Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 265/03
Urteil vom 27. April 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer
Parteien
B.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner, Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel,
gegen
Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchenweg 8, 8008 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 18. August 2003)
Sachverhalt:
A.
A.________ war Präsident und B.________ Mitglied des Verwaltungsrates der Firma O.________ AG, über welche am 30. Juni 1999 der Konkurs eröffnet wurde. Die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie (im Folgenden: Ausgleichskasse) forderte mit Verfügungen vom 9. Juni 2000 von A.________ und B.________ Schadenersatz in solidarischer Haftbarkeit für mutmasslich entgangene AHV/IV/EO/ ALV-Beiträge inklusive Verzugszinsen über den Betrag von Fr. 152'541.35. Die Verwaltungsräte erhoben dagegen Einspruch.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die gegen A.________ und B.________ eingereichten Klagen, mit welchen der bereits verfügungsweise geltend gemachte Schadenersatz eingefordert wurde, in dem Sinne teilweise gut, als es die Betroffenen verpflichtete, der Ausgleichskasse unter solidarischer Haftung Fr. 20'198.50 zu bezahlen (Entscheid vom 18. August 2003).
C.
B.________ lässt mit dem Antrag Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, der Entscheid vom 18. August 2003 sei insoweit aufzuheben, als die Schadenersatzforderung den Betrag von Fr. 9'425.98 übersteige.
Die Ausgleichskasse und das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während der Mitbeteiligte A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichten.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132



2.
In materiell rechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die zu Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
|
1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.293 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts294 über die unerlaubten Handlungen.295 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.296 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG297 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
3.
Da der Schadenersatzprozess nach Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.293 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts294 über die unerlaubten Handlungen.295 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.296 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG297 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.293 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts294 über die unerlaubten Handlungen.295 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.296 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG297 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |

4.
Der Beschwerdeführer beschränkt Rechtsbegehren und Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf den Umstand, dass er am 26. November 1998 aus dem Verwaltungsrat der Firma O.________ AG zurücktrat. Er macht im Wesentlichen geltend, er könne nicht für Beiträge haftbar gemacht werden, welche für das Jahr 1999 nachzuerheben seien, als er nicht mehr Organstellung in der Firma hatte.
4.1 Sowohl im Verfahren H 261/02 betreffend Firma X.________AG, welches mit Urteil vom 7. Mai 2003 letztinstanzlich entschieden wurde, als auch im vorliegend zu beurteilenden Fall der konkursiten Firma O.________ AG haben die Unternehmensverantwortlichen nicht dafür gesorgt, dass u.a. für die an A.________ ausgerichteten Entgelte Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden sind. Darauf hat das kantonale Gericht die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers beschränkt, dies gestützt auf die von A.________ anlässlich der (für beide Fälle gemeinsam durchgeführten) Instruktionsverhandlungen vom 25. Oktober 2001 gemachten Angaben über Bezüge von Fr. 20'000.- (1997), Fr. 50'000.- (1998) und Fr. 80'0000.- (1999).
4.2 Nach der Rechtsprechung haftet ein Verwaltungsrat grundsätzlich nur für diejenigen später ausgefallenen Sozialversicherungsbeiträge, welche fällig wurden, als die Organstellung bestand (BGE 126 V 61; Have 2003 155). Bei Verwaltungsräten kommt es also auf das effektive Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat an (BGE 112 V 5 Erw. 3c, 109 V 94 f.). Für nach dem Zeitpunkt des effektiven Ausscheidens des formellen Organs fällig gewordene Beiträge entfällt grundsätzlich die Haftung, es sei denn, der Schaden gehe auf Handlungen des ehemaligen Organs zurück, welche sich erst nach dessen Ausscheiden ausgewirkt haben (vgl. den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten, auch bei Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.293 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts294 über die unerlaubten Handlungen.295 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.296 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG297 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
aus seiner Organstellung heraus in kausaler Weise entstehen. Wie das kantonale Gericht in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend bemerkt, sind diese Voraussetzungen hier gegeben. Wäre über die Bezüge an A.________ von Anfang an ordnungsgemäss abgerechnet worden, wäre es auch zu einer Beitragserhebung für das Jahr 1999 gekommen, als die AG noch nicht zahlungsunfähig war. Der Beitragsausfall ist daher in kausaler Weise auf das grobfahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat zurückzuführen.
5.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Erw. 1 hiervor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.293 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts294 über die unerlaubten Handlungen.295 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.296 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG297 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
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1 | Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. |
2 | Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.293 |
3 | Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts294 über die unerlaubten Handlungen.295 |
4 | Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.296 |
5 | In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG297 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. |
6 | Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: