Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 17/04

Urteil vom 15. November 2004
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien
R.________, 1936, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Conrad Frey, Bellerivestrasse 209, 8008 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 28. November 2003)

Sachverhalt:
A.
Der 1936 geborene R.________ ist für die M.________ AG in unselbstständiger Stellung tätig. Nach dem Tod seines Vaters wurde er im Jahr 1983 Miteigentümer einer Liegenschaft mit Wohn- und Geschäftshaus in der Gemeinde X.________. Mit Teilungsvertrag vom 10. Juli 1989 erwarb er die Liegenschaft per 31. August 1989 zu Alleineigentum. Den Erbauskauf finanzierte er über ein privates Darlehen in Höhe von Fr. 2'880'000.-. Zum Zweck einer Neuüberbauung des Grundstücks übertrug er die Liegenschaft am 3. Juni 1996 der Einfachen Gesellschaft "S.________", bestehend aus ihm selbst sowie zwei weiteren Gesellschaftern, zum Preis von Fr. 6'000'000.-. Nach der Erstellung des Gebäudes wurde im Jahr 2000 die Gesellschaft aufgelöst und das Gesamteigentum auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt.

Für die direkte Bundessteuer 1997/98 war R.________ unter anderem mit einem aus dem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 1996 erzielten Gewinn von Fr. 751'999.- veranlagt worden. Auf die entsprechende Steuermeldung vom 30. November 2001 erfasste ihn die Ausgleichskasse des Kantons Zürich ab 1. Januar 1996 als Selbstständigerwerbenden im Nebenerwerb und erhob für das Jahr 1996 auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 751'900.- und einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0.- persönliche Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 72'858.60, einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge (Verfügung vom 20. Dezember 2001).
B.
R.________ liess gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es sei auf die Erhebung der erwähnten Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 1996 zu verzichten. Zur Begründung brachte er vor, die Überführung der Liegenschaft in das Geschäftsvermögen sei erst im Jahre 1996 erfolgt und er habe in diesem Jahr noch kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Sollte von einem Beginn des Liegenschaftshandels am 31. August 1989 ausgegangen werden, seien die Schuldzinsen auf dem für die Einbringung der Liegenschaft in die einfache Gesellschaft benötigten Darlehen in Abzug zu bringen, womit eine Beitragspflicht ebenfalls entfalle.

Auf Antrag der Ausgleichskasse sistierte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Verfahren bis zum Vorliegen einer Stellungnahme der kantonalen Steuerbehörde. Am 24. Mai 2002 stellte diese der Ausgleichskasse eine rektifizierte Steuermeldung zu, worin sie das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 1996 unter Berücksichtigung des Ertrages und der Schuldzinsen auf der Liegenschaft mit Fr. 673'263.- bezifferte. Mit Entscheid vom 28. November 2003 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit sie die Beiträge für das Jahr 1996 auf einem Einkommen aus nebenberuflicher selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 660'904.- bei einem investierten Eigenkapital von Fr. 0.- festsetze.
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung vom 20. Dezember 2001 sei festzustellen, dass für das Jahr 1996 keine Beitragspflicht aus nebenberuflicher selbstständiger Erwerbstätigkeit bestehe.

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art.105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidg. Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
2.
Das kantonale Gericht hat die nach dem Gesetz (Art. 9 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG) und der Verordnung in der bis Ende 2000 gültig gewesenen und auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung geltenden Bestimmungen über die Festsetzung der Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 ff
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
. AHVV), insbesondere bei einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten Erwerbstätigkeit (Art. 22 Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
AHVV), und die Verbindlichkeit der Meldungen der Steuerbehörden für die Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens (Art. 23 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
1    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
2    Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100
3    Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101
4    Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
5    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102
und 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
1    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
2    Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100
3    Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101
4    Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
5    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102
AHVV) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Nichtanwendbarkeit des am 1. Januar 2003 im Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den vorliegenden Fall (BGE 129 V 4 Erw. 1.1). Darauf wird verwiesen.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Verwaltung und Vorinstanz hätten die Steuermeldung vom 30. November 2001 / 24. Mai 2002 zu Unrecht als verbindlich erachtet, weil es an der erforderlichen Identität zwischen dem Steuerobjekt der direkten Bundessteuer und dem Beitragsobjekt der AHV fehle. Die Steuerbehörde habe die Differenz zwischen dem Einbringungswert 1989, zuzüglich hier nicht weiter interessierender Kosten, und dem Veräusserungspreis der Liegenschaft 1996 als Steuerobjekt herangezogen. Die in den Jahren 1989 bis 1996 geleisteten Darlehenszinsen hätten an sich aktiviert und zum Einbringungswert 1989 hinzugerechnet werden müssen, was nur deshalb nicht erfolgt sei, weil sie mit anderem, sozialversicherungsrechtlich nicht massgeblichem Einkommen verrechnet worden seien. Die Verbindlichkeit der Steuermeldung setze voraus, dass das Steuerobjekt den gleichen Zeitraum zum Gegenstand habe. Während die Steuerveranlagung den Zeitraum von 1989 bis 1996 umfasse, beruhe die AHV-Taxation allein auf dem Jahr 1996. Zwar sei es der Ausgleichskasse unbenommen, einen andern Zeitpunkt für die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit anzunehmen. In diesem Fall sei die Steuermeldung jedoch nicht verbindlich und es sei der Einbringungswert der
Liegenschaft mittels Verkehrswertschätzung oder unter Berücksichtigung der Finanzierungskosten zu ermitteln. Der vorinstanzliche Entscheid gehe sodann zu Unrecht davon aus, dass per 1. Januar 1997 kein investiertes Eigenkapital vorhanden gewesen sei; dieses habe sich mindestens auf Fr. 1'350'000.- belaufen, entsprechend dem investierten Erbanteil aus dem Jahr 1989.
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Verbindlichkeit der Steuermeldung auch auf den Zeitpunkt (Kalenderjahr), in welchem die versicherte Person ein Einkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt hat (ZAK 1989 S. 306). Auf Grund der Steuermeldung vom 30. November 2001 / 24. Mai 2002 war die Ausgleichskasse gehalten, auf dem vom Beschwerdeführer erzielten Gewinn aus der Übertragung der Liegenschaft an die einfache Gesellschaft "S.________" Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu erheben. Beitragsobjekt bildete der Kapitalgewinn, welchen der Beschwerdeführer mit der Abtretung der Liegenschaft an die einfache Gesellschaft "S.________" im Jahr 1996 erzielt hat. Der Kapitalgewinn aus der Veräusserung oder Verwertung von Geschäftsvermögen wird auch von der direkten Bundessteuer erfasst (Art. 18 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2    Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30
3    Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
4    Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
DBG). Sowohl im Rahmen der AHV als auch der direkten Bundessteuer gilt das Einkommen in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch auf die Leistung erworben wird (ZAK 1989 S. 308 Erw. 3c mit Hinweisen). Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Identität von Steuer- und Beitragsobjekt liegt nicht vor, da keine sachlichen Umstände zu würdigen waren, die steuerrechtlich belanglos,
sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam waren. Unerheblich ist, dass das Kantonale Steueramt Zürich die Einbringung der Liegenschaft in das Geschäftsvermögen auf den 31. August 1989 festgesetzt hat. Laut Steuerakten wurde auf diesen Zeitpunkt abgestellt, weil im Teilungsvertrag vom 10. Juli 1989, welcher die Übernahme durch den Beschwerdeführer per 31. August 1989 regelte, eine baldige Neuüberbauung der Grundstücke durch den Erwerber vorgesehen war. Die Überbauung verzögerte sich in der Folge jedoch. Soweit Vorarbeiten erfolgten, geschah dies über die Firma M.________ AG. Nach den Angaben der Steuerbehörde hat der Beschwerdeführer mit der Liegenschaft bis 1996 keinen Gewinn erzielt, weil die Schuldzinsen die Netto-Einkünfte überstiegen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, er habe die nebenberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit bereits vor dem 1. Januar 1996 aufgenommen, bestand daher kein Anlass zu einer Steuermeldung und einer Beitragserhebung. Die Ausgleichskasse hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht ab 1. Januar 1996 der Beitragspflicht aus nebenberuflicher selbstständiger Erwerbstätigkeit unterstellt.
4.2 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, kann dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht gefolgt werden, als er geltend macht, bei der Festsetzung der Beiträge seien die mit der Liegenschaft in den Vorjahren erlittenen Verluste zu berücksichtigen. Zwar lässt das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) die Verrechnung von in den drei vorangegangenen Bemessungsperioden erlittenen Verlusten zu, soweit diese bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten (Art. 31
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 31 Verluste - 1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.77
1    Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.77
2    Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
DBG). Demgegenüber können nach der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 lit. c
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG die in einem Geschäftsjahr entstandenen Verluste mangels einer Art. 31
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 31 Verluste - 1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.77
1    Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.77
2    Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
DBG entsprechenden Norm nur mit dem Einkommen aus einem andern Jahr verrechnet werden, welches in dieselbe Berechnungsperiode fällt, wogegen ein Verlustvortrag auf künftige Perioden für die Ermittlung des beitragspflichtigen durchschnittlichen Jahreseinkommens ausgeschlossen ist (ZAK 1988 S. 452 Erw. 6 mit Hinweisen; Urteile R. vom 4. Dezember 2003 [H 255/03], K. vom 2. September 2003 [H 187/03], B. vom 23. Dezember 1997 [H 345/95] und S. vom 27. Januar 1997 [H 222/96]). Dies gilt auch dann, wenn es um eine nebenberufliche, gelegentlich ausgeübte selbstständige
Erwerbstätigkeit geht, für welche die Beiträge auf dem im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkommen festzusetzen sind (Art. 22 Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). Weil in diesen Fällen die Beitragsperiode und die zugehörige Berechnungsperiode identisch sind, entfällt eine Verrechnungsmöglichkeit (ZAK 1988 S. 453).
5.
5.1 Das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen von Fr. 751'999.- entspricht dem auch durch den Beschwerdeführer anerkannten Liegenschaftsgewinn, wie er der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1997/98 zugrunde gelegt wurde. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag ein Abgehen von der Steuermeldung in diesem Punkt nicht zu begründen. Gemäss der rektifizierten Steuermeldung vom 24. Mai 2002 ist davon auszugehen, dass sich das Einkommen des Jahres 1996 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung des Ertrages und der Schuldzinsen (Darlehen) auf Fr. 673'263.- belief. Das gemeldete Einkommen ist mit der Vorinstanz allerdings insofern zu berichtigen, als nebst den Schuldzinsen auf dem Darlehen von Fr. 93'454.- die Hypothekarzinsen von Fr. 12'359.- in Abzug zu bringen sind, womit sich ein Einkommen von Fr. 660'904.- ergibt. Insoweit enthält die Steuermeldung einen klar ausgewiesenen Irrtum, welcher bei der Beitragsfestsetzung zu beheben ist.
5.2 Was das im Betrieb investierte Eigenkapital betrifft, geht die Steuerbehörde davon aus, nach dem Verkauf der Liegenschaft an die einfache Gesellschaft "S.________" sei am massgebenden Stichtag (1. Januar 1997) kein Geschäftsvermögen mehr vorhanden gewesen. Zu beachten ist indessen, dass der Beschwerdeführer mit dem Verkauf der Liegenschaft Teilhaber der übernehmenden Gesellschaft wurde. Bei Teilhabern einer einfachen Gesellschaft bestimmt sich das im Betrieb investierte Eigenkapital nach der Höhe der geleisteten Kapitaleinlage (nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 22. August 1991, H 13/91). Laut Gesellschaftsvertrag vom 3. Juni 1996 hat der Beschwerdeführer ein Kapital von Fr. 810'000.- eingebracht, woran sich bis zum 1. Januar 1997 nichts geändert hat. In diesem Punkt hat die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und es ist dem Beschwerdeführer in Abweichung von der Steuermeldung der Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital zu gewähren. Es wird Sache der Ausgleichskasse sein, die Beiträge unter Berücksichtigung der genannten Abweichungen von der Steuermeldung neu festzusetzen.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
OG e contrario). Da keine Partei vollständig obsiegt, sind die Kosten verhältnismässig zu verlegen (Art. 156 Abs. 3
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
OG). Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2003 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beiträge unter Berücksichtigung eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 810'000.- festzusetzen sind. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden zu einem Zehntel der Ausgleichskasse und zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 3600.- ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4000.- gedeckt. Der Differenzbetrag von Fr. 400.- wird zurückerstattet.
3.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 15. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : H 17/04
Datum : 15. November 2004
Publiziert : 16. Dezember 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
AHVG: 9
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVV: 17 
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
22 
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
23
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
1    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99
2    Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100
3    Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101
4    Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
5    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102
DBG: 18 
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
1    Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
2    Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30
3    Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss.
4    Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.
31
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 31 Verluste - 1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.77
1    Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.77
2    Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
OG: 104  105  114  132  134  156  159
BGE Register
129-V-1
Weitere Urteile ab 2000
H_13/91 • H_17/04 • H_187/03 • H_222/96 • H_255/03 • H_345/95
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
steuermeldung • vorinstanz • eigenkapital • einfache gesellschaft • direkte bundessteuer • weiler • eidgenössisches versicherungsgericht • darlehen • sachverhalt • steuerobjekt • rechtsbegehren • kapitalgewinn • bundesamt für sozialversicherungen • teilungsvertrag • gerichtsschreiber • entscheid • gerichtskosten • bundesgesetz über die direkte bundessteuer • stichtag • bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts
... Alle anzeigen