Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK_B 191/04

Entscheid vom 24. November 2004 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

Vorinstanz

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdeführerin

und

A.______,

amtlich vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel,

gegen

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügung betreffend Beweis­abnahme (Art. 119 i.V.m. Art. 214 BStP)

Sachverhalt:

A. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter (nachfolgend „Untersuchungsrichter“) führt eine Voruntersuchung gegen A.______ (nachfolgend A.______) wegen Verdachts der falschen Anschuldigung, eventuell Irreführung der Rechtspflege. In tatsächlicher Hinsicht geht es um den Vorwurf, A.______ habe am 24. April 2004, ca. 23.10 Uhr, der Kantonspolizei Freiburg telefoniert und angegeben, marokkanische Kreise, die an der Z.______ in Y.______ wohnen würden, seien daran, einen Bombenanschlag auf die E.______-Botschaft in X.______ vorzubereiten. Der Anruf erging anonym und löste entsprechende Ermittlungen aus. A.______ bestreitet den Anruf nicht, gibt zu, dass der Inhalt reine Erfindung von ihm war, macht geltend, dabei erheblich alkoholisiert gewesen zu sein und räumt ein, er habe damit eine polizeiliche Intervention bei dem mit ihm verfeindeten B.______ auslösen wollen. Der Sachverhalt ist unbestritten.

B. Im Rahmen des Abschlusses der Voruntersuchung zog der Untersuchungsrichter am 2. Juli 2004 Akten aus einem Strafverfahren des Kantons Freiburg gegen A.______ bei, worin sich unter anderem ein psychiatrisches Gutachten von Dr. C.______ vom 17. Februar 2003, ein bezüglich dieses Gutachtens kritischer Bericht des damaligen Therapeuten des A.______ (Dr. D.______) vom 15. Mai 2003 sowie die Stellungnahme des Gutachters vom 21. März 2004 dazu befinden. Die Bundesanwaltschaft hatte in der Folge mit Schreiben vom 31. August 2004 nochmals um Akteneinsicht in diese Strafakten ersucht und sich einen Antrag auf ergänzende psychiatrische Begutachtung vorbehalten (BK act. 1.1).

Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 stellte der Untersuchungsrichter den Parteien das Gutachten Dr. C.______ vom 17. Februar 2003 und dessen ergänzenden Bericht vom 21. März 2004 zu und räumte ihnen Frist zur Stellungnahme ein. In den Erwägungen wies er darauf hin, dass weitere Beweiserhebungen aufgrund des Aktenstudiums und im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit nicht vorgesehen und er insbesondere nicht gedenke, weitere (psychiatrische) Gutachten bezüglich des Beschuldigten einzuholen (BK act. 1.4).

C. Gegen diese Verfügung reichte die Bundesanwaltschaft am 2. November 2004 Beschwerde ein und beantragte, Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung sei aufzuheben sowie der Untersuchungsrichter anzuweisen, über A.______ ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen (BK act. 1).

Die Beschwerdekammer verzichtete wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 219 Abs. 1 BStP) darauf, Vorinstanz und Gegenpartei zur Vernehmlassung aufzufordern (BK act. 2). Der Untersuchungsrichter liess sich im Rahmen des Akteneingangs dennoch kurz vernehmen (BK act. 3), wovon den Parteien Kenntnis gegeben wurde (BK act. 4, BK act. 5). Ebenfalls reichte der Vertreter von A.______ eine Stellungnahme ein und beantragte die Gutheissung der Beschwerde (BK act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1, 121 II 72, 74 E. 1a).

1.2 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a des Strafgerichtsgesetzes (SGG, SR 173.71). Aufgrund der Parteistellung der Bundesanwaltschaft (Art. 34 BStP) ist diese gestützt auf Art. 214 BStP zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die generelle Beschwer der Bundesanwaltschaft ergibt sich dabei aus deren funktioneller Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (BK_B 016/04 E. 2.1).

Das Dispositiv der angefochtenen, verfahrensleitenden Verfügung der Vorinstanz in Verbindung mit den Erwägungen in der Begründung der Verfügung ist insofern für sich eindeutig, als die Vorinstanz damit die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens bzw. eine Ergänzung des bestehenden Gutachtens ablehnt. Diese Verfügung stellt eine grundsätzlich anfechtbare Amtshandlung dar. Die Beschwerde ist innert der erforderlichen Frist erfolgt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Das Recht des Beschwerdeführers auf Beweisanträge in der Voruntersuchung ergibt sich aus Art. 115 und Art. 119 BStP. Dieses Recht ist zwar einerseits ein formelles, andererseits aber hinsichtlich seines materiellen Gehalts relativer Natur. Der Richter hat nämlich nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen sowie Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151, 154; 125 I 127, 135 f.). Diese auf den Sachrichter bezogene Formulierung gilt mutatis mutandis auch für den Untersuchungsrichter.

2.2 Es ist damit zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der Vorschriften der BStP über die Voruntersuchung zur Abnahme des beantragten Beweises, konkret zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bzw. Ergänzung des Gutachtens, verpflichtet gewesen wäre. Massgeblich für die Beurteilung der Ablehnung des Beweisantrags im vorliegenden Fall sind die Art. 115 bzw. 119 BStP. Die Tragweite dieser Bestimmungen beurteilt sich einerseits aus der Konzeption des Bundesstrafprozesses heraus, welcher auf dem Grundsatz der unmittelbaren Erhebung der Beweise an der Hauptverhandlung (Unmittelbarkeitsprinzip) gründet, andererseits im Verhältnis zu Art. 113 BStP. Zwar berücksichtigt gemäss Art. 169 Abs. 2 BStP (in Kraft seit dem 1. April 2004) die Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beweiswürdigung neu auch die während des Vorverfahrens gemachten Feststellungen. Dennoch können die Parteien nach Art. 157 Abs. 2 BStP bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweisabnahmen beantragen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf erneute Begutachtung bzw. Ergänzung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 137 Abs. 1 BStP) erneut stellen kann. Ein nicht wieder gut zu machender Nachteil entsteht dem Beschwerdeführer aus der Ablehnung dieses Beweisantrags somit nicht.

Der andere Gesichtspunkt liegt in der Aufgabendefinition des Art. 113 BStP. Danach stellt der Untersuchungsrichter den Sachverhalt soweit fest, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben oder die Untersuchung einzustellen ist. Er sammelt die Beweismittel für die Hauptverhandlung. Zu weitergehenden Beweiserhebungen ist er an sich nicht verpflichtet, besteht doch jede Möglichkeit der Beweisabnahme in der Hauptverhandlung. Dem Untersuchungsrichter steht deshalb bei seinem Entscheid über Beweiserhebungen ein besonders weites Ermessen dann zu, wenn Beweiserhebungen nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Einstellung erforderlich sind und diese ohne weiteres auch noch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Untersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Beweiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z. B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren faktisch nicht mehr greifbar ist), zweitens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 136 – 140 BStP) oder in der Hauptverhandlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde. Denn das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist trotz (eingeschränkter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerichtet.

3.

3.1 Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB gebietet eine Untersuchung des Geisteszustands des Beschuldigten, wenn Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit bestehen und wenn die Anordnung einer Massnahme in Frage kommt. In concreto ergab sich weder aus dem vorgeworfenen Sachverhalt selbst noch aus den Befragungen des Beschuldigten ein zwingender Hinweis auf eine mögliche (substantielle) Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit bzw. sich aufdrängende Massnahmebedürftigkeit. Der Beizug der Strafakten des Kantons Freiburg und des sich darin befindlichen psychiatrischen Gutachtens ergab dann allerdings Hinweise für eine möglicherweise bestehende Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit. Nachdem dieses Gutachten jüngeren Datums ist (Zeitpunkt der Begutachtung: Februar 2003; Zeitpunkt der mutmasslichen Tat: April 2004), ist es grundsätzlich einmal geeignet, über den Psychostatus von A.______ Auskunft zu geben. In Anbetracht des relativ kurzen Zeitablaufs zwischen der Begutachtung und dem erneuten Sachverhalt, aber auch, weil keine Hinweise bestehen, welche für eine markante Veränderung des Psychostatus in der Zwischenzeit sprechen, bestand kein Anlass für eine weitere psychiatrische Begutachtung. Überdies waren auch ein Teil der Anlasstaten, die durch die Freiburger Justiz zu beurteilen waren, bereits unter Suchtmitteleinfluss erfolgt (Alkohol sowie illegale Suchtmittel), und das Gutachten hatte diese Komponenten bei der Beurteilung und Quantifizierung der Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt.

3.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere nicht geltend, das psychiatrische Gutachten von Dr. C.______ sei offensichtlich ungenügend, lückenhaft oder widersprüchlich. Dies wäre aufgrund der Kritik im Schreiben von Dr. D.______ vom 15. Mai 2003 zwar prüfenswert, im Ergebnis jedoch wohl zu verwerfen gewesen.

Der Vorinstanz lag somit ein grundsätzlich brauchbares psychiatrisches Gutachten vor, welches eine nachvollziehbare und im Rahmen der justiziellen Überprüfbarkeit aufgrund des angewandten Referenzsystems auch überprüfbare Diagnose enthält. Dieses spricht sich für die damalige Haupttat – die verbale und gestisch krasse Bedrohung eines Rivalen mit einem ungeladenen Revolver – auch mit nachvollziehbaren Überlegungen zur Zurechnungsfähigkeit aus. Aus dem Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine progressive Entwicklung der Störung. Auch sonst spricht nichts für eine markante Veränderung des Psychostatus seit der Begutachtung. Im Gegenteil fügt sich der neu zu beurteilende Sachverhalt – die in alkoholisiertem Zustand erfolgte falsche Denunziation eines „Feindes“ bei der Polizei – sehr gut in das vom Gutachter gezeichnete Bild ein (vgl. z.B. Ziff. 5.10 des Gutachtens). Unter diesen Umständen – einem noch aktuellen Gutachten, keinerlei Hinweise auf eine markante Veränderung der psychischen Situation – konnte der Untersuchungsrichter ermessensweise auch von der Ergänzung der Begutachtung für den neuen Tatvorwurf absehen (siehe für die Frage der Aktualität eines Gutachtens: Entscheid des Bundesgerichts 6P.58/2004 vom 25.10.2004, E. 9.3 und 9.4 mit Verweisen).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Nachdem eine Behörde der Eidgenossenschaft gegen die Verfügung einer anderen Bundesbehörde Beschwerde erhoben hat, sind gemäss Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
OG keine Kosten zu erheben und aufzuerlegen.

Der amtliche Verteidiger kann seine Aufwendungen im Rahmen des Abschlusses des Strafverfahrens geltend machen. Der Betrag wird jedoch praxisgemäss bereits im Beschwerdeentscheid festgesetzt. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) ist das Honorar bei Fehlen einer Kostennote nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint ein Betrag von Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer) angemessen. Dieser Betrag bleibt demnach bei der Hauptsache.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 300.-- festgelegt und bei der Hauptsache belassen.

Bellinzona, 20. Dezember 2004

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

I.V. Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Rainer Weibel

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

- Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK_B 191/04
Datum : 24. November 2004
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2004 55
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Verfügung betreffend Beweisabnahme (Art. 119 i.V.m. Art. 214 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 34  113  115  119  136  137  157  169  214  219  245
OG: 156
SGG: 28
StGB: 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
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