einen «Insider» als Dieb zu tippen ist. Solche Diebstähle sind erfahrungsgemäss nur schwer zu verhindern.

7.4. Dass schliesslich eine Wachtpatrouille vorhanden war, vermag die Sicherheit nur noch geringfügig zu erhöhen. Für Aussenstehende hat diese Massnahme aber eine erhebliche Abhaltewirkung. Das vom Beschwerdeführer eingegangene Risiko beschränkte sich somit weitestgehend darauf, dass Armeeangehörige und allenfalls zivile Waffenplatzangestellte das Geld stehlen könnten. Die Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl durch diesen Personenkreis ist in der Regel aber äusserst gering. Es ist darauf zurückzukommen.

7.5. Als Zwischenfazit lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer zwar nicht die elementarsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen, aber auch nicht die optimalste Sicherheitsmassnahme gewählt hat. Er ist ein - wenn auch nicht erhebliches - Risiko eingegangen.

8. Kernfrage im vorliegenden Fall ist, ob - ungeachtet der getroffenen Sicherheitsmassnahmen - allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Geld-kassetten nicht in den vorhandenen Tresor legte, als Grobfahrlässigkeit zu betrachten ist.

8.1. Hinsichtlich des Vorwurfes, er hätte die Kassetten in den Tresor legen müssen, behauptet der Beschwerdeführer, der Geldschrank sei mit «verschlusspflichtigen Objekten des Kompaniekommandanten und des übrigen höheren Kaders» besetzt gewesen, weshalb es angesichts der oberwähnten Sicherheitsmassnahmen verantwortbar gewesen sei, die Geldkassetten «kurzfristig» sicher zu verlegen.

Die Abklärungen der Rekurskommission haben ergeben, dass als zusätzlicher Faktor im ganzen Geschehensablauf am Nachmittag des 15. Novembers 1999 der ordentliche Kompaniekommandant ausfiel und durch einen Stellvertreter ersetzt werden musste, ohne dass eine geordnete Kommandoübergabe stattfand. Mit Bezug auf die Frage der «verschlusspflichtigen Objekte» ergab sich, dass offenbar Pistolen von bestimmten Offizieren im Tresor aufbewahrt wurden. Ob diese den ganzen Platz im Tresor beanspruchten, konnte der Kompaniekommandant nicht sagen. Die Frage kann aber offen bleiben. Wie der Kompaniekommandant in seiner Auskunft nämlich richtig festhielt, wäre es Sache des Beschwerdeführers als verantwortlicher Fourier gewesen, den Kommandanten zu informieren, dass für die Geldkassetten kein Platz mehr im Tresor war. Es hätte dann für die Pistolen eine andere Lösung gesucht werden müssen. Der Kompaniekommandant bestätigte glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ihn nie darauf aufmerksam gemacht habe, dass er für die Geldkassetten keinen Platz mehr im Tresor habe. Der Beschwerdeführer hat zu dieser Aussage bezeichnenderweise keine Stellung genommen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe im Tresor keinen Platz gehabt, ist damit als nicht
stichhaltig zu bezeichnen. Mit dieser den Beschwerdeführer belastenden Feststellung ist indessen noch nicht entschieden, ob eine solche Unterlassung bereits als Grobfahrlässigkeit zu betrachten ist. Es sind sämtliche weiteren Umstände des Falles mit einzubeziehen.

8.2. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, er habe die beiden Geldkassetten nur kurzfristig, also über die fragliche Nacht, nicht im Tresor aufbewahrt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann eine solch lange Zeitdauer nicht als kurzfristig bezeichnet werden. Zudem ist in der Nacht die Diebstahlsgefahr am Grössten, besonders, wenn das Büro - wie hier - unbemannt ist. Dieses Argument der nur «kurzfristigen» Lagerung ausserhalb des Tresors entlastet den Beschwerdeführer daher nicht wesentlich.

Hätte er andrerseits über die ganze Dienstperiode auf das Benutzen des Tresors verzichtet, könnte ihm der Vorwurf grobfahrlässigen Handelns kaum erspart bleiben.

Ebenfalls klar grobfahrlässig wäre das offene Aufbewahren des Geldes oder der Kassetten, beispielsweise auf dem Pult oder in einem offenen Gestell.

8.3. Bei der Qualifikation, ob ein bestimmtes Verhalten als grobfahrlässig zu betrachten sei, ist auch die Wahrscheinlichkeit, mit welcher damit gerechnet werden muss, dass ein schädigendes Ereignis eintritt, zu beachten. Ist die Wahrscheinlichkeit hoch, so legt dies die Annahme von Grobfahrlässigkeit nahe. Ist die Wahrscheinlichkeit dagegen nach menschlichem Ermessen als klein einzustufen, so spricht dies regelmässig gegen die Annahme von Grobfahrlässigkeit.

Auf den vorliegenden Fall bezogen ist festzuhalten, dass der Tatort eine Kaserne war, also ein Ort, zu dem nur Militärpersonen und Angestellte der Kasernenverwaltung Zutritt haben. Zudem war durch die betroffene Kompanie eine patroullierende Wache unter anderem mit der Überwachung des Fourierbüros betraut. Das Büro war nachgewiesenermassen abgeschlossen, der Schlüssel allerdings für «Insider» problemlos greifbar. Das Pult, in dem sich die ihrerseits abgeschlossenen Geldkassetten befanden, war ebenfalls abgeschlossen, die Schlüssel befanden sich beim Beschwerdeführer. In dieser Umgebung und unter den geschilderten Umständen ist die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls äusserst gering.

8.4. Schliesslich kommt hinzu, dass die Rekurskommission zwar nach ständiger Rechtsprechung an in derselben Sache ergangene straf- oder disziplinarrechtliche Entscheide nicht gebunden ist (VPB 52.43 S. 256). Dennoch sind die Akten derartiger Verfahren nicht bedeutungslos, sondern nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die Urteilsfindung miteinzubeziehen (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021, in Verbindung mit Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273). Solche Akten geben regelmässig Einblick in die näheren Umstände des Vorfalles und zeigen, wie die militärgerichtlichen Organe und die unmittelbaren Vorgesetzten der betroffenen Angehörigen der Armee den Vorfall bzw. das Verschulden beurteilen. Militärgerichtliche Verurteilungen und/oder disziplinarische Bestrafungen können daher einen gewissen Indizienwert darstellen.

Vorliegend ist festzustellen, dass weder die intensiven militärpolizeilichen Nachforschungen noch die Untersuchungen des militärischen Untersuchungsrichters zu einem Erfolg führten. Die Täterschaft blieb unbekannt. Die Untersuchung wurde eingestellt. Gegen den Beschwerdeführer wurde aber auch kein Disziplinarverfahren durchgeführt. Das bildet ein Indiz dafür, dass das Verschulden des Beschwerdeführers von seinen Vorgesetzten als nicht gravierend betrachtet wurde.

8.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass den Kompanien vom Waffenplatzchef und dem dortigen Personal vorenthalten wurde, dass in den fraglichen Lokalitäten «innert kürzester Zeit zahlreiche Kassendiebstähle verzeichnet wurden». Die Kompanien hätten deshalb auch keinen Anlass gehabt, die Sicherheitsvorkehren zu erhöhen. Diese Vorenthaltung von Informationen sei verantwortungslos.

Aus den militärischen Untersuchungsakten geht in der Tat hervor, dass in denselben Lokalitäten bereits vor dem hier zu beurteilenden Vorfall mehrere (vier) ähnlich mysteriöse Diebstähle vorkamen. Dabei soll einmal Fr. 30'000.- und einmal Fr. 25'000.- gestohlen worden sein. Auch damals konnte die Täterschaft nicht eruiert werden. Stellt man diese Fakten in Zusammenhang mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er am nächsten Tag wegen der fälligen Soldzahlungen über Fr. 20'000.- in der Kasse gehabt hätte, so drängt sich gebieterisch der Verdacht auf, dass hier ein bestens informierter Dieb am Werke war. Diese Vermutung hegten auch die die militärpolizeiliche Untersuchung führenden Leutnant P. und Sergeant G. (welch letzterer bereits zuvor einen solchen Diebstahl vergeblich untersucht hatte). In ihrem Rapport vom 17.11.1999 hielten sie unter anderem fest:

«L'enquête ne pouvait pas exclure la participation d'un employé civil où d'un employé de la caserne, lesquels ont accès à tous les locaux. Le résultat de nos investigations donne fort à penser que là encore, l'intervention d'un employé civil n'est pas à exclure».

Weiter führten sie aus, dass wegen einer unvorhersehbaren Verschiebung der Soldauszahlung, von der der Dieb offenbar nichts wusste, «nur» gut Fr. 4'000.- statt Fr. 20'000.- Beute resultierten.

Auch der militärische Untersuchungsrichter sah sich veranlasst, «dans la mesure où il convient aujourd'hui de prévenir tout nouvel incident du même genre» den zuständigen Waffenplatzintendanten eindringlich zu bitten, ihm innert nützlicher Frist ein die Sicherheit der der Truppe zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten verstärkendes Konzept zu unterbreiten.

Angesichts dieser damals herrschenden Situation der vier ungelösten Diebstahlsfälle wiegt die Unterlassung der Waffenplatzbehörde, die Truppe zu informieren und vor dieser aussergewöhnlichen Häufung von Einbruchdiebstählen zu warnen, schwer. Zwar hätte eine solche Warnung die primäre Verantwortlichkeit der Truppe nicht zu beseitigen vermocht, doch hätte diese, insbesondere auch der Beschwerdeführer als deren verantwortlicher Fourier, in Kenntnis der erhöhten Diebstahlsgefahr mit grosser Wahrscheinlichkeit anders gehandelt.

Hinzu kommt, dass angesichts der offensichtlich über intime Kenntnisse verfügenden Täterschaft und deren unbeschränkten Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten und offenbar auch Behältnissen, wie Pulte usw., nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass selbst im Tresor verwahrte Gelder gestohlen worden wären. Angesichts der viel grösseren Summen von Fr. 30'000.- und Fr. 25'000.- wäre anzunehmen, dass diese grossen Summen im Tresor aufbewahrt wurden. Wenn nicht, - wie der Waffenplatzintendant behauptet - hätte bereits damals ein analoges Regressverfahren eingeleitet werden müssen, um die rechtsgleiche Behandlung der betroffenen Fouriere zu wahren. Dass solche Regressverfahren durchgeführt wurden, ist aber weder den vorliegenden Akten noch den Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu entnehmen.

9. Insgesamt ergibt sich, dass ein Grenzfall vorliegt: Dem Beschwerdeführer ist zwar fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, sein Verschulden errreicht aber - unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände - nicht das für die Annahme von grobfahrlässigem Handeln erforderliche schwere Verschulden. Zudem wird es gemildert durch ein nicht unerhebliches Mitverschulden der Kasernenverwaltung, die ihrer Informationspflicht über die aussergewöhnliche Risikolage nicht nachgekommen ist.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben.

Dokumente der Rekurskommission VBS
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-66.40
Datum : 18. November 2000
Publiziert : 18. November 2000
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-66.40
Sachgebiet : Rekurskommission VBS (des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; vormals Rekurskommission des Eidgenössischen Militärdepartements, Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung)
Gegenstand : Armee und Militärverwaltung. Haftung des Rechnungsführers für anvertraute Gelder. Beweislastverteilung. Grobfahrlässigkeit,...


Gesetzesregister
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
MG: 139
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee - 1 Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
1    Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
2    Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.
3    Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
VVA: 16
SR 510.301 Verordnung vom 21. Februar 2018 über die Verwaltung der Armee (VVA)
VVA Art. 16 Kantinenkasse
1    Sofern die Truppe eine Kantine führt, muss sie eine Kantinenkasse führen. Bei der Auflösung der Kantine ist der allfällige Überschuss in der Dienstkasse zu vereinnahmen und auszuweisen.
2    Die LBA entscheidet über das Sortiment und die Gewinnspanne und regelt die Gewinnverwendung.
VwVG: 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
BGE Register
111-IB-192
Stichwortregister
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tresor • geld • kompanie • verhalten • beweislast • diebstahl • schaden • untersuchungsrichter • vbs • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • angehöriger der armee • nacht • schweres verschulden • insider • 1995 • frage • zugang • kenntnis • sachverhalt • schutzmassnahme
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VPB
50.76 • 52.43