[AZA 7]
H 379/99 Vr

II. Kammer

Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 8. September 2000

in Sachen

M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer, Frey-Herosé-Strasse 20, Aarau,

gegen

Ausgleichskasse SPIDA, Bergstrasse 21, Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- M.________ war Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung und zugleich Geschäftsführer der Firma O.________ AG. Am 11. Dezember 1996 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet. Der Kollokationsplan lag ab 1. September 1997 zur Einsichtnahme auf. Mit Verfügung vom 14. Oktober 1997 verlangte die Ausgleichskasse SPIDA, Zürich, von M.________ Schadenersatz für nicht entrichtete paritätische AHV/IV/EO/ALV-Beiträge in Höhe von Fr. 150'995. 75. Der Betroffene erhob hiegegen Einspruch.

B.- Am 5. Dezember 1997 reichte die Ausgleichskasse beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage ein mit dem Begehren, M.________ sei zur Bezahlung von Schadenersatz in der verfügten Höhe zu verpflichten.
In Gutheissung der Klage verpflichtete das kantonale Gericht den Beklagten, der Ausgleichskasse Schadenersatz im Betrag von Fr. 150'995. 75 zu bezahlen (Entscheid vom 21. September 1999).

C.-M.________lässtdagegenVerwaltungsgerichtsbeschwerdeführenmitdem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Während die Ausgleichskasse Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. BGE 119 V 391 Erw. 2a).

2.- a) Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
AHVG) und Rechtsprechung (BGE 108 V 183) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter denen ein verantwortliches Organ einer juristischen Person der Ausgleichskasse den durch qualifiziert schuldhafte Missachtung der Vorschriften über die Beitragsbezahlung (Art. 14 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
1    Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
2    Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.69
2bis    Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a  diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b  diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c  auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG70 entsteht.71
3    In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG72 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.73
4    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a  die Zahlungstermine für die Beiträge;
b  das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c  die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d  den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e  ...76.77
5    Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.78
6    Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.79
AHVG und Art. 34
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
1    Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a  Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;
b  Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich;
c  Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005147 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
2    Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.148
3    Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.149
AHVV, Art. 66 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVG - 1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG357 über:
1    Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG357 über:
a  die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b  die Register (Art. 49c-49e AHVG);
c  das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
d  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG);
e  die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
f  die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG);
g  die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG);
h  die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).
2    Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG358 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
IVG, Art. 21 Abs. 2
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 21 Organe und anwendbare Bestimmungen - 1 Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst124 und der Einsatzbetriebe.125
1    Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst124 und der Einsatzbetriebe.125
2    Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss folgende Bestimmungen des AHVG126 über:
a  die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b  das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c AHVG);
c  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG);
d  die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
e  die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG); und
f  die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG).127
2bis    Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG128 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.129
3    In Abweichung von Artikel 78 ATSG untersteht die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995130; die Haftung der Rechnungsführer der Schutzorganisation untersteht dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994131.132
EOG, Art. 88 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 88 Arbeitgeber - 1 Die Arbeitgeber:
1    Die Arbeitgeber:
a  rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6);
b  stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen;
c  erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung;
d  erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht; in Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG340 bedarf es hierzu keiner Ermächtigung durch die Versicherungsleistungen beanspruchende Person.
2    Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie oder von ihnen beauftragte Personen absichtlich oder fahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.341
2bis    Entstehen durch den versuchten oder vollendeten missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen.342
2ter    Hat der Arbeitgeber missbräuchlich Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung erwirkt, so kann die Ausgleichsstelle verfügen, dass er in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG343 einen Betrag bis zum Doppelten der erhaltenen Leistungen zu bezahlen hat. Das Inkasso obliegt der Kasse.344
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts345 über die unerlaubten Handlungen.346
4    ...347
5    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.348
AVIG; BGE 113 V 186) entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Darauf ist zu verweisen.

b) Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Überprüfung dieser Rechtsprechung beantragt wird, sind die Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsänderung (BGE 125 V 207 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht gegeben (vgl. auch BGE 114 V 219 ff.).

3.- a) Es steht fest und ist unbestritten, dass die konkursite Firma in vorsätzlicher Verletzung der gesetzlichen Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers (Art. 14
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
1    Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
2    Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.69
2bis    Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a  diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b  diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c  auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG70 entsteht.71
3    In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG72 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.73
4    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a  die Zahlungstermine für die Beiträge;
b  das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c  die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d  den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e  ...76.77
5    Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.78
6    Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.79
AHVG und Art. 34
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
1    Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a  Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;
b  Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich;
c  Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005147 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
2    Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.148
3    Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.149
AHVV) die paritätischen Beiträge im Jahre 1995 nur noch teilweise und 1996 gar nicht entrichtet hat. Die Ausgleichskasse ist durch dieses Verhalten zu Schaden gekommen. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann zu Recht nicht, dass ihm in Anwendung der rechtsprechungsgemässen Grundsätze als subsidiär haftendem Organ der ehemaligen Firma O.________ AG grundsätzlich das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers anzurechnen ist. Streitig ist dagegen, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen.

b) Die Vorinstanz hat dies in zutreffender Weise verneint. Namentlich hat sie dargelegt, dass der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut angeführte Einsatz persönlicher finanzieller Mittel für das Unternehmen als solcher das Organ nicht zu entlasten vermag (nicht veröffentlichtes Urteil A. und weitere vom 8. September 1995, H 37/95). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, auf Grund derer die Firma zum massgebenden Zeitpunkt (ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b) objektiv gesehen damit rechnen durfte, mit der Zurückbehaltung der Sozialversicherungsbeiträge das Überleben der Firma zu sichern und die Forderung gegenüber der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist tilgen zu können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a). Des Weitern lässt auch der Entzug der Bankkredite durch die Bank X.________ am 12. November 1996 das Verschulden des Beschwerdeführers nicht in einem milderen Licht erscheinen: Einerseits konnte ihn die Kündigung der bis anhin gewährten Bankkredite in Anbetracht der sich verschlimmernden finanziellen Situation der Firma nicht überraschen; zum andern hatten sich die Verstösse gegen die Beitragszahlungspflicht längst ereignet, bevor die Bank X.________ die Geschäftsbeziehungen aufkündigte. Fehlte es an
konkreten Anhaltspunkten für ein aus AHV-rechtlicher Hinsicht gerechtfertigtes Nichtbezahlen der Sozialversicherungsbeiträge, so durfte das kantonale Gericht ohne weiteres auf zusätzliche Beweiserhebungen in diese Richtung verzichten. Der Vorinstanz kann unter diesen Umständen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, geschweige denn des Anspruchs auf rechtliches Gehör, vorgeworfen werden (BGE 125 V 334 Erw. 3a, 120 V 360 Erw. 1a, 117 V 283 Erw. 4a in fine, 110 V 52 f. mit Hinweisen; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a).

c) Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Schadenersatzpflicht wegen Mitverschuldens der Verwaltung (BGE 122 V 185; SZS 2000 S. 91; Pra 1997 Nr. 48 S. 251 Erw. 3a) steht angesichts der durch die Akten ausgewiesenen ständigen und intensiven Betreibungsbemühungen der Ausgleichskasse seit 1994 ausser Frage.

4.- Was die Höhe des Schadenersatzes anbelangt, ist die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Überprüfung der erst nach der Konkurseröffnung erstellten Schlussabrechnungen vom 16. Januar 1997 nachgekommen (vgl. AHI 1993 S. 172 Erw. 3a; ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b).
Ihre in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen, namentlich dass der Beschwerdeführer für entgangene kantonale FAK-Beiträge gar nicht belangt wird und dass die für die eingeklagten Beitragsperioden 1995/96 vom Beschwerdeführer ausgewiesenen Zahlungen gesamthaft den von der Ausgleichskasse als bezahlt betrachteten Betrag von Fr. 69'009. 30 nicht erreichen, erscheinen in Anbetracht der dagegen gerichteten Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als offensichtlich unrichtig (vgl. Erw. 1 hievor). So hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer angerufene, in der Revision vom 11. Juli 1995 enthaltene Position "Familienausgleichskasse" in der Höhe von Fr. 2461. 35 im von ihr vorgenommenen Vergleich der geleisteten FAK-Beiträge mit den Gutschriften aus der FAK (Absenzenentschädigung, Kinderzulagen und Lohnersatz bei Dienstleistenden) berücksichtigt, ansonsten sie für die Beitragsperiode 1995 nicht auf einen Leistungsüberschuss von Fr. 1059. 10 geschlossen hätte (21'806. 25 - 4144. 35 - 14'700. 00 - 6482. 35 + 2461. 35 = 1059. 10). Sodann belegt die Zusammenstellung des Betreibungsamtes Auenstein vom 12. September 1996 über die bis zu diesem Zeitpunkt an die Ausgleichskasse vergüteten Beträge zusammen mit dem Schreiben
der Ausgleichskasse an das Betreibungsamt vom 11. Juli 1995, worin die Löschung der Betreibung Nr. 84/95 über den Betrag von Fr. 10'303. 95 infolge Bezahlung anbegehrt wird, für die streitigen Beitragsperioden zwar Zahlungen in der Höhe von Fr. 56'024. 45 (12'540. 20 + 12'642. 30 + 10'269. - + 10'269. - + 10'303. 95) und nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, Fr. 54'163. 50. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Betrag von etwa Fr. 64'400. - ist dagegen nicht nachvollziehbar. Indessen ist dies ohnehin nicht entscheidend, da selbst dieser unter der Summe von Fr. 69'009. 30 liegt.
Hingegen trifft zu, dass bezüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen zwischen den Schlussabrechnungen für 1995 und 1996 vom 16. Januar 1997 einerseits (Verwaltungskosten: 1196. 95 + 802. 10; Mahngebühren: 600. - + 500. -; Verzugszins: 8267. 30 + 4129. -), der der verfügten und eingeklagten Schadenersatzsumme zu Grunde liegenden Aufstellung vom 4. Dezember 1997 anderseits (Verwaltungskosten: 2086. 70; Mahngebühren: 1150. -; Verzugszins: 13'905. 45) eine anhand der Akten nicht schlüssig nachvollziehbare Differenz von insgesamt Fr. 1646. 80 besteht. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausführt, dieser Differenzbetrag sei in den beiden Veranlagungsverfügungen vom 16. Januar 1997 (bereits) enthalten, so spricht dies eben gerade gegen und nicht für die Richtigkeit der von der Ausgleichskasse geltend gemachten Verwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen. Folglich ist die Schadenersatzsumme im Umfang von Fr. 1646. 80 herabzusetzen.

5.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
1    Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a  Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;
b  Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich;
c  Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005147 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
2    Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.148
3    Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.149
OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin im Verhältnis zwölf zu eins aufzuerlegen; der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 156 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
1    Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a  Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;
b  Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich;
c  Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005147 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
2    Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.148
3    Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.149
und Art. 159 Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
1    Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a  Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;
b  Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich;
c  Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005147 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
2    Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.148
3    Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.149
und 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
1    Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a  Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;
b  Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich;
c  Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005147 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
2    Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.148
3    Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.149
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
1    Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a  Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;
b  Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich;
c  Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005147 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
2    Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.148
3    Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.149
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. September 1999 dahingehend abgeändert, das der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Ausgleichskasse SPIDA den Betrag von
Fr. 149'348. 95 zu bezahlen.

II. Von den Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6000. - werden dem Beschwerdeführer Fr. 5500. - und der Beschwerdegegnerin Fr. 500. - auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6000. - gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 500. - wird zurückerstattet.

III. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses, neu entscheiden.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. September 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : H 379/99
Datum : 08. September 2000
Publiziert : 08. September 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gegenstand : [AZA 7] H 379/99 Vr II. Kammer Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher


Gesetzesregister
AHVG: 14 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
1    Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
2    Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.69
2bis    Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a  diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b  diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c  auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG70 entsteht.71
3    In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG72 eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.73
4    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a  die Zahlungstermine für die Beiträge;
b  das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c  die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d  den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e  ...76.77
5    Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.78
6    Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.79
52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
AHVV: 34
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 34 Zahlungsperioden - 1 Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
1    Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a  Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich;
b  Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich;
c  Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005147 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
2    Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Absatz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.148
3    Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.149
AVIG: 88
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 88 Arbeitgeber - 1 Die Arbeitgeber:
1    Die Arbeitgeber:
a  rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6);
b  stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen;
c  erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung;
d  erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht; in Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG340 bedarf es hierzu keiner Ermächtigung durch die Versicherungsleistungen beanspruchende Person.
2    Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie oder von ihnen beauftragte Personen absichtlich oder fahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.341
2bis    Entstehen durch den versuchten oder vollendeten missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen.342
2ter    Hat der Arbeitgeber missbräuchlich Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung erwirkt, so kann die Ausgleichsstelle verfügen, dass er in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG343 einen Betrag bis zum Doppelten der erhaltenen Leistungen zu bezahlen hat. Das Inkasso obliegt der Kasse.344
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts345 über die unerlaubten Handlungen.346
4    ...347
5    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.348
EOG: 21
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 21 Organe und anwendbare Bestimmungen - 1 Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst124 und der Einsatzbetriebe.125
1    Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst124 und der Einsatzbetriebe.125
2    Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss folgende Bestimmungen des AHVG126 über:
a  die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b  das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c AHVG);
c  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG);
d  die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
e  die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG); und
f  die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG).127
2bis    Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG128 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.129
3    In Abweichung von Artikel 78 ATSG untersteht die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995130; die Haftung der Rechnungsführer der Schutzorganisation untersteht dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994131.132
IVG: 66
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVG - 1 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG357 über:
1    Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des AHVG357 über:
a  die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b  die Register (Art. 49c-49e AHVG);
c  das Bearbeiten von Personendaten (Art. 49f AHVG);
d  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG);
e  die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
f  die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG);
g  die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG);
h  die Vergütung und Übernahme der Kosten (Art. 95 AHVG).
2    Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG358 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
OG: 104  105  132  134  135  156  159
BGE Register
108-V-183 • 110-V-48 • 113-V-186 • 114-V-219 • 117-V-282 • 119-V-389 • 120-V-357 • 122-V-185 • 125-V-205 • 125-V-332
Weitere Urteile ab 2000
H_37/95 • H_379/99
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • vorinstanz • aargau • versicherungsgericht • verwaltungskosten • schadenersatz • eidgenössisches versicherungsgericht • beitragsperiode • gerichtskosten • familienausgleichskasse • betreibungsamt • schaden • bundesamt für sozialversicherungen • verhalten • arbeitgeber • gerichtsschreiber • schlussabrechnung • verzugszins • aarau • entscheid
... Alle anzeigen
Pra
86 Nr. 48
AHI
1993 S.172 • 1994 S.212
SZS
2000 S.91