EMARK - JICRA - GICRA 2002 / 22

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 11. Oktober 2002 i.S. R. J., Bundesrepublik Jugoslawien
Art. 14b Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG: Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von slawischen Muslimen aus dem Kosovo; Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Bei slawischen Muslimen ("Bosniaken") aus dem Kosovo, die vor der Ausreise ihren letzten Wohnsitz in den Bezirken Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej hatten, ist in der Regel der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar zu erachten.
Art. 14b al. 2 LSEE en relation avec l'art. 14a al. 3 et 4 LSEE : levée de l'admission provisoire de Musulmans slaves originaires du Kosovo ; licéité et exigibilité de l'exécution du renvoi.
L'exécution du renvoi de Musulmans slaves ("Bosniaques") originaires du Kosovo ayant eu leur dernier domicile dans les circonscriptions de Dragash, Prizren, Gjakove et Pej avant leur départ du pays est, en règle générale, licite et raisonnablement exigible.
Art. 14b cpv. 2 LDDS in relazione all'art. 14a cpv. 3 e 4 LDDS: revoca dell'ammissione provvisoria dei musulmani slavi originari del Cossovo; liceità ed esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.
L'esecuzione dell'allontanamento dei musulmani slavi ("Bosniaci") originari del Cossovo con ultimo domicilio prima dell'espatrio nella circoscrizioni di Dragash, Prizren, Gjakove e Pej è, di regola, lecita e ragionevolmente esigibile.

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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2002 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer - einem jugoslawischen Staatsangehörigen bosniakischer Volkszugehörigkeit aus dem Dorf L. bei Prizren im Kosovo - das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der am 23. April 2001 angeordneten vorläufigen Aufnahme in Anwendung von Art. 14b Abs. 2 ANAG.
Der Beschwerdeführer nahm zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme am 19. Juli 2002 gegenüber dem BFF Stellung.
Mit Verfügung vom 3. September 2002 hob das BFF die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 14b Abs. 2 ANAG auf und forderte diesen unter Ansetzung einer Frist bis zum 30. April 2003 zum Verlassen der Schweiz auf.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2002 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 3. September 2002 bei der ARK an und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, dies in Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:

4. c) Der Beschwerdeführer bestreitet die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, dies zunächst unter Hinweis auf die allgemeine Situation von Minderheiten nicht albanischer Volkszugehörigkeit im Kosovo. Er nimmt dabei insbesondere Bezug auf Positionspapiere des UNHCR vom April 2002 bzw. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. April 2002. Es sei dabei zu betonen, dass diese Einschätzungen internationaler und nationaler Hilfswerke auch die Situation der slawischen Muslime (Bosniaken, Gorani) beträfen. Die sichtbaren Fortschritte in den interethnischen Beziehungen zwischen Bosniaken und ethnischen Albanern sollten nicht dahin gehend interpretiert werden, dass sie einen Grad erreicht hätten, der eine grundlegende Änderung ihrer allgemeinen Situation erkennen lasse. Kosovo-Bosniaken hätten noch keine volle Bewegungsfreiheit unter sicheren Bedingungen. Aus diesem Grund sei es nicht möglich, eine Rückkehr in eine solche Umgebung

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als sicher, würdevoll oder auf längere Sicht dauerhaft zu betrachten. Hinzu kämen beim Beschwerdeführer die folgenden individuellen Erschwernisse: Er komme aus Prizren, wo in letzter Zeit zahlreiche Vorfälle zu verzeichnen gewesen seien. So sei am 6. April 2002 ein Bosniake getötet worden. Der Cousin des Beschwerdeführers, F. J., habe vor etwa drei Monaten wegen der brutalen Angriffe gegenüber den Bosniaken in L. in der Schweiz ein Asylgesuch stellen müssen. Weil dieser Cousin, von Beruf Sänger, in seiner Muttersprache gesungen habe, sei er vor kurzem von einem Albaner mit drei Messerstichen verletzt worden. Trotz der Verblutungsgefahr sei er nicht im Spital behandelt worden. Der Albaner, der ihn verletzt habe, sei nicht bestraft worden. Für den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers, der zur Zeit im Kosovo lebe, sei das Leben eine Qual geworden. Er könne nicht mehr mit seinen Kollegen reden oder Fussball spielen, werde stets beleidigt und bedroht. Der Beschwerdeführer sei ein fleissiger und aufnahmebereiter junger Mann, der neben seiner Arbeit die Berufsschule in W. besuche.
Zum Nachweis des von ihm erwähnten Vorfalls in L. vom 6. April 2002 reichte der Beschwerdeführer einen fremdsprachigen Zeitungsartikel vom 20. April 2002 in Kopie und deutscher Übersetzung zu den Akten.
d) Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die zu deren Stützung eingereichten Dokumente sind indessen nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften.
aa) Der Vollzug der Wegweisung ist im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 14a Abs. 3 ANAG). Das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG in Anlehnung an Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV) bietet nämlich nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz. Vorliegend kommt aber die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht, nachdem mit Urteil der ARK vom 4. Juli 2001 - in Übereinstimmung mit dem BFF - rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK stand (vgl. dazu BGE 111 Ib 71 mit Hinweisen; Urteile EGMR Series A Vol. 161 [= EuGRZ 1989 S. 314], 201 [= EuGRZ 1991 S. 203], 215 [= HRLJ 1991 S. 432]; Urteil EGMR v. 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Grossbritannien, Nr. 44599/98, m.w.H., vgl. auch EMARK 2001 Nr. 16, Erw. 6a, S. 122 und Nr. 17, Erw. 4b, S. 130 f.). Zwar fällt gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-

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schenrechte (EGMR) die Anwendung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK nicht bereits dadurch ausser Betracht, dass eine Gefahr künftiger Benachteiligungen nicht von behördlicher Seite, sondern von Privaten ausgeht. Allerdings muss eine entsprechende Gefahr tatsächlich bestehen und zudem ausgeschlossen erscheinen, dass eine abgewiesene asylsuchende Person durch die Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaats wirksamen Schutz ("une protection appropriée") gegen diese Gefahr erhielte (vgl. Urteil EGMR v. 29. April 1997 i.S. H. L. R. gegen Frankreich, Nr. 24573/94, m.w.H.). Auch wenn durchaus einzuräumen ist, dass die allgemeine Situation im Kosovo noch deutlich von einer völligen Normalisierung entfernt ist und die muslimische Minderheit bosniakischer Volkszugehörigkeit sporadisch wegen ihrer sprachlichen Nähe zu den Serben noch diskriminiert oder bedroht wird, gilt es festzuhalten, dass sich die Sicherheitslage für slawische Muslime im Kosovo gerade auch dank vorhandener Schutzbereitschaft der KFOR (Kosovo Force) beziehungsweise der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) entspannt hat. Damit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr beziehungsweise Rückführung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse - so etwa Art. 7 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie Art. 3 FoK - gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., Erw. 2a).
bb) Unter Berücksichtigung der soeben beschriebenen allgemeinen Situation der Bosniaken im Kosovo erweist sich im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar (vgl. dazu allgemein Art. 14a Abs. 4 ANAG; EMARK 2001 Nr. 16, Erw. 6b, S. 123; EMARK 1994 Nr. 18, Erw. 4d, S. 140 f.; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 203). In dieser Hinsicht ist dabei auf die neuste Praxis der ARK zu verweisen, wonach bei Bosniaken aus dem Kosovo, die vor der Ausreise ihren letzten Wohnsitz in den Bezirken Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej hatten, in der Regel der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist. Vorliegend sind auch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers, der aus Prizren stammt, keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen: Der Beschwerdeführer verfügt über eine genügende Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung im Kosovo und in der Schweiz und spricht - wie von ihm angegeben - zumindest auch ein wenig Albanisch. Weiter ist davon auszugehen, dass die Eltern und ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in L.

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leben, so dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die ARK wiederholt Gelegenheit hatte, ihre Rechtsprechung zu Art. 14a Abs. 4 ANAG in dem Sinne zu präzisieren, dass grundsätzlich blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19, Erw. 6b, S. 149).

© 06.12.02


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2002-22-177-181
Datum : 11. Oktober 2002
Publiziert : 11. Oktober 2002
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 2002-22-177-181
Sachgebiet : Bundesrepublik Jugoslawien
Gegenstand : Art. 14b Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG: Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von slawischen Muslimen aus dem...


Gesetzesregister
ANAG: 14a  14b
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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111-IB-68 • 124-I-231
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