Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1523/2006
{T 0/2}

Urteil vom 10. Dezember 2008

Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Pascal Mollard, Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.

Parteien
A._______, ...,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002); Meldeverfahren, Eigenverbrauch, Ermessenseinschätzung.

Sachverhalt:

A.
A._______, einst allgemein praktizierender Arzt mit eigener Praxis bis Ende 2002, war vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2002 gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) sowie Art. 21
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Infolge Geschäftsaufgabe übertrug er seine Praxis (Einrichtung und Warenlager) per 1. Januar 2003 an seinen ebenfalls steuerpflichtigen Nachfolger. Dies ergibt sich auch aus dem durch A._______ und dessen Nachfolger am 29. Januar 2003 datierten und unterzeichneten "Formular [Nr. 764] zur Meldung [der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens] nach Art. 47 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTG" (zweiseitige Beilage zu act. 8).

B.
Am 16. und 22. April 2004 führte die ESTV sowohl bei A._______ wie auch bei dessen Nachfolger eine Kontrolle der Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002 (Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002) durch. Anlässlich dieser Kontrolle stellte die ESTV laut eigenen Angaben fest, dass bei A._______ (gemäss dessen Schlussbilanz) per 31. Dezember 2002 Waren im Wert von Fr. 80'000.-- vorhanden gewesen seien. Dieser habe seinem Nachfolger jedoch (lediglich) Waren im Wert von Fr. 35'874.-- übertragen, was sich auch aus der Buchhaltung des übernehmenden Arztes ergebe. Aufgrund dieser Feststellung kam es zu einer Nachforderung in der Höhe von Fr. 6'911.-- Mehrwertsteuern zuzüglich 5% Verzugszins seit 31. August 2001 (mittlerer Verfall), welche die ESTV mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 28. April 2004 geltend machte.

C.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2004 bestritt A._______ die besagte EA, weshalb die ESTV mit formellem Entscheid vom 6. Januar 2005 ihre Rechtsauffassung und die im Rahmen der EA geltend gemachte Steuernachforderung bestätigte.

D.
Gegen diesen Entscheid wehrte sich A._______ mit Einsprache vom 12. Januar 2005. Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005 hiess die ESTV die Einsprache von A._______ (nur) insoweit teilweise gut, als neu von einem mittleren Verfall seit 15. April 2002 auszugehen war; im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen und am nachgeforderten Steuerbetrag von Fr. 6'911.-- festgehalten.

E.
Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A._______ (Beschwerdeführer) am 12. Dezember 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) ein und stellte diesbezüglich ein "Wiedererwägungsgesuch". Seiner Eingabe lässt sich sinngemäss entnehmen, dass er sich nach wie vor "gegen eine falsche Anwendung [seiner] Zahlen zur Berechnung der geschuldeten Nachsteuer auf der Differenz des Warenlagers und der an den Uebernehmer übertragenen Medikamente zu wehren [versucht]", weshalb die Steuernachforderung (wohl) entsprechend zu reduzieren sei.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2006 beantragte die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

F.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
und 33
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
Bst. d VGG).

2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die von steuerpflichtigen Personen im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch (Art. 5 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
bis c MWSTG).
2.1.1 Die Eigenverbrauchssteuer ist bei Wegfall der Steuerpflicht geschuldet, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die oder deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, und die sich zu diesem Zeitpunkt noch in ihrer Verfügungsmacht befinden (Art. 9 Abs. 1 Bst. d
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTG). Das Ziel des Eigenverbrauchstatbestands ist, unbesteuerten Endverbrauch zu verhindern, und zwar dort, wo der Steuerpflichtige steuerentlastete Leistungsbezüge und eigene Leistungen nicht der entgeltlichen Fremdversorgung, sondern der unentgeltlichen Selbstversorgung zuführt. Die Eigenverbrauchssteuer soll die durch den Vorsteuerabzug beim Steuerpflichtigen eintretende Steuerentlastung rückgängig machen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1641/2006 vom 22. September 2008 E. 2.2, A-572/2008 vom 23. Juli 2008 E. 2.1.2; DANIEL RIEDO, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Rz. 5 und 8 zu Art. 9).
2.1.2 Die Eigenverbrauchssteuer infolge Wegfalls der Steuerpflicht stellt einen Spezialtatbestand der Entnahme für unternehmensfremde Zwecke dar. Es genügt nach Art. 9 Abs. 1 Bst. d
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTG, dass sich die Gegenstände bei Wegfall der Steuerpflicht noch in der Verfügungsmacht des Unternehmers befinden (vgl. IVO GUT, in: mwst.com, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 9 Abs. 1), ohne dass sie auch tatsächlich für unternehmensfremde Zwecke verwendet werden. Ebenso wenig setzt das Gesetz für eine Besteuerung voraus, dass der Steuerpflichtige seinerzeit die auf dem Bezug der Gegenstände lastende Steuer tatsächlich als Vorsteuer geltend machte. Ausreichend ist, dass er hierzu berechtigt war (s. Bericht vom 28. August 1996 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats [WAK-N] zur parlamentarischen Initiative [Parlamentarische Initiative Dettling, 93.461] über den Erlass eines Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, ad Art. 9 Abs. 1). Als Gegenstände kommen bei diesem Eigenverbrauchstatbestand typischerweise jene in Frage, die im Warenlager verbleiben, oder die noch vorhandenen Anlagegüter bzw. Betriebsmittel inklusive der Betriebsliegenschaft (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1556 vom 8. Oktober 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 25. Oktober 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.37 E. 4c/aa; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 394).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
VwVG; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, 5. Aufl., Rz. 1758 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung und führt so die gefestigte diesbezügliche Rechtsprechung der SRK weiter. Diese Praxis wurde am 22. November 2007 höchstrichterlich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). Ob indessen die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1475/2006 vom 20. November 2008 E. 2.1, A-1635/2006 vom 27. August 2008 E. 3.3; Entscheide der SRK 2004-023 vom 10. Mai 2005 E. 1b, vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d/cc, je mit weiteren Hinweisen; vgl. Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 557).

2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
. MWSTG; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 47 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTG). Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle des Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 60
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTG, Ermessenseinschätzung; vgl. Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., S. 569 ff.). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da er durch die Nichtbeachtung die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer gefährdet (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-572/2008 vom 23. Juli 2008 E. 2.1.1, A-1546/2006 vom 30. April 2008 E. 2.5.1, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen; ferner Entscheid der SRK vom 19. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.131 E. 2b).

Bei der entgeltlichen oder der unentgeltlichen Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens von einer steuerpflichtigen Person auf eine andere im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation oder einer Umstrukturierung hat die steuerpflichtige Person ihre Steuerpflicht gestützt auf Art. 47 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTG durch Meldung der steuerbaren Lieferung und Dienstleistung zu erfüllen.
2.3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTG hat der Mehrwertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie in der "Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer" vom Sommer 2000 (Wegleitung 2001), die vom 1. Januar 2001 bis Ende 2007 gültig war, Gebrauch gemacht. In der Wegleitung 2001 sind genauere Angaben enthalten, wie eine Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.). So etwa haben sich alle Eintragungen (in den Geschäftsbüchern) auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können ("Prüfspur"; vgl. Rz. 890 der Wegleitung 2001). Infolgedessen hat ein Steuerpflichtiger grundsätzlich auf Ende jedes Geschäftsjähres namentlich ein detailliertes Inventar der Warenvorräte oder detaillierte Verzeichnisse der Debitoren und Kreditoren zu erstellen (vgl. Rz. 891 der Wegleitung 2001).
2.3.2 Nach Art. 60
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTG nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (ausführlich zu den Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 3, A-1635/2006 vom 27. August 2008 E. 2 und 3, A-1532/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2).
2.3.3 Sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenseinschätzung gegeben, so hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3, 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2, A-1641/2006 vom 22. September 2008 E. 5.1, A-1549/2006 vom 16. Mai 2008 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; Camenzind/Honauer/Vallender, S. 570 Rz. 1682). Die Ermessensveranlagung hat somit zum Ziel, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Es haftet ihr deshalb eine gewisse Unsicherheit an, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner Pflichtverletzung selber zu vertreten hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1526/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen, A-1532/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.1; vgl. ferner Mollard, a.a.O., in: ASA 69 S. 519).
2.3.4 Im Beschwerdeverfahren kann der Mehrwertsteuerpflichtige die vorgenommene Schätzung der Ausgangsumsatzsteuer als solche bestreiten und er hat die Möglichkeit, die erforderlichen Beweismittel einzureichen, um die Unrichtigkeit der durch die Verwaltung vorgenommenen Schätzung nachzuweisen. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es ihm, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3, A-1641/2006 vom 22. September 2008 E. 5.3; Entscheide der SRK vom 28. Mai 2003, veröffentlicht in VPB 67.128 E. 4d, vom 30. September 2002, veröffentlicht in VPB 67.54 E. 1b/aa, je mit weiteren Hinweisen). Dabei ist eine ausführliche Begründung unter Hinweis auf Beweismittel erforderlich, inwiefern die Mehrwertsteuerforderung tiefer sein soll, als von der ESTV geschätzt. Erst wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche und offensichtliche Ermessensfehler unterlaufen sind, setzt das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.2, A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.5.4, A-1550/2006 vom 16. Mai 2008 E. 5.2; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d/bb mit Hinweisen).

3.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu untersuchen, ob die ESTV - ausgehend von einem Eigenverbrauchstatbestand - zu Recht den geschuldeten Nachforderungsbetrag durch Schätzung ermittelt hat. Nur wenn dies der Fall ist, ist zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer der ihm obliegende Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung gelingt, und sich infolgedessen eine Reduktion des nachgeforderten Steuerbetrags rechtfertigt.
3.1
3.1.1 Die ESTV macht geltend, dass die durch das Selbstveranlagungsprinzip erforderlichen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers anlässlich der Kontrolle nur unvollständig gewesen seien. Überdies hätten die ausgewiesenen Ergebnisse (gestützt auf die Meldung des Beschwerdeführers an die ESTV vom 29. Januar 2003 betreffend den Übertrag von Waren im Wert von Fr. 35'874.-- an seinen Praxisnachfolger; vgl. oben Bst. A) mit dem wirklichen Sachverhalt, wonach gemäss Schlussbilanz des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2002 Waren in der Höhe von Fr. 80'000.-- vorhanden gewesen waren, offensichtlich nicht übereingestimmt. Im Rahmen der (hier bestrittenen) Nachbelastung des Eigenverbrauchs (diese entspricht dem Steuerbetrag auf dem Differenzwert zwischen Fr. 80'000.-- und Fr. 35'874.-- [= Fr. 44'126.--]) habe das Verhältnis zwischen Medikamenten (zum reduzierten Steuersatz steuerbar) und Hilfsmaterial (zum Normalsatz steuerbar) ermittelt werden müssen. Dies erfolgte im Ergebnis unter Vornahme einer Schätzung, zumal der Beschwerdeführer laut ESTV weder anlässlich der Kontrolle noch bis heute ein Inventar vorzulegen vermochte, das ein anderes Verhältnis dargelegt hätte.
3.1.2 Mit der ESTV ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Nachbelastung (der Eigenverbrauchssteuer) gemäss Ziffer 2 der in Frage stehenden EA dem Grundsatze nach nicht bestreitet. Insbesondere bleibt die Feststellung der ESTV, dass beim Beschwerdeführer per 31. Dezember 2002 Waren im Wert von Fr. 80'000.-- vorhanden waren, unwidersprochen, weshalb im Folgenden - nicht zuletzt auch mangels anderslautendem Inventar - davon auszugehen ist. Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer seinem Praxisnachfolger hingegen (lediglich) Waren im Wert von Fr. 35'874.-- übertragen. Aktenkundig ist überdies, dass der Beschwerdeführer auf dem besagten Meldeformular in der letzten Rubrik Nr. 07 keinerlei zurückbehaltene Gegenstände deklariert hat, die "ganz oder teilweise nicht mehr für einen steuerbaren Zweck verwendet" wurden (s. Beilage zu act. 8, S. 2). Damit aber ist die ESTV zu Recht von einem Eigenverbrauchstatbestand ausgegangen. Dasselbe gilt für die Annahme einer offensichtlichen Nichtübereinstimmung zwischen deklariertem und wirklichem Sachverhalt, was sie (grundsätzlich) zur Vornahme einer Ermessenstaxation berechtigte (vgl. oben E. 2.3.2).

3.2 Für die Ermittlung der nachgeforderten Eigenverbrauchssteuer hat die ESTV ausgehend von einem Betrag von Fr. 44'126.-- (entspricht der Differenz zwischen Fr. 80'000.-- und Fr. 35'874.--) den geschuldeten Steuerbetrag geschätzt. Dies unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Medikamenten (die zum reduzierten Steuersatz von 2,4% zu versteuern sind) und Hilfsmitteln (die demgegenüber zum Normalsatz von 7,6% steuerbar sind). Dabei habe sie - so die ESTV weiter - dasselbe Verhältnis angewandt, das der vom Beschwerdeführer eingereichten "Liste der übertragenen Vermögenswerte" vom 29. Januar 2003 (act. 8) in Bezug auf "Medikamentenlager" (rund 82%) einerseits und "Verbrauchsmaterial" (rund 18%) andererseits zu entnehmen sei.

3.3 Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt (E. 3.1.2), obliegt es dem Mehrwertsteuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Er hat sich mit den Elementen der vorgenommenen Ermessenstaxation im Einzelnen zu befassen und aufzuzeigen, dass die Schätzung offensichtliche Fehler aufweist (vgl. oben E. 2.3.4). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich - wie bereits ausgeführt (E. 2.2) - bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht.
3.3.1 Gegen die Umsatzberechnung bringt der Beschwerdeführer - unter Verweis auf seine Einsprache vom 12. Januar 2005 sowie sein Schreiben vom 2. Juli 2004 - sinngemäss vor, dass für die Berechnung des geschuldeten Steuerbetrags vom entsprechenden (Umsatz-)Verhältnis Medikamente zu medizinischen Hilfsmitteln des Jahres 2002 auszugehen sei.
3.3.2 Unwidersprochenerweise war der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle nicht in der Lage, ein Inventar vorzulegen, aus welchem der Warenlagerbestand für das Jahr 2002 und namentlich das von ihm behauptete günstigere Verhältnis zwischen Medikamenten und Hilfsmitteln ersichtlich wäre (vgl. oben E. 3.1.1). Dazu aber hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts spätestens im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allen Anlass gehabt. Denn mit der ESTV ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das prozentuale Verhältnis (zwischen Medikamenten und Hilfsmitteln) des Warenlagers in der Tat nicht jenem des normalen Geschäftsablaufs (z.B. des Jahres 2002) entsprechen muss. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, die ESTV verlange von ihm die Aufschlüsselung des Verbrauchsmaterials von Fr. 6'476.--, "damit man zwischen den Mehrwertsteuersätzen von 2,4 resp. 7,6% das richtige Verhältnis ermitteln könne". Vielmehr hat die ESTV im angefochtenen Entscheid mehrmals explizit darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer obliege, ein entsprechendes Inventar vorzulegen, um bezüglich der Nachbelastung des Eigenverbrauchs ein anderes Verhältnis zwischen Medikamenten und Hilfsmaterial darzulegen und nachzuweisen. Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer - namentlich auch mit der Einreichung von (undatierten) "Fotokopien (...seiner) handschriftlichen Listen der (angeblich) übergebenen Hilfsmittel (...)" im Beschwerdeverfahren - nicht nachgekommen. Abgesehen davon, dass die besagten Listen teilweise unleserlich sind, vermögen sie namentlich das vom Beschwerdeführer behauptete günstigere (prozentuale) Verhältnis zwischen Medikamenten und Hilfsmitteln im Warenlager des Jahres 2002 nicht nachzuweisen, zumal sie sich nach eigenen Angaben ohnehin nur auf (angeblich) abgegebene "Hilfsmittel" beziehen. Infolgedessen ist es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen aufzuzeigen und zu belegen, inwiefern die Schätzung der ESTV falsch ist bzw. den von ihm behaupteten tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht (vgl. oben E. 2.3.4, 3.3). Die von der ESTV geschätzte Eigenverbrauchssteuer auf Grundlage der Liste des Beschwerdeführers betreffend die seinem Nachfolger übertragenen Vermögenswerte vom 29. Januar 2003 (vgl. oben E. 3.2) ist deshalb nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
VwVG sämtliche Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen. Diese werden nach Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.-- angesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Stadelmann Keita Mutombo

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
BGG).
Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1523/2006
Datum : 10. Dezember 2008
Publiziert : 18. Dezember 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002); Meldeverfahren, Eigenverbrauch, Ermessenseinschätzung


Gesetzesregister
BGG: 42  82
MWSTG: 5  9  21  46  47  58  60
MWSTV: 17
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
VGG: 31  33  37  53
VGKE: 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG: 49  63
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