[AZA 7]
P 48/00 Vr

I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi
und Meyer; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Urteil vom 20. August 2001

in Sachen
M.________, 1963, Beschwerdeführer,

gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- M.________ (geboren 1963) ist Bezüger einer ganzen Invalidenrente und arbeitet beim Amt X.________. Aus Gründen der Altersvorsorge schloss er eine aufgeschobene Leibrente mit Prämienrückgewähr im Todesfall und Überschussbeteiligung ab (Versicherungsbeginn am 1. Dezember 1996). Die Ausgleichskasse des Kantons Bern berücksichtigte diese Versicherungspolice in der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 1998 als Vermögenswert in der Höhe der Einmalprämie (Verfügung vom 2. Dezember 1999).
B.- Nachdem M.________ hiegegen Beschwerde erhoben hatte, korrigierte die Ausgleichskasse ihre Berechnung und legte ihr neu den Rückkaufswert der abgeschlossenen Versicherung zugrunde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Berechnung der Ausgleichskasse ab 1. Januar 1999 schützte und die Sache bezüglich des Anspruchs in der Zeit von 1. Mai bis
31. Dezember 1998 an die Ausgleichskasse zur Neuberechnung unter Ausserachtlassung des Rückkaufswerts der Police zurückwies (Entscheid vom 6. Juli 2000).

C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ohne Einbezug der Versicherungspolice vorzunehmen.
Sowohl Ausgleichskasse als auch das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

D.- Anlässlich des zweiten Schriftenwechsels hielten die Beteiligten an ihren Standpunkten fest.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Schweizer Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche Bezüger einer Altersrente der AHV oder einer halben oder ganzen Rente der Invalidenversicherung sind und deren anerkannte Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 ff
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
. ELG). Als Einnahme ist bei Rentnern der Invalidenversicherung ein Fünfzehntel des Reinvermögens anzurechnen, soweit dieses bei Alleinstehenden den Betrag von Fr. 25'000.- übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG, in Kraft seit 1. Januar 1998, AS 1997 2952).
Zum massgebenden Vermögen gehören grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte, über die der Ansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 122 V 24 Erw. 5a mit Hinweisen). Gemäss dem auf 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Art. 15c Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr - 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
1    Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
2    Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
3    Als Einnahme werden angerechnet:
a  die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent;
b  ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.
ELV (AS 1998 2582) ist bei Leibrenten mit Rückgewähr der Rückkaufswert als Vermögenswert zu berücksichtigen.

2.- Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die
Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene Rechtsprechung, welche gemäss BGE 126 V 52 Erw. 3b unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung weiterhin Geltung beansprucht: BGE 125 V 30 Erw. 6a, 124 II 245 Erw. 3, 583 Erw. 2a, 124 V 15 Erw. 2a, 194 Erw. 5a, je mit Hinweisen).

3.- Art. 15c Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr - 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
1    Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
2    Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
3    Als Einnahme werden angerechnet:
a  die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent;
b  ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.
ELV stützt sich auf Art. 3a Abs. 7 lit. b
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr - 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
1    Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
2    Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
3    Als Einnahme werden angerechnet:
a  die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent;
b  ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.
ELG ab, mit welchem der Gesetzgeber den Bundesrat beauftragte, die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben zu regeln. Diese Kompetenz kam dem Bundesrat bereits vor der 3. ELG-Revision zu (Art. 3 Abs. 6
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen - 1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
1    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a  der jährlichen Ergänzungsleistung;
b  der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
2    Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG4), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
ELG in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung), wobei ihm ein grosser Ermessensspielraum zugestanden wurde (BGE 125 V 73 Erw. 3a). Zu prüfen bleibt somit die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 15c Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr - 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
1    Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
2    Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
3    Als Einnahme werden angerechnet:
a  die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent;
b  ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.
ELV.

4.- a) Der Beschwerdeführer rügt, dass die Regelung von Art. 15c Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr - 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
1    Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
2    Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
3    Als Einnahme werden angerechnet:
a  die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent;
b  ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.
ELV auf Altersrentner zugeschnitten sei, damit nicht zu Lasten der Allgemeinheit und zu Gunsten der Erben ein Vermögenswert erhalten werden könne; dies treffe auf ihn jedoch nicht zu. Die Anwendung von Art. 15c Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr - 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
1    Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
2    Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
3    Als Einnahme werden angerechnet:
a  die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent;
b  ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.
ELV führe bei ihm vielmehr zu einem willkürlichen und rechtsmissbräuchlichen Ergebnis und liege auch nicht im Interesse der Öffentlichkeit; denn diese werde längerfristig entlastet, wenn ihm gestattet werde, im Rahmen seiner Möglichkeiten für das Alter vorzusorgen. Der Vermögenswert verschwinde ja nicht, sondern tauche lediglich in gewinnbringende Gewässer ab, um zur vertraglich bestimmten Zeit zum Wohle des Rentenbezügers und zur Entlastung der Öffentlichkeit wieder aufzutauchen.

b) Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von AHV- und Invalidenrenten das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne Sozialhilfe beziehen zu müssen (Art. 34quater Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, in Kraft bis 31. Dezember 1999 [aBV], in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
Übbest. aBV bzw. Art. 112 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.67
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...68
in Verbindung mit Art. 196 Ziff. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140.
der seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Bundesverfassung [BV]). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden; die wenn auch sinnvolle, so doch weitergehende freiwillige Vorsorge für das Alter liegt demnach nicht im Rahmen des mit der Gewährung von Ergänzungsleistungen verfolgten Zwecks, da sie sich auf einen zukünftigen Zeitpunkt bezieht. Aus diesem Grund werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche der Ansprecher frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt (BGE 122 V 24 Erw. 5a) und den Bezügern von Ergänzungsleistungen zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwenden (Art. 3c Abs. 1 lit. c
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. b
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer - 1 Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).17
1    Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).17
2    Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre.
3    Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist:
a  fünf Jahre für Personen, die Anspruch auf eine Rente der IV haben oder hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195918 über die Invalidenversicherung erfüllen würden;
b  fünf Jahre für Personen, die, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG20 noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte;
c  fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde;
d  zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde.23
4    Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, abis, ater, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen.24
5    Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen.25
6    Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.26
ELG).
Nachdem es sich bei der Leibrente mit Rückgewähr um einen Vermögenswert handelt, über welchen der Beschwerdeführer frei verfügen kann (z.B. Verpfändung, Rückkauf), ist er grundsätzlich zu berücksichtigen. Dem Umstand, dass sich Bezüger einer Invalidenrente in einer anderen Situation als Altersrentner befinden, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass lediglich ein Fünfzehntel anstatt eines Zehntels bzw. eines Fünftels des Vermögens als Vermögensverzehr anzurechnen ist (Art. 3c Abs. 1 lit. c
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
ELG). Eine weitergehende unterschiedliche Behandlung von Invaliden- und Altersrentnern bezüglich des Vermögens ist weder im Gesetz vorgesehen noch angesichts des Zwecks der Ergänzungsleistungen durch die Verfassung (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
aBV bzw.

Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) geboten.

c) Die mit Art. 15c Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr - 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
1    Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
2    Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
3    Als Einnahme werden angerechnet:
a  die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent;
b  ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.
ELV statuierte Regelung entspricht auch der vom Gesetzgeber mit der 3. ELG-Revision (Bundesgesetz vom 20. Juni 1997, in Kraft ab 1. Januar 1998, AS 1997 2952) verfolgten Tendenz, die wichtigsten Ausgaben für den Grundbedarf der Bezüger von Ergänzungsleistungen umfassender zu berücksichtigen, im Gegenzug aber darüber hinausgehende Abzüge bei den anerkannten Ausgaben nicht mehr zuzulassen, da kein Leistungsausbau stattfinden soll. Deshalb wurden anlässlich dieser Revision der Abzug für Schuldzinsen sowie jener für Lebens-, Unfall- und Invalidenversicherungsprämien, soweit es sich nicht um Bundessozialversicherungen handelt, diskussions- und ersatzlos gestrichen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur 3. ELG-Revision vom 20. November 1996, Ziff. 212. 31 und 212. 32 sowie Beilage zum Traktandum 2.5 der Sitzung des temporären Ausschusses der Eidgenössischen Kommission für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur 3. ELG-Revision vom 13. Januar 1995; vgl. auch Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 196). Obwohl sich das Parlament dabei bewusst war, dass sich der Ansprecherkreis für Ergänzungsleistungen zunehmend aus Bezügern
von Renten der Invalidenversicherung zusammensetzt (vgl. Voten der Berichterstatterin im Nationalrat, Amtl. Bull. 1997 N 449, und des Berichterstatters im Ständerat, Amtl.
Bull. 1997 S 615), sah es für diese bezüglich der freiwilligen Vorsorge keine speziellen Regelungen vor.

d) Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung ist massgebendes Vermögen zur Festsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge nichterwerbstätiger Personen (AHI 2001 S. 187). Bei den Ergänzungsleistungen gelten die Lebensversicherungen mit Rückkaufswert ebenfalls als anrechenbarer Vermögenswert (AHI 2001 S. 188 Erw. 3b). Die Regelung von Art. 15c Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr - 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
1    Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
2    Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
3    Als Einnahme werden angerechnet:
a  die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent;
b  ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.
ELV ist demnach weder aussergewöhnlich noch willkürlich, sondern im Rahmen einer einheitlichen Behandlung sämtlicher Versicherungen der freiwilligen Vorsorge im Bereich des Sozialversicherungsrechts zu sehen.

e) Art. 15c Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr - 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
1    Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
2    Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
3    Als Einnahme werden angerechnet:
a  die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent;
b  ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.
ELV ist somit nicht zu beanstanden und von Vorinstanz und Verwaltung zu Recht angewandt worden.
Bezüglich des vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Weges, die Ausgleichskasse als Begünstigte im Todesfall einzusetzen unter gleichzeitigem Verzicht auf Anrechnung des Rückkaufswerts, ist festzuhalten, dass ein derartiges Vorgehen - ungeachtet, ob hiermit "die Vermögenssicherung durch entsprechende Begünstigung" sichergestellt würde - nicht im Belieben der Ausgleichskasse steht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 20. August 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : P 48/00
Datum : 20. August 2001
Publiziert : 20. August 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Ergänzungsleistungen
Gegenstand : [AZA 7] P 48/00 Vr I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella,


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
11 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
112 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 112 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung ist obligatorisch.
abis  Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b  Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c  Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d  Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3    Die Versicherung wird finanziert:
a  durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b  durch Leistungen des Bundes.
4    Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.67
5    Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6    ...68
196
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 196 - 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)
1    Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.153
2    Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: ...
a  für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
2bis    Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.143
2ter    Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.144
3    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.154
4    Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009155 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.156
5    Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.157
6    Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7    Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8    Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997140.
ELG: 2 
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2    Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
3 
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen - 1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
1    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
a  der jährlichen Ergänzungsleistung;
b  der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
2    Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG4), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
3a  3c  5
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer - 1 Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).17
1    Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).17
2    Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre.
3    Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist:
a  fünf Jahre für Personen, die Anspruch auf eine Rente der IV haben oder hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195918 über die Invalidenversicherung erfüllen würden;
b  fünf Jahre für Personen, die, solange sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG20 noch nicht erreicht haben, Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV haben oder hätten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte;
c  fünf Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde;
d  zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde.23
4    Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, abis, ater, b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 erfüllen.24
5    Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen.25
6    Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird.26
ELV: 15c
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
ELV Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr - 1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
1    Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
2    Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
3    Als Einnahme werden angerechnet:
a  die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent;
b  ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.
BGE Register
122-V-19 • 124-II-241 • 124-V-12 • 125-V-21 • 125-V-69 • 126-V-48
Weitere Urteile ab 2000
P_48/00
Stichwortregister
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elv • bundesrat • bundesverfassung • versicherungspolice • ermessen • eidgenössisches versicherungsgericht • treffen • verfassung • vorinstanz • bundesamt für sozialversicherungen • lebensversicherung • invalidenrente • entscheid • berechnung • stelle • ganze rente • parlament • ausgabe • delegierter • schweizer bürgerrecht
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AS
AS 1998/2582 • AS 1997/2952
AHI
2001 S.187 • 2001 S.188