Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
U 322/05

Urteil vom 11. Januar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
N.________, 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 21. Juni 2005.

Sachverhalt:
A.
Der 1978 geborene N.________ war seit 1. September 1995 bei der Q._______ AG als Betriebsmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert. In einem nicht mehr näher zu erstellenden Zeitpunkt im Jahre 2002 - in der Unfallmeldung vom 31. Oktober 2002 gab die Arbeitgeberin als Unfalldatum "ca. März/Juni 2002" an - erlitt N.________ einen Arbeitsunfall, als beim Einfüllen der Hackfleischmaschine ein gefrorener Fleischblock herausschoss und ihn an der rechten Schulter traf. Im Notfallbericht vom 4. Dezember 2002 betreffend die Erstbehandlung vom 26. Mai 2002 im Spital X.________ wurde als Diagnose eine muskuläre Verspannung des Musculus Deltoideus rechts sowie als Differentialdiagnose eine Rotatorenmanschettenläsion angegeben. Am 7. März 2003 wurde in der Klinik Y.________ eine Schulterarthroskopie (modifizierte Operation nach Bankart; Bericht vom 10. März 2003) rechts durchgeführt. Ab diesem Zeitpunkt war N.________ nicht mehr arbeitstätig. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Sie nahm einen Augenschein am Arbeitsplatz vor und holte verschiedene Arztberichte ein (des Dr.
med. L.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 14. August 2002 und der Orthopädischen Klinik Y.________ vom 20. September sowie 4. und 18. November 2002, 13. Februar, 30. April, 23. Juni, 18. August, 20. Oktober und 17. November 2003 sowie 29. Januar 2004). Im Weiteren veranlasste sie einen stationären, nach einer Woche abgebrochenen Aufenthalt in der Rehaklinik Z.________ vom 24. bis 31. März 2004 (Austrittsbericht vom 21. April 2004), eine später dort durchgeführte ambulante psychiatrische Untersuchung (Bericht vom 23. April 2004) sowie kreisärztliche Untersuchungen (Bericht vom 17. Februar 2004 und Abschlussbericht vom 3. Juni 2004).
Mit Schreiben vom 29. April 2004 stellte die SUVA die Taggeldleistungen auf den 1. August 2004 ein und sprach N.________ mit Verfügung vom 20. Juli 2004 für die Folgen des Unfalles mit Wirkung ab 1. August 2004 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 29. November 2004 ab.
B.
Am 28. Februar 2005 liess N.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz dagegen Beschwerde erheben und am 22. März 2005 einen Bericht des Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 8. März 2005 einreichen. Dieser Bericht ging auch der SUVA zu, ebenso zwei auf Veranlassung von Dr. med. U.________ erstellte Berichte der Klinik A.________ vom 29. März und 11. April 2005. Mit Entscheid vom 21. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten. Es seien ihm weiterhin Taggelder auszurichten; allenfalls sei er zu berenten, wobei der Invaliditätsgrad auf mindestens 50 % festzusetzen sei. Es sei eine angemessene Integritätsentschädigung von mindestens 20 % zuzusprechen. Eventualiter sei er unabhängig zu begutachten. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten der bisherigen zusätzlichen medizinischen Abklärungen zu übernehmen. Zudem lässt der Beschwerdeführer um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch in der obligatorischen Unfallversicherung verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. Weil der streitige Einspracheentscheid vom 29. November 2004 datiert, finden die neuen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall Anwendung (BGE 129 V 4 Erw 1.2). Soweit Dauerleistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2003 streitig sind, ist der Anspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 ff.).
2.2 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a, 119 V 406 Erw. 4a, 117 V 382 Erw. 4a je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Hinweise auf die unfallbezogenen Kriterien, nach welchen sich praxisgemäss (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) beurteilt, ob es sich bei einer psychischen Fehlentwicklung um eine adäquate Unfallfolge handelt, für welche der Unfallversicherer einzustehen hat. Darauf wird ebenso verwiesen, wie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den massgebenden Bestimmungen und Grundsätzen über den Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG in Verbindung mit Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), einschliesslich der dazu zwar noch unter der Herrschaft der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG und Art. 18 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
Satz 2 UVG
ergangenen, nach dem Inkrafttreten des ATSG indessen weiterhin massgeblichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen, BGE 114 V 313 Erw. 3a) sowie über den für die Berechnung des Invaliditätsgrades massgebenden Rentenbeginn (BGE 129 V 222, 128 V 174 Erw. 4a).
Gleiches gilt mit Bezug auf den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG und Art. 36 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.80 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.81
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.82
UVV), deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG und Anhang 3 zur UVV gestützt auf Art. 36 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.80 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.81
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.82
UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 32 Erw. 1c) sowie hinsichtlich der anwendbaren Beweisgrundsätze (vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen, SVR 2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 1 [Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01]) und der für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Regeln (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Zu ergänzen ist schliesslich, dass im Rahmen der Unfallversicherung psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bei der Invaliditätsbemessung nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie Ausdruck einer psychischen Fehlentwicklung sind, welche in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis steht (siehe BGE 115 V 133). Bestehen Anhaltspunkte für eine die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende psychische Überlagerung des Beschwerdebildes, sind deren Ausmass sowie die für die Frage nach der Unfallkausalität relevanten medizinischen Fakten grundsätzlich mittels eines psychiatrischen Gutachtens fachärztlich abzuklären (vgl. AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; siehe auch Urteile I. vom 26. November 2002, I 491/01, Erw. 1.2, L. vom 6. Mai 2002, I 275/01, Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002, I 783/01, Erw. 3a).
3.
Die SUVA hat anerkannt, dass die mässige Einschränkung der Schulterfunktion auf den fraglichen Unfall im Jahr 2002 zurückzuführen ist und hat deshalb nebst einer Integritätsentschädigung von 7.5 % eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % zugesprochen. Gegenstand des Verfahrens bildet zunächst die Frage, in welchem Ausmass unfallfremde psychische Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmen und den Grad der Restarbeitsfähigkeit beeinflussen.
Die Vorinstanz hat dazu erwogen, trotz umfassendsten Untersuchungen habe kein organisches Substrat für die noch bestehenden Beschwerden, insbesondere die invalidisierenden Schmerzen und die seit Februar 2004 eingetretene Symptomausweitung festgestellt werden können, weshalb hinsichtlich der organischen Unfallfolgen keine über die von der SUVA anerkannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinausgehende Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das myofasziale Schmerzsyndrom sei den organischen Unfallfolgen zuzurechnen und entsprechend bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen.
3.1 Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung wird verlangt, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2). Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Wiedergabe der medizinischen Beurteilungen schlüssig dargetan, dass sich beim Beschwerdeführer eine objektivierbare Erklärung für die Schmerzproblematik der Schulter trotz eingehender klinischer und bildgebender Abklärungen nicht finden liess. So stellten die Ärzte der Klinik Y.________, an welcher am 7. März 2003 die Schulterarthroskopie und modifizierte Bankart-Operation bei Teilabriss der anteroinferioren Kapsel durchgeführt wurde, anlässlich der regelmässigen Verlaufskontrollen wie auch bei der letzten Untersuchung am 7. Januar 2004 kein strukturelles Korrelat für die angegebene Symptomatik fest, insbesondere bei fehlendem Ansprechen von glenohumeraler und subakromealer Infiltration sowie Infektausschluss. Ebenso kamen die Ärzte der Rehaklinik Z.________ in einlässlicher Begründung und unter Hinweis auf die Befunde der Klinik Y.________ zum Schluss, auch für sie seien die Beschwerden nicht erklärbar (Bericht vom 21. April 2004). Schliesslich liessen sich im
kreisärztlichen Abschlussbericht vom 8. März 2005 ebenfalls keine relevanten somatischen Ursachen für das Beschwerdebild finden.
3.2 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klinik A._______ in ihrem Bericht vom 11. April 2005 ein myofasziales Schmerzsyndrom diagnostizierte. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hier das myofasziale Schmerzsyndrom gerade nicht den organischen Unfallfolgen zuzurechnen, zumal entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers auch keine objektivierbaren myofaszialen Hinweise (vgl. Urteil S. vom 27. April 2006, U 393/05) wie Muskelverkürzungen oder Muskelhartspann festgestellt werden konnten (im Gegenteil war nicht einmal eine bedeutende Muskelatrophie ersichtlich). Schliesslich ist völlig spekulativ, dass das myofasziale Schmerzsyndrom beim Versicherten auf Grund einer Überlastung des lädierten Schultergelenks entstanden ist, wie dieser vorbringt; eine Fehlbelastung ist in den Akten nirgends ausgewiesen. Vielmehr deutet die Diagnose des myofaszialen Schmerzsyndroms auf eine funktionelle Störung hin (Urteil B. vom 10. April 2006, U 398/04), wofür auch der Umstand spricht, dass sich die Beschwerden ausgeweitet haben und durch zahlreiche Therapiemassnahmen nicht beeinflusst werden konnten (vgl. Urteil K. vom 16. August 2006, U 361/05). Es werden damit die früheren Beurteilungen
bestätigt, wonach die Beschwerden organisch nicht erklärbar sind, sondern als psychisch bedingt anzusehen sind.
Damit besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Privatgutachten. Nach der zu Art. 108 Abs. 1 lit. g
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.80 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.81
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.82
UVG (gültig ge wesen bis 31. Dezember 2002) ergangenen, unter der Herrschaft von Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG weiterhin als massgebend zu betrachtenden Rechtsprechung (vgl. RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221 [Urteil N. vom 14. März 2005, U 85/04]) hat der Unfallversicherer die Kosten eines vom Versicherten selbst veranlassten Privatgutachtens zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund des im kantonalen Beschwerdeverfahren beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm nach dem Untersuchungsgrundsatz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. So verhält es sich hier nicht. Es ergeben sich aus den im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren Beurteilungen des Dr. med. U.________ vom 8. März 2005 und der Klinik A.________ vom 29. März und 11. April 2005 keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen, welche eine Kostenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchten.
3.3 Mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass sich im Zeitpunkt der auf den 1. August 2004 erfolgten Leistungseinstellung unter den in somatischer Hinsicht erhobenen Befunden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein vom Unfall herrührendes organisches Substrat mehr fand, welches für die angegebene Schmerzproblematik und eine allenfalls daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit verantwortlich hätte sein können.
4.
Das Unfallereignis ist mit der Vorinstanz dem mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen. Mit Blick auf die Kasuistik zu Unfällen dieser Kategorie (vgl. dazu RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04] mit Hinweisen; Urteil E. vom 30. November 2004, U 300/03, Erw. 3.3) ist nicht ersichtlich, weshalb angesichts der Unfallmechanik und des - im Übrigen nicht genauer spezifizierten - Gewichts des gefrorenen Fleischblocks von einem mittelschweren Ereignis im engeren Sinne ausgegangen werden sollte, zumal, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, das Ereignis erst mehrere Tage oder sogar Wochen später eine erste ärztliche Konsultation erforderte und sich der Versicherte anlässlich dieser nicht einmal mehr an eine mögliche Unfallursache für die dort geklagten Schulterbeschwerden erinnern konnte.

Hinsichtlich der einzelnen Adäquanzkriterien ergibt sich Folgendes:
4.1 Unbestrittenermassen liegt keine schwere Verletzung oder eine solche von einer besonderen Art vor. Eine Schulterverletzung ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schon per se eine schwere Verletzung, nur weil die Schulter bei vielen Verrichtungen gebraucht wird. Daran ändert nichts, dass die Seite des dominanten Armes betroffen ist. Ebenso sind besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls zu verneinen, zumal sich der Versicherte, wie bereits ausgeführt, angesichts der ersten ärztlichen Konsultation nicht mehr an eine mögliche Unfallursache für die dort geklagten Schulterbeschwerden erinnern konnte. Es kann auch in keiner Weise von einer ärztlichen Fehlbehandlung im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten "zögerlichen Diagnosestellung" die Rede sein. Schliesslich kann bei einer drei Jahre nach dem Unfallereignis aufgetretenen - notabene schmerzlosen - Schwellung im Handbereich nicht ernsthaft von erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich.
4.2 Hinsichtlich der langdauernden Arbeitsunfähigkeit ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass nur die physisch bedingte Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden kann, während beim Versicherten schon im November 2003, mithin rund eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis, die Schmerzen als nicht mehr erklärbar beurteilt wurden (Bericht der Klinik Y.________ vom 17. November 2003) und ihm erst ab dem Zeitpunkt der Arthroskopie am 7. März 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Aus demselben Grund sind auch körperliche Dauerbeschwerden nicht ausgewiesen.
4.3 Mit der Vorinstanz ist eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung der physischen Beschwerden nicht anzunehmen, nachdem bis zur Arthroskopie am 7. März 2003 mit einem Spitalaufenthalt von drei Tagen, also rund ein Jahr nach dem mutmasslichen Zeitpunkt des Unfalles, abgesehen von Infiltrationen keine eigentlichen Behandlungen durchgeführt wurden. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass der Versicherte den stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Z.________ nach einer Woche selbst abbrach und auch sonst jegliche Kooperation im Sinne der minimalen Erfüllung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht vermissen liess.
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der SUVA die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu Recht verneint, weshalb diese bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind.
5.
Ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit für Arbeiten mit regelmässigem Heben von Gewichten von 10-15 kg ohne Arbeiten über Kopf und ohne repetitiv weit ausreichende Arbeiten mit der rechten oberen Extremität und an hämmernden oder vibrierenden Maschinen hatte die SUVA im Rahmen des Einkommensvergleichs zunächst das Invalideneinkommen auf Grund von DAP-Profilen festgesetzt. Auf Einsprache hin berücksichtigte sie Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) und ermittelte aus dem Vergleich von Validen- (Fr. 52'520.-) und Invalideneinkommen (Fr. 47'160.-) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % einen Invaliditätsgrad, was die Vorinstanz im Ergebnis bestätigte. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, der Abzug sei mit 20 % zu veranschlagen. Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit dieses im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 25-jährigen Versicherten erscheint ein Abzug in dieser Höhe indes nicht gerechtfertigt. Daran ändert nichts, dass die Seite seines dominanten Armes betroffen war. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad von 11 % im Ergebnis als richtig erachtet hat.
6.
Schliesslich hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, weshalb auf Grund der durch den Kreisarzt festgestellten Bewegungseinschränkungen anhand der Tabelle 1.2 der SUVA von einer Integritätsentschädigung von 7.5 % auszugehen ist. Der Beschwerdeführer bringt mit dem pauschalen Hinweis auf ein hartnäckiges Schmerzsyndrom nichts vor, was zu einer anderen Beurteilungen zu führen vermöchte.
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
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a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
in Verbindung mit Art. 135
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ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen), auch wenn bei der Bedürftigkeitsberechnung entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und den Vorbringen des Beschwerdeführers der ihm anzurechnende Mietzinsanteil bei der von fünf erwachsenen Personen benutzten Wohnung zu Fr. 1970.- nur mit rund Fr. 400.- statt Fr. 500.-zu veranschlagen und bei den Krankenkassenprämien nur diejenigen nach KVG und nicht auch nach VVG (Fr. 224.50 statt Fr. 257.20) zu berücksichtigen sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt David Husmann, Zug, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 11. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : U 322/05
Datum : 11. Januar 2007
Publiziert : 12. März 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung (UV)


Gesetzesregister
ATSG: 8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
IVG: 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OG: 134  135  152
UVG: 18 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
24 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
25 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
108
UVV: 36
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.80 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.81
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.82
BGE Register
114-V-310 • 115-V-133 • 117-V-369 • 118-V-286 • 119-V-335 • 119-V-401 • 122-V-157 • 124-V-29 • 125-V-193 • 125-V-201 • 125-V-351 • 125-V-456 • 126-V-353 • 127-V-102 • 128-V-174 • 129-V-1 • 129-V-177 • 129-V-222 • 130-V-343 • 130-V-396 • 130-V-445 • 132-V-393
Weitere Urteile ab 2000
I_275/01 • I_491/01 • I_761/01 • I_783/01 • U_300/03 • U_322/05 • U_361/05 • U_380/04 • U_393/05 • U_398/04 • U_85/04
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • unfallversicherer • invalidenrente • diagnose • wiese • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesamt für gesundheit • schmerz • tag • richtigkeit • gewicht • sachverhalt • obliegenheit • einspracheentscheid • frage • rechtsanwalt • weiler • invalideneinkommen • chirurgie
... Alle anzeigen
AS
AS 2006/1205 • AS 2006/1243
AHI
2000 S.159