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B1

4.

Beratungen Conseils Consulenze

B 1.4

2.

Zulässigkeit des Konzepts der Datenerhebung und ­verteilung der cemsuisse

[...]

2.

Die ausgetauschten Informationen

Die vorliegende Beratung hat die [...] kartellrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Konzepts der Datenerhebung und -verteilung der cemsuisse zum Gegenstand.

Die vorliegende Beurteilung erfolgt vereinbarungsgemäss im Rahmen einer gebührenpflichtigen Beratung nach Art. 23 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 23 Aufgaben des Sekretariats
1    Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Es stellt der Wettbewerbskommission Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
2    Es gibt Stellungnahmen ab (Art. 46 Abs. 1) und berät Amtsstellen und Unternehmen bei Fragen zu diesem Gesetz.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

2.1.

Prozess-Umwelt-Technik-Statistiken (PUT-Statistiken)

a)

Gesetzlicher Rahmen

I.

Sachverhalt

1.

Der Verband

Der Verband der Schweizerischen Cementindustrie ­ cemsuisse ­ besteht aus den vier Mitgliederunternehmen Holcim (Schweiz) AG (in der Folge: Holcim), JuraCement-Fabriken AG bzw. Juracime SA (in der Folge: Jura-Cement), Ciments Vigier SA (in der Folge: Vigier) und Kalkfabrik Netstal AG (in der Folge: Netstal).1 Mit Ausnahme der Kalkfabrik Netstal AG sind alle Mitgliederunternehmen Zementhersteller. Die Holcim (Schweiz) AG, die Vigier Holding AG und die JURA-Holding sind im Vorstand der cemsuisse vertreten.2 Die Geschäftsstelle des Verbandes setzt sich aus sechs Personen zusammen, die im Umfang von 3.75 Vollzeitstellen für den Verband tätig sind. Der nachfolgend beschriebene Informationsaustausch findet gemäss der Meldung nur zwischen den im cemsuisse-Vorstand vertretenen Mitgliedern Holcim, Jura-Cement und Vigier statt.

Gemäss eigenen Angaben bezweckt cemsuisse die Interessenwahrung der Schweizer Zementhersteller auf der politischen Ebene und die Förderung der Reduktion von Emissionen.3 Ferner fördert cemsuisse die Forschung im Bereich der Betonanwendung4 und den Besuch von Fachveranstaltungen.5 Laut Beratungsanfrage möchte die cemsuisse die kartellrechtliche Konformität von vier Tätigkeitsbereichen beurteilen lassen. Erstens erhebt der Verband umweltrelevante Daten (Prozess-Umwelt-Technik-Statistiken, kurz PUT-Statistiken). Cemsuisse publiziert zweitens Pressemitteilungen und erstellt drittens Lieferstatistiken.

Viertens finanziert sich die cemsuisse über Mitgliederbeiträge. Die vorliegende Beratung beschränkt sich auf diese vier Tätigkeitsbereiche im gemeldeten Umfang und untersteht den in Titel IV genannten Vorbehalten.

Gemäss Art. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
i.V.m. Art. 7
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
1    Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
2    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
3    Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10
4    Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
4bis    Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11
5    Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12
5bis    Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13
5ter    Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14
5quater    Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15
6    Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16
6bis    Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17
6ter    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18
7    Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
8    Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19
9    Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20
USG zielt das Umweltschutzgesetz unter anderem darauf ab, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen. Luftverunreinigungen sind solche Einwirkungen, welche vom Gesetz erfasst sind. Luftverunreinigungen müssen dem Grundsatz der Emissionsbegrenzung gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 4 Ausführungsvorschriften aufgrund anderer Bundesgesetze - 1 Vorschriften über Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen dem Grundsatz für Emissionsbegrenzungen (Art. 11), den Immissionsgrenzwerten (Art. 13-15), den Alarmwerten (Art. 19) und den Planungswerten (Art. 23-25) entsprechen.6
1    Vorschriften über Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen dem Grundsatz für Emissionsbegrenzungen (Art. 11), den Immissionsgrenzwerten (Art. 13-15), den Alarmwerten (Art. 19) und den Planungswerten (Art. 23-25) entsprechen.6
2    Vorschriften über den Umgang mit Stoffen und Organismen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen den Grundsätzen über den Umgang mit Stoffen (Art. 26-28) und Organismen (Art. 29a-29h) entsprechen.7
USG i.V.m. Art. 11 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG genügen. Emissionen sind vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
USG). Gemäss Art. 12
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 12 Emissionsbegrenzungen - 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
1    Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
a  Emissionsgrenzwerten;
b  Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c  Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d  Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e  Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
2    Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.
USG können vom Bund Emissionsgrenzwerte festgelegt werden. Die Luftreinhalteverordnung (LRV) setzt in Konkretisierung des USG solche Emissionsgrenzwerte fest.

Gemäss Art. 41a Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 41a - 1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.
1    Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.
2    Sie können Branchenvereinbarungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechender Fristen fördern.
3    Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Branchenvereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.
USG arbeiten der Bund und die Kantone für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. Sie können Branchenvereinbarungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechender Fristen fördern (Abs. 2). Bevor sie Ausführungsvorschriften erlassen, prüfen sie die freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft und übernehmen Branchenvereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht (Abs. 3).

b)

Branchenvereinbarung der cemsuisse

Die Zementwerke emittieren bei der Produktion von Betonprodukten Stickoxide (NOx) in die Atmosphäre. Vor dem Hintergrund der Zielsetzungen der Umweltgesetzgebung und auf Wunsch der Kantone und des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) haben sich die Zementwerke bereit erklärt, den NOx-Ausstoss unter die gesetzlich vorgegebenen Emissionsgrenzwerte zu senken. Um das Ziel unter Wahrung der erwähnten Grenzen zu erreichen, haben die Zementhersteller eine Branchenvereinbarung gemäss Art. 41a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 41a - 1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.
1    Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.
2    Sie können Branchenvereinbarungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechender Fristen fördern.
3    Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Branchenvereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.
USG zur Reduktion von Stickstoff abgeschlossen (NO x-Branchenvereinbarung).

1

http://www.cemsuisse.ch/cemsuisse/ueberuns/mitglieder/index.html?

lang=de.

2 http://www.cemsuisse.ch/cemsuisse/ueberuns/test_rubrik/index.html?

lang=de.

3 http://www.cemsuisse.ch/cemsuisse/produktion/index.html?lang=de.

4 http://www.cemsuisse.ch/cemsuisse/forschung/index.html?lang=de.

5 http://www.cemsuisse.ch/cemsuisse/bildung/index.html?lang=de.

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Die Vertragspartner der Branchenvereinbarung sind die Zementhersteller Vigier, Holcim und Jura-Cement auf der einen Seite und die Standortkantone von Zementwerken6 auf der anderen Seite. Sie regeln mit der Vereinbarung die Reduktion von NO x-Frachten. Die Vertragspartner sollen im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit NOx-Konzentrationen verringern. Sie zielen zudem darauf ab, die Umwelt an den Standorten der Zementwerke zu schützen. Schliesslich beabsichtigen die Vertragspartner auf Einzelverfügungen, welche auf eine Verschärfung der Anforderungen oder eine allgemeine Grenzwertverschärfung hinzielen, zu verzichten.7 Die Einhaltung der Vereinbarung wird durch eine Kontrollkommission überprüft, an welcher sich zur Zeit drei Vertreter der Zementwerke, zwei Vertreter von cemsuisse, fünf Vertreter der Kantone und zwei Vertreter BAFU beteiligen.8 Der Kontrollkommission steht ein Sekretariat zur Seite, welches vom BAFU und den Zementwerken finanziert wird. Das Sekretariat wird derzeit von einem unabhängigen Unternehmen ­ [...] ­ geführt.

c)

Informationsaustausch

Gemäss Angaben der cemsuisse sammelt der Verband jährlich Daten zu den Emissionswerten des jeweils letzten Berichtsjahres. Die Daten werden im 2. und 3. Jahresquartal des Folgejahres gesammelt. Die Daten werden gemäss cemsuisse selbständig erhoben, weil eine Erfassung der technischen und umweltrelevanten Daten durch Ämter wie das Bundesamt für Energie (BFE) und das BAFU nicht möglich sei. Die cemsuisse sei für die Verhandlungen mit den Behörden darauf angewiesen, selbst über diese Daten zu verfügen.

Das Sekretariat der NOx-Kontrollkommission, welches durch das unabhängige Unternehmen [...] geführt wird, nimmt von den Kantonen im Frühjahr des Folgejahres die jährlichen Meldungen der NO x-Konzentrationen, der Betriebsstunden sowie allfälliger Nichteinhaltungen der LRV entgegen und verfasst einen Bericht zuhanden der NOx-Kontrollkommission.

Gemäss cemsuisse enthalten die PUT-Statistiken Angaben zu den jährlich verarbeiteten -

Mengen von Rohmaterialien,

-

Mengen in der Klinkerproduktion,

-

Mengen der Zementproduktion,

-

den verschiedenen Betriebszuständen.

2.2.

915

Pressemitteilungen

Die cemsuisse erstellt quartalsweise Pressemitteilungen über die Zementlieferungen. Die Pressemitteilungen, welche online aufgeschaltet sind, geben Auskunft über die gesamte Inlandlieferung des betreffenden Quartals in Tonnen. Zudem geben sie an, in welchem prozentualen Ausmass die Lieferungen sich im Vergleich zu Vorjahresperioden verändert haben.9 Gemäss cemsuisse liegen den Pressemitteilungen jeweils Quartalsstatistiken bei. Diese beinhalten das Total der Lieferungen des vergangenen Quartals, die Zementsorten, Angaben zu den Transportarten und den Verbrauchergruppen. Die Jahresberichte und zum Teil die Pressemitteilungen (vgl.

z.B. die Pressemitteilung vom 5. Januar 201510) der cemsuisse weisen zudem den prozentualen Anteil der Lieferungen an emissionsärmeren Zementen aus.

2.3.

Lieferstatistiken

Gemäss cemsuisse gibt es in der Schweiz keine behördliche Verbraucherstatistik. Der schweizerische Zementverbrauch ergebe sich aus der Lieferstatistik der cemsuisse sowie den Importstatistiken der Eidgenössischen Zollverwaltung. Letztere sei öffentlich zugänglich.

Die Erfassung des Zementverbrauchs sei ein wichtiger Indikator für die Konjunkturentwicklung der Bauwirtschaft.11 Wie das Sekretariat durch Tests mit privaten Computern, welche nicht am Bundesserver angeschlossen waren, verifiziert hat, kann jede Privatperson auf der Website der Eidgenössischen Zollverwaltung die Basisversion (,,Basicversion") der statistischen Datenbank über die Importe und Exporte verschiedener Waren gratis einsehen.12 In dieser Version können die Zeitperiode (Monat, Monat kumuliert, Quartal, Halbjahr, Jahr), die Verkehrsrichtung (Export, Import), die Waren (z.B. Zementklinker; Portlandzement), die Tarifnummer der Waren und der Handelspartner (Wirtschaftsraum, Länder oder Ländergruppen) ausgewählt werden. Je nach Einstellung der Suchkriterien sind z.B. die monatlichen Gesamteinfuhrzahlen in kg und der Gesamtwert der Warengruppe Zementklinker in Schweizer Franken ersichtlich. Die kostenpflichtige Expertenversion enthält zudem u.a. noch Angaben zum Gesamtimport und -export von zwölf Warengruppen je nach Kanton, Verkehrszweig, Zollertrag und Indizes. Die Importe und Exporte der verschiedenen Zementsorten sind in der Warengruppe ,,Steine und Erden" eingeschlossen und sind nicht produktspezifisch einsehbar.13

Zudem enthalten die PUT-Statistiken Angaben -

zum Energieeinsatz, bzw. den Mengen und dem Heizwert der eingesetzten Brennstoffe, und zu den Emissionen.

Cemsuisse erstellt eine Statistik mit den zusammengefassten Daten aller Zementwerke, welche an die staatlichen Stellen und an die einzelnen Mitglieder verschickt wird. Jedes einzelne Mitglied erhält ausserdem eine Statistik mit den Zahlen der eigenen Zementwerke. Die Zementwerke erhalten keine Kenntnis über die individuellen Daten der Konkurrenzunternehmen.

6

Aargau, Bern, Graubünden, Neuenburg, Waadt.

NOx-Branchenvereinbarung mit der Zementindustrie, Seite 3, Punkt 2.

8 Bestätigungsgesuch vom 18. Mai 2016, Beilage 4, Seite 1.

9 http://www.cemsuisse.ch/cemsuisse/ueberuns/medien/index.html?la ng=de.

10 http://www.cemsuisse.ch/cemsuisse/ueberuns/medien/schweizeri sche_zementlieferungen_201/index.html?lang=de.

11 Eingabe cemsuisse vom 18. Mai 2016, 3 | 5, 4 | 5.

12 http://www.ezv.admin.ch/dienstleistungen/04053/04684/04690/0528 3 /index.html?lang=de.

13 http://www.ezv.admin.ch/dienstleistungen/04053/04684/04690/0528 3/index.html?lang=de.

7

2016/4

ten entsprechend anzupassen. Die Aktualität der Informationen ist insofern von Bedeutung, als dass der Austausch rein historischer Daten gemäss den Wettbewerbsbehörden kaum zu einer Wettbewerbsbeschränkung führt. Aktuelle Daten und Prognosen bergen hingegen Kollusionspotential. Schliesslich betrachten die Wettbewerbsbehörden die Frequenz des Informationsaustausches. Sie gehen davon aus, dass Konkurrenten ihre Geschäftsstrategien einfacher und schneller aneinander anpassen können, je öfter der Austausch stattfindet.15

Soweit ersichtlich, stellt der Verband seinen Mitgliedern monatlich sämtliche Importstatistiken der eidgenössischen Zollverwaltung zu. Ferner erhalten die Mitglieder pro Quartal die kumulierten Zementlieferungen in der Schweiz mit einem Vergleich zu den Zahlen des entsprechenden Quartals des Vorjahres. Ferner bedient cemsuisse seine Mitglieder quartalsweise mit Daten zu Zementlieferungen, welche nach Sorten und Verpackungsarten aufgeteilt sind. Die Sorten sind gemäss den SN EN-Normen aufgeschlüsselt, welche von der SIA herausgegeben werden. Auf diese Weise kann ein Mitglied in bestimmten Marktkonstellationen ersehen, ob es das einzige Unternehmen ist, welches in einem Quartal gewisse Zementsorten anbietet. Aufgrund der oligopolistischen Struktur des Marktes, kann es zudem relativ genau abschätzen, über welche Marktanteile es selbst und die Konkurrenz verfügen. Die cemsuisse sendet seinen Mitgliedern zudem quartalsweise die gelieferten Daten zu Zementmengen in Sack und lose und den prozentualen Anteil der Lieferungen mit Auto und Bahn.

Schliesslich erhalten die Verbandsmitglieder quartalsweise die Zementliefermengen aufgeschlüsselt in sieben Verbraucherkategorien.

2.4.

Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden entsprechend den Marktanteilen der Mitglieder erhoben. Die Zahlung erfolgt in drei quartalsweisen Akontozahlungen und einer Schlussrechnung, welche im zweiten Quartal des Folgejahres fakturiert wird. Die Mitgliederunternehmen erfahren somit die Höhe ihres definitiven Mitgliederbeitrages im Verlauf des zweiten Quartals des Folgejahres. Daraus können die ihre eigenen Marktanteile ableiten.

II.

Beurteilung

1.

Rechtlicher Rahmen des Informationsaustausches

1.1.

Schweiz

Gemäss der schweizerischen Praxis kann sich der Informationsaustausch zwischen Unternehmen pro- oder antikompetitiv auswirken. Die Beurteilung, ob ein Informationsaustausch wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen hat, hängt von vielerlei Faktoren ab. In der schweizerischen Praxis wurden bis anhin schwergewichtig a) die Art und Qualität der ausgetauschten Informationen betrachtet und b) die Struktur des vom Informationsaustausch betroffenen Marktes.14 Dies führt dazu, dass vor allem die nachfolgenden nicht abschliessend aufgezählten Kriterien von den Wettbewerbsbehörden zu überprüfen: a) Die Wettbewerbsbehörden sehen im Austausch von vertraulichen, firmenspezifischen Informationen ein hohes Risiko einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung. Insbesondere der Austausch von Angaben über Verkaufspreise, Mengen oder Geschäftsstrategien werden von den Wettbewerbsbehörden als problematisch eingestuft. Weiter ist das Aggregationsniveau für die Beurteilung der wettbewerbsschädigenden Auswirkung zu betrachten. Je detaillierter die ausgetauschten Informationen sind, desto einfacher ist es, das Verhalten der anderen Unternehmen auf dem Markt zu antizipieren und das eigene Verhal-

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b) Mit Bezug auf den relevanten Markt gehen die Wettbewerbsbehörden davon aus, dass in Märkten mit homogenen Produkten die Wettbewerbsparameter wie z.B. der Preis einfacher koordiniert werden können, als in Märkten mit differenzierten Produkten. Ferner ist die Gefahr einer Verhaltensabstimmung in konzentrierten Märkten höher als in fragmentierten Märkten, da eine hohe Marktkonzentration die Überwachung von expliziten oder impliziten Abreden erleichtert.16 1.2.

Europäische Union

Ein Informationsaustausch kann gemäss den Leitlinien zur Anwendung von Art. 101 AEUV sowohl zu Effizienzgewinnen führen also auch wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen haben.17 Gemäss EU-Praxis kann ein Informationsaustausch nur dann nach Art. 101 AEUV geprüft werden, wenn er eine Vereinbarung, eine abgestimmte Verhaltensweise oder ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung ist.18 Ferner ist zu prüfen, ob der Informationsaustausch eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt oder bezweckt. Ein Informationsaustausch hat dann wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn es wahrscheinlich ist, dass er spürbare negative Auswirkungen auf mindestens einen Wettbewerbsparameter wie Preis, Produktionsmenge, Produktqualität, Produktvielfalt oder Innovation haben wird. Bei der Prüfung, ob ein Informationsaustausch wettbewerbsbeschränkende Auswirkung hat, sind einerseits a) die Marktmerkmale zu überprüfen und andererseits b) die Merkmale des Informationsaustausches:19

14

RPW 2007/1, 167 Rz 212 f., Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich; RPW 2011/4, 517 f., Benchmarking Hypothekarzinsmargen.

15 RPW 2007/1, 167 Rz 213 Lema 1-4, Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich; RPW 2011/4, 518 ff., Benchmarking Hypothekarzinsmargen.

16 RPW 2007/1, 167 Rz 213 Lema 5-6, Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbereich; RPW 2011/4, 520, Benchmarking Hypothekarzinsmargen.

17 Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (nachfolgend Horizontalleitlinien), ABl. 2011 C 11, 1 ff., Rz 57 f.

18 Horizontalleitlinien (Fn 17), Rz 60.

19 Horizontalleitlinien (Fn 17), Rz 75.

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a) Auf transparenten, konzentrierten, nicht-komplexen, stabilen und symmetrischen Märkten ist es eher wahrscheinlich, dass Unternehmen ein Kollusionsergebnis erzielen.20 b) Der Austausch strategischer Daten, der die Ungewissheit auf dem Markt verringert, fällt tendenziell eher unter Art. 101 AEUV. Die Weitergabe strategischer Daten kann wettbewerbseinschränkende Auswirkungen haben, indem sie die Entscheidungsfreiheit der Parteien einschränkt und Wettbewerbsanreize reduziert. Strategische Informationen können sich z.B. auf Preise, Produktionskosten und Mengen beziehen. Der Informationsaustausch hat zudem dann wahrscheinlich wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen, wenn die am Austausch beteiligten Unternehmen einen hinreichend grossen Anteil des relevanten Marktes abdecken. Beim Austausch aggregierter Daten, die nur mit Schwierigkeit Rückschlüsse auf das einzelne Unternehmen zulassen, ist die Wahrscheinlichkeit einer wettbewerbsbeschränkenden Auswirkung geringer als bei unternehmensspezifischen Daten. Ferner spielt das Alter der Daten eine Rolle. Der Austausch historischer Daten wirkt in der Regel nicht wettbewerbsbeschränkend, da diese Daten voraussichtlich keinen Aufschluss über das künftige Verhalten der Wettbewerber geben und nicht zu einem gemeinsamen Verständnis des Marktes führen. Ferner kann ein häufiger Austausch die Gefahr eines Kollusionsergebnisses erhöhen. Schliesslich ist der Austausch öffentlicher Informationen voraussichtlich unproblematisch. Daten sind nur dann öffentlich, wenn es für Kunden und nicht am Austauschsystem Beteiligte nicht teurer ist, sich diese Informationen zu beschaffen als für die am Informationsaustausch beteiligten Unternehmen.

Schliesslich ist die Möglichkeit der Wettbewerbsbeschränkung bei öffentlichen Informationsaustauschen weniger gross. Ein Informationsaustausch ist dann öffentlich, wenn die ausgetauschten Daten allen Wettbewerbern und Abnehmern gleichermassen zugänglich gemacht werden mit Hinblick auf die Zugangskosten.21 1.3.

Fazit

Ob ein Informationsaustausch eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung hat, fusst primär auf ökonomischen Überlegungen. Die schweizerische und europäische Praxis stimmen mit Bezug auf diese ökonomischen Überlegungen weitgehend überein. Sowohl gemäss den schweizerischen, als auch den europäischen Wettbewerbsbehörden wird ein Informationsaustausch vor dem Hintergrund der Marktstruktur und den inhaltlichen Merkmalen der Informationen untersucht. Es besteht keine abschliessende Anzahl von Merkmalen bezüglich Marktstruktur oder Inhalt des Informationsaustausches.

Bei der rechtlichen Qualifikation eines Informationsaustausches sind die Unterschiede in den Tatbeständen von Art. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG i.V.m. Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG sowie Art. 101 AEUV gebührend zu beachten. Allerdings sind die Normen zu weiten Teilen austauschbar.22

2.

917

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Entsprechend der oben genannten Praxis sind die verschiedenen Teilaspekte des gemeldeten Informationsaustausches zu überprüfen und zusätzlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. In einem ersten Schritt können die Marktmerkmale betrachtet werden, da sie für sämtliche Teilaspekte des Informationsaustausches übereinstimmen.

2.1.

Struktur des Marktes

Die am Informationsaustausch beteiligten Unternehmen Vigier, Holcim und Jura-Cement können alle Arten von Zement herstellen und liefern. Alle Werke verfügen über eigene Bahnanschlüsse. Ohne den sachlichen Markt näher zu definieren, steht fest, dass die vom Informationsaustausch betroffenen Güter homogen sind. Der Markt ist stark konzentriert, er weist eine oligopolistische Marktstruktur auf. Die Zementimporte im Umfang von rund 19 % aus dem Ausland ändern daran nichts.23 In einem Markt mit den beschriebenen Strukturen ist die Gefahr einer Wettbewerbsbeschränkung durch einen Informationsaustausch reell. Allerdings lässt sich die potentiell wettbewerbsbeschränkende Wirkung eines Informationsaustausches in Übereinstimmung mit der erwähnten Behördenpraxis nicht alleine aufgrund der Marktstruktur feststellen. Vielmehr sind anschliessend zusätzlich die Merkmale der ausgetauschten Informationen zu untersuchen.

2.2.

Merkmale der ausgetauschten Informationen

2.2.1. Prozess-Umwelt-Technik-Statistiken (PUT-Statistiken) Die Reduktion der Emissionen ­ darunter auch der Emissionen der Zementwerke ­ entspricht dem gesetzgeberischen Willen. Zu diesem Zweck ist auch der Abschluss von Branchenvereinbarungen gesetzlich vorgesehen. Soweit im Rahmen einer solchen Branchenvereinbarung die Emissionswerte durch den Verband gesammelt werden und von einem Drittunternehmen die vereinbarten Emissionsziele jährlich festgehalten werden, entspricht dies der Ausführung einer gesetzlichen Aufgabe. Darin ist keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu erblicken. Insbesondere ist es unproblematisch, die Emissionswerte den Kantonen und dem BAFU mitzuteilen.

20

Horizontalleitlinien (Fn 17), Rz 77.

Horizontalleitlinien (Fn 17), Rz 86 ­ 94.

22 Vgl. auch Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. November 1994, BBl. 1995, 495, wonach mit dem Kartellgesetz das ,,Postulat der Europaverträglichkeit" weitgehend verwirklicht wurde.

23 Gemäss cemsuisse betrugen die Importe im Jahr 2015 gemäss Sondermeldung SO 119 der EZV rund 798`000 Tonnen, was einem Anteil von 19% an den gesamten Zementlieferungen in der Schweiz entspreche.

21

2016/4

Unklar ist hingegen, weshalb die in der Kontrollkommission vertretenen Konkurrenten Vigier, Holcim und JuraCement die gegenseitigen Resultate auf der Basis der Werkberichte einsehen sollten. Auch cemsuisse begründet nicht, weshalb die Konkurrenten ihre Resultate gegenseitig einsehen sollten. Die Einsicht in die Angaben der Konkurrenten ist aus Sicht des Sekretariats nicht notwendig, um die branchenspezifischen Jahresmittelwerte einzuhalten. Die Einsicht kann den Anreiz der Unternehmen, ihre Emissionswerte stärker als die Konkurrenten zu senken und damit z.B. einen mittelfristigen Kostenvorsprung bzw. einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrenten zu realisieren, reduzieren. Da die umweltgerechte Produktion einen Wettbewerbsfaktor bilden kann, besteht daher die Möglichkeit, dass der Austausch der Emissionswerte zwischen den Konkurrenten sich wettbewerbsbeschränkend auswirkt. Das Sekretariat empfiehlt daher, die Möglichkeit der gegenseitigen Einsichtnahme der Vigier, Holcim und JuraCement in ihre jeweiligen Emissionswerte zu beseitigen.

Mit Bezug auf den gleichzeitigen Austausch der Emissionswerte der einzelnen Unternehmen mit allen Kantonsund Bundesbehörden bestehen aus Sicht des Sekretariats hingegen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken, zumindest soweit Letztere die Werte nicht an die einzelnen Unternehmen weiterleiten.

2.2.2. Pressemitteilungen Die vier Mal jährlich publizierten Pressemitteilungen sind auf der Website des Verbandes aufgeschaltet und somit für jedermann öffentlich einsehbar. Sie enthalten Angaben über die prozentuale Änderung der Inlandlieferungen im Vergleich zur entsprechenden Vorjahresperiode.

Zudem führen die Pressemitteilungen die gesamten Zementlieferungen in Tonnen sowie die prozentualen Anteile der Lieferungen auf, welche mit der Bahn transportiert werden. Schliesslich geben die Pressemitteilungen teilweise auch den prozentualen Anteil der Zementlieferungen an ,,emissionsreduzierten"24 Zementen an.

Die Daten sind aggregiert, sie lassen sich nicht ohne Schwierigkeiten einem Unternehmen zuordnen und sind zudem historisch. Die Einsicht in diese Daten zielt weder auf die Einschränkung des Wettbewerbs, noch birgt sie, isoliert betrachtet, wettbewerbsbeschränkendes Potential.

2.2.3. Lieferstatistiken Die Veröffentlichung der gesamtschweizerischen Zementlieferungen,
aufgeteilt nach Sorten, Verpackungsarten, Transportart und Verbrauchergruppe pro Quartal (Beilagen 7-10 des Schreibens vom 18. Mai 2016), ermöglicht den Mitgliedern aufgrund der oligopolistischen Marktstruktur relativ genau einzuschätzen, welche Mengen die Konkurrenten liefern. Die Unternehmen können die eigenen unternehmensspezifischen Zahlen mit den Gesamtzahlen vergleichen und daraus ableiten, ob auch die Konkurrenten gewisse Zementsorten im angegebenen Quartal produziert haben und in welchem Umfang.

Hat z.B. ein Unternehmen in einem Quartal alleine gewisse Produkte hergestellt oder produzieren nur zwei Unternehmen, ist für die Marktteilnehmer ersichtlich, welches Unternehmen in welchem Umfang produziert hat.

918

Zumal die Daten vierteljährlich geliefert werden, sind die Informationen zwar ­ was jeglichen Geschäftsergebnissen inhärent ist ­ vergangenheitsbezogen, jedoch weisen sie eine gewisse Aktualität auf. So lassen die Liefermengen einen Rückschluss auf kurz zuvor erzielte Ergebnisse jedes einzelnen Wettbewerbers auf dem Markt zu. Zumal die Preise für die abgesetzten Mengen von den Abnehmern erfragt werden können, besteht für jeden Konkurrenten die Möglichkeit, sich ein Bild über die abgesetzten Mengen und die verlangten Preise pro Unternehmen zu verschaffen. Abweichungen in den abgesetzten Mengen und Preisen sind dadurch zeitnah ersichtlich. Der Anreiz unter diesen Umständen eine von den Konkurrenten abweichende Produktions- und Preispolitik festzulegen, könnte dadurch beeinträchtigt werden. Mit anderen Worten könnte also der Austausch von Daten der Liefermengen aufgeteilt nach Sorten, Verpackungsart, Transportart und Verbrauchergruppe den Preis- und Mengenwettbewerb beeinträchtigen. Wie cemsuisse dem Sekretariat versicherte, ist jedoch jeder Zementhersteller in der Schweiz in der Lage, auf Kundenanfrage hin sämtliche Zementsorten herzustellen und tut dies auch. Soweit diese Angaben zutreffen, ist die Gefahr einer Wettbewerbsbeeinträchtigung durch den Informationsaustausch gering. Denn diesfalls hängt der Anreiz zur Produktion einer bestimmten Zementsorte nicht davon ab, ob auch die Konkurrenten diese produzieren, sondern von der Nachfrage der Marktgegenseite.

Will ein Zementwerk unter diesen Umständen einen Auftrag erhalten, hat es auch einen Anreiz einen konkurrenzfähigen Preis anzubieten, da es sonst Gefahr läuft, den Auftrag an einen preisgünstigeren Konkurrenten zu verlieren. Es bestehen daher aus Sicht des Sekretariats unter den von cemsuisse geschilderten Marktbedingungen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken mit Hinblick auf den Austausch der in den Lieferstatistiken enthaltenen Informationen.

2.2.4. Mitgliederbeiträge Die Mitglieder erhalten im zweiten Quartal des Folgejahres Kenntnis über die genaue Höhe ihres Mitgliederbeitrages. Die Mitglieder erhalten keine Kenntnis über die Höhe der Beiträge der anderen Mitglieder, sondern nur über die eigenen Marktanteile. Aufgrund der oligopolistischen Struktur des Marktes können die Wettbewerber aufgrund der Kenntnis der eigenen Marktanteile relativ
präzise Vermutungen bezüglich der Marktanteile der beiden anderen Konkurrenten anstellen. Solche Vermutungen könnte ein Unternehmen aufgrund der vorgegebenen Marktstruktur aber ohnehin anstellen.

Die ausgetauschten Daten sind aggregiert und historisch und bergen, für sich getrennt betrachtet, kein grosses wettbewerbsbeschränkendes Potential.

Vgl. z.B. die Pressemitteilung ,,4. Quartal 2015: Rückgang der Lieferungen um 4,2%", welche wörtlich die ,,emissionsreduzierten" Zemente erwähnt. Abrufbar unter: http://www.cemsuisse.ch/ cemsuisse/ueber uns/medien/schweizerische_zementlieferungen_201/index.html?lang= de.

24

2016/4

III.

Fazit

Die Publikation der Pressemitteilungen, die Erstellung der PUT-Statistiken und die Erhebungsweise der Mitgliederbeiträge erwecken keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Sofern sämtliche Hersteller auf Bestellung hin aktuell und potenziell alle Zementsorten produzieren, bestehen auch mit Bezug auf den Austausch der in den Lieferstatistiken enthaltenen Informationen, keine Bedenken. Sofern es nicht zutreffen sollte, dass sämtliche Hersteller aktuell und potenziell auf Bestellung hin alle Zementsorten produzieren, könnte der Informationsaustausch mit Bezug auf die Lieferstatistik dazu führen, dass der Anreiz eine von den Konkurrenten abweichende Produktions- und Preispolitik festzulegen, beeinträchtigt wird.

Hingegen bergen die unter Konkurrenten ausgetauschten, werkspezifischen Emissionswerte das Potential für Wettbewerbsbeschränkungen. Das Sekretariat empfiehlt daher, dass die Möglichkeit der Vigier, Holcim und JuraCement, Einblick in die Emissionswerte ihrer Konkurrenten zu erlangen, beseitigt wird.

Der Antrag der cemsuisse auf Bestätigung des rechtlichen Befundes der Beratung aus dem Jahr 2004 kann somit unter Vorbehalt der genannten Einschränkungen gutgeheissen werden.

IV.

919

Vorbehalte und Kosten

Die vorliegende Beurteilung beruht einzig auf den von Ihnen gemachten Angaben; zusätzliche oder abweichende tatsächliche Gegebenheiten können zu einer anderen Beurteilung führen. Wir weisen Sie zudem darauf hin, dass das vorliegende Schreiben die Einschätzung des Sekretariats wiedergibt und die Wettbewerbskommission dadurch nicht gebunden wird.

Wie wir Ihnen in unserer Eingangsbestätigung bereits mitgeteilt haben, sind Beratungen durch das Sekretariat kostenpflichtige Dienstleistungen (Art. 53a Abs. 1 Bst. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 53a
1    Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für:
a  Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-31;
b  die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32-38;
c  Gutachten und sonstige Dienstleistungen.
2    Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
3    Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden.
KG und Art. 1 Abs. 1 Bst. d
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.
und Art. 2 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
der Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz [Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2]). Gemäss Artikel 4
SR 251.2 Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG) - Gebührenverordnung KG
GebV-KG Art. 4 Gebührenbemessung - 1 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
1    Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
2    Es gilt ein Stundenansatz von 100-400 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals.12
3    Für die vorläufige Prüfung gemäss Artikel 32 KG erhebt das Sekretariat statt der Gebühr nach Zeitaufwand eine Pauschalgebühr von 5000 Franken.13
4    Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind sowohl in den Gebühren nach Aufwand als auch in den Pauschalgebühren eingeschlossen.14
GebV-KG bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, wobei ein Stundenansatz von 100 bis 400 Franken gilt. Im vorliegenden Fall beträgt der Stundenansatz 290.­ und 200.­ Franken.

Der Zeitaufwand betrug total [...]. Daraus resultiert ein Rechnungsbetrag von [...] Franken.

[...]

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2016-4-B-1.4.2.SIC
Datum : 01. Oktober 2016
Publiziert : 31. Dezember 2016
Quelle : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Gegenstand : Zulässigkeit des Konzepts der Datenerhebung und ?verteilung der cemsuisse


Gesetzesregister
GebV-KG: 4
SR 251.2 Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG) - Gebührenverordnung KG
GebV-KG Art. 4 Gebührenbemessung - 1 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
1    Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
2    Es gilt ein Stundenansatz von 100-400 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals.12
3    Für die vorläufige Prüfung gemäss Artikel 32 KG erhebt das Sekretariat statt der Gebühr nach Zeitaufwand eine Pauschalgebühr von 5000 Franken.13
4    Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind sowohl in den Gebühren nach Aufwand als auch in den Pauschalgebühren eingeschlossen.14
KG: 1 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.
2 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
4 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
5 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
23 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 23 Aufgaben des Sekretariats
1    Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Es stellt der Wettbewerbskommission Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
2    Es gibt Stellungnahmen ab (Art. 46 Abs. 1) und berät Amtsstellen und Unternehmen bei Fragen zu diesem Gesetz.
53a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 53a
1    Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für:
a  Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-31;
b  die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32-38;
c  Gutachten und sonstige Dienstleistungen.
2    Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
3    Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden.
USG: 1 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
1    Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4
2    Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
4 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 4 Ausführungsvorschriften aufgrund anderer Bundesgesetze - 1 Vorschriften über Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen dem Grundsatz für Emissionsbegrenzungen (Art. 11), den Immissionsgrenzwerten (Art. 13-15), den Alarmwerten (Art. 19) und den Planungswerten (Art. 23-25) entsprechen.6
1    Vorschriften über Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen dem Grundsatz für Emissionsbegrenzungen (Art. 11), den Immissionsgrenzwerten (Art. 13-15), den Alarmwerten (Art. 19) und den Planungswerten (Art. 23-25) entsprechen.6
2    Vorschriften über den Umgang mit Stoffen und Organismen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen den Grundsätzen über den Umgang mit Stoffen (Art. 26-28) und Organismen (Art. 29a-29h) entsprechen.7
7 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
1    Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
2    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
3    Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10
4    Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
4bis    Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11
5    Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12
5bis    Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13
5ter    Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14
5quater    Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15
6    Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16
6bis    Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17
6ter    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18
7    Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
8    Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19
9    Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20
11 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
12 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 12 Emissionsbegrenzungen - 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
1    Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
a  Emissionsgrenzwerten;
b  Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c  Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d  Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e  Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
2    Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.
41a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 41a - 1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.
1    Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.
2    Sie können Branchenvereinbarungen durch die Vorgabe mengenmässiger Ziele und entsprechender Fristen fördern.
3    Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Branchenvereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkurrent • pressemitteilung • statistik • menge • lieferung • produktion • kenntnis • jura • zement • monat • sorte • zahl • bundesgesetz über kartelle und andere wettbewerbsbeschränkungen • medien • berg • emissionsbegrenzung • norm • beilage • besteller • vorstand
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