EMARK - JICRA - GICRA 2004 / 21
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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 19. April 2004 i.S. X., Türkei
Art. 52 Abs. 2 AsylG: Asylgesuch aus einem Drittstaat; Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |
1. Hält sich der Asylsuchende, der ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihm auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Vielmehr sind auch bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem (oder auch einem anderen) Land als zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (Erw. 4).
2. Diese besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ist nicht mit den Voraussetzungen des Familienasyls nach Art. 51

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)147 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.148 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.149 150 |
2 | ...151 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.153 |
5 | ...154 |
3. Die blosse Beteiligung an einem Todesfasten, das von extremistischen Organisationen initiiert wurde, führt noch nicht zur Annahme der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |
Art. 52 al. 2 LAsi : demande d'asile présentée à l'étranger ; art. 53 LAsi : indignité pour avoir pris part, dans une prison turque, à une grève de la faim ayant entraîné la mort d'un participant ?
1. Le fait pour une personne, qui a déposé une demande d'asile à l'étranger, de séjourner dans un Etat tiers ne signifie pas pour autant qu'on puisse exiger qu'elle se fasse admettre dans cet Etat. En pareil cas, il s'agit non seulement d'examiner les éléments qui font apparaître comme exigible son admission dans cet Etat (ou dans un autre pays) mais encore de les mettre en balance avec les éventuelles relations qu'elle entretient avec la Suisse (consid. 4).
2. Les relations particulières avec la Suisse que suppose l'art. 52 al. 2 LAsi ne correspondent pas aux conditions prévues par l'art. 51 LAsi pour l'octroi de l'asile familial (consid. 4b.aa).
3. La simple participation à une grève de la faim mise sur pied par des organisations extrémistes et qui a entraîné la mort d'un participant ne
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suffit pas encore à admettre un cas d'indignité au sens de l'art. 53 LAsi (consid. 5a et b).
Art. 52 cpv. 2 LAsi: domanda d'asilo presentata dall'estero; Art. 53 LAsi: indegnità in ragione della partecipazione, in una prigione turca, ad uno sciopero della fame che ha causato la morte di un partecipante ?
1. Il fatto che un richiedente che ha depositato una domanda d'asilo dall'estero soggiorni in uno Stato terzo, non implica necessariamente che debba adoperarsi alfine d'ottenere l'ammissione in detto Stato. Anche in siffatta evenienza, occorrerà esaminare gli elementi suscettibili di fare apparire siccome esigibile la sua ammissione in tale Stato (o in un altro Stato) e confrontarli con gli eventuali vincoli particolari con la Svizzera (consid. 4).
2. I vincoli particolari con la Svizzera insiti nell'art. 52 cpv. 2 LAsi non sono identici ai presupposti dell'asilo accordato a famiglie di cui all'art. 51 LAsi (consid. 4b.aa).
3. La mera partecipazione ad uno sciopero della fame, organizzato da gruppi estremisti e durante il quale è morto un partecipante, non fonda di per sé un caso d'indegnità ai sensi dell'art. 53 LAsi (consid. 5a e b).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, ein damals in Istanbul wohnhafter, ursprünglich aus der Provinz Tunceli stammender Türke kurdischer Ethnie, stellte am 16. Mai 2003 durch seine Rechtsvertreterin in der Schweiz ein Asylgesuch. Bei der Befragung durch die schweizerische Botschaft in Ankara machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus einer Familie, deren Angehörige allesamt die TDKP unterstützten, sei es als Mitglieder oder als Sympathisanten. Ein Bruder sei durch die PKK getötet worden, später ein Cousin durch die Behörden. Ein heute in der Schweiz lebender Neffe sei zu einer Haftstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Er selbst sei im Oktober des Jahres 1991 unter der Beschuldigung verhaftet worden, für den Tod von Soldaten verantwortlich zu sein, die im Rahmen einer Operation der Sicherheitsbehörden gegen die TDKP in seinem Heimatdorf ums Leben gekommen seien. Indessen sei er zwar ein aktives Mitglied der TDKP gewesen, habe aber selbst nie Waffen getragen. In der Polizeihaft sei er stark gefoltert worden, und schliesslich habe man ihn zu lebenslanger Haft verurteilt.
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Während der bisher insgesamt elf Jahre seiner Inhaftierung habe er mehrere Male an Hungerstreiks teilgenommen, darunter im Jahr 1996 während 40 bis 50 Tagen an einem so genannten Todesfasten. Dabei sei es jeweils darum gegangen, bessere Haftbedingungen, etwa in Bezug auf Kontakte unter den Insassen und Besuche, zu erlangen. Im Dezember des Jahres 2000 habe es im Gefängnis von Y., wo der Beschwerdeführer damals inhaftiert gewesen sei, eine Operation der Behörden gegen die Gefängnisinsassen gegeben. Dabei habe der Beschwerdeführer durch eine aus der Nähe abgefeuerte Gasbombe eine erhebliche Verletzung erlitten. Aufgrund von gesundheitlichen Schäden, die vom Todesfasten sowie von der beim Zwischenfall im Gefängnis von Y. erlittenen Verletzung herrührten, sei ihm dann im Oktober 2002 eine vorübergehende Haftentlassung gewährt worden. Aus den betreffenden ärztlichen Berichten gehe dabei hervor, dass er unter anderem am Wernicke-Korsakoff-Syndrom leide. Nach einer ersten sechsmonatigen Haftentlassung und einer Verlängerung um weitere sechs Monate müsse er nun im Oktober 2003 wieder ins Gefängnis zurück.
Mit Verfügung vom 16. September 2003 verweigerte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Indessen hob das Bundesamt diese Verfügung nach nochmaliger Prüfung der Akten am 19. September 2003 wieder auf.
Am 20. Oktober 2003 meldete sich der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Sofia, nachdem er nach Bulgarien geflohen war.
Mit Verfügung vom 3. November 2003 verweigerte das BFF dem Beschwerdeführer erneut die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Dabei hielt die Vorinstanz zunächst fest, eine Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei könne aufgrund des gegenwärtigen Aktenstandes nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Jedoch habe sich die Sachlage seit der Ausreise des Beschwerdeführers nach Bulgarien massgeblich verändert. Art. 52

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...155 |
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Bedingungen der Familienvereinigung im
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Sinne von Art. 51

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)147 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.148 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.149 150 |
2 | ...151 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.153 |
5 | ...154 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2003 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten reichen, so unter anderem ein Gutachten zur Situation des Beschwerdeführers von H. O., ehemals Researcher bei Amnesty International, mehrere Stellungnahmen und ein ärztliches Zeugnis des Assistance Centre for Torture Survivors (ACET) in Sofia, Stammbaum und Ausweiskopien der in der Schweiz lebenden Verwandten sowie Ausweiskopien in Frankreich lebender Verwandter.
In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2004 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. März 2004 an seinen Rechtsbegehren festhielt.
Die ARK heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
2. a) Das BFF kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermag oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...155 |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 20 |
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b) Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 20 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 20 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...155 |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
kann.
3. Das BFF begnügt sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2003 in Bezug auf die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers mit der Feststellung, eine Gefährdung könne nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit aus der Türkei nach Bulgarien ausreiste, beschränkt sich die Vorinstanz bei ihren Erörterungen im Wesentlichen auf die Aspekte der Zumutbarkeit eines Verbleibs in Bulgarien sowie der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die notwendigen weiteren Beurteilungsschritte ist zuerst gleichwohl klarzustellen, inwiefern der Beschwerdeführer (vor seiner Ausreise nach Bulgarien) in seinem Heimatstaat Nachteilen im Sinne des Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
a) Diesbezüglich steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer derartige Nachteile in der Vergangenheit erlitten hat, indem er im Zusammenhang mit seinen politischen Anschauungen (Mitgliedschaft bei der TDKP) zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und in der Folge auch - bislang - während rund elf Jahren inhaftiert war. Diese Nachteile waren unbestreitbar von der durch Art. 3 Abs. 1

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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
b) Über die in der Vergangenheit bestehenden Nachteile hinaus steht nach Einschätzung der ARK ausserdem fest, dass eine asylrelevante Verfolgungssituation auch nach der aus medizinischen Gründen erfolgten vorübergehenden Haftentlassung des Beschwerdeführers bestand.
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aa) Verfolgt im Sinne von Art. 3

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2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
bb) Zunächst ist anzumerken, dass - in Anbetracht des bekannten Vorgehens der türkischen Behörden gegen Angehörige von als staatsfeindlich betrachteten Gruppierungen auch nach einmal verbüsster Haftstrafe - schon die vom Beschwerdeführer bereits erlittenen Nachteile unter Umständen Anlass für eine objektiv begründete und zudem verständlicherweise subjektiv besonders ausgeprägte Furcht vor künftiger Verfolgung bieten könnten. Da weitaus konkretere Anhaltspunkte bestehen, die dem Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise Grund zur Befürchtung gaben, einer künftigen Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt zu sein, muss dem freilich nicht weiter nachgegangen werden. Angesichts der (auch durch die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Ankara belegten) Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer wegen der Ereignisse im Gefängnis von Y. ein Strafverfahren läuft, dem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine politische Motivation zugrundeliegt und in welchem dem Beschwerdeführer eine (weitere) Verurteilung zu lebenslanger Haft droht, ist bereits hinreichend klar, dass eine aktuelle und konkrete Gefahr weiterer ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
der vorübergehenden Haftentlassung tatsächlich wieder (aufgrund der bereits im Jahr 1991 verhängten Haftstrafe) ins Gefängnis hätte zurückkehren müssen oder - wie vom BFF geltend gemacht - in Bezug auf diese erste Verurteilung die Möglichkeit einer Begnadigung durch den Staatspräsidenten Sezer bestanden hätte, bedarf somit keiner weiteren Erörterung.
4. Nachdem aufgrund der bisherigen Ausführungen davon ausgegangen werden muss, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
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die Türkei auch nach wie vor aktuell ist), ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers - da dieses im Ausland gestellt wurde und er sich nach wie vor in einem Drittstaat befindet - im Licht von Art. 52 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...155 |
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1 | ...155 |
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a) Nach dieser Norm kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch abgelehnt werden, wenn der gesuchstellenden Person die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Dabei ist nach der Praxis der ARK in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (s. EMARK 1997 Nr. 15, S. 132, Erw. 2_f).
b) Mit Blick auf die in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehenden Kriterien (vgl. zuvor, Erw. 2b) ist zunächst die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass auch andere Staaten dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz gewähren würden. Es ist somit auf die Zumutbarkeit einer ständigen Zufluchtnahme in den (allenfalls) in Frage kommenden Staaten einzugehen.
aa) In diesem Zusammenhang ist im Interesse einer Klarstellung auf das vom BFF in der angefochtenen Verfügung (wie auch bereits in der wieder aufgehobenen Verfügung vom 16. September 2003) angeführte Argument einzugehen, eine Einreisebewilligung im Rahmen eines im Ausland gestellten Asylgesuchs setze eine Beziehung zur Schweiz voraus, die mit den Bedingungen der Familienvereinigung im Sinne von Art. 51

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)147 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.148 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.149 150 |
2 | ...151 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.153 |
5 | ...154 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 52 - 1 ...155 |
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1 | ...155 |
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asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Demnach ist es zwar sachgerecht, bei einem Gesuch aus einem Drittstaat in bestimmter Hinsicht höhere Anforderungen in Bezug auf die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in einem anderen Staat als der Schweiz zu stellen. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass davon auszugehen ist, die betroffene Person habe bereits Schutz vor der fluchtauslösenden Verfolgung gefunden. Andererseits wird aus Art. 52 Abs. 2

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diesem (oder auch einem anderen) Land vorzunehmen haben. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige (vgl. vorne, Erw. 2b) Kriterium. Dabei gilt die generelle Feststellung, es lasse sich nicht allgemein festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Zumutbarkeit der Bemühung um Aufnahme in einem anderen Staat zu verneinen ist (s. EMARK 1997 Nr. 15, S. 131, Erw. 2f), auch für das spezifische Kriterium der Beziehungsnähe. Diesbezüglich ist an dieser Stelle lediglich (aber immerhin) festzuhalten, dass die Beziehungsnähe im Sinne des Zumutbarkeitskriteriums von Art. 52 Abs. 2

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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)147 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.148 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.149 150 |
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3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.153 |
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)147 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.148 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.149 150 |
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3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.153 |
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1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)147 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.148 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.149 150 |
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3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.153 |
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engeren Familienkreis (zum entsprechenden Familienbegriff EMARK 1995 Nr. 24, S. 227, Erw. 7; 2000 Nr. 4, Erw. 5b). Demgegenüber ist im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsfrage im Sinne von Art. 52 Abs. 2

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bb) Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit, in Bulgarien, wo er sich zurzeit aufhält, ein Asylgesuch einzureichen. In Bezug auf diesen Staat sind zunächst gewisse Einschränkungen anzubringen. Die entsprechenden Vorbehalte ergeben sich aus der "safe country of origin"-Regelung des bulgarischen Asylrechts, deren Anwendung in der Praxis problematische Auswirkungen mit sich bringen könnte. Den Hintergrund für diese Einschätzung bildet die derzeit gültige Liste von sicheren Herkunftsländern, die gemäss Art. 16 Abs. 2 des bulgarischen Asylgesetzes vom 16. Mai 2002 (bulgAsylG) einen möglichen Anknüpfungspunkt für die Ablehnung der Asylgesuche von Bürgern dieser Staaten darstellt (zur Definition des Begriffs "safe country of origin" s. § 1 Ziff. 4 des Zusatzerlasses zum bulgAsylG ["Additional Provision" gemäss der inoffiziellen Übersetzung der bulgarischen Asylgesetzgebung durch das UNHCR). Indem als sicheres Herkunftsland unter anderen derzeit die Türkei figuriert (Entscheidung
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des bulgarischen Ministerrats Nr. 233 vom 11. April 2003; vgl. UNHCR, Background Note on the Protection of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, Juli 2003, Para. 4 f.) besteht ein gewisses Risiko, dass ein Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weiteres gestützt auf diese Regelung abgewiesen würde. Die aktuelle Einstufung der Türkei als generell sicheres Herkunftsland steht nicht im Einklang mit der schweizerischen Asylpraxis, und auch das UNHCR hat die derzeit gültige Liste kritisiert (a.a.O.; allgemein kritisch zu Art. 16 bulgAsylG, der die möglichen Gründe für die Ablehnung von Asylgesuchen auflistet, ausserdem auch UNHCR, Comments on the 2002 Law on Asylum and Refugees for Bulgaria, November 2002, Para. 8). Unklar bleibt, wie die sich vor diesem Hintergrund aufdrängende Frage zu beantworten wäre, ob und inwiefern in der bulgarischen Asylpraxis bei Angehörigen von Staaten der "safe country of origin"-Liste das Vorliegen von individuellen Gründen geprüft wird, die unter dem Gesichtspunkt des "non refoulement"-Gebots gegen eine Ausweisung ins Herkunftsland sprechen; dies ungeachtet der Tatsache, dass das "non refoulement"-Prinzip grundsätzlich im geltenden bulgarischen Asylrecht inkorporiert ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 bulgAsylG).
Indessen kann diese Frage im vorliegenden Fall offen bleiben, sollte sich in den weiteren Erwägungen erweisen, dass dem Beschwerdeführer die Stellung eines Asylgesuchs in Bulgarien aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist. Dem in Erw. 4c folgenden Untersuchungsschritt kommt somit Priorität zu.
cc) In Betracht zu ziehen ist sodann Frankreich, wo ein Bruder sowie eine Tante des Beschwerdeführers leben. Während die Frage unbeantwortet bleiben muss, ob Frankreich dem Beschwerdeführer tatsächlich Schutz gewähren würde, bildet die Nähe der verwandtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat vorliegend das einzige Kriterium zur Abwägung der Zumutbarkeit einer dortigen Zufluchtnahme im Verhältnis zu einer Schutzgewährung durch die Schweiz. Dabei ist festzustellen, dass zu keinem anderen Staat, Frankreich eingeschlossen, eine nähere familiäre Beziehung zu bestehen scheint als zur Schweiz, wo eine grosse Zahl von Verwandten lebt, unter ihnen eine Schwester (Z. A.), eine Tante (Z. C.-B.), verschiedene Cousinen und Cousins unterschiedlichen Grades sowie Nichten und Neffen, die teilweise bereits das schweizerische Bürgerrecht erlangt haben. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Mutter des Beschwerdeführers (G. A.-B.,) in der Schweiz lebte und hier verstarb, was zusätzlich für eine besondere Verbundenheit zu diesem Land spricht. Angesichts des in der Schweiz im Verhältnis zu Frankreich deutlich umfangreicheren verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ist jedenfalls nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht dort, sondern in der
Schweiz um Asyl nachsucht.
c) Im Hinblick auf Art. 52 Abs. 2

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Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (s. EMARK 1997 Nr. 15, S. 132, Erw. 2f). Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit der Schutzsuche und somit des Verbleibs in Bulgarien erscheint dabei angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers von ausschlaggebendem Belang.
aa) Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - worauf die Vorinstanz in der Vernehmlassung hingewiesen hat - in Bulgarien Zugang zu medizinischer Hilfeleistung hat, nicht zuletzt im Rahmen des spezialisierten Angebots von ACET Sofia. Damit dürften grundsätzlich die zur Behandlung der körperlichen Symptome des Wernicke-Korsakoff-Syndroms notwendigen Massnahmen möglich sein; desgleichen dürfte der Beschwerdeführer auch auf professionelle Hilfeleistungen in Bezug auf seine psychischen Probleme als Opfer von Folter und langjährigen schwierigsten Haftbedingungen zählen können.
bb) Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass es dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt seiner gesundheitlichen Lage tatsächlich zuzumuten ist, weiterhin in Bulgarien zu bleiben. Der Beschwerdeführer befindet sich nach Einschätzung der ARK in Anbetracht seiner individuellen Vergangenheit sowie seiner damit unmittelbar zusammenhängenden psychischen und sonstigen gesundheitlichen Probleme in einer ausserordentlichen Situation.
cc) In Anbetracht seiner besonderen psycho-sozialen und sonstigen gesundheitlichen Lage ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass er zu deren Bewältigung - wie in der Beschwerdeschrift und in der Replik geltend gemacht - auf ein enges soziales Netz angewiesen ist. Angesichts der ausgedehnten familiären Beziehungen ist auch offensichtlich, dass ihm ein solches in der Schweiz zur Verfügung stehen würde. Weiter ist auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, durch die geographische und relative sozio-kulturelle Nähe zur Türkei ergebe sich für ihn eine weiterhin andauernde Gefährdung, in Rechnung zu ziehen. Diese Befürchtung ist zwar nach den vorliegenden Erkenntnissen objektiv nicht zu teilen; sie ist aber unter Berücksichtigung des durch die spezialisierten Fachleute von ACET Sofia in deren Stellungnahme vom 22. Januar 2004 als Traumatisierung beschriebenen psychischen Status des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht der mit dem Wernicke-Korsakoff-Syndrom einhergehenden mentalen Symptome (A. DeAngelo und A. Halliday, Neurologen am Brooke Army Medical Center/USA, sprechen allgemein von Bewusstseinsveränderungen und nennen als Symptome u.a. Benommenheit, verbunden mit einem "global confusional state") dennoch
als nicht völlig unverständliche subjektive Furcht sowie Ausdruck der gesundheitlichen Verfassung zu würdigen. Insgesamt spricht somit bereits die ausserordentliche, nicht von der
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erlebten Verfolgungsgeschichte zu trennende gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Bulgarien.
dd) Die schwierige Situation des Beschwerdeführers wird ausserdem durch die Tatsache noch weiter akzentuiert, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht Bulgarien als Zufluchtsland wählen wollte, sondern sich kurzfristig und entgegen seinen eigentlichen Absichten zur Ausreise in jenen Staat entschloss. Es liegt nach Einschätzung der ARK auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nicht aus blossen "Opportunitätsgründen", wie von der Vorinstanz angedeutet, nach erfolgter Ausreise nach Bulgarien nunmehr in der Schweiz um Asyl nachsucht. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer von jeher, und zwar angesichts der besonderen familiären Beziehungen aus nachvollziehbaren Gründen, die Zufluchtnahme in der Schweiz beabsichtigt hatte. Des Weiteren ist auch aus objektiver Sicht begreiflich, warum der Beschwerdeführer nach Ablehnung seines Asylgesuchs und Verweigerung der Einreisebewilligung kraft Verfügung des BFF vom 16. September 2003 zum Schluss kam, er müsse sich dem jederzeit möglichen Zugriff der türkischen Behörden unverzüglich entziehen. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer, nachdem am 8. Oktober 2003 mit Bericht des gerichtsmedizinischen Instituts in Istanbul seine Hafterstehungsfähigkeit festgestellt worden war, angesichts
seiner bereits erfolgten Verurteilung zu lebenslanger Haft sowie nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache des laufenden Verfahrens im Zusammenhang mit den Ereignissen von Y. - in dem offensichtlich die erneute Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe drohte - jederzeit damit zu rechnen, wieder in Haft genommen zu werden. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres damit rechnen, das BFF werde seine Verfolgungssituation im Rahmen der erneuten Überprüfung gänzlich anders beurteilen und schliesslich - angesichts des zeitlichen Drucks auch in der gebotenen Eile - die Einreise in die Schweiz bewilligen.
d) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass eine (weiterhin aktuelle) Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5. In einem nächsten Untersuchungsschritt ist der Frage nachzugehen, ob Gründe vorliegen, die zum Schluss der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |
a) Das BFF stützt seine Einschätzung der Asylunwürdigkeit in der angefochtenen Verfügung darauf, es sei angesichts der Aktenlage als "erwiesen" zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung am Todesfasten für
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die Anliegen linksterroristischer Organisationen "aktiv eingesetzt" und damit seine Verbundenheit mit den radikalen Zielen dieser Organisationen zum Ausdruck gebracht habe. Weiter deutet das Bundesamt den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer im 1991 erfolgten Strafverfahren als einzigem unter 23 angeklagten Personen die von Art. 146 türkStGB vorgesehene Höchststrafe verlangt worden sei, als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer Sicherheitskräfte getötet haben könnte. Schliesslich vertritt das BFF die Ansicht, der Beschwerdeführer könnte sich während seines Gefängnisaufenthaltes deutlich radikaleren Organisationen zugewandt haben, so beispielsweise der DHKP/C.
b) Diese von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente lassen indessen die Folgerung nicht zu, der Beschwerdeführer habe verwerfliche Handlungen im Sinne der Praxis der ARK zu Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |
Mitgliedschaft bei einer entsprechenden Organisation. Des Weiteren erscheint auch sehr zweifelhaft, ob von dem durch das BFF angenommenen Zusammenhang zwischen Beteiligung am Todesfasten einerseits und Solidarisierung mit den allgemeinen Zielen der dahinter stehenden Organisationen andererseits überhaupt auszugehen wäre. Vielmehr ist diesbezüglich dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Argument, die Beteiligung am Todesfasten an sich sei angesichts der Situation politischer Häftlinge in den türkischen Gefängnissen als nichts anderes als ein Protest gegen die herrschenden Zustände zu werten, grundsätzlich zuzustimmen. In Bezug auf die weiteren Argumente der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass es sich dabei schlicht um Vermutungen handelt, die nicht weiter belegbar sind und dabei bezeichnenderweise in der Form des Konjunktivs geäussert werden. Dies gilt für den von der Vorinstanz gezogenen Schluss im Zusammenhang mit der Anklage unter Art. 146 türkStGB wie auch für den Standpunkt, der Beschwerdeführer könnte sich während des Ge-
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fängnisaufenthaltes deutlich radikaleren Organisationen zugewandt haben, so beispielsweise der DHKP/C.
c) In Bezug auf die Umstände der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1991 ist zudem festzustellen, dass die Vorinstanz die offensichtlich gegebene Möglichkeit von unter Folter erzwungenen Geständnissen völlig ausser Acht lässt. In diesem Zusammenhang ist auch auf zwei Auszüge aus den Protokollen der Befragungen hinzuweisen, die im Rahmen des die Schwester des Beschwerdeführers, Z. A., betreffenden Asylverfahrens durchgeführt wurden. Diese finden sich in den vom BFF angelegten Verfahrensakten, wurden indessen weder korrekt auf dem betreffenden Beweismittel-Couvert registriert noch - anders als die von der Vorinstanz herangezogenen vagen Indizien - im vorliegenden Verfahren berücksichtigt; dies, obwohl die nachfolgend wiedergegebenen, im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aussagen offensichtlich bemerkt worden waren (wie jeweilige Hervorhebungen durch Leuchtstift nahelegen): Danach sagte die Schwester des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Befragung am 19. Dezember 1994 aus, ihr Bruder werde zum Tod verurteilt werden, nachdem er schlimm gefoltert worden sei und bei der Polizei habe unterschreiben müssen, dass er Soldaten umgebracht habe. Im Rahmen der am 11. Januar 1996 durchgeführten Befragung beim BFF führte Z.
A. auf eine entsprechende Frage hin weiter aus, ihr Bruder Ali (mithin der Beschwerdeführer) sei unter Folter gezwungen worden, mit seiner Unterschrift zu bestätigen, er habe Soldaten getötet. Als Grund für das Erzwingen eines derartigen Geständnisses gab die Schwester weiter an, da ihr Bruder lediglich bei der TDKP gewesen sei, hätte dieser ansonsten nicht lange festgehalten werden können. Während letztlich der tatsächliche Ablauf der Ereignisse nicht mit Sicherheit eruierbar sein dürfte, ist jedenfalls festzuhalten, dass auch aufgrund dieser Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Stichhaltigkeit der Vorwürfe gegen jenen bestehen.
d) Über die in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |
e) Im gegebenen Kontext ist im Übrigen abschliessend festzuhalten, dass das Vorgehen des BFF unhaltbar erscheint, einerseits auf blosse Indizien und vage Verdachtsmomente abzustellen, hingegen (im Rahmen der Vernehmlassung) einem detaillierten und mit bemerkenswerter Ausführlichkeit abgefassten Gut-
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achten über die Situation des Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat schlicht jede Relevanz abzusprechen, dies ohne jegliche Begründung.
f) Als Ergebnis des vorliegenden Untersuchungsschritts ist somit festzuhalten, dass für die Annahme einer Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
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a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde. |
© 24.09.04