VPB 54.48

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 2. November 1989)

Fernsehen. Diskussionsrunde betreffend die im Ausland entstandenen Meinungen über die schweizerische Gedenkfeier zum 50. Jahrestag der Mobilmachung.

Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG.

Die Interessen des Landes und die nationale Einheit werden nicht durch kritische Stellungnahmen gegenüber der Haltung der Schweiz in den Kriegsjahren und der Art der Gedenkfeier beeinträchtigt.

Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG.

- Angemessene Zusammensetzung der Diskussionsrunde und zulässige Darstellung von mehreren kritischen Stellungnahmen zu einem kontroversen innenpolitischen Thema aus ausländischer Sicht, zu denen ein Schweizer Politiker Antwort gibt.

- Grenzen der Pflicht zu sachgerechter Darstellung aufgrund des Themas einer Sendung.

Télévision. Table ronde consacrée aux opinions que suscite à l'étranger la fête commémorative suisse du 50e anniversaire de la mobilisation.

Art. 4 al. 1er Concession SSR.

L'intérêt du pays et l'union nationale ne sont pas atteints par les prises de position critiques à l'égard de l'attitude de la Suisse pendant la guerre et du genre de la commémoration.

Art. 4 al. 2 Concession SSR.

- Composition convenable de la table ronde et présentation licite de plusieurs avis critiques sur un sujet controversé de politique intérieure vu de l'étranger, auxquels répond en l'espèce un politicien suisse.

- Limites de l'obligation d'une présentation fidèle en fonction du sujet d'une émission.

Televisione. Tavola rotonda concernente i pareri suscitati all'estero dalla commemorazione svizzera del 50° anniversario della mobilitazione.

Art. 4 cpv. 1 Concessione SSR.

Gli interessi del Paese e l'unione nazionale non sono pregiudicati dalle prese di posizione critiche nei riguardi dell'atteggiamento della Svizzera durante gli anni di guerra e del genere della commemorazione

Art. 4 cpv. 2 Concessione SSR.

- Composizione adeguata della tavola rotonda e presentazione lecita di parecchie opinioni critiche su un soggetto controverso di politica interna visto dall'estero, alle quali risponde un politico svizzero.

- Limite dell'obbligo di una presentazione fedele in funzione del tema di un'emissione.

I

A. Die Sendung vom Fernsehen der deutschen und rätoromanischen Schweiz (DRS) «Freitagsrunde» vom 16. Juni 1989 war dem Thema «Was denkt man im Ausland über die in der Schweiz geplante Gedenkfeier zum 50. Jahrestag der Mobilmachung?» gewidmet. Unter der Leitung eines Moderators äusserten sich die deutsche Journalistin Marion Lorenz, der Pole Edward Dylawerski, der Österreicher Pierre Simonitsch und aus Schweizer Sicht Nationalrat Edgar Oehler zu diesem Thema.

B. Gegen diese Sendung erhob am 14. Juli 1989 B. namens der Vereinigung «Medien-Panoptikum» gemeinsam mit 110 Mitunterzeichnern Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI).

In der Beschwerde wird beanstandet, die Sendung habe gegen den Grundsatz verstossen, der Vielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu geben (Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 [Konzession SRG], BBl 1987 III 813 f.). Die Diskussionsrunde sei völlig einseitig zusammengesetzt gewesen. Nationalrat Oehler seien drei kritisch eingestellte ausländische Journalisten gegenüber gestellt worden. Gefehlt habe ausserdem «ein Vertreter der betroffenen Aktiv-Dienst-Generation, der aus eigenem Erleben der damaligen Situation zur Vielfalt der Ansichten Wesentliches hätte beitragen können».

Verstossen habe die Sendung im weiteren gegen den konzessionsrechtlichen Auftrag, die Interessen des Landes zu wahren und die nationale Einheit und Zusammengehörigkeit zu stärken (Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG). Die Sendung habe sich «in Verdächtigungen und Unterstellungen» erschöpft und nichts zu einer sachlichen Information über den Ablauf der geplanten Veranstaltungen zum 50. Jahrestag der Mobilmachung beigetragen. Mit diesem Einwand rügt der Beschwerdeführer implizit, die Sendung habe gegen das konzessionsrechtliche Gebot, Ereignisse sachgerecht darzustellen, verstossen.

C. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Stellungnahme eingeladen.

In ihrer Stellungnahme vom 4. September 1989 beantragt die SRG, es sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führt die SRG an, die Bestimmungen von Art. 4 Konzession SRG seien durchwegs eingehalten worden. Der Grundsatz, die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen, verlange «in keiner Weise Gleichheit in Personenzahl, Sendeminuten usw.». Folge man der Argumentation der Beschwerdeführer, so dürften kontroverse innenpolitische Sachverhalte und Auseinandersetzungen in Sendungen der SRG nicht aus ausländischer Sicht beleuchtet werden. Dies würde unzweifelhaft die Programm- und Meinungsäusserungsfreiheit eines Veranstalters in unzulässiger Weise einschränken.

D. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

II

1. (Formelles)

2. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie gemäss Art. 21 Abs. 2 BB UBI nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher auch im vorliegenden Fall die beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre Übereinstimmung mit den massgeblichen Programmbestimmungen ohne durch die Anträge und Rügen des Beschwerdeführers eingeschränkt zu sein.

3. Der Beschwerdeführer rügt, die Gesprächsrunde sei völlig einseitig zusammengesetzt gewesen. Nationalrat Oehler seien drei kritisch eingestellte Journalisten gegenüber gestellt worden, die der Gesprächsleiter ausserdem unterstützt hätte. Die Auswahl der in der Sendung telefonisch zugeschalteten Zuschauer sei ebenfalls einseitig gewesen. In der Sendung nicht zu Wort gekommen sei die Stimme der Aktiv-Dienst-Generation. Insgesamt habe damit die Sendung das Gebot, die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen, verletzt.

3.1. Die konzessionsrechtliche Verpflichtung zu möglichst sachgerechter und umfassender Information und zu angemessener Berücksichtigung der Vielfalt von Meinungen und Ansichten verfolgt das Ziel, eine einseitige Beeinflussung des Rezipienten zu vermeiden. Damit soll die Voraussetzung für eine unabhängige Meinungs- und Willensbildung des Publikums geschaffen werden.

Bei der Beurteilung einer Sendung unter den vorstehenden konzessionsrechtlichen Grundsätzen ist indessen stets auch die dem Veranstalter von Verfassung wegen zustehende Programmautonomie zu beachten, die auch dem Fernsehen grundsätzlich in der Bestimmung seiner Themen, deren gestalterischer Umsetzung und der Auswahl der an einer Sendung teilnehmenden Personen einen bestimmten Spielraum gewährt. In diesem Sinn hat die UBI in ihrer Praxis stets festgestellt, dass es jedem Veranstalter erlaubt sein muss, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. So muss auch eine allenfalls kritische Stellungnahme zu einem kontroversen innenpolitischen Thema aus ausländischer Sicht an Radio und Fernsehen Ausdruck finden können (vgl. Entscheid vom 3. November 1988 betreffend die Sendung des Radios DRS «Kaktus» vom 4. Mai 1988, VPB 53.48; Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 90 [1989] S. 322-327).

Die konzessionsrechtliche Verpflichtung zur angemessenen Darstellung der Vielfalt der Ansichten verlangt gemäss ständiger Praxis der UBI nicht, dass ein Thema in einer Sendung stets mit all seinen Teilaspekten, denkbaren Interpretationen und Wertungen dargestellt wird. Die genannte Verpflichtung kann in der Regel auch dadurch erfüllt werden, dass die gebotene Vielfalt in vergleichbaren Sendungen in einem dem Thema angepassten Zeitraum zum Ausdruck kommt (Müller Jörg Paul, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Bern/Zürich 1987, Art. 55bis N. 56).

3.2. Es trifft einerseits zu, dass sich die eingeladenen drei ausländischen Journalisten zum Anlass der Feierlichkeiten - 50. Jahrestag der Kriegsmobilmachung - insgesamt distanziert-kritisch geäussert haben. Anderseits hat Nationalrat Oehler als profilierter Vertreter einer starken Landesverteidigung die gesellschaftliche Bedeutung und den zeitgeschichtlichen Hintergrund der Feierlichkeiten erläutert und damit in geeigneter Form und mit dem notwendigen Nachdruck für ein Gegengewicht im Rahmen der Sendung gesorgt. Dies ist auch gegenüber dem Argument der Beschwerdeführer zu würdigen, es sei kein Angehöriger der Aktiv-Dienst-Generation in der Diskussionsrunde vertreten gewesen.

Die inkriminierte Sendung war erklärtermassen und für den Zuschauer ersichtlich dem Thema gewidmet: «Was denkt man im Ausland über die in der Schweiz geplanten Gedenkfeiern zum 50. Jahrestag der Mobilmachung?». Damit war auch klargestellt, dass im Rahmen dieser Sendung nicht die Haltung und Einstellung der Schweizer im allgemeinen und diejenige der «Aktiv-Dienst-Generation» im besonderen zu den geplanten Feierlichkeiten thematisiert würde.

Unter Würdigung der der Sendung zugrunde liegenden Fragestellung ist nicht zu vertreten, dass der Beizug eines Vertreters der «Aktiv-Dienst-Generation» zur Erfüllung der genannten konzessionsrechtlichen Verpflichtungen unerlässlich war.

4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dem konzessionsrechtlichen Auftrag zur Wahrung der Interessen des Landes und zur Stärkung der nationalen Einheit (Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG) sei die Sendung in keiner Weise gerecht geworden.

Die UBI hat in konstanter Praxis ausgeführt (vgl. u. a. Entscheid vom 16. April 1987, VPB 52.12, S. 56 und 59), der genannte Auftrag richte sich an das Programmangebot als Ganzes. In diesem Sinn hat die UBI auch in ihrem Entscheid vom 3. November 1988 betreffend die Sendung des Radios DRS vom 4. Mai 1988 (VPB 53.48) ergänzend dargelegt, eine Konzessionsverletzung sei nicht schon dann zu bejahen, wenn eine Sendung keinen positiven Beitrag im Sinne des verfassungsrechtlichen und konzessionsgemässen Programmauftrages leistet, sondern erst dann, wenn diese den öffentlichen Anliegen, die in ihm formuliert sind, geradezu zuwiderläuft.

Dies kann man indessen von der beanstandeten Sendung nicht ernsthaft behaupten, auch wenn kritische Stellungnahmen gegenüber der Haltung der Schweiz in den Kriegsjahren und der Art der Veranstaltungen zur Erinnerung an die Mobilmachung abgegeben wurden; es gehört mit zur Meinungsbildung in der Demokratie, dass die öffentlichen Einrichtungen und Politiken auch scharfer Kritik ausgesetzt werden; dies gilt besonders für eine Diskussionsrunde, in der Gegenpositionen unmittelbar vertreten werden können; ein demokratischer Staat muss sich auch ausländischer Kritik stellen und kann gerade in solcher Auseinandersetzung notwendige Lern- und Erneuerungsfähigkeit gewinnen.

Die in der Sendung auftretenden ausländischen Gäste haben im übrigen nicht blind unser Land und unsere Haltung angegriffen, sondern in durchaus differenzierter Weise aus der Sicht von Ländern mit leidvollen Kriegserfahrungen Kritik geübt und Bedenken ausgesprochen, wie sie auch in der schweizerischen öffentlichen Diskussion bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen waren.

5. Der Beschwerdeführer kritisiert, im Rahmen der Sendung sei nicht sachlich «über den Ablauf der geplanten Veranstaltungen zum 50. Jahrestag der Mobilmachung» informiert worden.

Berücksichtigt man die für die Zuschauer klar erkennbare Thematik der Sendung - «Was denkt man im Ausland über die in der Schweiz geplanten Gedenkfeiern zum 50. Jahrestag der Mobilmachung?» - waren detailliertere Ausführungen über das Programm der geplanten Veranstaltungen nicht geboten. Im Zentrum der Diskussion stand vielmehr Anlass und Grund der Veranstaltungen zum 50. Jahrestag der Mobilmachung. Wenn das Konzept und bestimmte Einzelheiten der Veranstaltungen in den Voten des Diskussionsleiters und von Nationalrat Oehler dennoch Erwähnung fanden, geschah dies eher beiläufig und weckte nicht Erwartungen beim Publikum auf eine vollständige Präsentation des Veranstaltungsprogramms.

Im Fehlen eines Überblicks über die geplanten Veranstaltungen kann daher keine Verletzung des konzessionsrechtlichen Gebotes zur sachgerechten Darstellung von Ereignissen erblickt werden.

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-54.48
Datum : 02. November 1989
Publiziert : 02. November 1989
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-54.48
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Fernsehen. Diskussionsrunde betreffend die im Ausland entstandenen Meinungen über die schweizerische Gedenkfeier zum 50....


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BBl
1987/III/813
VPB
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