VPB 59.66

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 20. Mai 1994)

Art. 55bis BV. Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
und Art. 4 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
und 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG. Kultureller Leistungsauftrag. Religiöse Werte.

- Ein Interessenkonflikt, der sich aus der Konfrontation religiöser Werte mit der Programmfreiheit des Veranstalters ergeben kann, ist im Rahmen einer Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Positionen zu lösen. Es kommt dabei massgeblich auf die Art und Weise an, in welcher der Veranstalter seine Freiheit im Rahmen der Sendung ausübt.

- Keine Verletzung in einem Radiogespräch mit einer Theologin über leibfeindliche Tendenzen in verschiedenen aktuellen Bibelinterpretationen.

Art. 55bis Cst. Art. 3 al. 1 let. a et art. 4 al. 1 et 2 LRTV. Mandat culturel. Valeurs religieuses.

- Un éventuel conflit d'intérêts résultant de la confrontation de valeurs religieuses avec la liberté du diffuseur en matière de programmes doit être résolu par une mise en balance des positions qui s'affrontent. A cet égard, il en va essentiellement de la manière dont le diffuseur use de sa liberté dans le cadre de l'émission.

- Aucune violation dans une conversation radiophonique avec une théologienne au sujet de tendances hostiles au corps humain dans diverses interprétations actuelles de la Bible.

Art. 55bis Cost. Art. 3 cpv. 1 lett. a e art. 4 cpv. 1 e 2 LRTV. Mandato di prestazioni culturali. Valori religiosi.

- Un conflitto d'interessi che può risultare dal confronto di valori religiosi con la libertà dell'emittente in materia di programmi dev'essere risolto con una ponderazione dei valori in giuoco. A tale scopo dipende anche dal modo in cui l'emittente esercita la sua libertà nell'ambito della trasmissione.

- Nessuna violazione in una conversazione radiofonica con una teologa relativa a tendenze ostili al corpo umano in diverse interpretazioni attuali della Bibbia.

I

A. Die Sendung «Kontext» vom 2. Kanal des Radios der deutschen und rätoromanischen Schweiz (DRS 2) vom 30. Dezember 1993 war dem Thema «Erotik in der Bibel - Erotik im Christentum» gewidmet. Grundlage der Sendung bildete ein Gespräch, das Alois Schuler mit der reformierten Theologin Gina Schibler, Studienleiterin im Tagungszentrum Boldern, führte. Gina Schibler legte darin ihre Deutung des alttestamentarischen Hoheliedes der Liebe dar. Vom Bibeltext ausgehend äusserte sie sich zur Frage, wie es im Christentum zu (in der Sendung nicht weiter belegten) leibfeindlichen Tendenzen kommen konnte, obwohl die Bibel mit dem Hohelied eine lustbejahende Schrift enthalte. Die Theologin wies zunächst darauf hin, dass drei verschiedene Theorien zur Geschichte des Hohelieds beständen. Ihre eigene Interpretation stützte sie insbesondere auf jene Theorie, welche die Herkunft des Hohelieds im Kontext der sumerischen «Heiligen Hochzeit» ansiedelt: Im Rahmen der «Heiligen Hochzeit» habe ein Geschlechtsverkehr zwischen Priesterin und Priester stattgefunden mit dem Zweck, die «sexuelle Vereinigung von Mann und Frau» als «Vereinigung der Kräfte des Lebens» symbolisch auszudrücken. Während umstritten sei, welche Theorie zutreffe, sei
unzweifelhaft, dass es diese Liebeslieder seit 3000 Jahren gebe und dass die Leute Freude daran gehabt und sie gesungen hätten. Im weiteren Verlauf der Sendung wurden Bibelstellen vorgestellt, die eine sinnliche oder gar erotische Auslegung zulassen.

B. Gegen diese Sendung erhebt X mit Eingabe vom 8. Februar 1994, und ergänzend vom 1. März 1994, Programmrechtsbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI). Sie macht darin geltend, die Sendung verletze ihre religiösen Gefühle und damit die durch das Rundfunkrecht geschützten kulturellen Werte. Sinngemäss ist ihrer Eingabe der Antrag zu entnehmen, es sei festzustellen, dass die Sendung Programmbestimmungen im Sinne von Art. 62 Abs. 2 des BG vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) verletzt habe.

...

II

...

3. Mit ihrer Rüge, die angefochtene Sendung habe ihre religiösen Gefühle verletzt, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss einen Verstoss gegen den kulturellen Leistungsauftrag geltend.

3.1. Art. 55bis
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
BV gewährleistet die Unabhängigkeit der Veranstalter und die Autonomie der Programmgestaltung nur im Rahmen des Leistungsauftrages und des damit verbundenen kulturellen Mandates. Als kulturelle Werte im Sinne dieser Bestimmung betrachtet die UBI in ständiger Praxis namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der Verfassung selbst zu entnehmen sind (VPB 53.48, S. 342). Zu diesem Ensemble unbestrittener Grundelemente eines demokratischen Verfassungsstaates gehört ebenfalls die Glaubensfreiheit im Sinne von Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV.

3.2. Das kulturelle Mandat richtet sich gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
RTVG auf die Programme in ihrer Gesamtheit. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge ihres ausschliesslich destruktiven Charakters (VPB 53.47, S. 337; 50.53A, S. 352; 50.52, S. 347; 49.32, S. 183).

3.3. Nach konstanter Praxis gesteht die UBI religiösen Gefühlen eine besondere Empfindlichkeit zu (VPB 54.47, S. 300 ff.; 53.48, S. 345). Sie zählt das Religiöse in seinen verschiedenen Erscheinungsformen zu den sensiblen Bereichen, in denen zwar kein positiver Beitrag zur Erfüllung des Kulturauftrags verlangt wird, die Schwelle zur Programmrechtsverletzung jedoch tiefer liegt. Entsprechend wird in diesen Fragen eine besondere Sorgfalt des Veranstalters gefordert (vgl. Sechster Jahresbericht der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen für das Jahr 1989 vom 15. Mai 1990, S. 6).

3.4. In diesem Zusammenhang ist jedoch stets die durch Art. 55bis Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
BV garantierte Programmfreiheit des Veranstalters zu beachten. Die UBI anerkennt in ständiger Praxis, dass schlechterdings kein Thema denkbar sei, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen werden dürfe. Dies gilt auch für Fragen im Zusammenhang mit Religion und Sexualität (VPB 54.47, S. 300, bestätigt in BGE 116 Ib 37, E. 5a; VPB 53.48, S. 342).

3.5. Ein Interessenkonflikt, der sich aus der Konfrontation religiöser Werte mit der Programmfreiheit des Veranstalters ergeben kann, ist im Rahmen einer Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Positionen zu lösen. Es wird dabei massgeblich auf die Art und Weise ankommen, in der der Veranstalter seine Freiheit im Rahmen der Sendung ausübt. Diesbezüglich sind auch das Vorwissen des von einer Sendung angesprochenen Publikums sowie dramaturgische Eigenheiten des Sendegefässes zu würdigen.

3.6. Bei der Würdigung dieser Fragen steht die Verletzlichkeit des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 53.48, S. 342). Aufgabe der UBI ist die rechtliche Überprüfung der durch die Umstände der konkreten Sendung gebotenen Sorgfalt; eine fachliche Beurteilung steht ihr nicht zu. Sie hat demnach nicht zu beurteilen, ob ein in Radio und Fernsehen aufgegriffenes Thema geschickt gewählt oder bearbeitet worden, sondern allein, ob dies nach den Programmvorschriften geschehen ist (VPB 49.32, S. 183).

4. Im Lichte dieser Kriterien ist die beanstandete Sendung daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet war, das religiöse Empfinden des Publikums zu verletzen.

4.1. Die Sendung war als Gespräch zwischen dem Moderator und der als Studienleiterin des Tagungszentrums Boldern eingeführten protestantischen Theologin Gina Schibler konzipiert. Grundthema der Sendung bildete die Frage, wie es zu den in verschiedenen aktuellen Bibelinterpretationen anzutreffenden leibfeindlichen Tendenzen kommen konnte. Diese Problematik wurde namentlich am Beispiel des biblischen Hohelieds der Liebe und dessen Auslegungsgeschichte im Christentum behandelt. Die Hörer der Sendung erfuhren, dass es Gina Schibler insbesondere darum ging, auf ein Buch in der Bibel hinzuweisen, das heute in den Kirchen nur in seltenen Fällen und dann fast ausschliesslich in einer allegorischen Deutung gelesen wird. Unter Beleuchtung verschiedener Verzweigungen seiner Tradition formulierte die Theologin die These, dass das Hohe Lied historisch gesehen umso mehr allegorisiert worden sei, je problematischer der Umgang mit Erotik im Christentum war.

4.2. Art. 4 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
RTVG bestimmt, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar zu sein haben. Die UBI hat das Gebot der Erkennbarkeit von Ansichten unter Berücksichtigung des Begriffs der Transparenz konkretisiert (VPB 59.14, 59.68). Diese Praxis, die insbesondere zu Informationssendungen entwickelt worden ist, gilt dem Grundsatz nach ebenfalls für Kultursendungen. Das Publikum einer Kultursendung muss in der Lage sein, zwischen subjektiven Auffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftspersonen und der Wiedergabe von objektivierten Fakten unterscheiden zu können (VPB 50.53A, S. 351 f.). Es muss ihm möglich sein, den Stellenwert und die Zuverlässigkeit von Aussagen sowie deren weltanschaulichen Standort zu erkennen und für die eigene Meinungsbildung zu verarbeiten (VPB 55.10, S. 91). Das Gebot der Transparenz betrifft damit weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als vielmehr die Fähigkeit des Publikums, den Inhalt einer Sendung zu würdigen und sich dadurch über die darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen. Je kleiner das Vorwissen des Publikums über Person, Standpunkt oder Stellung des Äusserers oder über das Sendekonzept zu veranschlagen ist, desto höhere Anforderungen sind an das Gebot der
Transparenz zu stellen (vgl. Riklin Franz, Rechtsfragen der (externen) Programmaufsicht über Radio und Fernsehen in der Schweiz, in: Aspects du droit des mass médias II, Fribourg 1984, S. 46; Dumermuth Martin, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel / Frankfurt am Main 1992, S. 300).

4.3. Im konkreten Fall ist zunächst von Bedeutung, dass die fragliche Sendung im Rahmen von «Kontext» ausgestrahlt worden ist. Es ist dem regelmässigen Hörer von Radio DRS 2 bekannt, dass es sich dabei um ein Gefäss für anspruchsvolle Themen aus den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Bildung und Religion handelt. Entsprechend konnte der Veranstalter bei der Konzeption der Sendung davon ausgehen, dass diese von einem Publikum rezipiert würde, das in der Lage ist, sich ein eigenes Urteil in kritischer Distanz zu den vertretenen Meinungen zu bilden.

Ferner liess die Gestaltung der Sendung in der Form des Gesprächs erkennen, welche Stimme der Theologin gehörte und welche Stimme Fragen stellte oder Zitate las. Von Anbeginn war dem Publikum klar, dass es sich bei den von Gina Schibler vertretenen Thesen und Bibelauslegungen um die persönliche Auffassung einer wissenschaftlich engagierten Theologin handelte; die Theologin sprach ausdrücklich von der Existenz verschiedener Theorien betreffend der Entstehungsgeschichte des Hohelieds. Das Publikum konnte erkennen, dass die von ihr näher dargestellte Theorie aufgrund ihrer persönlichen Präferenz ausgewählt worden war und dass daneben zumindest noch zwei weitere Theorien existieren. Damit wurde dem Gebot der Transparenz genügend Nachachtung verschafft, weshalb die Sendung unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden ist.

5. Die Beschwerdeführerin rügt, dass Jesus Christus in der Sendung mit Erotik und Sex in Verbindung gebracht worden sei. Mit der Behauptung, Erotik gehöre zum Menschsein und damit auch zu Jesus, seien ihre religiösen Gefühle verletzt worden, denn es sei verkannt worden, dass Jesus eine Gottheit sei, die mit Erotik nichts zu tun habe. Der in der Interpretation eines Pauluswortes und in Anspielungen auf gleichgeschlechtliche Liebe zum Ausdruck kommende Versuch, das Erotische gedanklich mit Gott in Verbindung zu bringen, errege sowohl bei Katholiken als auch bei Protestanten Anstoss.

In ihrer Stellungnahme hält die SRG diesem Vorbringen entgegen, dass für das Neue Testament wie auch für die ganze christliche Lehrtradition Jesus Christus ebenso «Menschensohn» wie «Gottessohn» sei. Gina Schibler bewege sich mit ihren Äusserungen auf dem Boden und im Rahmen der christlichen Theologie.

5.1. Der sich vorliegend stellende Interessenkonflikt ist unter Abwägung der beiden widerstreitenden Verfassungsprinzipien zu klären, der Glaubensfreiheit auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit unter den Bedingungen der Massenmedien auf der anderen. Die Glaubensfreiheit erfordert zwar einen behutsamen Umgang mit religiösen Fragen. Dieses Grundrecht kann den Veranstalter einer Kultursendung jedoch nicht dazu zwingen, von religiösen Themen überhaupt Abstand zu nehmen. Dem steht die Meinungsfreiheit entgegen (vgl. oben E. 3.4). Im Konflikt zweier verfassungsmässig geschützter Wertpositionen kann somit schon aus logischen Gründen nicht von einem a priori vorbestehenden Kerngehalt eines Grundrechts gesprochen werden. Vielmehr ist der absolut geschützte Bereich das, was als Essenz des überwiegenden Prinzips nach Durchführung der Interessenabwägung übrigbleibt (vgl. Alexy Robert, Theorie der Grundrechte, Baden-Baden 1985, S. 267 ff.).

Mit der Glaubensfreiheit und der Meinungsfreiheit stehen sich zwei ideelle Grundrechte gegenüber; entsprechend kann nicht von einem grundsätzlichen Vorrang des einen über das andere gesprochen werden. Aufgrund der Eigenart der elektronischen Medien räumt die UBI der Glaubensfreiheit insofern ein besonderes Gewicht ein, als sie Glaubensfragen zu den sensiblen Bereichen zählt. Praktisch äussert sich diese abwägungstechnische Privilegierung in der besonderen Sorgfalt, welche vom Veranstalter hinsichtlich der Art und Weise verlangt wird, in der er religiöse Themen behandelt. Eine genügende Sorgfalt in den gestalterischen Modalitäten vorausgesetzt, ist der Veranstalter jedoch frei, auch delikate Fragen aufzugreifen.

Diese Sorgfaltspflicht wurde durch die fragliche Sequenz, die einen Christen wohl zu irritieren, nicht aber zu schockieren vermag, nicht verletzt. Gina Schibler zitiert darin den Satz von Paulus «Wir sind Tempel des Heiligen Geistes». Sie interpretiert den menschlichen Körper als Tempel des Heiligen Geistes und fährt wie folgt fort: «Als Vorstellung finde ich das eigentlich toll, dass wir in unserem Körper, (...) Gott erfahren. Und das würde ja auch heissen, dass, wenn wir auf eine hingebungsvolle, liebevolle Weise uns unserem , unserem geliebten , ob Mann oder Frau, jetzt gleichgeschlechtig oder gegengeschlechtig, hingeben, dass wir dann etwas von Gott erfahren. Aber so hat das Paulus vermutlich nicht gemeint...». Weder in der beanstandeten Interpretation des Pauluswortes noch in den positiven Aussagen zur gleichgeschlechtlichen Liebe kann eine Entwürdigung der Bibel oder eine Erschütterung zentraler katholischer oder protestantischer Glaubenspositionen gesehen werden. Im Umstand, dass die vertretene These geeignet erscheint, herrschende Bibelinterpretationen in Frage zu stellen, kann keine Verletzung des Kerngehaltes der Glaubensfreiheit erblickt werden. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als
unbegründet.

5.2. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin betreffen ausschliesslich Fragen der richtigen Bibelauslegung, die nicht in die Prüfungszuständigkeit der UBI fallen. Es gehört nicht zu deren Aufgaben, über die Richtigkeit von Äusserungen zu befinden, die dem Publikum unmissverständlich als Meinung einer Fachperson vorgestellt werden. Die Äusserungen von Gina Schibler waren zwar nicht frei von jeder Provokation. Dadurch, dass erkenntlich war, dass es sich bei ihrer Meinung nur um eine unter vielen möglichen Interpretationen handelt, blieb auch einer strenggläubigen Hörerin genügend Raum, um ihre eigene Vorstellung der Heilsgeschichte retten zu können. Wenn einige Personen die Sendung trotzdem als verletzend empfunden haben - wie die Beschwerdeführerin und die Mitunterzeichner -, so liegt dies am subjektiven Empfinden der einzelnen Hörer. Gemäss den Kriterien des Programmrechts ist allerdings ein objektiver Massstab anzulegen, und nach diesem konnte die gerügte Sendung - wie oben dargestellt - die religiösen Gefühle im Kernbereich nicht verletzen.

6. Aufgrund dieser Erwägungen und nach Würdigung des Gesamteindrucks der Sendung kommt die UBI zum Ergebnis, dass die Sendung die Programmvorschriften nicht verletzt hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-59.66
Datum : 20. Mai 1994
Publiziert : 20. Mai 1994
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-59.66
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Art. 55bis BV. Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 und 2 RTVG. Kultureller Leistungsauftrag. Religiöse Werte.


Gesetzesregister
BV: 49 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
55bis
RTVG: 3 
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 3 - Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a  dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder
b  über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.
4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
1    Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2    Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
3    Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden.
4    Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden.
BGE Register
116-IB-37
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
veranstalter • frage • wert • beschwerdeinstanz für radio und fernsehen • radio und fernsehen • interessenkonflikt • leistungsauftrag • medien • distanz • richtigkeit • stelle • kerngehalt • mann • transparenzprinzip • bundesgesetz über radio und fernsehen • entscheid • autonomie • form und inhalt • verfassung • mass
... Alle anzeigen
VPB
49.32 • 53.47 • 53.48 • 54.47 • 55.10 • 59.14