Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 598/01 /Rp

Urteil vom 6. August 2002
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer

Parteien
B.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Bahnhofstrasse 15,
8570 Weinfelden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13,
8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 17. August 2001)

Sachverhalt:
A.
B.________ (geb. 1965) meldete sich im März 1995 wegen den Folgen eines am 18. November 1994 erlittenen Autounfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2000 teilte ihm die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit, es stehe ihm ab 1. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente zu, die bis 30. April 1997 befristet werde. Am 31. Januar 2000 ersuchte die Treuhand V.________ für den Versicherten um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 8. Februar 2000, welche von B.________ mitunterzeichnet wurde, verlangte die Treuhand V.________ eine Änderung des Vorbescheids oder eine beschwerdefähige Verfügung. Am 30. August 2000 erkundigte sich die Treuhand V.________, deren Schreiben wiederum von B.________ mitunterzeichnet war, nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihr die IV-Stelle am 5. September 2000 antwortete. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 eröffnete die IV-Stelle des Kantons Thurgau B.________, dass er lediglich für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. April 1997 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Auf Anfrage hin stellte sie die Verfügung am 16. März 2001 auch der Treuhand V.________ zu.
B.
Hiegegen liess B.________ am 27. April 2001 durch einen in der Zwischenzeit beigezogenen Rechtsanwalt, der sich am 23. März 2001 zwecks Akteneinsichtnahme an die IV-Stelle gewandt hatte, Beschwerde erheben. Mit Entscheid vom 17. August 2001 trat die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
1.2
Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1
Im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt der allgemeine Grundsatz, dass Mitteilungen von Behörden an die Vertretung einer Partei zu richten sind, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerruft. Dieser Grundsatz dient - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (ZAK 1991 S. 377 Erw. 2a, RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2
Nach konstanter Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung, sondern verlangt wird nur, dass der Verfügungsadressat dadurch keinen Nachteil erleidet (Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG). Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann somit rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist (BGE 111 V 150 Erw. 4c, 106 V 97 Erw. 2a, 104 V 166 Erw. 3; vgl. auch BGE 105 V 111 Erw. 3 in fine) seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen (nicht veröffentlichte Urteile B. vom 24. September 1996 [I 157/96], F. vom 28. März 1991 [I 320/89] und B. vom 22. Mai 1987 [H 16/86]).

Des Weitern ist nach der Rechtsprechung ein Beschwerdeführer auf Grund der ihn treffenden zumutbaren Sorgfalt verpflichtet, sich spätestens am dreissigsten Tag der erfolgten Zustellung bei seinem Rechtsvertreter zu erkundigen, ob ein Entscheid auch seinem Vertreter oder nur ihm persönlich zugestellt worden ist, sodass gestützt auf Treu und Glauben ab diesem Zeitpunkt eine 30tägige Rechtsmittelfrist einzuräumen ist (ARV 2002 S. 66 mit Hinweis auf das Urteil E. vom 13. Februar 2001, C 168/00).
2.3
Im Lichte dieser Rechtsprechung hat das kantonale Gericht die vorinstanzliche Beschwerde zu Recht als verspätet betrachtet. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (vgl. Erw. 1.1 hievor) hatte der Beschwerdeführer spätestens Ende Dezember 2000 Kenntnis von der Rentenverfügung vom 21. Dezember 2000. Soweit er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Frage stellt, dass ihm die Verfügung überhaupt zugegangen ist, ist er damit nicht zu hören. Abgesehen davon, dass er in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 27. April 2001 ausdrücklich eingeräumt hatte, es sei ihm die Verfügung vom 21. Dezember 2000 zugestellt worden, handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine neue, unzulässige Tatsachenbehauptung (Erw. 1.2 hievor). Zwar ist auf Grund der Eingabe der Treuhand V.________ vom 8. Februar 2000 für das Vorbescheidverfahren ein Vertretungsverhältnis anzunehmen, weshalb eine mangelhafte Eröffnung der Rentenverfügung vom 21. Dezember 2000 vorliegt. Kraft der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer jedoch spätestens Ende Januar 2001 bei seinem damaligen Vertreter erkundigen müssen, ob und inwiefern die Rentenverfügung angefochten werden soll. Dabei hätte er feststellen können, dass die Verfügung nur ihm persönlich,
nicht jedoch auch dem Rechtsvertreter eröffnet worden ist. Da sich zunächst der bisherige und später der neu zugezogene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jeweils erst im März 2001 an die IV-Stelle gewandt hatten, erfolgte die Infragestellung des Verwaltungsaktes nach der zitierten Rechtsprechung nicht innerhalb einer vernünftigen Frist. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht die vorinstanzliche Beschwerde zu Recht als verspätet betrachtet.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 134
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
OG e contrario in Verbindung mit Art. 156
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. August 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 598/01
Datum : 06. August 2002
Publiziert : 09. September 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
OG: 104  105  132  134  156
VwVG: 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
BGE Register
104-V-162 • 105-V-107 • 106-V-93 • 111-V-149 • 120-V-481 • 121-II-97
Weitere Urteile ab 2000
C_168/00 • H_16/86 • I_157/96 • I_320/89 • I_598/01
Stichwortregister
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