EMARK - JICRA - GICRA 2001 / 16

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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 10. Mai 2001 i.S. S. S., Sri Lanka

Art. 14a Abs. 4 ANAG:. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Rekapitulation der Kriterien, welche bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka zu berücksichtigen sind. Situation alleinstehender Tamilinnen.
Art. 14a al. 4 LSEE : exigibilité de l'exécution du renvoi.
Récapitulation des critères à prendre en considération lors de l'examen de l'exigibilité de l'exécution du renvoi au Sri Lanka ; situation des femmes tamoules seules.
Art. 14a cpv. 4 LDDS: esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento.
Ricapitolazione dei criteri determinanti nell'esame dell'esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento verso lo Sri-Lanka. Situazione per donne tamil sole.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Beschwerdeführerin - eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus dem auf der Jaffna-Halbinsel gelegenen Dorf K. - stellte in der Schweiz am 15. September 1997 ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei im Dezember 1996 von einem Freund ihres Onkels - bei welchem sie gewohnt habe - mehrmals vergewaltigt worden. Sie sei von diesen Übergriffen schwanger geworden, habe sich aber nicht getraut, dem Peiniger oder dem Onkel davon zu erzählen. Im August 1997 habe der Onkel schliesslich wegen der Kriegssituation ihre Ausreise organisiert. Am 4. September 1997 habe sie in der Schweiz per Kaiserschnitt einen Sohn geboren. Wo das Kind zur Zeit sei, wisse sie nicht, da sie es zur Adoption freigegeben habe.
Eine telefonische Rückfrage des BFF beim Universitätsspital des Kantons X. ergab in der Folge, dass die Beschwerdeführerin dort am 4. September 1997 einen Jungen geboren hatte.

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Auf Aufforderung des BFF an die Beschwerdeführerin hin reichte deren behandelnde Ärztin ärztliche Zeugnisse zu den Akten, in welchen der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer ausgeprägten Depression mit psychosomatischen Symptomen attestiert wird. Mit Eingabe vom 4. Februar 1999 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sodann einen ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. S. vom 21. Januar 1999 zu den Akten, worin der Beschwerdeführerin eine mittelschwere bis schwere posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik, Ängsten und chronischem Schmerzsyndrom attestiert wird.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 1999 lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs führte das BFF dabei aus, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ein kostenloser Therapieplatz beim "Family Rehabilitation Centre" (FRC) in Colombo oder in einem der landesweit zwölf FRC-Zentren zur Verfügung stehe.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. November 1999 beantragte die Beschwerdeführerin - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - die Aufhebung der BFF-Verfügung vom 20. Oktober 1999. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie dabei unter anderem ein ärztliches Attest von Frau Dr. S. vom 20. November 1999 ein. Am 29. März 2000 reichte sie sodann die Abschrift eines Interviews, welches der Schweizer Journalist M.S. am 2. Dezember 1999 mit W.D., Executive Director des FRC in Colombo, geführt hatte (und auf dessen wesentlichen Inhalt auch in der SFH-Infobörse 3/00, August 2000, S. 72, hingewiesen wird), zu den Akten.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2001 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
Aus den Erwägungen:

6.a) Das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG statuierte Rückschiebungsverbot bietet nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG Schutz. Die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, macht diese Gesetzesbestimmung deshalb vorliegend unanwendbar.

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Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ferner keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach der Praxis der ARK, welche im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) steht, genügt für die Annahme einer drohenden Verletzung dieser Bestimmung selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage im Heimatstaat der betroffenen Person nicht; wer sich auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK beruft, hat vielmehr stichhaltige Gründe dafür nachzuweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung eine gemäss dieser Norm verpönte Handlung konkret droht (sog. "real risk"; vgl. EMARK 2000 Nr. 26, Erw. 6b, S. 229 f.; EMARK 1997 Nr. 2, Erw. 5a, S. 13 f.; vgl. auch BGE 111 Ib 71 mit Hinweisen; Entscheide EKMR Nr. 14514/89, 14982/89 und 1840/93; Urteile EGMR Series A Vol. 161 [= EuGRZ 1989 S. 314], 201 [= EuGRZ 1991 S. 203], 215 [= HRLJ 1991, S. 432]; VPB 50.89, 90). Gleiches gilt für die weiteren völkerrechtlichen Wegweisungshindernisse - d.h. Art. 7 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
sowie Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Folterkonvention - welche in ihrer Tragweite nicht über Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK hinausgehen (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., Erw. 2a). In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin erachtet die Kommission derzeit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich als gegeben (vgl. EMARK 1994 Nr. 3, Erw. 5b, S. 27 f). Im Allgemeinen laufen auch Angehörige der tamilischen Ethnie nicht Gefahr, von den srilankischen Behörden über die generellen behördlichen Kontrollmassnahmen (insbesondere im Zusammenhang mit Strassensperren zur Personenüberprüfung, allenfalls verbunden mit einer kurzzeitigen Mitnahme auf einen Posten der Sicherheitskräfte) hinaus behelligt zu werden. Gewisse Vorbehalte sind lediglich für den Fall des Vorliegens spezifischer negativer Risikofaktoren zu machen, so insbesondere, wenn die srilankischen Behörden bei der betroffenen Person von deren Angehörigkeit oder zumindest aktiven Unterstützung des militärischen Flügels der LTTE ausgehen - was angesichts der Tatsache, dass eine Mehrzahl der jüngsten Selbstmordattentate von jungen Frauen verübt worden sind [vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 2. September 2000] ohne weiteres auch auf Tamilinnen zutreffen kann - und diese mit einer Anklage gemäss den "Emergency
Regulations" beziehungsweise des "Prevention of Terrorism Act" zu rechnen haben, in deren Kontext die Wahrscheinlichkeit einer langen Untersuchungshaft - und damit verbunden die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung - besteht (vgl. dazu auch EMARK 1998 Nr. 23, S. 199., Erw. 8c/dd in fine). Ein besonderes Augenmerk der srilankischen Sicherheitskräfte dürfte dabei Personen zukommen, welche sichtbare und für Kampfhandlungen charakteristische Narben aufweisen, die sie von "normalen" Kriegsversehrten unterscheiden. Derartige Anhaltspunkte bestehen indessen - wie bereits ausgeführt - im vorliegenden Fall nicht, weshalb der Vollzug der Wegweisung keine

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Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz darstellt und somit zulässig ist.
b.aa) Gemäss Art. 14a Abs. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
ANAG kann der Vollzug insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Art. 14a Abs. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
ANAG ist als "Kann"-Bestimmung formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche von Gesuchstellern, sondern aus humanitären Gründen handelt (Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Entsprechend kommt der Behörde hier ein Ermessensspielraum zu (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a. Main 1990, S. 203). Aus der Formulierung "insbesondere" geht zudem hervor, dass nicht nur eine konkrete Gefährdung, sondern auch andere Umstände dazu führen können, dass der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheint. Art. 14a Abs. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
ANAG lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung auch andere, insbesondere humanitäre Überlegungen einfliessen zu lassen (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 18 und 1997 Nr. 2, S. 14 ff.).
bb) Was die allgemeine Situation in Sri Lanka und die Frage der innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit für Tamilen und Tamilinnen betrifft, ist festzuhalten, dass die ARK die Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der Situation allgemeiner Gewalt als nicht zumutbar erachtet. Dagegen stuft die Kommission eine Rückführung in die südlicheren Provinzen - insbesondere in den Grossraum Colombo - grundsätzlich als zumutbar ein (vgl. EMARK 1998 Nr. 23, S. 196 ff; 1994 Nr. 3, S. 21 ff.; Nr. 19, S. 145 ff.; Nr. 20, S. 155 ff.). In jüngster Zeit hat sich zwar die Hoffnung auf baldige Friedensverhandlungen zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE mit dem Ende der zunächst auf einen Monat befristeten und schliesslich bis zum 24. April 2001 verlängerten einseitigen Waffenruhe, welche die LTTE am 24. Dezember 2000 verkündet hatte, und dem Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzung im Rahmen der Operation "Feuerball", welche die srilankische Armee am 25. April 2001 in der Umgebung der nahe des Elefanten-Passes im Osten der Jaffna-Halbinsel gelegenen Stadt Pallai
gestartet hat (vgl. NZZ vom 30. April 2001), abrupt zerschlagen. Eine Neubeurteilung der allgemeinen Situation in Sri Lanka durch die ARK erübrigt sich indessen im vorliegenden Fall, da die Beschwerde, wie nachstehend aufgezeigt, ohnehin aus anderen Gründen gutzuheissen ist.
cc) Ungeachtet der Frage der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der generellen Situation in Sri Lanka bleibt nämlich zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zuzumuten und möglich ist, sich ausserhalb des unmittelbar vom Bürgerkrieg betroffenen Gebietes - in welchem unter ande-

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rem ihr ursprünglicher Herkunfts- und ihr letzter Wohnort liegen - eine neue Existenz aufzubauen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche für beziehungsweise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. In Betracht zu ziehen sind dabei insbesondere das Bestehen oder Fehlen familiärer beziehungsweise sozialer Beziehungen und Verpflichtungen, das Alter, das Geschlecht, die Schul- und Berufsbildung sowie Berufserfahrung, der Gesundheitszustand, sowie die Sprachkenntnisse der betroffenen Person. Nach den Erkenntnissen der Kommission ist es dabei für alleinstehende Frauen grundsätzlich schwieriger, im Süden Sri Lankas - beispielsweise im Grossraum Colombo - Fuss zu fassen, als Männern in derselben Situation. Diese Erkenntnisse stützen sich unter anderem auf Berichte des UNHCR (die sich in der Tendenz mit Berichten anderer Organisationen decken [vgl. u.a. Die Rückschaffung tamilischer Asylsuchender nach Sri Lanka, Gutachten von Martin Stürzinger für die Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH-Infobörse 3/00, August 2000, S. 70 f., Ziff. 9.1.]), wonach jede Frau bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Schwierigkeiten bei der Eingliederung zu rechnen habe, sofern sie nicht die Unterstützung ihrer Familie geniessen könne.
Tamilinnen werden zwar weder auf dem Arbeitsmarkt noch bei der Wohnungssuche generell diskriminiert oder systematisch ausgeschlossen, und von einer schwierigen Arbeitsmarktlage sind im Übrigen auch die Singhalesen betroffen. Wie das BFF in der angefochtenen Verfügung sowie im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 23. April 2001 grundsätzlich zu Recht ausführt, existieren sodann für Frauen ohne Unterstützung und Vermögen im Raum Colombo Einrichtungen des Ministeriums für Wohlfahrtshilfe, Wiederaufbau und Sozialhilfe sowie weitere staatliche, halbstaatliche und private Organisationen. Die meisten dieser Institutionen sind indessen nur mit geringen Ressourcen ausgestattet und zudem sehr ausgelastet, weshalb die betroffenen Frauen unter Umständen trotz Vorliegens von Hilfsangeboten nicht ausreichende Unterstützung finden können. Vor diesem Hintergrund kommt daher, wenn die Unterstützung durch eine Hilfsorganisation - wie im vorliegenden Fall - nicht feststeht, den übrigen in Erwägung zu ziehenden Faktoren verstärkte Bedeutung zu.
Im Falle der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass eine Abwägung der in Betracht zu ziehenden "flow factors" zur Verneinung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führt. Zunächst handelt es sich bei ihr um eine alleinstehende Person ohne familiäre beziehungsweise soziale Anknüpfungspunkte im Süden Sri Lankas, mit lediglich durchschnittlicher Schulbildung und gänzlich fehlender Berufsausbildung und -erfahrung. Im Weiteren spricht die Beschwerdeführerin ausschliesslich Tamilisch, was kaum zu vermeidende Kontakte mit

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den Behörden ihres Heimatstaates erschweren würde. Zu diesen Faktoren (...) kommt schliesslich ihr schlechter psychischer Gesundheitszustand, welcher gemäss der behandelnden Ärztin eine psychotherapeutische Betreuung in einem geschützten und ruhigen Umfeld bedingt. Aufgrund der soeben erwähnten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist indessen davon auszugehen, dass eine adäquate Gesamtbetreuung in Sri Lanka - selbst unter Berücksichtigung der vom BFF geltend gemachten Möglichkeit der Behandlung der Beschwerdeführerin in einem "Family Rehabilitation Centre" (FRC), welche im Übrigen durch die mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. März 2000 eingereichte Abschrift eines Interviews mit dem Executive Director des FRC von Colombo relativiert wird - nicht gewährleistet wäre, da die Beschwerdeführerin neben der blossen medizinischen Betreuung auf weitergehende materielle und persönliche Unterstützung angewiesen ist.

7. Zusammenfassend gelangt die Kommission zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz im Raum Colombo nicht möglich wäre und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges somit nicht gegeben ist. Nachdem sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
ANAG ergeben, ist die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) - aufzuheben und das BFF anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.

© 06.12.02


Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2001-16-120-125
Datum : 10. Mai 2001
Publiziert : 10. Mai 2001
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als 2001-16-120-125
Sachgebiet : Sri Lanka
Gegenstand : Art. 14a Abs. 4 ANAG:. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.


Gesetzesregister
ANAG: 14a
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
BGE Register
111-IB-68 • 124-I-231
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sri lanka • onkel • betroffene person • heimatstaat • frage • ausschaffung • gesundheitszustand • ethnie • vorinstanz • entscheid • europäischer gerichtshof für menschenrechte • sozialhilfe • erfahrung • kopie • garantie der menschenwürde • begründung des entscheids • prüfung • gerichts- und verwaltungspraxis • beurteilung • bundesgericht
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EMARK
1994/18 S.2 • 1994/3 • 1997/2 • 1998/23 S.196 • 1998/23 S.199 • 2000/26
BBl
1990/II/668
VPB
50.89