Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2177/2016

Urteil vom 19. Juli 2016

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Michael Beusch,
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ AG,

Parteien vertreten durch Dr. Andreas Baumann, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen,

handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Nichteintreten.

Sachverhalt:

A.

Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) mit Sitz in B._______ bezweckt gemäss Handelsregister den Betrieb einer Wäscherei für Textilien. Nach eigenen Angaben hat sie in der Vergangenheit verschiedentlich Putzlappen als Handelsware bei einem Unternehmen in Deutschland bezogen und dabei die zolltechnische Abwicklung des Imports durch die C._______ AG mit Sitz in D._______ durchführen lassen.

Die Oberzolldirektion (OZD) erteilte der Zollpflichtigen am 3. April 2013 eine Bewilligung für den aktiven Eigenveredelungsverkehr im sog. Nichterhebungsverfahren, und zwar für die vorübergehende Einfuhr von verschmutzten Putztüchern unter der Tarif-Nummer 6307.1010/9 (Bewilligung Nr. [...]).

Am 2. September 2014 meldete die C._______ AG eine für die Zollpflichtige bestimmte Sendung von Reinigungstüchern zur Einfuhr an. Sie beantragte eine Zollveranlagung nach der Zolltarifnummer 6307.1090 und meldete die Waren gestützt auf die hiervor genannte, der Zollpflichtigen erteilten Bewilligung zum Verfahren der aktiven Veredelung an. Eine Zollpräferenz wurde dabei nicht geltend gemacht.

Mit Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] vom 2. September 2014 der Zollstelle Thayngen wurde entsprechend dem erwähnten Antrag der C._______ AG veranlagt und der Zollpflichtigen für die Wiederausfuhr der veredelten Waren eine Frist bis zum 2. November 2014 angesetzt. Als den aktiven Veredelungsverkehr überwachende Zollbehörde wurde dabei die Zollstelle Aarau aufgeführt.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 teilte das Zollinspektorat Aarau der Zollpflichtigen mit, sie beabsichtige (u.a.) einen Zoll in der Höhe von Fr. 53'970.- einzufordern, da die Frist zur Einreichung der Abrechnung der am 2. September 2014 durchgeführten Einfuhr unbenutzt verstrichen und die Sendung ohne Präferenz abgefertigt worden sei.

B.

Am 24. März 2015 reichte die Zollpflichtige beim Zollinspektorat Aarau ein als "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" bezeichnetes Schreiben ein. Sie beantragte damit sinngemäss, die Sendung vom 2. September 2014 sei nach der Zolltarifnummer 6310.1000 (statt 6307.1090) zu veranlagen und es sei bezüglich der seinerzeit eingeführten Waren eine zollfreie Präferenzabfertigung für Ursprungswaren aus der Europäischen Union (EU) vorzunehmen.

Das Zollinspektorat Aarau qualifizierte die Eingabe der Zollpflichtigen als Beschwerde und leitete sie deshalb zuständigkeitshalber an die Zollkreisdirektion Schaffhausen weiter.

Auch die Zollkreisdirektion Schaffhausen nahm die Eingabe der Zollpflichtigen als Beschwerde entgegen und trat darauf mit Entscheid vom 24. April 2015 nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zollpflichtige habe die 60-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten.

C.

Gegen den genannten Entscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 24. April 2015 liess die Zollpflichtige am 18. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil A 2771/2015 vom 27. Oktober 2015 teilweise gut und hob den angefochtenen Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen auf. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. Ferner ordnete es an, dass die Sache im Sinne der Erwägungen an die Zollstelle Thayngen zur Behandlung des von der Zollpflichtigen gestellten "Gesuches auf ausserordentliche Korrektur" vom 24. März 2015 überwiesen werde.

In der Begründung des Urteils erklärte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere, die Zollkreisdirektion Schaffhausen habe das "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" vom 24. März 2015 mangels darin hinreichend zum Ausdruck kommenden Beschwerdewillens zu Unrecht als Beschwerde entgegengenommen. Ferner hielt es fest, dass dieses Gesuch nach Treu und Glauben als Begehren um Revision in analoger Anwendung von Art. 66 VwVG und/oder als Begehren um Wiedererwägung gestützt auf den in der Judikatur aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV abgeleiteten Anspruch auf Behandlung eines Wiederwägungsgesuches zu qualifizieren sei. Weil die Zollstelle Thayngen zum erstinstanzlichen Entscheid über ein Begehren dieser Art zuständig sei, sei das "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" dieser Zollstelle zu überweisen.

D.

Die Zollstelle Thayngen trat mit Entscheid vom 18. Januar 2016 auf das "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" der Zollpflichtigen vom 24. März 2015 nicht ein.

E.

Die Zollpflichtige liess den genannten Nichteintretensentscheid der Zollstelle Thayngen am 16. Februar 2016 mit Beschwerde bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen anfechten.

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen wies die Beschwerde am 9. März 2016 ab und auferlegte der Zollpflichtigen eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.-.

Die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess diesen Entscheid am 8. April 2016 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 9. März 2016 und die Aufhebung der Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...]. Ferner stellt sie den Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem fordert die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Im Sinne eines Beweisantrages ersucht sie schliesslich um Beizug der Vorakten.

In der Begründung ihres Rechtsmittels beantragt die Beschwerdeführerin überdies, es sei die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] festzustellen (Beschwerde, S. 4).

G.

In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2016 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) unter Einreichung der Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Soweit entscheidrelevant, wird auf die Eingaben der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (statt vieler: Urteil des BVGer A 5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheides und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 9. März 2016 richtet und dessen Aufhebung verlangt wird, ist somit auf das Rechtsmittel einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2, A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.2, A 272/2013 vom 21. November 2013 E. 1.3, A 5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.1, A-6124/2008 vom 6. September 2010 E. 1.2; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.7). Dies gilt selbst dann, wenn die Nichtigkeit der Entscheide der unteren Instanzen in Frage steht (vgl. zu einer solchen Konstellation Urteil des BGer 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 1 f.).

Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] vom 2. September 2014 sei aufzuheben oder es sei deren Nichtigkeit feststellen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt schon deshalb, weil - wie ausgeführt - Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht allein der Entscheid der Vorinstanz bildet. Die vorliegende Beschwerde kann sich demnach nur gegen den Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 9. März 2016 richten. Es kommt hinzu, dass als Ausgangsverfügung des hier interessierenden, auf das "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" vom 24. März 2015 hin eingeleiteten Verfahrens nicht die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] vom 2. September 2014, sondern der Nichteintretensentscheid der Zollstelle Thayngen vom 18. Januar 2016 zu betrachten ist.

2.

2.1 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG), welche im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung einnimmt (Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.3.1; Barbara Schmid, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Handkommentar, 2009 [nachfolgend: Handkommentar ZG], Art. 18 N. 1). Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Das Zollgesetz überbindet der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und stellt hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.4, mit Hinweisen).

2.2

2.2.1 Hat die Zollstelle eine Veranlagungsverfügung ausgestellt, kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Berichtigung der Veranlagung einreichen, unter Beilage einer berichtigten Zollanmeldung (Art. 34 Abs. 3 ZG). Änderungsanträge für Waren, die den Zollgewahrsam seit mehr als 30 Tagen verlassen haben, sind allenfalls als Beschwerden nach Art. 116 Abs. 1 und 3 ZG zu behandeln (sogleich E. 2.2.2; vgl. Urteile des BVGer A 1946/2013 vom 2. August 2013 E. 2.4, A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.4, A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1; Patrick Raedersdorf, in: Handkommentar ZG, Art. 34 N. 4). Nach Ablauf der 30-tägigen Frist darf jedoch nicht mehr zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 116 ZG gemacht werden, was bereits Gegenstand der Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteile des BVGer A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.5, A 4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 2.4, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.5).

2.2.2 Gegen Veranlagungsverfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und Abs. 3 ZG innert 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Auf das Beschwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116 Abs. 4 ZG).

2.3

2.3.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 in E. 2.5.1.3 ausgeführt hat, ist ein Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Zollveranlagungsverfügung in analoger Anwendung der Vorschrift von Art. 66 VwVG zur Revision von Beschwerdeentscheiden jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine Partei als "revisionsähnlichen" Grund allein das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel behauptet, sie die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel aber bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt im Verfahren der Berichtigung nach Art. 34 ZG oder im Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG hätte vorbringen können. Ist Letzteres der Fall, ist auf ein Gesuch um Revision einer rechtskräftigen Zollveranlagungsverfügung in analoger Anwendung der Bestimmung von Art. 66 Abs. 3 VwVG zum Grundsatz der Subsidiarität der Revision nicht einzutreten (vgl. zur Subsidiarität der Revision als Prozessvoraussetzung Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1342; Karin Scherrer Reber, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 66 N. 45).

2.3.2 Die Rechtsprechung leitet unabhängig von der gesetzlichen Regelung direkt aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV einen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab in Fällen, in denen sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1, 127 I 133 E. 6 und 7c, 120 Ib 42 E. 2b; Urteile des BVGer A 7092/2009 vom 25. Mai 2010 E. 3, A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3.2, A-8637/2007 vom 9. Juli 2008 E. 2.3). Indessen ist die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, nach dieser Rechtsprechung nicht beliebig zulässig. Die Wiedererwägung darf insbesondere nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen und die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1, 120 Ib 42 E. 2b). Ein Wiedererwägungsgesuch erlaubt es mit anderen Worten nicht, im ersten Verfahren versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, die die Partei seinerzeit ins Verfahren einzubringen Anlass gehabt hätte. Diesbezüglich ist ein Anspruch auf eine Wiedererwägung an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, wie sie bezüglich eines Revisionsgrundes gelten (vgl. BGE 127 I 133 E. 6; Urteil des BGer 2D_45/2008 vom 8. Mai 2008 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.4.3, A 8637/2007 vom 9. Juli 2008 E. 2.3).

Ein wiedererwägungsweises Öffnen einer formell rechtskräftigen Verfügung wegen unrichtiger Rechtsanwendung ist nur höchst selten gerechtfertigt, nämlich wenn der Verfügung schwerwiegende materielle Fehler anhaften (vgl. Urteil des BGer 2A.18/2007 vom 8. August 2007 E. 2.2; Martin Kocher, in: Kommentar ZG, Art. 116 N. 92).

Auf eine formell rechtskräftige Verfügung könnte allenfalls auch dann zurückgekommen werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu einem stossenden sowie dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (BGE 98 Ia 568 E. 5b; Urteil des BGer 2P.147/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3). Ob in solchen Fällen ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, ist offen (Kölz et al., a.a.O., N. 728; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.5.3).

Sind die Voraussetzungen, unter welchen eine Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zur Wiederwägung verpflichtet ist, nicht erfüllt, muss die Behörde das Gesuch in materieller Hinsicht nicht prüfen (Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N. 18).

2.3.3 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.8). Art. 190 BV verbietet es den rechtsanwendenden Behörden, einer Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen (Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 2089 f.). Die Regelung von Art. 190 BV stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Sinne ein Anwendungsgebot und kein Verbot der Überprüfung von Bundesgesetzen auf ihre Verfassungsmässigkeit (Prüfungsverbot) dar (BGE 136 I 65 E. 3.2, 117 Ib 367 E. 2).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall war bei der Vorinstanz ein Entscheid angefochten, mit welchem die Zollstelle Thayngen auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; BVGE 2011/30 E. 3; Moser et al., a.a.O., N. 2.8). Dementsprechend hat die Vorinstanz richtigerweise einzig geprüft, ob die Zollstelle Thayngen zu Recht auf das "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" der Beschwerdeführerin vom 24. März 2015 nicht eingetreten ist.

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 festgehalten hat, ist das erwähnte Gesuch nach Treu und Glauben (a) als Begehren um Revision in analoger Anwendung von Art. 66 VwVG und/oder (b) als Begehren um Wiedererwägung gestützt auf den in der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV abgeleiteten Anspruch auf Behandlung eines Wiederwägungsgesuches zu qualifizieren. Dementsprechend ist zu prüfen, ob die Zollstelle Thayngen - wie die Vorinstanz annimmt - die formellen Voraussetzungen für diese Art von Begehren beim "Gesuches auf ausserordentliche Korrektur" zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat.

3.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Schreiben vom 24. März 2015 erst nach unbenutztem Ablauf der Frist für eine Berichtigung der Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] vom 2. September 2014 im Sinne von Art. 34 ZG und nach der ebenfalls unbenutzt gebliebenen Frist für eine Beschwerde gegen diese Veranlagungsverfügung eingereicht hat (vgl. zu diesen Fristen E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin brachte mit ihrem "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" vor, dass es bei der Erstellung der Zollanmeldung zur vorliegend in Frage stehenden Sendung zu einer für die Beschwerdeführerin unerklärlichen Verwechslung gekommen sei und die Putzlappen dadurch von der C._______ AG fälschlicherweise zum aktiven Veredelungsverkehr sowie ohne Präferenz angemeldet worden seien. Dementsprechend sei die Veranlagung dahingehend zu korrigieren, dass die Putzlappen entsprechend ihren tatsächlichen Eigenschaften als präferenzbegünstigte EU-Ursprungswaren zu behandeln seien.

Weil die Beschwerdeführerin das genannte Vorbringen im "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt unter Wahrung der diesbezüglich geltenden Fristen im Verfahren der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG oder im Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG hätte vorbringen können, sind die Zollstelle Thayngen und die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren um Revision in analoger Anwendung von Art. 66 VwVG und/oder als Begehren um Wiedererwägung im Sinne der hiervor erwähnten Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Dies gilt schon deshalb, weil die Revision und die Wiedererwägung nicht dazu dienen dürfen, Fristen für die Erhebung von Rechtmitteln zu umgehen (vgl. E. 2.3), und sie in diesem Sinne subsidiär zu den ordentlichen Rechtsmitteln sind.

Im Rahmen der ihr gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2771/2015 vom 27. Oktober 2015 obliegenden Prüfung hat die Zollstelle Thayngen somit die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. März 2015 richtigerweise verneint und dementsprechend auf eine materiell-rechtliche Beurteilung verzichtet. Die massgebenden (bundes-)gesetzlichen Vorschriften erlaubten es dieser Zollstelle unter den gegebenen Umständen nicht, aufgrund des "Gesuches auf ausserordentliche Korrektur" auf die mangels Anfechtung innert der Beschwerdefrist formell rechtskräftig gewordene Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] zurückzukommen. Die Zollstelle Thayngen ist demnach zu Recht auf das "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" nicht eingetreten und die Vorinstanz hat den bei ihr angefochtenen Nichteintretensentscheid richtigerweise bestätigt.

3.3 Am hiervor gezogenen Schluss können die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts ändern:

3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, sie habe während der Dauer der Beschwerdefrist betreffend die in Frage stehende Veranlagungsverfügung keine Kenntnis vom Umstand gehabt, dass die Sendung ohne Präferenz abgefertigt worden sei. Der Import der Putzlappen sei nämlich nicht von ihr selbst, sondern durch die beauftragte C._______ AG durchgeführt worden. Den "gravierenden Fehler" der C._______ AG habe die Beschwerdeführerin erst aufgrund der Mitteilung der Zollverwaltung vom 6. Februar 2015 entdeckt und darauf umgehend reagiert. Dementsprechend könne der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" das Verstreichenlassen der Beschwerdefrist nicht entgegengehalten werden (vgl. zum Ganzen Beschwerde, S. 4 f.).

Mit diesen Ausführungen stösst die Beschwerdeführerin ins Leere. Denn sie verkennt damit, dass sie nach der Zollgesetzgebung als anmeldepflichtige Importeurin (vgl. Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 Bst. a ZG in Verbindung mit Art. 75 Bst. c
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]) aufgrund des im Zollrecht geltenden Selbstdeklarationsprinzips insbesondere für die Richtigkeit der Zolldeklaration einzustehen hatte (vgl. E. 2.1). Insofern hat sie zollrechtlich auch die Folgen dafür zu tragen, dass bezüglich der in Frage stehenden Putzlappen keine Anmeldung zur Präferenzverzollung erfolgte. Das Verhalten der C._______ AG bei der Zolldeklaration hat sich die Beschwerdeführerin - soweit hier interessierend - anrechnen zu lassen. Ohne zollrechtliche Relevanz ist dabei, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 27. Februar 2015 Schadenersatzansprüche gegen die C._______ AG vorbehalten hat (vgl. dazu Beschwerde, S. 4). Als anmeldepflichtige Person zählt die Beschwerdeführerin zum Kreise der Zollschuldner, so dass sie für die Entrichtung der gemäss der Deklaration der C._______ AG entstandenen Zollschuld haftet (vgl. Art. 70
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG sowie Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.3.2).

Nach dem Gesagten lässt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihrer Darstellung nach erst nach Ablauf der Beschwerdefrist betreffend die Veranlagungsverfügung von der unrichtigen Deklaration erfahren haben soll, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt auch vor, die Zollbehörden seien für "die fehlerhafte Veranlagungsverfügung [...] selber verantwortlich" (Beschwerde, S. 6). Die Zollverwaltung habe nämlich nicht genügend Aufmerksamkeit walten lassen. Insbesondere habe sie zu Unrecht eine Kontrolle der importierten Ware unterlassen, obwohl eine solche den Fehler ans Licht gebracht hätte (Beschwerde, S. 6).

Die Zollstelle hat die Zollanmeldung nur summarisch auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere zu überprüfen (vgl. Art. 32 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.3). Es ist weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass eine derartige Überprüfung der Zollanmeldung der C._______ AG zu Beanstandungen hätte führen müssen. Dementsprechend hat die Zollstelle die Zollanmeldung zu Recht angenommen. Da die Zollstelle somit einen vorhandenen Mangel in der fraglichen Zollanmeldung weder festgestellt hat noch hätte feststellen müssen, kann die Beschwerdeführerin als anmeldepflichtige Person aus der Annahme der in Frage stehenden Zollanmeldung durch die Zollverwaltung nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. auch Art. 32 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG, wonach die anmeldepflichtige Person keine Rechte aus dem Umstand ableiten kann, dass die Zollstelle im Rahmen ihrer summarischen Prüfung einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat).

3.3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich ferner sinngemäss auf den Standpunkt, dass über ihr "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" aufgrund des in der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten Verbotes des überspitzten Formalismus und wegen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
BV) materiell hätte befunden werden müssen (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). Diesbezüglich ist ihr aber entgegenzuhalten, dass die Zollstelle Thayngen im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Prüfung zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass die massgebenden bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegend ein Zurückkommen auf die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] gestützt auf das erwähnte "Gesuch auf ausserordentliche Korrektur" ausschliessen (vgl. E. 3.1 f.). Die einschlägige bundesgesetzliche Ordnung ist aufgrund des Anwendungsgebotes von Art. 190 BV bindend (vgl. E. 2.3.3). Insoweit, als der Zollverwaltung nach der Ordnung des Bundesgesetzgebers gar keine Wahl zwischen einem Eintreten und einem Nichteintreten auf ein Gesuch dieser Art verbleibt, stellt sich vorliegend im Übrigen die Frage der Verhältnismässigkeit ohnehin nicht (vgl. Urteil des BGer 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4; Urteil des BVGer A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 4.3.2).

3.3.4 Die Beschwerdeführerin behauptet, das Ergebnis des angefochtenen Beschwerdeentscheides laufe angesichts des gravierenden Veranlagungsfehlers dem Gerechtigkeitsgefühl in stossender Weise zuwider. Damit macht sie sinngemäss geltend, sie hätte bei der Zollstelle Thayngen einen Anspruch auf materielle Behandlung ihres "Gesuches auf ausserordentliche Korrektur" als Wiedererwägungsgesuch gehabt, weil die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] infolge unrichtiger Rechtsanwendung mit einem schwerwiegenden materiellen Fehler behaftet sei und die Aufrechterhaltung dieses staatlichen Aktes ein stossendes und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufendes Ergebnis zur Folge habe.

Es kann hier offen gelassen werden, ob angesichts der erwähnten Subsidiarität von Begehren um Wiedererwägung im Sinne der genannten Rechtsprechung zu den Verfahren der Berichtigung gemäss Art. 34 ZG und den Beschwerdeverfahren nach Art. 116 ZG in einer Konstellation wie der vorliegenden überhaupt Raum für die Prüfung besteht, ob (a) die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] wegen unrichtiger Rechtsanwendung mit schwerwiegenden materiellen Fehlern behaftet ist oder (b) das Festhalten an der Veranlagungsverfügung zu einem stossenden sowie dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (vgl. E. 2.3.2). Denn vorliegend ist weder das eine noch das andere der Fall: Eine unrichtige Rechtsanwendung bei Erlass der in Frage stehenden Veranlagungsverfügung liegt - soweit hier interessierend - nicht vor, da die Veranlagung in Übereinstimmung mit dem nach dem Gesetz geltenden Selbstdeklarationsprinzip erfolgte (vgl. E. 2.1 und 3.3.1). Die Veranlagungsverfügung führt zwar dazu, dass die Beschwerdeführerin in einem beträchtlichen Umfang Einfuhrabgaben schuldet, welche bei einer Präferenzverzollung nicht zu entrichten wären. Allein darin, dass keine nachträgliche Präferenzverzollung gewährt wird, ist aber gleichwohl kein stossendes sowie dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufendes Ergebnis zu erblicken. Vielmehr ist dies im vorliegenden Fall, bei welchem die Zollanmeldung versehentlich ohne Beanspruchung der Zollpräferenz erfolgte, als Folge des gesetzgeberischen Entscheides hinzunehmen, dass die anmeldepflichtige Person - wie in allen unzähligen vergleichbaren Fällen - die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung trägt (vgl. E. 2.1).

Aus diesen Gründen ist im Übrigen die Zollveranlagungsverfügung Nr. [...] nicht aufgrund eines ausserordentlich schwer wiegenden inhaltlichen Mangels nichtig. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Zollveranlagung sei mangels Präferenzverzollung nichtig, stösst sie deshalb ins Leere (vgl. zur Frage der Nichtigkeit auch Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.4.2 und 4.3).

3.3.5 Die Beschwerdeführerin sucht zwar auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
BV bzw. dem Vertrauensschutz gemäss Art. 9
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
BV einen Anspruch auf Wiedererwägung abzuleiten. Es ist jedoch nicht erkennbar, wie sich im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 5 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
und/oder Art. 9
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
BV ein Anspruch auf Wiederwägung rechtskräftiger Zollveranlagungsverfügungen begründen lässt, welcher über den hiervor geprüften, auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV basierenden Wiederwägungsanspruch (vgl. insbesondere E. 2.3.2) hinausgeht.

Soweit sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem gestützt auf den Vertrauensschutz geltend gemachten Wiedererwägungsanspruch im Übrigen auf Art. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
des ersten Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Schweiz dieses Zusatzprotokoll gar nicht ratifiziert hat (vgl. Urteil des BGer 9C_474/2015 vom 19. August 2015 E. 3).

4.

Die Beschwerde ist somit unbegründet und - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen.

4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozessausgang sind die auf Fr. 3'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) und die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
VwVG e contrario).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2177/2016
Datum : 19. Juli 2016
Publiziert : 28. Juli 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Zoll; Nichteintreten.


Gesetzesregister
BGG: 42  82
BV: 5  9  29  190
EMRK: 1
VGG: 31  33
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 48  50  52  63  64  66
ZG: 18  21  26  32  34  70  116
ZV: 75
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
BGE Register
117-IB-367 • 120-IB-42 • 127-I-133 • 131-II-217 • 132-V-74 • 134-II-142 • 136-I-65 • 136-II-177 • 98-IA-568
Weitere Urteile ab 2000
1C_573/2014 • 2A.18/2007 • 2A.65/2003 • 2D_45/2008 • 2P.147/2003 • 9C_474/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • frist • frage • rechtsanwendung • nichtigkeit • verfahrenskosten • beschwerdefrist • beweismittel • weiler • nichteintretensentscheid • zollgesetz • tag • aarau • richtigkeit • einfuhr • treu und glauben • bundesgericht • zollverordnung • rechtsmittel
... Alle anzeigen
BVGE
2011/30
BVGer
A-1791/2009 • A-1946/2013 • A-2177/2016 • A-2206/2007 • A-272/2013 • A-2771/2015 • A-4739/2012 • A-5127/2013 • A-5151/2011 • A-5214/2014 • A-5216/2014 • A-53/2013 • A-5612/2007 • A-6124/2008 • A-6362/2014 • A-6660/2011 • A-7092/2009 • A-8637/2007 • A-992/2012