Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
M 6/06

Urteil vom 11. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
S.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten.

gegen

SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Mai 2006.

Sachverhalt:
A.
A.a Der 1935 geborene S.________ erlitt am 16. April 1966 während einer obligatorischen Schiessübung ein Knalltrauma. Seither leidet er an beidseitiger Hochtonschwerhörigkeit und Tinnitus. Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) anerkannte die Bundeshaftung und richtete die gesetzlichen Leistungen aus. Nach verschiedenen Abklärungen und Beizug des Gutachtens von Dr. med. R.________ vom 28. Januar 1970 sprach es dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Oktober 1970 mit Wirkung ab 17. April 1966 eine Invalidenrente entsprechend einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 15% zu. Dabei hielt es fest, es liege sowohl eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als auch eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität vor. Da die Erstgenannte schwerer wog, wurde praxisgemäss diese gewährt. Mit Verfügung vom 21. Februar 1986 stellte das BAMV die Rentenleistungen rückwirkend ab 30. November 1985 ein mit der Begründung, der Versicherte sei in seiner derzeitigen Erwerbstätigkeit voll arbeitsfähig und in seiner beruflichen Entwicklung praktisch sicher nicht negativ beeinflusst. Zudem werde die Erheblichkeitsschwelle für die Zusprechung einer Integritätsschadenrente nicht erreicht. Dies blieb unangefochten.
A.b Mit Schreiben vom 23. März 2003 ersuchte der nunmehr in Kanada lebende S.________ das BAMV um Zusprechung einer Invalidenrente mit Wirkung ab 1985 oder einer einmaligen Abfindung, wobei er eine Zunahme der durch das Knalltrauma verursachten Beschwerden geltend machte. Auf Ersuchen des BAMV reichte er die fachärztlichen Berichte samt Audiogramm der kanadischen Klinik X.________ vom 10. Juni 2003 und von Dr. med. P.________ vom 26. August 2003 ein. Das BAMV legte diese Dr. med. R.________ vom Ärztlichen Dienst der MV vor, welcher am 28. Oktober 2003 Stellung nahm. Zur prozentualen Bemessung des Integritätsschadens holte es die Stellungnahme des Dr. med. L.________ vom Chefärztlichen Dienst des BAMV vom 12. Dezember 2003 ein, welcher zum Schluss gelangte, der knalltraumatisch bedingte, schwere Tinnitus stelle einen Integritätsschaden von 2.5% dar. Auf dieser Grundlage stellte es S.________ mit Vorbescheid vom 23. März 2004 die Ausrichtung einer Integritätsschadenrente mit Wirkung ab 1. März 2003 in Aussicht. Nachdem der Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte, verfügte das BAMV am 28. Mai 2004 in diesem Sinne. Aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache unterbreitete es die Akten Frau Dr. med. X.________, Chefärztin des BAMV,
zur Stellungnahme. Diese bezeichnete den Tinnitus als sehr schwer, was einen Integritätsschaden von 5% darstelle (Bericht vom 5. Juli 2004). Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2005 hiess das BAMV die Einsprache teilweise gut, indem es die Haftung für die Zunahme des Hörverlustes ab dem Jahre 1985 ablehnte, hingegen jene für den Tinnitus bejahte, und S.________ auf der Basis eines Integritätsschadens von 5% ab 1. März 2003 eine Rente zusprach.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. Mai 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei insofern aufzuheben, als der Rentenbeginn auf den 1. März 1998 festzulegen sei; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem sei ihm ein Verzugszins von 5% ab 23. März 2004 zu bezahlen.

Während die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Abteilung Militärversicherung, auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten ist, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
2.1 Die rechtskräftige Ablehnung des Anspruchs auf eine Integritätsschadenrente steht unter dem Vorbehalt einer Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse. Nach diesem in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV) geregelten, auch in der Militärversicherung geltenden Grundsatz hat der Versicherungsträger auf ein Gesuch um erneute Prüfung der Anspruchsberechtigung einzutreten, wenn der Leistungsansprecher eine rechtserhebliche Tatsachenänderung glaubhaft macht (Urteil M 1/95 vom 17. Mai 1995). Letztinstanzlich ist die Höhe des Integritätsschadens zu Recht nicht mehr streitig. Ein erheblicher, auf das 1966 erlittene Knalltrauma zurückzuführender Hörverlust ist nach Lage der Akten nicht ausgewiesen und ein sehr schwerer Tinnitus, wie er beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen gegeben ist, rechtfertigt grundsätzlich eine Entschädigung auf der Grundlage einer Einbusse von 5% (zu den Richtwerten bei Tinnitus vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 41 zu Art. 49; Jürg Maeschi/Max Schmidhauser, Die Abgeltung von Integritätsschäden in der Militärversicherung, in: SZS 1997 S. 201; Urteil M 8/00 vom 9. Juli 2001).
2.2 Streitig und zu prüfen ist dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, welchen Verwaltung und Vorinstanz auf den 1. März 2003 festgesetzt haben. Nach Art. 48 f
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn - 1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109
1    Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109
2    Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann.
. MVG in Verbindung mit dem im Neuanmeldungsfall analog anwendbaren Art. 50
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 50 Revision - Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicherte verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsschadenrente zugesprochen wird.
MVG beginnt die Integritätsschadensrente in jenem Zeitpunkt, da einerseits keine namhafte Besserung des Gesundheitsschadens mehr erwartet werden kann und - kumulativ - die dauernde Beeinträchtigung nunmehr die Erheblichkeitsschwelle erreicht (Urteil M 8/00 vom 9. Juli 2001). Mit der (Neu-)Anmeldung sind jedenfalls die in diesem Zeitpunkt bestehenden Ansprüche gewahrt (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, N 10 zu dem bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Art. 14
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 50 Revision - Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicherte verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsschadenrente zugesprochen wird.
MVG; vgl. ab 1. Januar 2003 Art. 24 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22-27) keine Anwendung.
MVG, welcher an der bisherigen Rechtslage nichts ändert). Dies ergibt sich auch aus dem revisionsrechtlich analog anwendbaren Art. 88bis Abs. 1 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV (Urteil M 8/00 vom 9. Juli 2001).
2.3 Für den Rentenbeginn massgebend ist neuanmeldungsrechtlich indessen in jedem Fall der Eintritt stabiler und zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung führender Verhältnisse. Dazu hat die Vorinstanz erwogen, der Tinnitus sei zwar bereits in den nach dem Knalltrauma vom April 1966 erstellten ärztlichen Berichten erwähnt worden, doch fänden sich darin keine Hinweise zu dessen Schwere. Im Rahmen der in den Jahren 1999 und 2001 durchgeführten Untersuchungen seien nach Lage der Akten keine Messungen des Tinnitus erhoben worden. Erst im Juni und August 2003 sei von zwei verschiedenen Ärzten unter Angabe der audiographischen Werte ein erheblicher Tinnitus diagnostiziert worden. Da sich unter diesen Umständen nicht schlüssig beurteilen lasse, ob und allenfalls wann in der Zeit vor 2003 die Krankheitswertigkeit des Tinnitus ein schweres und damit entschädigungspflichtiges Ausmass angenommen hat, lasse sich die Rentenzusprechung ab Gesuchseinreichung vom März 2003 nicht beanstanden.
2.4 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Ausweislich der Akten hat der Versicherte zwar gegenüber den mit ihm befassten Ärzten immer wieder einen persistierenden Tinnitus erwähnt. Die mit Wirkung ab 17. April 1966 zugesprochene Rente wurde indessen mit Verfügung vom 21. Februar 1986 unter anderem deshalb aufgehoben, weil die Erheblichkeitsschwelle für eine Integritätsschadenrente als nicht erreicht beurteilt wurde. Obwohl der Versicherte in der Wiederanmeldung vom März 2003 einen sich seit 1966 dramatisch verschlechternden Tinnitus mit Schlafstörungen, beeinträchtigter Konzentrationsfähigkeit, Angst, Depressionen und zunehmender Isolation geltend macht, hat er sich in der Zwischenzeit nicht mehr bei der Militärversicherung gemeldet. Die von ihm eingereichten Hörtests datieren vom 14. November 1998, 2. März 1999 und 27. Februar 2003. Diese erlaubten indessen noch keine Beurteilung des Integritätsschadens mit Bezug auf den Tinnitus, weshalb Dr. med. R.________ ergänzende Abklärungen als angezeigt erachtete. Erst mit den Berichten der Klinik K.________ vom 10. Juni 2003 und des Dr. med. P.________ vom 26. August 2003 wurden die erforderlichen
Beurteilungsgrundlagen eingereicht (vgl. Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 28. Oktober 2003). Da die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136) und das Gericht im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360), kann der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht allein gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers erhoben werden. Dazu sind vielmehr zuverlässig feststellbare Tatsachen erforderlich, welche erst mit den Berichten aus dem Jahre 2003 beigebracht wurden. Für die vorangehende Zeit kann die Entwicklung des Tinnitus auch durch zusätzliche spezialärztliche Untersuchungen nicht erhärtet werden, weshalb diesbezüglich Beweislosigkeit vorliegt, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat. Daran vermag auch Art. 24 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22-27) keine Anwendung.
MVG; vgl. bis 31. Dezember 2002 Art. 14
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 50 Revision - Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicherte verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsschadenrente zugesprochen wird.
MVG) über die Verwirkung des Anspruchs
auf Nachzahlung von Leistungen nichts zu ändern.
2.5 Unbehelflich ist sodann auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die in der Militärversicherung erfolgte Praxisänderung mit Bezug auf die Berücksichtigung des Tinnitus als eine von der Gehörleistung unabhängige Beeinträchtigung (vgl. Schreiben des BAMV vom 28. April 2003). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG in Kraft seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22-27) keine Anwendung.
MVG; vgl. auch den bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Art. 103
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22-27) keine Anwendung.
MVG). Abgesehen davon, dass bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, vom Rechtszustand auszugehen ist, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört und eine Praxisänderung kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen vermag (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 mit Hinweisen), fehlt es, wie bereits dargelegt, mit Bezug auf den Beschwerdeführer für den Anspruch auf eine Integritätsschadenrente ab einem früheren Zeitpunkt als dem 1. März 2003 bereits an überprüfbaren Daten zur
Erheblichkeit des geltend gemachten Tinnitus.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt ferner die Verzinsung der Integritätsschadenrente ab 23. März 2004.
3.1 Art. 26 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1    Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3    Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20
4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a  die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b  Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c  andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21
des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG verpflichtet die Sozialversicherungen, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung Verzugszinsen zu bezahlen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Art. 9 Abs. 2
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 9 Beginn der Leistungspflicht - 1 Die Versicherungsleistungen sind vom Tage des ärztlich festgestellten Eintritts der Gesundheitsschädigung oder der wirtschaftlichen Schädigung an zu gewähren, auch wenn die Anmeldung erst später erfolgt.
1    Die Versicherungsleistungen sind vom Tage des ärztlich festgestellten Eintritts der Gesundheitsschädigung oder der wirtschaftlichen Schädigung an zu gewähren, auch wenn die Anmeldung erst später erfolgt.
2    ...33
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen für besondere Fälle, namentlich für die zeitliche Abgrenzung der Leistungen der Militärversicherung von jenen der Truppe, des Zivilschutzes, des Zivildienstes und von solchen des Erwerbsersatzes.34
MVG sieht in der ab 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung vor, dass in Abweichung von Art. 26 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1    Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3    Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20
4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a  die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b  Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c  andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21
ATSG ein Zins nur bei einem trölerischen oder widerrechtlichen Verhalten der Militärversicherung zu leisten ist.
3.2 Die Verzugszinspflicht setzt den Bestand einer Hauptleistung voraus und hat insofern akzessorischen Charakter. Da die weiteren in Art. 26 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1    Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3    Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20
4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a  die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b  Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c  andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21
ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22-27) keine Anwendung.
und Art. 9 Abs. 2
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 9 Beginn der Leistungspflicht - 1 Die Versicherungsleistungen sind vom Tage des ärztlich festgestellten Eintritts der Gesundheitsschädigung oder der wirtschaftlichen Schädigung an zu gewähren, auch wenn die Anmeldung erst später erfolgt.
1    Die Versicherungsleistungen sind vom Tage des ärztlich festgestellten Eintritts der Gesundheitsschädigung oder der wirtschaftlichen Schädigung an zu gewähren, auch wenn die Anmeldung erst später erfolgt.
2    ...33
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen für besondere Fälle, namentlich für die zeitliche Abgrenzung der Leistungen der Militärversicherung von jenen der Truppe, des Zivilschutzes, des Zivildienstes und von solchen des Erwerbsersatzes.34
MVG genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ist der Verzugszinsanspruch als eigenes Rechtsverhältnis zu qualifizieren. Dieses kann - vorbehältlich der Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes (in HAVE 2005 S. 57 veröffentlichtes Urteil I 671/03 vom 1. Dezember 2004 E. 5.1) - im Rechtsmittelverfahren nur überprüft werden, wenn die Vorinstanz darüber befunden hat (Anfechtungsgegenstand) und der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht angefochten wird (Streitgegenstand; BGE 125 V 413).
3.3 Vorliegend haben weder Versicherung noch Vorinstanz über den Verzugszinsanspruch entschieden, sodass mangels Anfechtungsgegenstandes auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Überdies weist die SUVA in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die aufgelaufenen Betreffnisse der Rente mittels Nachzahlung am 5. April 2005 beglichen wurden und diese seither monatlich erbracht werde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 11. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : M 6/06
Datum : 11. April 2007
Publiziert : 15. Juni 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Militärversicherung
Gegenstand : Militärversicherung (MV)


Gesetzesregister
ATSG: 24 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 24 Erlöschen des Anspruchs - 1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
1    Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2    Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
26 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen - 1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
1    Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2    Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
3    Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden.20
4    Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:
a  die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
b  Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
c  andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben.21
53
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
IVV: 87 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
88bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
MVG: 1 
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden im Bereich des Medizinalrechts und des Tarifwesens (Art. 22-27) keine Anwendung.
9 
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 9 Beginn der Leistungspflicht - 1 Die Versicherungsleistungen sind vom Tage des ärztlich festgestellten Eintritts der Gesundheitsschädigung oder der wirtschaftlichen Schädigung an zu gewähren, auch wenn die Anmeldung erst später erfolgt.
1    Die Versicherungsleistungen sind vom Tage des ärztlich festgestellten Eintritts der Gesundheitsschädigung oder der wirtschaftlichen Schädigung an zu gewähren, auch wenn die Anmeldung erst später erfolgt.
2    ...33
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen für besondere Fälle, namentlich für die zeitliche Abgrenzung der Leistungen der Militärversicherung von jenen der Truppe, des Zivilschutzes, des Zivildienstes und von solchen des Erwerbsersatzes.34
14  48 
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn - 1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109
1    Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109
2    Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann.
50 
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 50 Revision - Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicherte verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsschadenrente zugesprochen wird.
103
BGE Register
125-V-383 • 125-V-413 • 126-V-353 • 132-V-393
Weitere Urteile ab 2000
I_671/03 • M_1/95 • M_6/06 • M_8/00
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
tinnitus • vorinstanz • anfechtungsgegenstand • zweifellose unrichtigkeit • monat • bundesgesetz über die militärversicherung • bundesgericht • entscheid • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesamt für militärversicherung • sachverhalt • nachzahlung • invalidenrente • einspracheentscheid • bundesamt für gesundheit • sozialversicherung • zins • mv • körperliche integrität • bewilligung oder genehmigung
... Alle anzeigen
AS
AS 2006/1243 • AS 2006/1205
HAVE
2005 S.57
SZS
1997 S.201