VPB 52.43B

(Auszug aus einem Entscheid der Rekurskommission der Eidg. Militärverwaltung vom 1. Dezember 1986)

Militärorganisation. Haftpflicht. Rückgriff des Bundes auf einen Wehrmann, der dem Bund (und einem Dritten) durch Strassenverkehrsunfall einen Schaden verursacht hat. Voraussetzung der groben Fahrlässigkeit. Verhältnis zum Begriff der groben Verletzung der Verkehrsregeln. Verletzung der Verkehrsregeln über das Sichern des Fahrzeugs, die vorliegend als ein den Regress rechtfertigendes Verschulden qualifiziert wird.

Organisation militaire. Responsabilité civile. Recours de la Confédération contre un militaire qui cause un dommage à la Confédération (et à un tiers) dans un accident de la circulation. Condition relative à la violation des devoirs de service par négligence grave. Rapport avec la notion de violation grave des règles de la circulation. Violation des règles de la circulation sur la manière d'immobiliser les véhicules qualifiée en l'occurrence de faute justifiant l'action récursoire.

Organizzazione militare. Responsabilità civile. Regresso della Confederazione contro un militare che ha causato un danno alla Confederazione (e a un terzo) in un incidente stradale. Presupposto di grave negligenza. Rapporto con la nozione di violazione grave delle norme di circolazione. Violazione delle norme di circolazione concernenti le misure di sicurezza prima di lasciare il veicolo, la quale, nella fattispecie, è ritenuta colpa giustificante l'azione di regresso.

2. Das Sichern des Fahrzeuges ist eine elementare Vorsichtspflicht jedes Fahrzeuglenkers. Art. 37 Abs. 3 des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) verlangt, dass der Führer das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern muss. In Art. 22
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 22 Sichern des Fahrzeugs - (Art. 37 Abs. 3 SVG)
1    Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern.
2    Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand.
3    In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile oder behelfsmässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.
der V vom 13. November 1962 über die Strassenverkehrsregeln (VRV, SR 741.11) wird diese Regel noch konkreter umschrieben: «Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern. Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einlegen des niedrigsten Ganges ...>>.

Obschon der Kasernenplatz nur eine geringe Neigung aufweist, war der Rekurrent verpflichtet, sein Fahrzeug doppelt zu sichern: durch Einlegen der Schaltstellung «P» und durch Anziehen der Bremse. Er hat keine dieser Massnahmen getroffen, obschon jede einzeln bereits ausreichen würde, um das Fahrzeug vor dem Wegrollen zu bewahren. Er hat damit elementare Vorsichtsmassnahmen unterlassen, die sich jedem Automobilisten in seiner Lage aufgedrängt hätten. Der Umstand, dass er der geringen Neigung des Platzes wegen nicht mit dem Wegrollen des Fahrzeuges gerechnet hat, ändert nichts daran, dass sein Verhalten als grobfahrlässig qualifiziert werden muss.

3. Das Einhalten der Vorschriften des zivilen Strassenverkehrsrechtes ist für alle Motorfahrer der Armee dienstlicher Befehl. Die Verletzung von Regeln des SVG stellt damit immer auch eine Verletzung dienstlicher Pflichten dar. Ist eine Verkehrsregel grobfahrlässig übertreten worden, so liegt auch eine grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht vor. Im vorliegenden Fall trifft dies zu, so dass der Bund sein Regressrecht ausüben kann.

Dokumente der Rekurskommission VBS
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-52.43B
Datum : 01. Dezember 1986
Publiziert : 01. Dezember 1986
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-52.43B
Sachgebiet : Rekurskommission VBS (des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; vormals Rekurskommission des Eidgenössischen Militärdepartements, Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung)
Gegenstand : Militärorganisation. Haftpflicht. Rückgriff des Bundes auf einen Wehrmann, der dem Bund (und einem Dritten) durch Strassenverkehrsunfall...


Gesetzesregister
VRV: 22
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 22 Sichern des Fahrzeugs - (Art. 37 Abs. 3 SVG)
1    Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern.
2    Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand.
3    In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile oder behelfsmässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regress • norm • verletzung der verkehrsregeln • bremse • verkehrsregelnverordnung • strassenverkehrsgesetz • angehöriger der armee • fahrzeugführer • strassenverkehrswesen • verhalten • verkehrsregel • treffen • schaden • vbs • grobe fahrlässigkeit