Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 240/05

Urteil vom 14. Februar 2006
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Frésard und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Schüpfer

Parteien
H.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder, Badenerstrasse 21, 8004 Zürich,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. Juni 2005)

Sachverhalt:
A.
H.________, geboren 1967, arbeitete seit dem 1. Januar 2002 bei der G.________ GmbH, welche laut Handelsregister-Eintrag insbesondere Dienstleistungen im Bereich der Ausbildungs- und Kommunikationsberatung anbot. Gesellschafter mit einer Stammeinlage von Fr. 19'000.- und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war sein Vater, Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung mit einer Stammeinlage von Fr. 1000.- dessen Ehefrau. Am 7. September 2004 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am 30. September 2004 mangels Aktiven eingestellt. H.________, dessen Arbeitsverhältnis per Ende August 2004 in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst wurde, reichte am 14. September 2004 eine Forderung für nicht erhaltene Löhne in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2004, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, von Fr. 23'012.- ein. Am 21. September 2004 stellte er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Insolvenzentschädigung für eine Lohnforderung aus der Zeit vom 1. April bis 31. August 2004 im Betrag von Fr. 28'765.-. Die Arbeitslosenkasse traf nähere Abklärungen und lehnte die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung mit der Begründung ab, der Versicherte sei der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nicht hinreichend
nachgekommen (Verfügung vom 29. September 2004). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. November 2004 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ um Zusprechung von Insolvenzentschädigung im Betrag von Fr. 23'012.- ersuchte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2005 ab.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 26. November 2005 sei die Arbeitslosenkasse zu verpflichten, ihm für die Zeit von Mai bis August 2004 Insolvenzentschädigung in Höhe von Fr. 23'012.- auszurichten; eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen.

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
1    Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a  gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b  der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c  sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.
2    Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.182
AVIG), den Umfang des Anspruchs (Art. 52 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 52 Umfang der Insolvenzentschädigung - 1 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.183
1    Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.183
1bis    Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugdauer nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden.184
2    Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen.
AVIG in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung) sowie über die Pflichten des Arbeitnehmers im Konkurs- und Pfändungsverfahren (Art. 55 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 55 Pflichten des Versicherten - 1 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
1    Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
2    Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG187 zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.188
AVIG; BGE 114 V 59 Erw. 3d; ARV 2002 Nr. 8 S. 62 ff. und Nr. 30 S. 190 ff., 1999 Nr. 24 S. 140 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2 Festzuhalten ist, dass sich die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 55 Pflichten des Versicherten - 1 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
1    Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
2    Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG187 zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.188
AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren bezieht. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 60 Erw. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff.). Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang schon vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (ARV 2002 Nr. 30 S. 190).
2.
2.1 Abweichend vom Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 21. September 2004, worin ein Lohnausfall von Fr. 28'765.-, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2004 geltend gemacht wurde, ist aufgrund der Konkurseingabe vom 14. September 2004 und der im erst- und letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren gestellten Begehren davon auszugehen, dass Löhne aus vier Monaten (Mai bis August 2004) im Betrag von Fr. 23'012.- ausstehend sind. Es geht damit um einen erheblichen Lohnausstand, was bei der Frage, ob eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorliegt, zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe den Arbeitgeber wiederholt persönlich aufgefordert, die ausstehenden Löhne zu begleichen. Zum Beweis legt er Gesprächsübersichten des Telefon-Anbieters für die Zeit vom 15. Juni bis 30. August 2004 sowie eine Bestätigung seines Vaters vom 22. Oktober 2004 auf, wonach er den Sohn immer wieder um Geduld ersucht und ihm zugesichert habe, die ausstehenden Löhne könnten demnächst beglichen werden. Des Weiteren legt er ein Schreiben seines Onkels vom 20. Oktober 2004 auf, worin dieser bestätigt, seinen Bruder in der Zeit von Mai bis August 2004 mehrmals persönlich dazu
aufgefordert zu haben, dem Sohn den ausstehenden Lohn zu bezahlen, und diesem geraten habe, aus familiären Gründen vorerst von Zwangsmassnahmen abzusehen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, er sei unter diesen Umständen zu keinen weiteren Massnahmen verpflichtet gewesen und es habe für ihn kein zwingender Anlass bestanden, bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtliche Schritte zur Realisierung der Lohnforderung zu unternehmen. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urteile G. vom 14. Oktober 2004, C 114/04, und K. vom 2. September 2003, C 121/03) und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem sie entscheidrelevante Beweise nicht abgenommen habe und sich hinsichtlich der finanziellen Lage der Gesellschaft und bezüglich einer erkennbaren Lohngefährdung auf blosse Vermutungen stütze.
2.2 Aus dem in den Akten enthaltenen Schreiben einer ehemaligen Mitarbeiterin der Gesellschaft an die Arbeitslosenkasse vom 28. September 2004 geht hervor, dass die Lohnzahlungen bereits ab Anfang 2004 nicht mehr ordnungsgemäss erfolgten und auch den andern Angestellten für die letzten vier Monate (d.h. ab Juni 2004) kein Lohn mehr ausbezahlt wurde, was zu zahlreichen Interventionen der betroffenen Mitarbeiter führte. Als Sohn und Angestellter des Geschäftsführers waren dem Beschwerdeführer diese Vorgänge ohne Zweifel bekannt, zumal er seinen Angaben im Antrag auf Insolvenzentschädigung zufolge nicht nur im Aussendienst, sondern auch im Büro tätig war. Ungeachtet allfälliger gegenteiliger Äusserungen des Arbeitgebers bestand für ihn kein hinreichender Grund zur Annahme, dass es sich lediglich um einen kurzfristigen und vorübergehenden Liquiditätsengpass handelte. Die nachträgliche Stellungnahme des Vaters vom 27. Oktober 2004, wonach er insbesondere deshalb bis zuletzt daran geglaubt habe, dass es mit der Gesellschaft wieder aufwärts gehe, weil schon in den vorangegangenen Jahren immer wieder Umsatzeinbussen insbesondere in der Weihnachts- und Ferienzeit (Juli und August) vorgekommen seien, welche in den kommenden Monaten jeweils
wieder hätten ausgeglichen werden können, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil eine solche Erholung Anfang 2004 offensichtlich nicht eingetreten war und - wie in der erstinstanzlichen Beschwerde ausgeführt wird - der Umsatz in den Monaten April und Mai 2004 unerwartet gering ausfiel. Es kam dadurch zu zunehmenden Verzögerungen in den Lohnzahlungen, bis ab Juni 2004 offenbar keine Löhne mehr ausbezahlt wurden. Als der Beschwerdeführer ab April bzw. Mai 2004 keinen Lohn mehr erhielt, durfte er deshalb nicht davon ausgehen, dass es sich lediglich um einen vorübergehenden Engpass handelte, welcher mit den üblichen saisonalen Schwankungen zu erklären war. Vielmehr musste er aufgrund der offensichtlichen finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft konkret mit einem teilweisen oder ganzen Lohnverlust rechnen. Angesichts des nicht unerheblichen Lohnausstandes wäre er deshalb gehalten gewesen, bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses konkrete Massnahmen zur Realisierung des Lohnanspruches vorzunehmen. Zwar wird vom Arbeitnehmer in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung in eindeutiger und
unmissverständlicher Weise (schriftliche Mahnung, Androhung rechtlicher Schritte) geltend zu machen (ARV 2002 Nr. 30 S. 190). Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer mit den bloss telefonischen Interventionen nicht nachgekommen.
2.3 Zu einer andern Beurteilung besteht auch im Lichte der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Rechtsprechung kein Anlass. Im Urteil K. vom 2. September 2003 (C 121/03) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Umstand, dass der Versicherte die Lohnforderung lediglich mündlich geltend gemacht und sich zunächst mit der ebenfalls mündlichen Zusicherung des Arbeitgebers begnügt hatte, die Lohnzahlungen würden sobald als möglich erfolgen, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Parteien auf eine neue Lohnregelung geeinigt hatten, als verständlich bezeichnet. Zu einer näheren Prüfung bestand indessen kein Anlass, weil der Versicherte auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine rechtlichen Schritte zur Einforderung der ausstehenden Löhne unternommen hatte und damit seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass es bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses regelmässig genügt, wenn der Arbeitnehmer die Lohnforderung mündlich geltend macht, sofern er die glaubhafte Zusicherung des Arbeitgebers erhält, dass die Lohnzahlungen sobald als möglich erfolgen. Was sodann das Urteil G. vom 14. Oktober 2004 (C 114/04)
betrifft, unterscheidet sich der in jenem Entscheid beurteilte Sachverhalt vom vorliegenden Fall insofern, als der Lohnausstand eine verhältnismässig kurze Zeit umfasste, der Arbeitgeber Teilzahlungen leistete und der Versicherte aufgrund mündlicher Zusicherungen des Arbeitgebers in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass die restlichen Lohnguthaben ebenfalls bezahlt würden. Im Übrigen hat das Gericht eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht ausgeschlossen, sondern festgestellt, soweit eine solche anzunehmen sei, wiege sie nach den gesamten Umständen jedenfalls nicht derart schwer, dass sie mit einer Leistungsverweigerung zu sanktionieren wäre, weshalb dem (gutheissenden) vorinstanzlichen Entscheid beizupflichten sei. Im vorliegenden Fall fehlt es an besondern Umständen der genannten Art. Dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das bestehende Familienverhältnis von weiteren Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche abgesehen hat, mag aus persönlicher Sicht als verständlich erscheinen, hat unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Aspekten aber schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten unberücksichtigt zu bleiben. Zu einem Verzicht auf konkrete Massnahmen bestand umso weniger Anlass, als das
Arbeitsverhältnis bereits vor der Konkurseröffnung aufgelöst wurde. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, das - mündlich vereinbarte - Arbeitsverhältnis sei erst in der letzten Augustwoche per Ende August 2004 in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden. Aus der Forderungseingabe im Konkurs vom 14. September 2004 geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. September 2004 eine neue Stelle angetreten hat. Es ist deshalb anzunehmen, dass er sich schon längere Zeit vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses um eine neue Anstellung bemüht hatte, da er offenbar selber nicht mit einem Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses rechnete. Umso weniger bestand für ihn ein hinreichender Grund, von konkreten Massnahmen zur Realisierung der ausstehenden Lohnansprüche abzusehen. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die Ablehnung des Leistungsanspruchs zu Recht besteht.
3.
Nicht gefolgt werden kann auch dem Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung. Der relevante Sachverhalt wurde von Verwaltung und Vorinstanz hinreichend abgeklärt. Die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen und persönlichen Befragungen insbesondere zum Inhalt der geltend gemachten telefonischen Unterredungen erübrigen sich, weil ihnen nach dem Gesagten nicht entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen ist. Dass die Vorinstanz diesbezüglich von weiteren Beweiserhebungen abgesehen hat, stellt demzufolge keine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) dar (BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 14. Februar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C 240/05
Datum : 14. Februar 2006
Publiziert : 06. März 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Arbeitslosenversicherung
Gegenstand : Arbeitslosenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 42 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
AVIG: 51 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 51 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
1    Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a  gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b  der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c  sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.
2    Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.182
52 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 52 Umfang der Insolvenzentschädigung - 1 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.183
1    Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.183
1bis    Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugdauer nach Absatz 1 darf nicht überschritten werden.184
2    Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen.
55
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 55 Pflichten des Versicherten - 1 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
1    Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
2    Der Arbeitnehmer muss die Insolvenzentschädigung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG187 zurückerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.188
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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