Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1523/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. Dezember 2008
Besetzung
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Pascal Mollard, Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien
A._______, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002); Meldeverfahren, Eigenverbrauch, Ermessenseinschätzung.
Sachverhalt:
A.
A._______, einst allgemein praktizierender Arzt mit eigener Praxis bis Ende 2002, war vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2002 gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
B.
Am 16. und 22. April 2004 führte die ESTV sowohl bei A._______ wie auch bei dessen Nachfolger eine Kontrolle der Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002 (Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002) durch. Anlässlich dieser Kontrolle stellte die ESTV laut eigenen Angaben fest, dass bei A._______ (gemäss dessen Schlussbilanz) per 31. Dezember 2002 Waren im Wert von Fr. 80'000.-- vorhanden gewesen seien. Dieser habe seinem Nachfolger jedoch (lediglich) Waren im Wert von Fr. 35'874.-- übertragen, was sich auch aus der Buchhaltung des übernehmenden Arztes ergebe. Aufgrund dieser Feststellung kam es zu einer Nachforderung in der Höhe von Fr. 6'911.-- Mehrwertsteuern zuzüglich 5% Verzugszins seit 31. August 2001 (mittlerer Verfall), welche die ESTV mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 28. April 2004 geltend machte.
C.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2004 bestritt A._______ die besagte EA, weshalb die ESTV mit formellem Entscheid vom 6. Januar 2005 ihre Rechtsauffassung und die im Rahmen der EA geltend gemachte Steuernachforderung bestätigte.
D.
Gegen diesen Entscheid wehrte sich A._______ mit Einsprache vom 12. Januar 2005. Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005 hiess die ESTV die Einsprache von A._______ (nur) insoweit teilweise gut, als neu von einem mittleren Verfall seit 15. April 2002 auszugehen war; im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen und am nachgeforderten Steuerbetrag von Fr. 6'911.-- festgehalten.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A._______ (Beschwerdeführer) am 12. Dezember 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) ein und stellte diesbezüglich ein "Wiedererwägungsgesuch". Seiner Eingabe lässt sich sinngemäss entnehmen, dass er sich nach wie vor "gegen eine falsche Anwendung [seiner] Zahlen zur Berechnung der geschuldeten Nachsteuer auf der Differenz des Warenlagers und der an den Uebernehmer übertragenen Medikamente zu wehren [versucht]", weshalb die Steuernachforderung (wohl) entsprechend zu reduzieren sei.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2006 beantragte die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die von steuerpflichtigen Personen im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch (Art. 5 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
2.1.1 Die Eigenverbrauchssteuer ist bei Wegfall der Steuerpflicht geschuldet, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die oder deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, und die sich zu diesem Zeitpunkt noch in ihrer Verfügungsmacht befinden (Art. 9 Abs. 1 Bst. d
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
2.1.2 Die Eigenverbrauchssteuer infolge Wegfalls der Steuerpflicht stellt einen Spezialtatbestand der Entnahme für unternehmensfremde Zwecke dar. Es genügt nach Art. 9 Abs. 1 Bst. d
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
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2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
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2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f
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2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
Bei der entgeltlichen oder der unentgeltlichen Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens von einer steuerpflichtigen Person auf eine andere im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation oder einer Umstrukturierung hat die steuerpflichtige Person ihre Steuerpflicht gestützt auf Art. 47 Abs. 3
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
2.3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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2.3.2 Nach Art. 60
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2.3.3 Sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenseinschätzung gegeben, so hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3, 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2, A-1641/2006 vom 22. September 2008 E. 5.1, A-1549/2006 vom 16. Mai 2008 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; Camenzind/Honauer/Vallender, S. 570 Rz. 1682). Die Ermessensveranlagung hat somit zum Ziel, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Es haftet ihr deshalb eine gewisse Unsicherheit an, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner Pflichtverletzung selber zu vertreten hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1526/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen, A-1532/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.1; vgl. ferner Mollard, a.a.O., in: ASA 69 S. 519).
2.3.4 Im Beschwerdeverfahren kann der Mehrwertsteuerpflichtige die vorgenommene Schätzung der Ausgangsumsatzsteuer als solche bestreiten und er hat die Möglichkeit, die erforderlichen Beweismittel einzureichen, um die Unrichtigkeit der durch die Verwaltung vorgenommenen Schätzung nachzuweisen. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es ihm, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3, A-1641/2006 vom 22. September 2008 E. 5.3; Entscheide der SRK vom 28. Mai 2003, veröffentlicht in VPB 67.128 E. 4d, vom 30. September 2002, veröffentlicht in VPB 67.54 E. 1b/aa, je mit weiteren Hinweisen). Dabei ist eine ausführliche Begründung unter Hinweis auf Beweismittel erforderlich, inwiefern die Mehrwertsteuerforderung tiefer sein soll, als von der ESTV geschätzt. Erst wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche und offensichtliche Ermessensfehler unterlaufen sind, setzt das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.2, A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.5.4, A-1550/2006 vom 16. Mai 2008 E. 5.2; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d/bb mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu untersuchen, ob die ESTV - ausgehend von einem Eigenverbrauchstatbestand - zu Recht den geschuldeten Nachforderungsbetrag durch Schätzung ermittelt hat. Nur wenn dies der Fall ist, ist zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer der ihm obliegende Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung gelingt, und sich infolgedessen eine Reduktion des nachgeforderten Steuerbetrags rechtfertigt.
3.1
3.1.1 Die ESTV macht geltend, dass die durch das Selbstveranlagungsprinzip erforderlichen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers anlässlich der Kontrolle nur unvollständig gewesen seien. Überdies hätten die ausgewiesenen Ergebnisse (gestützt auf die Meldung des Beschwerdeführers an die ESTV vom 29. Januar 2003 betreffend den Übertrag von Waren im Wert von Fr. 35'874.-- an seinen Praxisnachfolger; vgl. oben Bst. A) mit dem wirklichen Sachverhalt, wonach gemäss Schlussbilanz des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2002 Waren in der Höhe von Fr. 80'000.-- vorhanden gewesen waren, offensichtlich nicht übereingestimmt. Im Rahmen der (hier bestrittenen) Nachbelastung des Eigenverbrauchs (diese entspricht dem Steuerbetrag auf dem Differenzwert zwischen Fr. 80'000.-- und Fr. 35'874.-- [= Fr. 44'126.--]) habe das Verhältnis zwischen Medikamenten (zum reduzierten Steuersatz steuerbar) und Hilfsmaterial (zum Normalsatz steuerbar) ermittelt werden müssen. Dies erfolgte im Ergebnis unter Vornahme einer Schätzung, zumal der Beschwerdeführer laut ESTV weder anlässlich der Kontrolle noch bis heute ein Inventar vorzulegen vermochte, das ein anderes Verhältnis dargelegt hätte.
3.1.2 Mit der ESTV ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Nachbelastung (der Eigenverbrauchssteuer) gemäss Ziffer 2 der in Frage stehenden EA dem Grundsatze nach nicht bestreitet. Insbesondere bleibt die Feststellung der ESTV, dass beim Beschwerdeführer per 31. Dezember 2002 Waren im Wert von Fr. 80'000.-- vorhanden waren, unwidersprochen, weshalb im Folgenden - nicht zuletzt auch mangels anderslautendem Inventar - davon auszugehen ist. Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer seinem Praxisnachfolger hingegen (lediglich) Waren im Wert von Fr. 35'874.-- übertragen. Aktenkundig ist überdies, dass der Beschwerdeführer auf dem besagten Meldeformular in der letzten Rubrik Nr. 07 keinerlei zurückbehaltene Gegenstände deklariert hat, die "ganz oder teilweise nicht mehr für einen steuerbaren Zweck verwendet" wurden (s. Beilage zu act. 8, S. 2). Damit aber ist die ESTV zu Recht von einem Eigenverbrauchstatbestand ausgegangen. Dasselbe gilt für die Annahme einer offensichtlichen Nichtübereinstimmung zwischen deklariertem und wirklichem Sachverhalt, was sie (grundsätzlich) zur Vornahme einer Ermessenstaxation berechtigte (vgl. oben E. 2.3.2).
3.2 Für die Ermittlung der nachgeforderten Eigenverbrauchssteuer hat die ESTV ausgehend von einem Betrag von Fr. 44'126.-- (entspricht der Differenz zwischen Fr. 80'000.-- und Fr. 35'874.--) den geschuldeten Steuerbetrag geschätzt. Dies unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Medikamenten (die zum reduzierten Steuersatz von 2,4% zu versteuern sind) und Hilfsmitteln (die demgegenüber zum Normalsatz von 7,6% steuerbar sind). Dabei habe sie - so die ESTV weiter - dasselbe Verhältnis angewandt, das der vom Beschwerdeführer eingereichten "Liste der übertragenen Vermögenswerte" vom 29. Januar 2003 (act. 8) in Bezug auf "Medikamentenlager" (rund 82%) einerseits und "Verbrauchsmaterial" (rund 18%) andererseits zu entnehmen sei.
3.3 Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt (E. 3.1.2), obliegt es dem Mehrwertsteuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Er hat sich mit den Elementen der vorgenommenen Ermessenstaxation im Einzelnen zu befassen und aufzuzeigen, dass die Schätzung offensichtliche Fehler aufweist (vgl. oben E. 2.3.4). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich - wie bereits ausgeführt (E. 2.2) - bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht.
3.3.1 Gegen die Umsatzberechnung bringt der Beschwerdeführer - unter Verweis auf seine Einsprache vom 12. Januar 2005 sowie sein Schreiben vom 2. Juli 2004 - sinngemäss vor, dass für die Berechnung des geschuldeten Steuerbetrags vom entsprechenden (Umsatz-)Verhältnis Medikamente zu medizinischen Hilfsmitteln des Jahres 2002 auszugehen sei.
3.3.2 Unwidersprochenerweise war der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle nicht in der Lage, ein Inventar vorzulegen, aus welchem der Warenlagerbestand für das Jahr 2002 und namentlich das von ihm behauptete günstigere Verhältnis zwischen Medikamenten und Hilfsmitteln ersichtlich wäre (vgl. oben E. 3.1.1). Dazu aber hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts spätestens im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allen Anlass gehabt. Denn mit der ESTV ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das prozentuale Verhältnis (zwischen Medikamenten und Hilfsmitteln) des Warenlagers in der Tat nicht jenem des normalen Geschäftsablaufs (z.B. des Jahres 2002) entsprechen muss. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, die ESTV verlange von ihm die Aufschlüsselung des Verbrauchsmaterials von Fr. 6'476.--, "damit man zwischen den Mehrwertsteuersätzen von 2,4 resp. 7,6% das richtige Verhältnis ermitteln könne". Vielmehr hat die ESTV im angefochtenen Entscheid mehrmals explizit darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer obliege, ein entsprechendes Inventar vorzulegen, um bezüglich der Nachbelastung des Eigenverbrauchs ein anderes Verhältnis zwischen Medikamenten und Hilfsmaterial darzulegen und nachzuweisen. Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer - namentlich auch mit der Einreichung von (undatierten) "Fotokopien (...seiner) handschriftlichen Listen der (angeblich) übergebenen Hilfsmittel (...)" im Beschwerdeverfahren - nicht nachgekommen. Abgesehen davon, dass die besagten Listen teilweise unleserlich sind, vermögen sie namentlich das vom Beschwerdeführer behauptete günstigere (prozentuale) Verhältnis zwischen Medikamenten und Hilfsmitteln im Warenlager des Jahres 2002 nicht nachzuweisen, zumal sie sich nach eigenen Angaben ohnehin nur auf (angeblich) abgegebene "Hilfsmittel" beziehen. Infolgedessen ist es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen aufzuzeigen und zu belegen, inwiefern die Schätzung der ESTV falsch ist bzw. den von ihm behaupteten tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht (vgl. oben E. 2.3.4, 3.3). Die von der ESTV geschätzte Eigenverbrauchssteuer auf Grundlage der Liste des Beschwerdeführers betreffend die seinem Nachfolger übertragenen Vermögenswerte vom 29. Januar 2003 (vgl. oben E. 3.2) ist deshalb nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |
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1 | Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden. |
2 | Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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