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D 1.2

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3. Comunicazione "condizioni per l'ammissibilità, conformemente alla legge sui cartelli, d'accordi sull'utilizzazione di schemi di calcolo" 8

Decisione della Commissione della concorenza del 4 maggio 1998 La Commissione della concorrenza considerando quanto segue: · Giusta l'art. 6
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 6 Gerechtfertigte Arten von Wettbewerbsabreden
1    In Verordnungen oder allgemeinen Bekanntmachungen können die Voraussetzungen umschrieben werden, unter denen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel als gerechtfertigt gelten. Dabei werden insbesondere die folgenden Abreden in Betracht gezogen:
a  Abreden über die Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung;
b  Abreden über die Spezialisierung und Rationalisierung, einschliesslich diesbezügliche Abreden über den Gebrauch von Kalkulationshilfen;
c  Abreden über den ausschliesslichen Bezug oder Absatz bestimmter Waren oder Leistungen;
d  Abreden über die ausschliessliche Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums;
e  Abreden mit dem Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, sofern sie nur eine beschränkte Marktwirkung aufweisen.
2    Verordnungen und allgemeine Bekanntmachungen können auch besondere Kooperationsformen in einzelnen Wirtschaftszweigen, namentlich Abreden über die rationelle Umsetzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Schutze von Kunden oder Anlegern im Bereich der Finanzdienstleistungen, als in der Regel gerechtfertigte Wettbewerbsabreden bezeichnen.
3    Allgemeine Bekanntmachungen werden von der Wettbewerbskommission im Bundesblatt veröffentlicht. Verordnungen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden vom Bundesrat erlassen.
LCart, la Commissione della concorrenza può descrivere, mediante comunicazioni, le esigenze in virtù delle quali gli accordi in materia di concorrenza vengono di norma considerati giustificati da motivi di efficienza economica ai sensi dell'art. 5 cpv.

2 let. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
LCart. In particolare, vengono menzionati gli accordi di specializzazione e di razionalizzazione, ivi compresi gli accordi concernenti l'utilizzazione di schemi di calcolo (art. 6 cpv. 1 let. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 6 Gerechtfertigte Arten von Wettbewerbsabreden
1    In Verordnungen oder allgemeinen Bekanntmachungen können die Voraussetzungen umschrieben werden, unter denen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel als gerechtfertigt gelten. Dabei werden insbesondere die folgenden Abreden in Betracht gezogen:
a  Abreden über die Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung;
b  Abreden über die Spezialisierung und Rationalisierung, einschliesslich diesbezügliche Abreden über den Gebrauch von Kalkulationshilfen;
c  Abreden über den ausschliesslichen Bezug oder Absatz bestimmter Waren oder Leistungen;
d  Abreden über die ausschliessliche Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums;
e  Abreden mit dem Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, sofern sie nur eine beschränkte Marktwirkung aufweisen.
2    Verordnungen und allgemeine Bekanntmachungen können auch besondere Kooperationsformen in einzelnen Wirtschaftszweigen, namentlich Abreden über die rationelle Umsetzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Schutze von Kunden oder Anlegern im Bereich der Finanzdienstleistungen, als in der Regel gerechtfertigte Wettbewerbsabreden bezeichnen.
3    Allgemeine Bekanntmachungen werden von der Wettbewerbskommission im Bundesblatt veröffentlicht. Verordnungen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden vom Bundesrat erlassen.
LCart).

· La Commissione della concorrenza è stata confrontata più volte alla questione dell'ammissibilità, conformemente alla legge sui cartelli, dell'utilizzazione di schemi di calcolo elaborati da associazioni economiche e professionali come pure da terzi.

· Utilizzando schemi di calcolo, le imprese concorrenti possono fissare i loro prezzi in maniera consciamente o inconsciamente concordata.

· Peraltro, le associazioni economiche o le organizzazioni del ramo possono, mediante la messa a disposizione di schemi di calcolo, negoziare, incoraggiare o pure imporre un accordo diretto o indiretto sui prezzi fra i loro membri.

· Con o senza l'intervento delle associazioni economiche o delle organizzazioni del ramo, l'utilizzazione di schemi di calcolo può dunque corrispondere ad un accordo ai sensi dell'art. 4 cpv. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
LCart. Il carattere obbligatorio o meno della convenzione sull'utilizzazione di schemi di calcolo non è determinante, dato che le convenzioni con o senza forza obbligatoria, nonché le pratiche concordate valgono quali accordi giusta l'art. 4 cpv. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
LCart.

· Gli ambienti interessati hanno mostrato un interesse evidente per una chiarificazione da parte della Commissione della concorrenza in merito all'ammissibilità, conformemente alla legge sui cartelli, degli accordi sull'utilizzazione di schemi di calcolo.

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Kommentar, v. p. 359, D 1.2 cpv 4

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· La Commissione della concorrenza può fare, mediante comunicazioni, unicamente dichiarazioni chiarificatrici in linea di principio, suscettibili di servire da filo conduttore nell'ambito di inchieste giusta l'art. 27
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
LCart. La presente comunicazione è di carattere generale e si applica a tutti i settori dell'economia. Concerne gli accordi sull'utilizzazione di schemi di calcolo e non gli schemi di calcolo in quanto tali. Una decisione concreta relativa ad un caso particolare è sempre riservata.

· Essendo la presente comunicazione rappresentativa dello stato attuale della prassi nell'ambito degli schemi di calcolo, non è escluso che essa sia, se necessario, adattata all'evoluzione della giurisprudenza.

emette giusta l'art. 6
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 6 Gerechtfertigte Arten von Wettbewerbsabreden
1    In Verordnungen oder allgemeinen Bekanntmachungen können die Voraussetzungen umschrieben werden, unter denen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel als gerechtfertigt gelten. Dabei werden insbesondere die folgenden Abreden in Betracht gezogen:
a  Abreden über die Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung;
b  Abreden über die Spezialisierung und Rationalisierung, einschliesslich diesbezügliche Abreden über den Gebrauch von Kalkulationshilfen;
c  Abreden über den ausschliesslichen Bezug oder Absatz bestimmter Waren oder Leistungen;
d  Abreden über die ausschliessliche Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums;
e  Abreden mit dem Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, sofern sie nur eine beschränkte Marktwirkung aufweisen.
2    Verordnungen und allgemeine Bekanntmachungen können auch besondere Kooperationsformen in einzelnen Wirtschaftszweigen, namentlich Abreden über die rationelle Umsetzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Schutze von Kunden oder Anlegern im Bereich der Finanzdienstleistungen, als in der Regel gerechtfertigte Wettbewerbsabreden bezeichnen.
3    Allgemeine Bekanntmachungen werden von der Wettbewerbskommission im Bundesblatt veröffentlicht. Verordnungen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden vom Bundesrat erlassen.
della Legge federale sui cartelli e altre limitazioni della concorrenza (LCart), la presente comunicazione: A. Campo d'applicazione Art. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.
La presente comunicazione si riferisce agli accordi, ai sensi dell'art. 4 cpv. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
LCart, conclusi fra imprese di livello economico identico al fine di utilizzare schemi di calcolo, ivi inclusi gli interventi corrispondenti da parte delle associazioni del ramo o da parte di terzi, per quanto questi accordi intralcino notevolmente la concorrenza (art. 5 cpv. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
LCart).

B. Definizione Art. 2 Gli schemi di calcolo sono delle indicazioni generali e delle basi di calcolo standardizzate che permettono agli utilizzatori di calcolare o di valutare i costi dei loro prodotti o prestazioni di servizio in vista della determinazione o della valutazione dei loro prezzi de vendita.

C. Norme Art. 3 Gli accordi (ai sensi dell'art. 1) fra imprese di livello economico identico sull'utilizzazione di schemi di calcolo, come pure gli interventi corrispondenti da parte delle associazioni del ramo o da parte di terzi possono essere giustificati da motivi di efficienza economica, se a) il contenuto degli schemi di calcolo si limita ai dati e alle formule necessari al calcolo dei costi o alla determinazione dei prezzi, b) questi accordi servono a scambiare fra le parti conoscenze e competenze in materia di calcolo dei costi,

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c) lasciano alle parti la libertà di stabilire le condizioni delle prestazioni o di fornitura e i prezzi d'acquisto, come pure la concessione di ribassi e altre riduzioni di prezzo e d) non contengono alcun scambio d'informazioni che possa dare indicazioni sul comportamento effettivo delle parti al momento della determinazione dell'offerta, rispettivamente dei prezzi finali e delle condizioni.

Art. 4 Gli accordi (ai sensi dell'art. 1) sull'utilizzazione di schemi di calcolo non possono di norma essere considerati giustificati da motivi di efficienza economica se a) impongono o propongono alle parti, per stabilire i loro costi, degli importi forfettari e delle percentuali forfettarie concernenti il conteggio delle spese generali o d'altri costi supplementari, b) impongono o propongono alle parti dei margini, dei ribassi, altri elementi di prezzo o i prezzi finali; o c) forniscono indicazioni alle parti all'accordo sul comportamento effettivo dei loro concorrenti, in particolare al momento della determinazione dell'offerta, rispettivamente dei prezzi finali e delle condizioni.

D. Pubblicazione della comunicazione Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
La presente comunicazione verrà pubblicata nel Foglio Federale (art.

6 cpv. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 6 Gerechtfertigte Arten von Wettbewerbsabreden
1    In Verordnungen oder allgemeinen Bekanntmachungen können die Voraussetzungen umschrieben werden, unter denen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel als gerechtfertigt gelten. Dabei werden insbesondere die folgenden Abreden in Betracht gezogen:
a  Abreden über die Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung;
b  Abreden über die Spezialisierung und Rationalisierung, einschliesslich diesbezügliche Abreden über den Gebrauch von Kalkulationshilfen;
c  Abreden über den ausschliesslichen Bezug oder Absatz bestimmter Waren oder Leistungen;
d  Abreden über die ausschliessliche Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums;
e  Abreden mit dem Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, sofern sie nur eine beschränkte Marktwirkung aufweisen.
2    Verordnungen und allgemeine Bekanntmachungen können auch besondere Kooperationsformen in einzelnen Wirtschaftszweigen, namentlich Abreden über die rationelle Umsetzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Schutze von Kunden oder Anlegern im Bereich der Finanzdienstleistungen, als in der Regel gerechtfertigte Wettbewerbsabreden bezeichnen.
3    Allgemeine Bekanntmachungen werden von der Wettbewerbskommission im Bundesblatt veröffentlicht. Verordnungen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden vom Bundesrat erlassen.
LCart).

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4. Kommentar des Sekretariats zur Bekanntmachung ,,Voraussetzungen für die kartellgesetzliche Zulässigkeit von Abreden über die Verwendung von Kalkulationshilfen"

A

Zum Geltungsbereich:

1.

Die Wettbewerbskommission umschreibt in vorliegender Bekanntmachung die Voraussetzungen, unter denen Kalkulationshilfen, soweit sie Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG verkörpern und den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen, aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt und somit in der Regel kartellgesetzlich zulässig sind.

2.

Zu präzisieren ist, dass sich die Bekanntmachung in erster Linie auf Abreden über den Gebrauch von Kalkulationshilfen von Unternehmen gleicher Marktstufe (Horizontalabreden) sowie auf entspre-

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chende Vermittlungstätigkeiten von Branchenverbänden oder Dritten bezieht. Allerdings müssten die Regeln der Bekanntmachung sinngemäss auch dann Anwendung finden, wenn Abreden zwischen Unternehmen unterschiedlicher Marktstufe (Vertikalabreden) oder entsprechende Vermittlungstätigkeiten von Branchenverbänden oder Dritten eine vergleichbare horizontale Wirkung entfalten sollten.

B

Zu den einzelnen Regeln der Bekanntmachung:

1.

Zu Art. 3 lit. a:

Aus dieser Regel geht hervor, dass nicht nur Abreden über methodische Hilfen von der Bekanntmachung erfasst werden, sondern auch Angaben über die eigentliche Kalkulation.

2.

Zu Art. 3 lit. b:

Mit dieser Regel wird zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtfertigungsgründe der wirtschaftlichen Effizienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG zur Hauptsache im Austausch von Wissen und methodischen Fähigkeiten bestehen. Dieser Wissenstransfer darf aber keinesfalls Informationen zum Gegenstand haben, welche Aufschluss über das effektive Verhalten der an der Abrede beteiligten Konkurrenten geben könnte.

3.

Zu Art. 3 lit. c:

Mit dieser Regel soll verhindert werden, dass der Anwender in seiner Preisgestaltungsfreiheit eingeschränkt und einem Verbandsdiktat unterworfen wird. Andererseits darf aber nicht verkannt werden, dass selbst unverbindliche Empfehlungen von Branchenverbänden - welche Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG darstellen - eine direkte oder indirekte Preisfestsetzung gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG bewirken können. Massgebend in diesem Zusammenhang ist, ob die Empfehlungen befolgt werden.

4.

Zu Art. 3 lit. d:

Die Abrede über den Austausch von individualisierbaren Informationen, die Aufschluss über die effektive Offertstellung von Konkurrenten, insbesondere bezüglich Endpreis und Konditionen, geben können, ist aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz nicht zu rechtfertigen und wird somit in der Regel als unzulässig beurteilt.

5.

Zu Art. 4 lit. a:

Verbindliche oder unverbindliche Vorgaben im Sinne von Art. 4 lit. a der Bekanntmachung stellen eine Wettbewerbsbeschränkung dar, die sich in der Regel nicht aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lässt. Die Angabe von funktionellen Kostenzusammenhängen, welche auf die Produktionsstruktur der einzelnen Unter-

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nehmungen Bezug nehmen, sind hingegen durch Art. 4 lit. a der Bekanntmachung nicht erfasst und somit in der Regel zulässig.

6.

Zu Art. 4 lit. b:

Verbindliche oder unverbindliche Vorgaben im Sinne von Art. 4 lit. b der Bekanntmachung stellen eine nicht zu rechtfertigende Wettbewerbsbeschränkung dar, die sich in der Regel nicht aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen und somit in der Regel unzulässig sind.

7.

Zu Art. 4 lit. c:

Diese Regel dient als "Auffangklausel", unter welche alle übrigen Preisbestimmungsabreden subsumiert werden können.

D2

Bibliographie Publications/Bibliographie Bibliografia

BALDI MARINO/BORER JÜRG, Das neue schweizerische Kartellgesetz ­ Bestimmungen über Wettbewerbsabreden und marktbeherrschende Unternehmen, WuW 1998/4, 343 ff.

BRECHBÜHL BEAT, Wettbewerbsrecht im High-Tech-Zeitalter ­ Problematische Beurteilung innovationshemmenden Verhaltens, NZZ vom 13.6.1998 DROLSHAMMER JENS, Entwicklungen im Wettbewerbs- und Kartellrecht/Le point sur le droit de la concurrence et des cartels, SJZ 94(1998), 232 ff.

DUCREY PATRIK, Vorsorgliche Massnahmen im Kartellverwaltungsrecht, sic! 3/1998, 281 ff.

HOFFET FRANZ, Wann sind Wettbewerbsabsprachen nichtig? Anhaltende Unsicherheit über die Verbindlichkeit zahlreicher Verträge, NZZ vom 27./28.6.1998, 29 HOFFET FRANZ, Sammelrevers für Musiknoten ­ Anmerkungen zum Entscheid der Wettbewerbskommission vom 1. September 1997, sic!

2/1998, 224 ff.

RIEDER PIERRE, Wettbewerbsrecht und Telekommunikation, in: Rolf H. Weber (Hrsg.), Neues Fernmelderecht ­ Erste Orientierung, Zürich 1998, 157 ff.

PHILIPP ZURKINDEN, Rechtsprobleme der internationalen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und Wettbewerbsbehörden in Drittstaaten", in: Vorträge, Reden und Berichte des EuropaInstituts des Saarlandes, 1997, Heft Nr. 372.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1998-2-D-1.2.3
Datum : 04. Mai 1998
Publiziert : 30. Juni 1998
Quelle : RPW-Entscheide
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW; Weko)
Gegenstand : Comunicazione ?condizioni per l?ammissibilità, conformemente alla legge sui cartelli, d?accordi sull?utilizzazione di schemi...


Gesetzesregister
KG: 1 
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.
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SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
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SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
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SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 6 Gerechtfertigte Arten von Wettbewerbsabreden
1    In Verordnungen oder allgemeinen Bekanntmachungen können die Voraussetzungen umschrieben werden, unter denen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel als gerechtfertigt gelten. Dabei werden insbesondere die folgenden Abreden in Betracht gezogen:
a  Abreden über die Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung;
b  Abreden über die Spezialisierung und Rationalisierung, einschliesslich diesbezügliche Abreden über den Gebrauch von Kalkulationshilfen;
c  Abreden über den ausschliesslichen Bezug oder Absatz bestimmter Waren oder Leistungen;
d  Abreden über die ausschliessliche Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums;
e  Abreden mit dem Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, sofern sie nur eine beschränkte Marktwirkung aufweisen.
2    Verordnungen und allgemeine Bekanntmachungen können auch besondere Kooperationsformen in einzelnen Wirtschaftszweigen, namentlich Abreden über die rationelle Umsetzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Schutze von Kunden oder Anlegern im Bereich der Finanzdienstleistungen, als in der Regel gerechtfertigte Wettbewerbsabreden bezeichnen.
3    Allgemeine Bekanntmachungen werden von der Wettbewerbskommission im Bundesblatt veröffentlicht. Verordnungen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden vom Bundesrat erlassen.
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SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wettbewerbskommission • wirtschaftsverband • bundesgesetz über kartelle und andere wettbewerbsbeschränkungen • questio • gerichts- und verwaltungspraxis • pauschale • berechnung • beendigung • änderung • arbeitsorganisation • kongruenz • voraussetzung • angabe • dienstleistung • bibliographie • verbindlichkeit • unkosten • geltungsbereich des doppelbesteuerungsverbots • umwelt • anmerkung
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RPW
1998/2
sic!
2/199 S.8 • 3/199 S.8
SJZ
9 S.4