Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
I 487/04

Urteil vom 31. Oktober 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz

Parteien
S.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10,
3014 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 22. Juni 2004)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2003 sprach die IV-Stelle Bern dem 1953 geborenen, von 1. April 1997 bis 31. Juli 1998 in der Firma B + K als Hilfsarbeiter angestellt gewesenen S.________ rückwirkend ab 1. März 1999 eine ordentliche halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu (samt Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrente). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Oktober 2003 sowie der Verfügung vom 13. Mai 2003 sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Juni 2004 ab (Invaliditätsgrad: 59 %).
C.
S.________ lässt, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als ein Invaliditätsgrad von 59 % attestiert werde, und es sei die IV-Stelle Bern in Feststellung eines Invaliditätsgrades von 64 % zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen, nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier indessen nicht anwendbaren (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329) - 4. IV-Revision vom 21. März 2003 (AS 2003, 3837 ff.; BBl 2001 3205 ff.) direkt die Zusprechung einer Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) ab diesem Zeitpunkt beantragt, fehlt es diesbezüglich an einem verbindlichen Entscheid der Verwaltung und damit an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb mangels Sachurteilsvoraussetzung auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteile B. vom 18. August 2005 [I 529/04] Erw. 2, A. vom 2. Februar 2005 [I 92/04] Erw. 3.2.2 und K. vom 1. Februar 2002 [I 692/01] Erw. 3).
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung wird das gemäss Art. 103 lit. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
in Verbindung mit Art. 132
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OG zur Beschwerdelegitimation erforderliche schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids verneint, wenn sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen die Begründung desselben richtet, ohne dass eine Änderung des - allein anfechtbaren (BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa, 106 V 92 Erw. 1 mit Hinweis) - Dispositivs verlangt wird. Die Begründung könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand eines Feststellungsentscheides ist. Ein solcher setzt seinerseits ein schutzwürdiges, d.h. besonderes, unmittelbares und aktuelles Feststellungsinteresse tatsächlicher oder rechtlicher Natur voraus. Ferner ist der Erlass einer Feststellungsverfügung oder eines entsprechenden Verwaltungsjustizentscheides nur zulässig, wenn dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen und das von der Beschwerde führenden Person geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und Art. 25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG und zum Ganzen BGE 115 V 418 Erw. 3b/aa, 114 V 203 mit Hinweisen; ferner BGE 130 V 390 Erw. 2.2 und 391 Erw. 2.4, 129 V
290
Erw. 2.1, 128 V 48 Erw. 3a, 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
2.2 Mit Bezug auf den - Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - Beurteilungszeitraum bis 14. Oktober 2003 (Einspracheentscheid) bleibt der vom Beschwerdeführer letztinstanzlich behauptete Invaliditätsgrad von 64 % (anstelle der vorinstanzlichen Festlegung auf 59 %) ohne Einfluss auf den Umfang des Rentenanspruchs. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die 4. IV-Revision (Erw. 1 hievor) eine Erhöhung des Invaliditätsgrades von 59 % auf 64 % beantragt, verlangt er letztinstanzlich mithin nicht einen rechtsgestaltenden (Leistungs-) Entscheid, sondern einen Feststellungsentscheid. Zu prüfen ist, ob ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades besteht (Erw. 2.1).
2.3 Nach den zutreffenden Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und weniger als 70 % neu Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Bei Versicherten, deren früher ermittelter Invaliditätsgrad in dieser Bandbreite liegt, hatte die Verwaltung im Jahr 2004 von Amtes wegen zu überprüfen, ob dies auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung der Fall ist, und gegebenenfalls - nach Massgabe des hier anwendbaren Art. 88bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV (vgl. Urteil B. vom 11. Oktober 2005 [I 313/04] Erw. 2.2; siehe auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSHI] vom 1. Januar 2004, Rz 10.012) - auf 1. Januar 2004 eine Anpassung des Rentenanspruchs vorzunehmen (betreffend Besitzstandswahrung bei laufenden ganzen Renten vgl. lit. f der Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision). Dabei handelt es sich nicht um eine materielle Revision im Sinne von Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG, d.h. eine Anpassung einer formell rechtskräftig zugesprochene Rente an seither eingetretene, anspruchserhebliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, sondern allein um eine übergangsrechtlich begründete Anpassung der laufenden Renten an
die mit der 4. IV-Revision eingeführte neue Rentenabstufung gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG. Die Pflicht der Verwaltung zur revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs ergibt sich bei laufenden ganzen Invalidenrenten bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 70 % (aber mehr als 66 2/3 %; vgl. Art. 28 Abs. 1 in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) unmittelbar aus lit. f der Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision (vgl. dazu Urteil B. vom 11. Oktober 2005 [I 313/04] Erw. 2.2 und 2.3). Bei den - hier interessierenden - laufenden halben Invalidenrenten mit Invaliditätsgrad von mindestens 60 % (aber weniger als 66 2/3 %) ist sie aus lit. d Abs. 1 der Übergangsbestimmungen abzuleiten, nach welchem die Neufassung des Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG von ihrem Inkrafttreten an vorbehältlich bestimmter Ausnahmen auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten gilt (vgl. auch KSHI, a.a.O., Rz. 10.011).
2.4 Im jüngst ergangenen Urteil B. vom 11. Oktober 2005 (I 313/04) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das schutzwürdige Interesse einer gestützt auf einen vorinstanzlich ermittelten Invaliditätsgrad von 69 % zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtigten Person an der - im Hinblick auf den mit der 4. IVG-Revision geänderten Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG - beantragten Feststellung eines 70 % übersteigenden Invaliditätsgrades verneint und hierzu begründungsweise erwogen:
(Allein) die Möglichkeit, dass bei gleich bleibendem Invaliditätsgrad die ganze Rente der Beschwerdeführerin bei der Anpassung an die geänderten Bestimmungen im Verlauf des Jahres 2004 gekürzt werden könnte (...), begründet kein aktuelles, unmittelbares Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades bereits im vorliegenden Verfahren (...). Versicherten, deren Invaliditätsgrad unter den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen allenfalls zu tief festgesetzt worden war, muss es hingegen insoweit, als der altrechtlich festgesetzte und zu einer ganzen Rente berechtigende Invaliditätsgrad neurechtlich nur noch eine Dreiviertelsrente zu begründen vermöchte, offen stehen, die entsprechende Rüge in den Revisionsverfahren vorzubringen, welche im Zuge der 4. IV-Revision nötig geworden sind (a.a.O., Erw. 3.1.2 und 3.2.1).
Diese Rechtsprechung vermeidet eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung all jener Versicherten, die es unterlassen haben, einzig mit Blick auf (mögliche) künftige Auswirkungen der 4. IV-Revision auf ihren laufenden Rentenanspruch Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Sie ist analog auf die hier zu beurteilende Konstellation anwendbar, welche nicht die aus Sicht der versicherten Person nachteilige Herabsetzung, sondern eine von der Verwaltung auf 1. Januar 2004 voraussichtlich vorzunehmende Erhöhung des Rentenanspruchs betrifft. Dementsprechend ist das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung eines Invaliditätsgrades von 64 % im laufenden Verfahren zu verneinen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit unzulässig. Soweit - was aus den verfügbaren Akten nicht ersichtlich ist - die IV-Stelle den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % verneint hat und diese Verfügung zufolge Anfechtung noch nicht rechtskräftig geworden ist, hat der Beschwerdeführer nach dem heutigen Urteil jedoch Anspruch darauf, dass seine im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vorgebrachte Rüge, der Invalidtätsgrad betrage nicht 59 %, sondern 64
%, im Rahmen des Revisionsverfahrens frei geprüft wird (vgl. Urteil B. vom 11. Oktober 2005 [I 313/04] Erw. 3.2.2).
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 31. Oktober 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 487/04
Datum : 31. Oktober 2005
Publiziert : 31. Oktober 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
IVG: 28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVV: 88bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
OG: 103  132  134
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
25
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
BGE Register
106-V-91 • 114-V-203 • 115-V-416 • 121-V-311 • 121-V-362 • 125-V-21 • 125-V-413 • 126-II-300 • 128-V-41 • 129-V-1 • 129-V-289 • 130-V-329 • 130-V-388 • 130-V-445
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AS
AS 2003/3837
BBl
2001/3205