VPB 53.48

(Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 3. November 1988)

Radio. Konzessionsverletzung in satirischer Sendung mit einer Litanei und einer Vergewaltigung.

Art. 14 Bst. b BB UBI. Beschwerdelegitimation eines Pfarrers.

Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG von 1982

- Begriff der kulturellen Werte des Landes.

- Grenzen der Programmautonomie in bezug auf Kritik und Gewaltdarstellung.

- Verletzung intimer religiöser Gefühle durch Missbrauch eines zentralen Bestandteils des katholischen Kultus und des letzten Wortes Jesu zur satirischen Kritik der Sexuallehre der katholischen Kirche.

- Verletzung der Würde des Menschen durch amüsierende Bagatellisierung einer Vergewaltigung.

Art. 22 BB UBI. Keine Befugnis der UBI, Rügen zu erteilen.

Radio. Violation de la concession dans une émission satirique où apparaissent une litanie et un viol.

Art. 14 let. b AF AIEP. Qualité d'un prêtre pour porter plainte.

Art. 4 al. 1 Concession SSR de 1987.

- Notion de valeurs culturelles du pays.

- Limites de l'autonomie des programmes en matière de critique et de représentation de la violence.

- Violation des sentiments religieux intimes causée par l'usage abusif d'un élément cardinal de la messe et des dernières paroles de Jésus pour faire une critique satirique de la morale sexuelle de l'Eglise catholique.

- Violation de la dignité humaine par la présentation d'un viol sous le jour d'une bagatelle amusante.

Art. 22 AF AIEP. Aucun pouvoir de l'AIEP pour prononcer un blâme.

Radio. Violazione della concessione in un'emissione satirica con una litania e uno stupro.

Art. 14 lett. b DF AIER. Legittimazione ricorsuale di un ecclesiastico.

Art. 4 cpv. 1 Concessione SSR del 1987.

- Nozione di valori culturali del Paese.

- Limiti dell'autonomia dei programmi in materia di critica e di rappresentazione della violenza.

- Violazione dei sentimenti religiosi intimi dovuta all'abuso di un elemento cardinale del culto cattolico e delle ultime parole di Gesù per fare una critica satirica della morale sessuale della Chiesa cattolica.

- Violazione della dignità umana con la presentazione di uno stupro fatto apparire come una bagattella giocosa.

Art. 22 DF AIER. Nessun potere dell'AIER di pronunciare una censura.

I

A. «Kaktus» ist ein monatlich ausgestrahltes, 20-30minütiges Satire-Magazin, das im Rahmen der humoristisch-kabarettistischen Abendsendung «Spasspartout» (Mittwoch, 20.00-22.00 Uhr, DRS 1) ausgestrahlt wird. Der «Kaktus» wird jeweils vom Moderator als Satire-Magazin angekündigt und trägt zudem den Sendetitel «Kaktus, die Sendung mit dem Rüssel im Gesicht».

Die Sendung vom 4. Mai 1988 war in drei Teilen aufgebaut: auf eine humoristische «Nachrichtensendung» (Schnurznachrichten) folgten Gratulationen (100. Geburtstag der SPS, 125. Geburtstag des Schweizerischen Roten Kreuzes). Im dritten Teil folgten zwölf Sketches, die unter dem Arbeitstitel «Frühling, Verliebtheit, Liebe, Sex und Porno» standen. Mit verschiedenen humoristischen und satirischen Mitteln sollte aufgezeigt werden, dass verschiedene Lebensbedürfnisse wie Liebe und Sexualität durch Clichés oder verbreitete gesellschaftliche oder religiöse Vorurteile, Wertvorstellungen und Doktrinen überdeckt, verfremdet oder auch zerstört werden können. Auf den achten («der Zwang des Vergewaltigers») und zwölften («Litanei») Sketch wird in den Erwägungen dieses Entscheides näher eingegangen.

B. Gegen diese Sendung erhob F., Pfarrer, am 4. Mai 1988, und ergänzend am 13. Mai, Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (hiernach: UBI).

...

C. Gemäss Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (hiernach: SRG) zur Stellungnahme eingeladen.

In ihren Stellungnahmen vom 31. Mai beziehungsweise 25. Juli 1988 beantragte die SRG zunächst, es sei auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde materiell abzuweisen.

Zur Sendung selbst führte die SRG aus, dass mit satirischen Mitteln versucht wurde, aufzuzeigen, wie Liebe und Sexualität - durch gesellschaftliche oder religiöse Wertvorstellungen - überdeckt, verfremdet oder auch zerstört werden können. Bezüglich der «Litanei» stellt die SRG fest, dass dieser Beitrag, der den äusserst sensiblen Bereich des Religiösen berührte, sehr weit ging und als solcher nicht unproblematisch war. Es sei jedoch eine Tatsache, dass die im «Litanei»-Beitrag kritisierte Sexualmoral bei vielen Gläubigen und praktizierenden Katholiken selbst umstritten sei. Dass dies in einer Form dargestellt wurde, die der Institution Kirche wesenseigen sei, erscheine unter kommunikativen Gesichtspunkten betrachtet als eine naheliegende Lösung. Soweit nötig, wird auf die Argumentation der SRG in den Erwägungen näher eingegangen.

...

II

1. (Formelles)

Nach Art. 14 Bst. b BB UBI sind einzelne Beschwerdeführer zur Rüge von Konzessionsverletzungen legitimiert, wenn sie eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen. Nach Praxis der Beschwerdeinstanz ist erforderlich, dass jemand entweder selbst Gegenstand der fraglichen Sendung ist oder durch seine Aktivitäten ein besonderes Verhältnis zu ihrem Inhalt hat und sich damit von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (vgl. u.a. VPB 51.14). Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall die Legitimation des Beschwerdeführers zu beurteilen. Er begründet diese in seiner Eingabe vom 13. Mai 1988 damit, dass ihn die kritisierte Sendung als «Pfarrer sehr betroffen (habe), weil sie vom Inhalt und von der Gestaltung her die katholische Kirche auf schändlichste Weise lächerlich macht und damit auch ihre Amtsträger».

Die UBI würdigt diesbezüglich folgendes: In der letzten Sequenz der inkriminierten Sendung («Litanei») nimmt ein Priester entsprechend der Struktur einer Litanei als Wechselsang zwischen Priester und Gläubigen eine wesentliche Stellung ein. Er spricht die besonders schwerwiegenden «parodierten» Segensworte zu einem Liebespaar, das den Geschlechtsakt vollziehen will, unter Anspielung an Christusworte und Gottesvorstellungen («güt'ge Macht»). - Des weitern wird in der Sendung die Sexuallehre der katholischen Kirche aufs schärfste, wenn auch in satirischer Weise, aufs Korn genommen und verulkt, eine Lehre also, auf die ein katholischer Priester aufs engste verpflichtet ist und die zentral seine pastorale Aufgabe bestimmt, in Predigt, Beichte, Unterricht und so weiter. Ein amtierender katholischer Pfarrer ist nicht nur durch seine berufliche Aktivität eng mit dem Sendegegenstand verbunden. Darüber hinaus ist er als Priester, der sein ganzes Leben - nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche sogar unwiderruflich und unverlierbar - dem Glauben gewidmet hat, auch emotional und moralisch und in den verschiedensten Lebensbezügen so unmittelbar vom Sendegegenstand betroffen, dass schlechterdings unhaltbar wäre, ihm nicht
prozessual eine Stellung zuzuerkennen, die ihn im Sinne der konstanten Praxis der Beschwerdeinstanz von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet.

2. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 21 Abs. 2 BB UBI nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher im vorliegenden Fall die formgerecht beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre Übereinstimmung mit den massgeblichen Programmbestimmungen, ohne von den Anträgen und Rügen des Beschwerdeführers eingeschränkt zu sein.

3. Auszugehen ist von Art. 4 der Konzession vom 5. Oktober 1987 für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.), die Art. 55bis Abs. 2 BV konkretisiert und in deren Licht auszulegen ist. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass die «Programme .. . insgesamt die kulturellen Werte des Landes fördern sowie zur geistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen ... Bildung beitragen und das Bedürfnis nach Unterhaltung befriedigen sollen» (Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG). Die UBI hat in ihrer konstanten Praxis festgestellt, dass sich die Programmbestimmungen von Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG an das Programmangebot als Ganzes richten. Nicht jede Einzelsendung hat einen konkreten Beitrag dazu zu leisten. Unzulässig ist indessen eine Ausstrahlung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung steht, ihr geradezu entgegenwirkt (vgl. u.a. VPB 50.52).

Eine Konzessionsverletzung ist also dann zu bejahen, wenn eine Sendung nicht nur keinen positiven Beitrag im Sinne des verfassungsrechtlichen und konzessionsgemässen Programmauftrages leistet, sondern klar zentralen öffentlichen Anliegen, die in ihm formuliert sind, zuwiderläuft. In diesem Sinn ist der Leistungsauftrag der Konzession beziehungsweise der Verfassung an Radio und Fernsehen (Art. 55bis Abs. 2 BV) als Schranke der Programmautonomie (Art. 55bis Abs. 3 BV) zu verstehen.

Nun besteht allerdings die Gefahr, dass der sensible Bereich der Autonomie und Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen durch eine allzu elastische Interpretation weithin unbestimmter Rechtsbegriffe wie «kulturelle Werte des Landes» ungebührlich eingeschränkt wird, was mit dem Grundanliegen eines freien geistigen Klimas als Voraussetzung einer lebendigen Demokratie unvereinbar wäre. Es folgt daraus die Notwendigkeit, die im Leistungsauftrag verwendeten Begriffe so zu interpretieren, dass die demokratisch-freiheitliche Grundordnung des Staates, namentlich im Bereich von Radio und Fernsehen, nicht beeinträchtigt wird. Die UBI betrachtet in diesem Sinn als «kulturelle Werte» namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der Verfassung selbst zu entnehmen sind: Achtung der Menschenwürde aller Personen und der Angehörigen aller Gruppen, Respekt vor der Glaubens- und Kultusfreiheit von seiten des Staates und aller vom Staat - etwa durch Konzession - mit öffentlichen Aufgaben betrauter Personen und Organisationen.

Zum verfassungsmässigen Auftrag der UBI gehört also nicht nur die Sicherstellung des Programmauftrages der Veranstalter gemäss Art. 55bis Abs. 2 BV, sondern auch die Gewährleistung von Autonomie und Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen (vgl. VPB 50.52 sowie Botschaft des Bundesrates über die Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, BBl 1981 III 113). In diesem Sinne stellt die UBI fest, dass entsprechend dem Grundanliegen der Presse- und Meinungsfreiheit jedem Veranstalter erlaubt sein muss, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinander zusetzen. Insbesondere muss an Radio und Fernsehen Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Dies folgt übrigens auch aus dem Gebot, es sei der Vielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu geben (Art. 55bis Abs. 2 BV). Es ist schlechthin kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung auch an den elektronischen Medien entzogen sein dürfte. Dies gilt auch für die Ehe- und Sexuallehre der katholischen Kirche. Eine Grenze liegt in der Art und
Weise, wie diese geschieht. In diesem Sinne hat bereits die Konsultativkommission des EVED gerade mit Bezug auf die satirische Behandlung kritischer Themen ausgeführt: «Kein kultureller oder gesellschaftlicher Bereich, auch nicht der religiöse, darf grundsätzlich von kabarettistischen Bearbeitungen ausgenommen werden... Eine klare Grenze sieht die Kommission (jedoch)... darin, dass nicht über religiöse Empfindungen in verletzender Weise, insbesondere ohne aktuellen Anlass, gespottet werden darf. Insbesondere ist die Grenze des Zumutbaren überschritten, wenn zentrale Glaubensinhalte... lächerlich gemacht werden...» (Bericht der Konsultativkommission Radio/Fernsehen zur Sendung «Ping-Pong», vom 29. November 1980).

4. Zu den unbestrittenen und elementaren Rechtswerten und Staatsaufgaben gehört ferner die Verhinderung und Eindämmung von Gewalt in den zwischenmenschlichen Beziehungen. Dem kulturellen Leistungsauftrag von Radio und Fernsehen läuft jedenfalls jede Verherrlichung und Banalisierung von Gewalt zuwider, und dies in ganz besonderem Masse dort, wo sich die Gewalt gegen benachteiligte oder sonst unterlegene Bevölkerungsteile (Kinder, Ausländer, Farbige u.a.) wendet. In diesem Zusammenhang fällt auch die immer noch festzustellende Diskriminierung der Frau in den verschiedensten Lebensbereichen, um deren Beseitigung sich die Gesetzgeber des Bundes und der Kantone - auch in Erfüllung des Verfassungsauftrages von Art. 4 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV - bemühen. Gewalt gegen Frauen, gerade wenn sie sexuell motiviert ist, abzuwehren, ist nicht nur ein traditionelles und vordringliches Anliegen des Strafgesetzbuches (Art. 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
StGB), sondern hat in dem heute von Frauen verschiedenster Gruppierungen und Ausrichtung engagiert geführten Kampf für mehr Sensibilität gegenüber unterschiedlichen Formen der Verdinglichung der Frau, zum Beispiel als Sexualobjekt, neue Aktualität erlangt. Die Rechtsprechung der UBI kann an dieser Rechtsentwicklung nicht
vorbeisehen; sie hatte denn auch in ihrer Praxis bereits verschiedentlich Gelegenheit, zum Thema der physischen Gewalt insbesondere gegenüber Frauen Stellung zu nehmen. So hat die UBI beanstandet, dass in gewissen Medien eine Tendenz, Gewalt zu banalisieren und ohne jede Hemmung darzustellen, erkennbar sei (vgl. VPB 51.29). In diesem Entscheid hat die Beschwerdeinstanz die SRG aufgefordert, gegenüber Gewaltdarstellungen kritisch zu sein und das Bewusstsein für die angesprochene Problematik zu wecken.

Zusammenfassend ist festzuhalten: Die UBI betrachtet es als Gebot des Respekts der verfassungsrechtlich gewährleisteten Menschenwürde, dass die offene Gewalt gegen eine Frau nicht zum Gegenstand anzüglicher Unterhaltung gemacht werden darf. Wo im übrigen die sexistische Darstellung die Grenze des konzessionsrechtlich Zulässigen überschreitet, ist hier nicht zu erörtern.

5. Die konzessionsrechtliche Würdigung einer Sendung orientiert sich am Eindruck, den diese auf den Rezipienten macht; anders als etwa bei der. strafrechtlichen Beurteilung ist nicht das Verschulden, die Absicht oder die subjektive Gesinnung der Medienschaffenden massgeblich. Die UBI hat Sendungen, so wie sie ausgestrahlt und empfangen wurden, zu beurteilen und allenfalls den Veranstalter zur Verantwortung zu ziehen. Es steht der UBI nicht zu und würde ihrem Auftrag zuwiderlaufen, Schuldzuweisungen an einzelne Programmgestalter vorzunehmen oder anderseits eine objektiv festgestellte Beschwerde auf seiten der Konsumenten wegen des fehlenden Nachweises über Gesinnung oder böser Absicht auf seiten der Programmverantwortlichen zu verharmlosen.

Die SRG hat in ihrer Eingabe vom 25. Juli 1988 ausgeführt: «Dass sich der Beschwerdeführer in seinen ethischen und religiösen Gefühlen verletzt fühlt, bedauern wir. Dies war weder gewollt noch beabsichtigt.»

Die UBI nimmt dies zur Kenntnis, hat aber schon aus dem Grund keine Veranlassung, sich in ihrer Würdigung der ausgestrahlten Sendung von dieser Äusserung bestimmen zu lassen, da diese vorwiegend die subjektiven Willensmomente der Programmgestalter darstellt. Diese sind - wie soeben ausgeführt - nicht Thema des vorliegenden Entscheides.

A. Sequenz «Litanei»

Ausdrücklich kritisiert wird vom Beschwerdeführer der zwölfte Sketch («Litanei») der Sendung, eine Parodie auf die katholische Moral- und Sexuallehre in einer Form, die sich an liturgische Sequenzen aus dem katholischen Gottesdienst anlehnt.

In der beanstandeten Sequenz findet sich ein Paar zum Liebesakt bereit. In einer durch Geläute von Kirchenglocken charakterisierten Atmosphäre kommunizieren die beiden miteinander gemeinsam mit einem Priester, wobei alle Worte in Form einer Litanei gesungen oder gesprochen werden. Der Priester doziert in parodierter Form die Sexuallehre der Kirche, wie sie insbesondere durch die Enzyklika Humanae Vitae (1968) erhärtet worden ist, und das Paar antwortet in kindlich-einfältiger Weise. Die Sequenz - nicht frei von pornografischen Stellen (Frau: «Des Gliedes Spitze soll ich achten und nur im Finsteren betrachten», oder «Bedenken muss ich vor dem Spreizen, mit meinen Reizen muss ich geizen».) - schliesst mit einer Art Segensspruch des Pfarrers mit folgendem Wortlaut:

«Ich atme auf, es ist vollbracht

Des Koitus' Wächters güt'ge Macht

Aus Rom hat sich bei Euch erfüllt

Ihr seid nun segensreich umhüllt.»

a. Die UBI hat nicht zu beurteilen, ob die angeführten Stellen an sich als Pornografie den Rahmen des Zulässigen überschreiten. Entscheidend ist für die konzessionsrechtliche Beurteilung die Einbindung in ein Ritual («Litanei») und in zentrale biblische Worte, die für Katholiken in hohem Masse mit tiefem religiösen Erleben verbunden sind. Die SRG räumt in ihrer Stellungnahme denn auch ein, der Beitrag, der den äusserst sensiblen Bereich des Religiösen berühre, gehe sehr weit und sei als solcher nicht unproblematisch: Gläubige, für die solche liturgische Formen wichtige Empfindungs- und Ausdrucksmuster darstellen, könnten sich persönlich verletzt fühlen.

Bei der Litanei handelt es sich um eine feierliche, sehr volkstümliche Gebetsform der katholischen Kirche, in der Gott und die Heiligen angerufen werden. In ihrer Struktur, ihrer Melodiosität und ihrem Rhythmus ähnelt die reproduzierte «Litanei» in der Sendung unverkennbar ihrer originalen Form. Die Wahl dieses liturgischen Mittels, um sexuelles Verhalten erotisierend und zugleich in seiner durch kirchliche Vorschriften beschränkten Erlebnismöglichkeit darzustellen, war geeignet, intime religiöse Gefühle zu verletzen. Die Programmschaffenden haben damit den hohen emotionalen Gehalt der Litanei als zentraler Bestandteil des katholischen Kultus missachtet und damit die Konzession verletzt.

b. Dazu kommt ein weiteres: Der unterstellte Koitus des Paares wird vom Priester abgesegnet mit dem Wort: «Ich atme auf, es ist vollbracht.» Darin liegt - für jeden auch nur einigermassen bewanderten Bibelkenner unverkennbar - die Anspielung auf das letzte Wort Jesu am Kreuz (Johannes 19, 30), wie es in vielen kirchlichen Texten, in Liturgien, aber auch in bekanntesten grossen Werken der europäischen Musikgeschichte (z. B. Josef Haydn, Die sieben Worte Jesu am Kreuz) lebendig ist. Der Einsatz dieses zentralen Wortes der Bibel, das nach christlichem Glauben für die Vollendung des Erlösungswerkes Jesu steht, als parodierender Abschluss der Beischlafszene verletzt religiöses Empfinden in unhaltbarer Weise.

Zu beanstanden ist also nicht, dass «Auffassungen, Ereignisse und Lehrmeinungen der Zeitgeschichte» auch im religiös-kirchlichen Bereich als Gegenstand satirischer Bearbeitung gewählt wurden. Der SRG ist zuzustimmen, dass auch Kritik an der katholischen Sexuallehre und die darin implizierte Kritik an der Institution Kirche an Radio und Fernsehen möglich sein muss. Im vorliegenden Fall wurde der verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum von den Programmverantwortlichen jedoch überschritten.

B. Sequenz «Vergewaltigung»

Der achte Sketch ist dem Thema der Vergewaltigung einer Frau gewidmet: Ein Mann macht seinem verfolgten Opfer klar, dass er aus physischen und psychischen Gründen (aus «Sachzwang») nicht anders könne als es zu vergewaltigen. Die Sequenz endet mit dem verzweifelten Schreien des Opfers.

Beim unvoreingenommenen Hören der Sequenz bleibt völlig unklar, ob mit der Szene die gerade in der Politik häufige Umgehung von anstehenden Problemen durch ihre Bezeichnung als «Sachzwang» parodiert werden sollte, ob eine Abschreckung vor Gewalt gegenüber Frauen intendiert war, oder ob eine satirische Absage an jede Rechtfertigung des Triebtäters als Opfer unkontrollierbarer organisch-chemischer Abläufe beabsichtigt war. Der radiophonisch vermittelte Rahmen eines sich amüsierenden Publikums lässt keine dieser Annahmen als glaubhaft erscheinen.

Entscheidend für die Beurteilung durch die UBI ist der Eindruck, den der unvoreingenommene Radiokonsument gewinnen musste. Er hörte die Darstellung einer Vergewaltigung als Resultat einer unausweichlichen Abfolge von biologischen Prozessen bei einem Mann, eine Vergewaltigung, die mit dem unbeantworteten, folgenlosen Schrei der Frau endet. Da eine satirische Pointe jedenfalls nicht zum Tragen kommt, bleibt der Eindruck einer amüsierenden Bagatellisierung des sexuellen Gewaltaktes gegenüber einer Frau. Die Sendung hat damit ein ernst zu nehmendes und aktuelles Thema banalisiert, wenn nicht sogar ins Lächerliche gezogen. Damit ist der Grundsatz des Respekts vor der Würde des Menschen verletzt und eine elementare rechtliche Grenze der Programmautonomie überschritten.

C. Wie weit in den übrigen Sketches der gute Geschmack gewahrt bleibt, das Feld der Satire begangen oder verlassen wird, der Kampf gegen die Verdinglichung des Menschen, insbesondere der Frau als Sexualobjekt geradezu vereitelt oder aber durch satirische Überzeichnung gefördert wird, betrifft fachliche Fragen der Programmgestaltung, des künstlerischen und menschlichen Empfindens, über die die UBI im vorliegenden Fall nicht zu befinden hat.

6. Der Beschwerdeführer beantragt noch, «dem verantwortlichen Leiter eine Rüge zu erteilen».

Art. 22 BB UBI regelt abschliessend die nach einer festgestellten Konzessionsverletzung zu treffenden Massnahmen.

Gemäss Abs. 1 dieses Artikels obliegt es dem Veranstalter, «innert angemessener Frist die geeigneten Vorkehren (zu treffen), um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden». Der Veranstalter «teilt der Beschwerdeinstanz mit, welche Vorkehren er getroffen hat».

Die Beschwerdeinstanz hat als einzige Befugnis, gemäss Abs. 2 des Art. 22, falls diese Mitteilung nicht befriedigend ist, der Aufsichtsbehörde (dem Departement) zu «beantragen, geeignete Massnahmen zu verfügen». Mit dieser Lösung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Zuständigkeiten der Beschwerdeinstanz nicht mit denjenigen des Veranstalters und der Aufsichtsbehörde vermischt werden dürfen.

Da es ausserhalb der Zuständigkeit der UBI steht, Rügen zu erteilen, muss der betreffende Antrag abgewiesen werden.

Dokumente der UBI
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-53.48
Datum : 03. November 1988
Publiziert : 03. November 1988
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-53.48
Sachgebiet : Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Gegenstand : Radio. Konzessionsverletzung in satirischer Sendung mit einer Litanei und einer Vergewaltigung.


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
55bis
StGB: 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...260
6    ...261
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
srg • satire • vergewaltigung • radio und fernsehen • veranstalter • beschwerdeinstanz für radio und fernsehen • wert • opfer • autonomie • verfassungsrecht • leistungsauftrag • rechtsverletzung • mass • bestandteil • medien • verfassung • legitimation • leben • stelle • gewaltdarstellung
... Alle anzeigen
BBl
1981/III/113 • 1987/III/813
VPB
50.52 • 51.14 • 51.29