VPB 61.68

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 23. August 1996; b. 321)

Art. 3 Abs. 1 RTVG. Schutz religiöser Gefühle. «Satanismus».

Es steht dem Veranstalter im Rahmen seiner Programmfreiheit grundsätzlich zu, sich für die Behandlung des Themas «Satanismus» der Methode der Selbstentlarvung zu bedienen. Wenn die Sendung den sensiblen Bereich religiöser Gefühle berührt, hat er dabei aber besonders sorgfältig vorzugehen.

Art. 3 al. 1 LRTV. Protection des sentiments religieux. «Satanisme».

En principe, il appartient au diffuseur, dans le cadre de sa liberté en matière de programmes, de traiter le sujet du «satanisme» en laissant les adeptes se démasquer eux-mêmes. Mais si l'émission touche au domaine sensible des sentiments religieux, il doit faire preuve d'une diligence particulière.

Art. 3 cpv. 1 LRTV. Protezione dei sentimenti religiosi. «Satanismo».

Fondamentalmente spetta all'emittente, nel quadro della propria libertà riguardo ai programmi, di trattare il tema del «satanismo» servendosi del metodo dell'autosmascheramento. Se l'emissione tocca la sfera intima dei sentimenti religiosi, l'emittente deve dar prova di particolare diligenza.

A. Die Sendung «Zebra» ist ein regelmässig vom Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahltes Magazin, das sich - nach Angaben der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) - insbesondere an ein junges Publikum im Alter von 18-40 Jahren richtet. Gewöhnlich bedienen sich die Moderatoren eines provokativen und ihrem jugendlichen Publikum angepassten Stils. In der Ausgabe vom 6. Januar 1996 wurde ein Beitrag zum Thema «Satanismus und Satanisten» ausgestrahlt. Im Mittelpunkt des Beitrages stand das Porträt von zwei jungen Männern, die sich selbst als «Satanisten» bezeichneten. Die verbale Selbstdarstellung der beiden war bildlich untermalt durch Ausschnitte aus «satanischen Ritualen», in denen sie sich in Szene setzten. In den Beitrag eingeflochten waren Aussagen eines Arbeitskollegen und der Schwester des einen «Satanisten» zu dessen Verhalten im beruflichen Alltag beziehungsweise zum familiären Umfeld, in dem er aufgewachsen ist.

B. Gegen diese Sendung erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 1996 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Seine Eingabe wurde von mindestens 20 Mitunterzeichnern unterstützt.

C. Mit Schreiben vom 21. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerdebegründung nachzubessern, da diese den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte.

D. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Februar 1996 eine verbesserte Beschwerdebegründung ein. Er macht darin geltend, der Beitrag habe die religiösen Gefühle der Zuschauer verletzt. Es liege deshalb ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) vor. Soweit angezeigt, wird auf die Argumentation des Beschwerdeführers in den Erwägungen eingegangen.

E. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 64 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung - Soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist, kann der Bundesrat nach Anhörung der betroffenen Kreise für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen, offene Schnittstellen vorschreiben oder andere Bestimmungen über deren technische Ausgestaltung erlassen. Er berücksichtigt dabei in angemessener Weise die bereits im Markt vorhandenen Vorrichtungen oder Dienste und räumt angemessene Übergangsfristen ein.
RTVG wurde die SRG zur Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 24. April 1996 beantragt die SRG die Abweisung der Beschwerde.

(...)

Aus den Erwägungen:

2. Die SRG wirft in ihrer Stellungnahme vom 24. April 1996 die Frage auf, ob nicht angesichts der in der Beschwerdeschrift erwähnten Strafanzeige die Behandlung der Eingabe durch die UBI zu sistieren sei.

Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass sich die UBI zu Rügen nicht zu äussern hat, die sich - explizit oder implizit - auf Bestimmungen des Strafrechts beziehen. Dies gilt vorliegend für die Prüfung, ob die beanstandete Sendung Art. 261
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261 - Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verletzt habe, wie es der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige an die Bezirksanwaltschaft Zürich, auf die er in seiner Beschwerde hinweist, geltend macht. Die Frage, ob der beanstandete Beitrag den Tatbestand einer Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne von Art. 261
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261 - Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,
StGB erfüllt hat, fällt in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte. Im konkreten Fall indes stehen die Rechte des Publikums auf eine freie Meinungsbildung im Vordergrund; zu beurteilen ist mithin die kommunikative Wirkung der angefochtenen Sendung auf die Zuschauer und die Erfüllung der durch die konkreten Umstände gebotenen Sorgfaltspflicht durch den Veranstalter (VPB 60.91, E. 2, S. 837 f.; 53.48, S. 342; BGE 119 Ib 166, 169). Diese Fragen können hier unabhängig vom Ausgang des erwähnten Strafverfahrens entschieden werden (BGE 120 Ib 156, 160).

3. (...)

4. Der Beschwerdeführer wirft dem Veranstalter in seiner Eingabe hauptsächlich vor, eine «blasphemische Sendung» ausgestrahlt und damit «die Würde und das religiöse Gefühl der gottgläubigen Menschen aller Religionen» in schwerwiegender Weise verletzt zu haben. Deshalb liege ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
RTVG vor, der unter anderem Sendungen verbietet, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden.

4.1. Gemäss Praxis der UBI handelt es sich bei dem in Art. 6 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
Satz 2 RTVG enthaltenen Verbot von Sendungen, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden oder in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird, um eine Programmbestimmung, die als negative Präzisierung des kulturellen Mandats im Sinne von Art. 55bis Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) und Art. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
RTVG zu interpretieren ist (VPB 60.85, E. 6.3; 12. Jahresbericht der UBI für das Jahr 1995, S. 13 f.).

4.2. Der Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
BV verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) selbst zu entnehmen sind. Dazu gehören auch die Achtung der Menschenwürde aller Personen und der Angehörigen aller Gruppen sowie der Respekt vor der Glaubens- und Kultusfreiheit (VPB 61.70[33], 59.66, S. 552; 53.48, S. 342). Die in Art. 55bis Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
BV aufgeführten unbestimmten Gesetzesbegriffe sind im Prozess der Interessenabwägung zu konkretisieren. Dabei ist der in Art. 55bis Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
BV garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen, die ihm insbesondere bei der Bestimmung seiner Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts einen weiten Spielraum gewährt (VPB 60.85, E. 3.1; 56.13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen,
kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss an Radio und Fernsehen Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 59.67, S. 559; 59.66, S. 553).

4.3. Art. 3 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 60.85, S. 765; 59.66, S. 553; 53.47, S. 337).

4.4. Nach konstanter Praxis zählt die UBI das Religiöse in seinen verschiedenen Erscheinungsformen zu den sensiblen Bereichen, in denen zwar kein positiver Beitrag zur Erfüllung des Kulturauftrags verlangt wird, die Schwelle zur Programmrechtsverletzung jedoch tiefer liegt. Entsprechend wird in diesen Fragen eine besondere Sorgfalt des Veranstalters gefordert (VPB 59.66, E. 3.3; 54.47, S. 300 ff.; 53.48, S. 345).

5. Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf diese Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (BGE 119 Ib 166, 169). Aufgabe der UBI ist es zu prüfen, ob Programmvorschriften des Rundfunkrechts verletzt wurden. Nicht zu beurteilen hat sie demnach, ob ein in Radio und Fernsehen aufgegriffenes Thema geschickt gewählt oder bearbeitet worden ist.

Nicht vorzuwerfen ist dem Veranstalter die Wahl des Themas «Satanismus und Satanisten» als Gegenstand einer Sendung, die sich gemäss Sendekonzept vornehmlich an ein jüngeres aber mündiges Publikum richtet. Obwohl es sich dabei um eine Problematik handelt, die fraglos geeignet ist, insbesondere religiöse Menschen zu verunsichern, kann deren gesellschaftliche Relevanz nicht bestritten werden. Es ist bekannt, dass gewisse Jugendliche vom Satanismus besonders angezogen werden. Deshalb wäre es falsch, die Behandlung dieses Themas in Jugendsendungen zu verbieten; einer Verbotshypothese steht allein schon die verfassungsmässig garantierte Programmautonomie entgegen. Überdies hat die UBI in ihrer Rechtsprechung wiederholt festgestellt, dass es geradezu Gebot des kulturellen Leistungsauftrags im Sinne von Art. 55bis Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
BV ist, dass auch heikle, vielleicht unbequeme aber gesellschaftlich relevante Themen in den Sendungen des Fernsehens programmiert werden (VPB 60.85, E. 4.1; 60.23, E. 6.1). Dies trifft auch für das Thema «Satanismus» zu, handelt es sich dabei doch unbestritten um ein Phänomen mit Aufklärungsbedarf. Voraussetzung seiner Thematisierung ist jedoch, dass der Veranstalter dafür eine Gestaltungsform findet, die dem
Verletzungspotential der Problematik angepasst ist.

6. Hinsichtlich der Gestaltung macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der angefochtene Beitrag habe - durch die gezeigten Rituale und die dabei ausgesprochenen Beschimpfungen christlicher Glaubenssymbole - bei Jugendlichen für die Ideologie des Satanismus geworben. Die SRG hält dem entgegen, dass die Reportage das heikle Thema mittels «Aufklärung durch (Selbst-)Entlarvung» behandelt habe. Durch ungeschminkte Bilder und Originalaussagen der zwei porträtierten Satanisten sei deren destruktives und menschenverachtendes Weltbild so offensichtlich entblösst worden, dass jegliche religiös-pädagogischen Kommentare dazu sich erübrigt hätten.

6.1. Art. 4 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG bestimmt, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar zu sein haben. Die UBI hat das Gebot der Erkennbarkeit von Ansichten und Kommentaren unter Berücksichtigung des Begriffs der Transparenz konkretisiert (VPB 59.66, E. 4.2). Das Publikum einer Informationssendung muss in der Lage sein, zwischen subjektiven Auffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftspersonen und der Wiedergabe von objektivierten Fakten unterscheiden zu können (VPB 50.53 A, S. 351 f.). Es muss ihm möglich sein, den Stellenwert und die Zuverlässigkeit von Aussagen sowie deren weltanschaulichen Standort zu erkennen und für die eigene Meinungsbildung zu verarbeiten (VPB 55.10, S. 91). Das Gebot der Transparenz betrifft damit weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als vielmehr die Fähigkeit des Publikums, den Inhalt einer Sendung zu würdigen und sich dadurch von den darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen. Je kleiner das Vorwissen des Publikums über Person, Standpunkt oder Stellung des Äusserers oder über das Sendekonzept zu veranschlagen ist, desto höhere Anforderungen sind an das Gebot der Transparenz zu stellen (vgl. Franz Riklin, Rechtsfragen der (externen) Programmaufsicht über Radio und Fernsehen in
der Schweiz, in: Aspects du droit des mass médias II, Freiburg 1984, S. 46; Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel / Frankfurt am Main 1992, S. 300).

6.2. Unter dem Gesichtspunkt des Transparenzprinzips kommt die UBI zum Schluss, dass es dem von der Sendung angesprochenen Publikum möglich war, den weltanschaulichen Standort der porträtierten Satanisten zu erkennen und sich ein eigenes Bild von ihnen und ihren Äusserungen zu machen. Der Beitrag war so gestaltet, dass eine genügend deutliche Distanz der Autoren des Beitrages gegenüber ihrem Gegenstand sichtbar wurde. Die gezeigten Rituale wirkten abstossend und im Gesamtzusammenhang der Sendung eher peinlich als zur Nachahmung einladend. Die Äusserungen der Satanisten waren zu grotesk, als dass sie als Werbung für den Satanismus hätten wirken können. Die Ansicht des Beschwerdeführers ist damit nicht zu teilen, wenn er sinngemäss davon ausgeht, dass es dem Publikum nicht möglich gewesen sei, zwischen den porträtierten Meinungen und der Meinung der Redaktion zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang fällt zu Gunsten des Veranstalters in Betracht, dass die Erwartungen der Zuschauer auf eine Jugendsendung gerichtet waren. Die Sendung «Zebra» wird regelmässig ausgestrahlt, weshalb von einem erheblichen Vorwissen der Zuschauer bezüglich Konzept, Gestaltung und Moderationsstil der Sendung ausgegangen werden kann. Aufgrund
dieser Erwartungshaltung musste es ihnen möglich sein, die Selbstdarstellung der Protagonisten zu entlarven und deren Aussagen als solche von psychisch auffälligen Menschen zu erkennen und entsprechend zu relativieren.

7. Allerdings erachtet es die UBI unter dem Gesichtspunkt des sensiblen Bereichs religiöser Gefühle als nicht unproblematisch, bei einem Beitrag solch krassen und möglicherweise schockierenden Inhalts sowohl auf eine ernsthafte einleitende Moderation als auch auf einen kritischen Kommentar zu verzichten. Wohl steht es dem Veranstalter im Rahmen seiner Programmfreiheit und des daraus folgenden gestalterischen Spielraums (vgl. E. 4.2 hiervor) zu, sich für die Behandlung eines bestimmten Themas der Methode der Selbstentlarvung zu bedienen. Weil es sich vorliegend um eine Problematik handelt, die einen sensiblen Bereich im Sinne der Praxis der UBI berührt, hatte er dabei besonders sorgfältig vorzugehen.

7.1. Die geforderte Sorgfalt liess die Anmoderation nicht ohne weiteres erkennen, weshalb die angefochtene Sendung von der UBI als an der Grenze einer Programmrechtsverletzung liegend beurteilt wird. Statt der allzu reisserisch aufgemachten Ansage wäre es namentlich verantwortungsvoll gewesen, dem Filmbeitrag eine Moderation voranzustellen, die ernsthafter auf das potentiell Schockierende einzelner Szenen hingewiesen und klarer zum darauffolgenden Beitrag in Distanz gegangen wäre. Damit hätten religiös empfindliche Menschen vor den zum Teil blasphemischen Äusserungen der «Satanisten» gewarnt werden können. Durch einen klaren Positionsbezug gegen das Gezeigte hätte der Veranstalter weiter der Gefahr begegnen können, dass vielleicht einzelne labile oder überforderte Zuschauer die Haltung der Satanisten als nachahmenswert missverstanden. In diesem Sinne ist der in der Stellungnahme der SRG geäusserten Auffassung, dass «in einer Sendung, die junge Leute ernst nehmen will, nicht ständig eine ausdrückliche Belehrung aufgedrängt werden soll», nur bedingt zuzustimmen. Es ist anzunehmen, dass sich jugendliche «Experten» hätten finden lassen, die vermocht hätten, den «Satanismus» innerhalb der verschiedenen Ausprägungen aktueller
Jugendkultur einzuordnen, ohne damit dogmatisch zu wirken.

7.2. Trotz des Verzichts auf eine didaktische Begleitung wirkte der Beitrag als Ganzes jedoch so, dass dem Zielpublikum der Sendung in seiner überwiegenden Mehrheit klar werden musste, dass es sich bei den Porträtierten um Menschen handelt, die sich deutlich ausserhalb des moralisch Tolerierbaren bewegen. Dazu trug auch die eingeflochtene Befragung der Schwester und eines Arbeitskollegen des einen Satanisten bei. Hier wurde dem Publikum zumindest bezüglich dieses Satanisten deutlich gemacht, dass es sich um eine gespaltene Persönlichkeit handelt, die einerseits im beruflichen Alltag ein unauffälliges und der gesellschaftlichen Norm entsprechendes Verhalten zeigt, die andererseits jedoch eine zweite Existenz führt, deren Krankhaftigkeit offensichtlich ist.

7.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Veranstalter trotz verschiedenen Mängeln, welche die Gestaltung des Beitrags aufweist, seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.

8. Unter Würdigung des angefochtenen Beitrags in seiner Gesamtheit kommt die UBI zum Ergebnis, dass er die Vorschriften des Programmrechts nicht verletzt hat. Weil die Beschwerde somit nicht begründet ist, ist sie abzuweisen.

[33] Vgl. unten S. 670.

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-61.68
Datum : 23. August 1996
Publiziert : 23. August 1996
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-61.68
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Art. 3 Abs. 1 RTVG. Schutz religiöser Gefühle. «Satanismus».


Gesetzesregister
BV: 55bis
RTVG: 3 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
4 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
6 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 6 - 1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
1    Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden.
2    Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.12
3    Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
64
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 64 Offene Schnittstellen und technische Ausgestaltung - Soweit dies für die Sicherung der Meinungsvielfalt erforderlich ist, kann der Bundesrat nach Anhörung der betroffenen Kreise für Vorrichtungen oder Dienste, die der Aufbereitung von Programmen dienen, offene Schnittstellen vorschreiben oder andere Bestimmungen über deren technische Ausgestaltung erlassen. Er berücksichtigt dabei in angemessener Weise die bereits im Markt vorhandenen Vorrichtungen oder Dienste und räumt angemessene Übergangsfristen ein.
StGB: 261
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 261 - Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt,
BGE Register
119-IB-166 • 120-IB-156
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
veranstalter • srg • zuschauer • radio und fernsehen • frage • beschwerdeinstanz für radio und fernsehen • leistungsauftrag • bundesverfassung • strafgesetzbuch • weiler • strafanzeige • moderation • wert • verhalten • distanz • fernsehsendung • emrk • transparenzprinzip • bundesgesetz über radio und fernsehen • beschwerdeschrift
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VPB
50.53 • 55.10 • 59.66 • 59.67 • 60.85 • 60.91 • 61.70