Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2021.99, BB.2021.100, BB.2021.102, BB.2021.103, BB.2021.104

Beschluss vom 25. November 2021 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A., (BB.2021.99) 2. B., (BB.2021.100) beide vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut, 3. C1. GMBH, (BB.2021.102) 4. C2. GMBH, (BB.2021.103) 5. C3. AG, (BB.2021.104) jeweils vertreten durch die Rechtsanwälte Patrik Salzmann und Tobias Thaler,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB146 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
. StPO)

Sachverhalt:

A. Gestützt auf eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 305ter Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305ter - 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.413
1    Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.413
2    Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.414
StGB (vgl. hierzu BB.2021.99-100, act. 6/Beilagen 2 und 3) eröffnete die Bundesanwaltschaft am 6. Oktober 2020 gegen A. und gegen D. die Strafuntersuchung Nr. SV.20.1169 wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger nach Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB sowie der Geldwäscherei nach Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 1). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 wies die Bundesanwaltschaft u.a. die Bank E. AG an, sofort sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Vermögenswerte, insbesondere Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Zutritt zu den Schliessfächern und dergleichen, die auf den Namen einer der nachfolgend aufgeführten (natürlichen und/oder juristischen) Personen, alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten, lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt sind oder über welche diese als Kontrollinhaber festgestellt werden, zu sperren und weder Guthaben noch sonstige Vermögenswerte auszuzahlen bzw. herauszugeben: C4. AG, C5. AG, C3. AG, C1. GmbH, C6. AG, C2. GmbH, C7. AG, C8. AG, C9. AG, A., D. Der Bank bzw. deren zuständigen Organen wurde (vorerst bis 31. März 2021) verboten, den oder die Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich berechtigte Personen, allfällige Vertreter oder andere Drittpersonen über die Vermögensbeschlagnahme zu informieren (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 4).

B. Am 3. November 2020 schritt die Bundesanwaltschaft zu Hausdurchsuchungen u.a. an den Wohn- und Feriendomizilen von A. sowie am Sitz der Gesellschaften der C.-Gruppe. Dabei erklärten die jeweils Berechtigten, sie seien mit der Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen nicht einverstanden, weshalb diese versiegelt wurden. Das entsprechende Entsiegelungsverfahren war gemäss Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 zu jenem Zeitpunkt noch pendent bzw. zu Gunsten einer einvernehmlichen Triage sistiert (vgl. hierzu BB.2021.99-100, act. 6 S. 3; siehe auch act. 6/Beilage 6).

C. Am 1. April 2021 teilte die Bundesanwaltschaft der Bank E. AG mit, dass die bereits am 25. September 2020 rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren nicht verlängert würden (vgl. diesbezüglich die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.252 und RR.2020.289 vom 22. Juni 2021). Davon unberührt blieben die im Rahmen der Strafuntersuchung SV.20.1169 verfügten Vermögensbeschlagnahmen. Diese blieben weiterhin bestehen. Gleichzeitig hob die Bundesanwaltschaft die diesbezüglich angeordneten Mitteilungsverbote auf (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 5). Die Mitteilung vom 1. April 2021 und die Beschlagnahmeverfügung vom 13. Oktober 2020 wurden dem Vertreter von A. und dessen Ehegattin B. bzw. den Vertretern der C1. GmbH, der C2. GmbH sowie der C3. AG am 6. April 2021 eröffnet (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 5; BB.2021.99-100, BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 2).

D. Dagegen liessen A. und B. am 16. April 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (BB.2021.99-100, act. 1). Sie beantragen Folgendes:

1. Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 im Verfahren SV.20.1169 beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierten Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Schliessfächer und dergleichen, welche alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten auf den Namen der Beschwerdeführer lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt sind oder über welche diese als Kontrollinhaber festgestellt sind, seien zuhanden der Beschwerdeführer freizugeben.

2. Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin im Verfahren RH.20.1169 (recte SV.20.1169) angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführer bei der Bank E. AG: (siehe die Aufzählung einzelner Konten in BB.2021.99-100, act. 1 S. 2) sei aufzuheben.

3. Eventualiter sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 im Verfahren SV.20.1169 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführer bei der Bank. E. AG insoweit anzupassen, dass sich die Sperre nur auf Vermögenswerte bezieht, welche vor dem 25. September 2020 auf die genannten Konten eingegangen sind.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).

E. Ebenfalls am 16. April 2021 liess die C1. GmbH Beschwerde erheben (BB.2021.102, act. 1). Sie beantragt Folgendes:

1. Es seien die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 im Verfahren SV.20.1169 beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere sämtliche in der Schweiz angelegten oder verwalteten Kontokorrentkonten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierten Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Schliessfächer und dergleichen, welche alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten auf den Namen der Beschwerdeführerin lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt ist oder über welche diese als Kontrollinhaberin festgestellt wird, zuhanden der Beschwerdeführerin freizugeben;

2. insbesondere sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 im Verfahren SV.20.1169 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E. AG:

a. Konto 1 (CHF)

b. Konto 2 (EUR)

c. Konto 3 (USD)

aufzuheben;

eventualiter sei die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2020 im Verfahren SV.20.1169 angeordnete Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank E. AG:

a. Konto 1 (CHF)

b. Konto 2 (EUR)

c. Konto 3 (USD)

insoweit anzupassen, dass sich die Sperre nur auf Vermögenswerte bezieht, welche vor dem 25. September 2020 auf die genannten Konten eingegangen sind;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.

Auch die C2. GmbH (BB.2021.103, act. 1) und die C3. AG (BB.2021.104, act. 1) erhoben am 16. April 2021 der Beschwerdeschrift der C1. GmbH weitgehend entsprechende Beschwerden bezüglich der auf sie lautenden Konten Nr. 4 (CHF), Nr. 5 (EUR) und Nr. 6 (USD) bzw. der Konten Nr. 7 (CHF), Nr. 8 (CHF), Nr. 9 (EUR) und Nr. 10 (USD).

F. Am 10. Mai 2021 reichte die Bundesanwaltschaft eine gemeinsame, alle Beschwerdeverfahren betreffende Beschwerdeantwort ein (BB.2021.99-100, act. 6). Darin beantragt sie Folgendes:

1. Die Beschwerdeverfahren BB.2021.99-100 und BB.2021.102-104 seien zu vereinigen.

2. Die Akten der Verfahren RR.2020.252-254 und RR.2020.289-290 seien beizuziehen.

3. Die Beschwerden seien abzuweisen.

unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer

Die C1. GmbH, die C2. GmbH und die C3. AG halten in ihrer gemeinsamen Beschwerdereplik vom 10. Juni 2021 (BB.2021.102, act. 8) an den in ihren Beschwerdeschriften gestellten Anträgen fest und stellen neu die folgenden prozessualen Anträge:

1. Es seien die Beschwerdeverfahren BB.2021.99-100 und BB.2021.102-104 zu vereinigen;

2. Es seien die Akten der Verfahren RR.2020.252-254 und RR.2020.289-290 beizuziehen.

A. und B. nahmen diesbezüglich mit Beschwerdereplik vom 15. Juni 2021 Stellung. Sie unterstützen die Anträge auf Vereinigung der Verfahren sowie Beizug der vorerwähnten Akten und ersuchen um einen Entscheid im Sinne ihrer Beschwerdeschrift (BB.2021.99-100, act. 12).

Die jeweiligen Beschwerderepliken der Beschwerdeführer wurden in der Folge der Bundesanwaltschaft zur Kenntnisnahme übermittelt (BB.2021.99-100, act. 13; BB.2021.102, act. 9).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
i.V.m. Art 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.104 vom 9. Dezember 2020 E. 1; BB.2019.187 vom 3. März 2020 E. 3.2; BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 1.1). Alle eingangs erwähnten Beschwerden vom 16. April 2021 richten sich gegen dieselbe Beschlagnahmeverfügung. Die Beschwerdeschriften sind inhaltlich über weite Strecken deckungsgleich. Zudem ist der Beschwerdeführer 1 Vorsitzender der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 3, Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 4 und Präsident des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin 5, so dass zwischen den verschiedenen Beschwerdeführern kaum Geheimnisschutzinteressen bestehen. Alle Parteien beantragen zudem übereinstimmend die Vereinigung der durch sie angestrengten Beschwerdeverfahren. Die Beschwerden sind bei dieser Sachlage mittels vorliegendem Beschluss gemeinsam zu beurteilen.

1.2 Die von der vorliegend angefochtenen Beschlagnahmeverfügung betroffenen Konten wurden durch die Beschwerdegegnerin bereits am 25. September 2020 im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens und gestützt auf Art. 18 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 18 Vorläufige Massnahmen - 1 Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
1    Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
2    Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vor, so können diese Massnahmen auch vom BJ angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach diesem Artikel haben keine aufschiebende Wirkung.
IRSG gesperrt. Auch diese Verfügung wurde von den Beschwerdeführern angefochten. Diese Beschwerdeverfahren (RR.2020.252-254 und RR.2020.289-290) wurden am 22. Juni 2021 als erledigt abgeschrieben. Das Rechtshilfeverfahren und die hiesige Strafuntersuchung sind inhaltlich konnex. Zudem verweisen die Parteien in ihren Eingaben verschiedentlich auf ihre Ausführungen in den Beschwerdeverfahren RR.2020.252-254 und RR.2020.289-290. Die Akten dieser Beschwerdeverfahren sind demnach auch für die Beurteilung der Beschwerden vom 16. April 2021 beizuziehen (Art. 194 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
i.V.m. Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
StPO).

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 20 Beschwerdeinstanz - 1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
1    Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
a  der erstinstanzlichen Gerichte;
b  der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
c  des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
StPO und Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2.2 Die Beschwerdeführer haben als Inhaber bzw. Inhaberinnen von auf ihren Bankkonten liegenden Vermögenswerten ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO, welches sie zur Beschwerde gegen die Beschlagnahme der auf sie lautenden Konten legitimiert. Bloss wirtschaftlich am Konto Berechtigten kommt diese Beschwerdelegitimation dagegen nur in Ausnahmefällen zu (siehe hierzu u.a. die Urteile des Bundesgerichts 1B_490/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_354/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; jeweils m.w.H.; TPF 2007 158 E. 1.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.155 vom 8. Oktober 2021 E. 1.2; BB.2017.129 vom 27. Dezember 2017 E. 4.3.1). Die Legitimation der Beschwerdeführer beschränkt sich vorliegend somit – entgegen der weiten Formulierung gemäss deren jeweiligen Rechtsbegehren Ziff. 1 – auf die Anfechtung der Beschlagnahme der auf sie selbst lautenden Konten. Sofern mit den jeweiligen Beschwerden die Freigabe von Vermögenswerten auf Konten angestrebt werden sollte, an welchen die jeweiligen Beschwerdeführer nur wirtschaftlich berechtigt sind, ist darauf nicht einzutreten.

2.3 Eine Kontensperre ist mit Beschlagnahmebefehl schriftlich anzuordnen und dem betroffenen Konteninhaber (gegen Empfangsbescheinigung) zuzustellen. Erfolgt sie wie im vorliegenden Fall zunächst als geheime Untersuchungsmassnahme, verbunden mit einer Stillschweigeverpflichtung an die kontenführende Bank nach Art. 73 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 73 Geheimhaltungspflicht - 1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
1    Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2    Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB25 verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
StPO, ist sie den betroffenen Kontoinhabern nachträglich schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Der Fristenlauf richtet sich in diesem Fall nach Art. 384 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt:
a  im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs;
b  bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides;
c  bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.
StPO (BGE 147 IV 137 E. 5.2). Die Beschwerdefrist beginnt ab schriftlicher Zustellung des Beschlagnahmebefehls, vorliegend also am 6. April 2021. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist – unter dem Vorbehalt der beschränkten Legitimation (siehe E. 2.2) – einzutreten.

3.

3.1 Alle Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die angefochtene Beschlagnahme stütze sich nicht auf einen hinreichenden Tatverdacht, was eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und Art. 263 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB146 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
. StPO darstelle (BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 18 ff. und act. 12; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 19 ff. und act. 8). In einem Eventualbegehren ersuchen sie um Beschränkung der Sperre auf Vermögenswerte, welche vor dem 25. September 2020 auf den betroffenen Konten eingegangen seien (BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 75 ff.; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 84 ff.).

3.2 Zudem machen die Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, den Sachverhalt vollständig und damit beschwerdefähig festzustellen (BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 20 ff.; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 23 ff.). Sollte damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden, so ist festzuhalten, dass Art. 263 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB146 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO vorsieht, dass die Beschlagnahme mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Die Begründung hat ein Minimum an Angaben zum Gegenstand der Strafuntersuchung und zu den Gründen der Beschlagnahme zu enthalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2). Die Behörde muss schnell entscheiden können, was ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder dass sie vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364 m.w.H.). Der allgemeine Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO) verpflichtet die Behörde ebenfalls, ihren Entscheid zu begründen. Sie kann sich dabei jedoch auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2). Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Ob die Begründung inhaltlich zu überzeugen vermag, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Überprüfung der Beschlagnahme. Im Übrigen zeigen auch die 19 bis 35 Seiten umfassenden Beschwerdeschriften (ohne Beweismittelverzeichnis) auf, dass die Beschlagnahmeverfügung sehr wohl eine substanziierte Anfechtung ermöglichte (entgegen den Vorbringen in BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 20 in fine; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 23 in fine).

4.

4.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB146 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 143 IV 357 E. 1.2.3 S. 359 f.; 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2 S. 111; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.285 vom 24. März 2021 E. 3.2.1; BB.2020.251 vom 15. März 2021 E. 5.2.1).

Für die Einziehungsbeschlagnahme bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.285 vom 24. März 2021 E. 3.2.3; BB.2020.87 vom 25. Februar 2021 E. 2.3.6.1). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung der Verdachtsgründe keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine von Zwangsmassnahmen betroffene Person geltend, es fehle am hinreichenden Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Vorverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 m.w.H.). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 3.1.3 m.w.H.).

Die Einziehungsbeschlagnahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.285 vom 24. März 2021 E. 3.2.1).

4.2 Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB regelt noch eine weitere strafprozessuale Beschlagnahmeart. Unter dem Randtitel «Ersatzforderungen» bestimmt Art. 71 Abs. 1
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StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB Folgendes: Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2
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StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Ersatzforderungsbeschlagnahmung). Die Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung ist aufrechtzuerhalten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig ist, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums (Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV). Erst vor dem Sachrichter ist die persönliche – insbesondere finanzielle – Situation des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGE 141 IV 360 E. 3.2 m.w.H.).

5.

5.1 Der angefochtenen Verfügung zufolge bestehe – kurz zusammengefasst – der Verdacht, A. und D. hätten als Geschäftsführer der C.-Gruppe über verschiedene Konten und Gesellschaften Vermögenswerte an Yahya Jammeh (nachfolgend «Jammeh»), den ehemaligen Präsidenten Gambias, transferiert. Diese Zahlungen seien mutmasslich für die staatliche Vergabe eines Management-Vertrags für das internationale Telekommunikations-Gateway Gambias erfolgt. Diesbezüglich ergebe sich der Verdacht, A. und D. könnten sich der Bestechung fremder Amtsträger schuldig gemacht haben. Weiter bestehe der Verdacht, dass die Erträge aus dem durch Bestechung zustande gekommenen Vertrag (Deliktserlös) auf Schweizer Konten der C.-Gruppe und danach an noch nicht bestimmte Personen und Gesellschaften überwiesen worden seien. Diesbezüglich bestehe der Verdacht der Geldwäscherei (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 4 S. 3).

5.2 Jammeh war ab September 1996 bis Dezember 2016 Staatspräsident und Oberbefehlshaber der Republik Gambia (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2 S. 2). Dessen Nachfolger setzte die «Commission of Inquiry Into the Financial Activities of Public Bodies, Enterprises and Offices as Regards Their Dealings with Former President Yahya A.J.J. Jammeh and Connected Matters» ein (nachfolgend «Janneh Commission», nach dem Namen des Vorsitzenden der Kommission Sourahata Baboucarr Semega-Janneh). Die Janneh Commission hatte den Auftrag, mutmassliche finanzielle Unregelmässigkeiten während der Amtsdauer von Jammeh zu untersuchen (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 20). Die Kommission kam in ihren Berichten zum Schluss, dass im Zusammenhang mit dem Geschäftsabschluss zwischen der C.-Gruppe und der Republik Gambia mutmasslich Bestechungszahlungen an Jammeh geflossen seien. Weiter bestünden Differenzen zwischen dem Betrag, welchen die C.-Gruppe angeblich für Projekte geleistet haben soll, und demjenigen, welcher diesbezüglich effektiv bei der Bank F. eingegangen sein soll. Bezüglich der durch die C.-Gruppe ausgewiesenen Geschäftszahlen bestünden zudem Diskrepanzen mit den Zahlen der lokalen Geschäftspartner (vgl. zum Ganzen die verschiedenen Beilagen zum Rechtshilfeersuchen der Republik Gambia; BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 24 ff.).

5.3 Am 1. Juni 2014 schlossen die Regierung der Republik Gambia und die C4. AG eine Vereinbarung (Management Agreement) ab, wonach Letztere für das Management des internationalen Telekommunikations-Gateway der Republik Gambia verantwortlich zeichnete. Die C4. AG verpflichtete sich dabei, der Republik Gambia den aus dem Geschäft erzielten Nettoerlös (nach Abzug der monatlich fälligen Gebühr und der Betriebskosten) auszuzahlen (BB.2021.99-100, act. 1.4). Die C.-Gruppe habe zur Vertragserfüllung (auch) auf die lokalen Gesellschaften G. Ltd. und H. Incorporation zurückgegriffen (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 34). Das tägliche Monitoring und das technische Management vor Ort sei durch die G. Ltd. ausgeführt worden (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 26, 41 und 57). Aus den erzielten Erlösen habe die C.-Gruppe während der Vertragsdauer insgesamt USD 43'123'245 auf das auf den I. lautende Konto Nr. 11 bei der Bank F. überwiesen. Dieses Konto betreffend sei Jammeh der einzige Zeichnungsberechtigte gewesen und er habe frei über die entsprechenden Vermögenswerte verfügen können (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 34 f.). Weiter habe die G. Ltd. am 25. Juni 2015 der J. in Z. zwecks Erwerbs landwirtschaftlicher Ausrüstung im Rahmen des Projekts I. USD 3'642'000 überwiesen. Die Janneh Commission ging davon aus, dass es sich hierbei mutmasslich um eine Bestechungszahlung an Jammeh gehandelt habe (für den Abschluss des eingangs erwähnten Management Agreement). Das betreffende Konto der G. Ltd. sei in unmittelbarer zeitlicher Nähe der erwähnten Zahlung durch zwei Zahlungen über USD 1.214 Mio. und über USD 1.2 Mio. durch die C.-Gruppe alimentiert worden (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7 S. 28, 54 und 59). Die Erkenntnisse der Janneh Commission führten schliesslich auch zu einem Rechtshilfeersuchen der Strafverfolgungsbehörden der Republik Gambia an die hiesigen Strafverfolgungsbehörden (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 7).

5.4 Die diesbezügliche Berichterstattung in den Medien bewog die Bank E. AG zu einer Analyse ihrer Geschäftsbeziehungen mit verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe sowie mit deren Verantwortlichen, eine Analyse, welche in einer Verdachtsmeldung nach Art. 305ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305ter - 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.413
1    Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.413
2    Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.414
StGB an die Meldestelle für Geldwäscherei mündete (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2 S. 26). Die entsprechende Transaktionsanalyse der Bank ergab, dass vom auf die C4. AG lautenden Konto Nr. 12 im Jahr 2015 acht Überweisungen im Gesamtbetrag von CHF 6.35 Mio. zu Gunsten von «I.» und «State of Gambia/Office of the President» erfolgt seien. Im Zeitraum Mai 2015 bis September 2017 seien zudem weitere 97 Zahlungen von total CHF 25.87 Mio. an verschiedene Begünstigte in Gambia erfolgt, welche möglicherweise in Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen stehen könnten. Insgesamt seien in der Deliktsperiode 185 Ausgänge von total CHF 70.5 Mio. zu Gunsten von diversen Konten bei Banken in Gambia erfolgt (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2 S. 27 f. sowie die diesbezüglichen Kontounterlagen). Diese Informationen vermögen einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, welche die unmittelbar zu Beginn der Strafuntersuchung erlassene Beschlagnahmeverfügung als rechtmässig erscheinen lässt.

5.5 Die Beschwerdeführer ihrerseits machen in erster Linie zusammengefasst geltend, die von der C4. AG geleisteten Zahlungen fänden ihre Stütze im Management Agreement zwischen der Gesellschaft und der Republik Gambia, seien vertraglich geschuldet gewesen und daher rechtmässig. Diesbezüglich machen sie namentlich weitere Angaben zu den in der MROS-Meldung erwähnten acht Zahlungen aus dem Jahre 2015 (siehe BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 37 ff.; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 39 ff.). Diese acht Zahlungen bilden im Übrigen den sog. «Kern des Verdachts» (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 4 S. 3), weil bereits die Auswahl der Bankbelege zur erwähnten MROS-Meldung sowie deren Inhalt die Feststellung erlaubten, dass diese Zahlungen auf das erwähnte Konto Nr. 11 bei der Bank F. geflossen sind. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass die von ihnen vorgelegten Unterlagen nicht erhellen, weshalb die entsprechenden Zahlungen auf ein Konto geflossen sein sollen, für welches Jammeh mutmasslich alleine zeichnungsberechtigt gewesen sei und über dessen Vermögenswerte er auch frei verfügen konnte. Die diesbezüglichen Hintergründe und deren allfällige (Un-)Kenntnis durch die Verantwortlichen der C.-Gruppe werden im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung zu klären sein. Zur Zahlung vom 27. August 2015 fällt prima vista auf, dass der von der Bank in der MROS-Meldung angegebene Zahlungsgrund «Finanzierung Einkauf von Hardware» (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2 S. 27) nicht den Ausführungen der Beschwerdeführer zum Hintergrund dieser Zahlung entspricht (siehe BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 50; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 57), wobei der diesbezügliche Detailbeleg keine klärenden Angaben enthält (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2 S. 81). Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Zahlung vom 19. Oktober 2015 (siehe BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 52 ff.; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 61 ff.), wonach der gambische Staat den Wunsch geäussert habe, dass die C.-Gruppe im Rahmen des Projekts «K.» jeweils halbmonatlich mindestens USD 1.25 Mio. an die Regierung von Gambia überweise, was zu sog. «Overpayments» geführt habe, bleiben vage. Inwiefern diese Zahlungen, aber auch die weiteren angeblichen Finanzierungen von diversen Projekten aus den Einnahmen des Gateways (siehe hierzu
BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 42 Fn 5; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 45 Fn 5) im angeführten Management Agreement eine Stütze haben sollen, wird aus den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht klar. Letztlich ist in diesem Punkt auch nochmals darauf hinzuweisen, dass bezüglich der von der C.-Gruppe ausgewiesenen Zahlungen gemäss dem Bericht der Janneh Commission Diskrepanzen bestünden mit effektiv geleisteten Zahlungen bzw. Dienstleistungen (siehe oben E. 5.2 in fine). Weiterer Klärungsbedarf besteht zudem auch zu den Hintergründen der im Zeitraum Mai 2015 bis September 2017 geleisteten, weiteren 97 Zahlungen von total CHF 25.87 Mio. an verschiedene Begünstigte in Gambia, welche möglicherweise in Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen stehen könnten (vgl. BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2 S. 28; vgl. dazu auch nachfolgende E. 5.6). Insgesamt vermögen die Darstellung der Beschwerdeführer sowie die von ihnen (einseitig) ausgewählten und präsentierten Unterlagen den hinreichenden Tatverdacht nicht derart zu entkräften, dass die angefochtene Beschlagnahmeverfügung aufzuheben sei. Hierzu ist auch zu bemerken, dass eine Überprüfung der von den Beschwerdeführern gemachten Angaben mit Hilfe der anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchungen erhobenen objektiven Beweismitteln derzeit aufgrund der beantragten Siegelung bzw. der (derzeitigen) Sistierung des Entsiegelungsverfahrens zu Gunsten einer einvernehmlichen Triage immer noch verunmöglicht ist. Der Tatverdacht hat sich auch nicht – wie von den Beschwerdeführern behauptet – durch den zwischenzeitlich erfolgten Rückzug des Rechtshilfeersuchens durch die Republik Gambia in Luft aufgelöst (BB.2021.99-100, act. 12 S. 2; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 27 und act. 8 Rz. 10, 21, 39). Die entsprechende Mitteilung der ersuchenden Behörde verweist diesbezüglich lediglich auf derzeit laufende Diskussionen der Regierung der Republik Gambia mit der C.-Gruppe, welche voraussichtlich zu einer Bereinigung der Angelegenheit führen werden. Den Tatverdacht widerlegende Ausführungen sind dem Schreiben keine zu entnehmen (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 8).

5.6 Auch der Verdacht bezüglich der in E. 5.3 erwähnten Transaktionen zu Gunsten der G. Ltd. bzw. der J. in Z. wird durch die Bestreitungen der Beschwerdeführer nicht entkräftet. Die diesbezüglichen Erläuterungen zu einer Zahlung der C4. AG über USD 3‘642‘000 aus den Einnahmen des Gateways (BB.2021.99-100, act. 12.1 Rz. 30 ff.; BB.2021.102, act. 8 Rz. 30 ff. und act. 8.10) liefern keine plausible Erklärung bezüglich der im Rechtshilfeersuchen genannten Überweisungen und für die damit vermutlich im Zusammenhang stehenden, in den Bankunterlagen zur MROS-Meldung aufgeführten Überweisungen von drei Mal USD 1‘214’000 (siehe BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 2 S. 234 und 236). Zur nicht weiter spezifizierten Finanzierung von Projekten, welche sich nicht auf das Management Agreement zwischen der C4. AG und der Republik Gambia stützen lassen, kann zudem auf das oben bereits Ausgeführte verwiesen werden (siehe E. 5.5). Zum von den Beschwerdeführern vorgelegten Urteil vom 28. Juli 2020 in Sachen L. und M. Ltd. gegen die Generalstaatsanwaltschaft von Gambia (BB.2021.102, act. 8.14) ist schliesslich festzuhalten, dass sich dieses soweit erkennbar inhaltlich gerade nicht zum in Rz. 85 des White Paper zum Bericht der Janneh Commission (BB.2021.102, act. 8.13) geschilderten Vorwurf hinsichtlich der Zahlung über USD 3‘642‘000 äussert, sondern nur andere aufgelistete Vorwürfe betrifft (siehe gerade auch BB.2021.102, act. 8.14 S. 11 Ziff. 1 des Dispositivs). Die Beschwerdeführer vermögen auch in diesem Punkt keine Entkräftung des Tatverdachts darzutun. Dass die anlässlich der verschiedenen Hausdurchsuchungen vom 3. November 2020 sichergestellten und auf Antrag der Berechtigten versiegelten Beweismittel noch nicht ausgewertet wurden, liegt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (so in BB.2021.99-100, act. 12 S. 2; BB.2021.102, act. 8 Rz. 17, 20, 27) nicht in der alleinigen Verantwortung der Beschwerdegegnerin. Die Verzögerung bei der Auswertung der Beweismittel und damit bei der Möglichkeit der Verdichtung bzw. Entkräftung des zu Beginn der Untersuchung bestehenden Tatverdachts ist hauptsächlich eine Folge der Ausübung der Verfahrensrechte (Antrag auf Siegelung) durch die Betroffenen. Dazu kommt, dass sich alle Betroffenen im Februar 2021 im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens aufgrund der Pandemie ausdrücklich
damit einverstanden erklärt haben zuzuwarten, bis eine Triage-Verhandlung unter Einhaltung der Corona-Massnahmen wieder möglich sei (BB.2021.99-100, act. 6/Beilage 6 S. 85 und 100).

5.7 Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass die C4. AG aus dem erwähnten Management Agreement Gebühren in der Höhe von insgesamt USD 28 Mio. vereinnahmte. Die verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe betrieben zudem bis mindestens zum Zeitpunkt der Erstattung der MROS-Meldung durch die Bank E. AG ein sog. cash pooling, womit sie als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind. Der Beschwerdeführer 1 erzielte ab 2015 ausschliesslich Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die C.-Gruppe. Weder der betragsmässige Umfang der Beschlagnahme der Vermögenswerte der C.-Gruppe noch derjenige der Beschwerdeführer 1 und 2 übersteigen die von der C.-Gruppe vereinnahmten Gebühren noch das vom Beschwerdeführer 1 aus seiner Tätigkeit für die C.-Gruppe erzielte Einkommen (vgl. hierzu BB.2021.99-100, act. 6 S. 5 f.). Die Beschlagnahme erweist sich damit auch in ihrem Umfang als verhältnismässig. Zudem ergibt sich ein für die Beschlagnahme genügender Bezug zwischen den mutmasslichen Straftaten und den von der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung betroffenen Konten. Sofern es tatsächlich an einem direkten Konnex zwischen den aktuell beschlagnahmten Vermögenswerten und den mutmasslichen Straftaten fehlen sollte (so die Beschwerdeführer in BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 31, 69, 77; BB.2021.102-104, jeweils act. 1 Rz. 33, 79, 86), so liesse sich die Beschlagnahme trotzdem noch auf Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB stützen (Ersatzforderungsbeschlagnahme). Dass diese mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums unverhältnismässig wäre, wurde von den Beschwerdeführern (auch) im vorliegenden Verfahren nicht dargetan. Der C.-Gruppe bzw. der Beschwerdeführerin 5 ist es offenbar gelungen, rund eine Woche nach der rechtshilfeweise angeordneten Vermögenssperre bei der Bank N. AG ein neues Konto zu eröffnen (siehe RR.2020.252, act. 17, Rz. 55 und act. 17.18). Zudem machen die Beschwerdeführerinnen 3-5 auch im vorliegenden Verfahren keine Angaben zu den Einkünften aus ihrer nach wie vor laufenden Geschäftstätigkeit. Aufgrund der Stellung des Beschwerdeführers 1 als leitendes Organ der verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe ist auch der durch die Beschwerdeführer 1-2 bloss behauptete Wegfall des Erwerbseinkommens (vgl. BB.2021.99-100, act. 1 Rz. 79) nicht genügend glaubhaft, zumal die Beschwerdeführer 1-2 nebst den gesperrten Konten gemäss
den beigezogenen Akten noch über weitere Vermögenswerte verfügen (siehe zum Ganzen auch schon die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.252 vom 22. Juni 2021 E. 6.2.2-6.2.5 und RR.2020.289 vom 22. Juni 2021 und den Feststellungen und Erwägungen zum nicht erbrachten Nachweis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils durch die Beschwerdeführer).

6. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden in all ihren Punkten als unbegründet. Erfüllt die Beschlagnahme die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB146 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO, so besteht auch keine Verletzung der Eigentums- oder der Wirtschaftsgarantie. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang der Verfahren haben die unterliegenden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
i.V.m. Art. 418 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
1    Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
2    Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.
3    Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.
StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren BB.2021.99, BB.2021.100, BB.2021.102, BB.2021.103 und BB.2021.104 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 26. November 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Nathan Landshut

- Rechtsanwälte Patrik Salzmann und Tobias Thaler

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2021.99
Datum : 25. November 2021
Publiziert : 17. Januar 2022
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)


Gesetzesregister
BGG: 48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BV: 12 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IRSG: 18
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 18 Vorläufige Massnahmen - 1 Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
1    Auf ausdrückliches Ersuchen eines anderen Staates kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel anordnen, wenn ein in diesem Gesetz vorgesehenes Verfahren nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
2    Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vor, so können diese Massnahmen auch vom BJ angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ausländische Staat nicht innert der gesetzten Frist das Ersuchen einreicht.
3    Beschwerden gegen Entscheide nach diesem Artikel haben keine aufschiebende Wirkung.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StGB: 70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
71 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
305bis 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
305ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305ter - 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.413
1    Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.413
2    Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.414
322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StPO: 3 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
20 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 20 Beschwerdeinstanz - 1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
1    Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
a  der erstinstanzlichen Gerichte;
b  der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
c  des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
30 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
73 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 73 Geheimhaltungspflicht - 1 Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
1    Die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen bewahren Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.
2    Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Artikel 292 StGB25 verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen.
194 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
197 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
263 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB146 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
379 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB264 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
384 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 384 Fristbeginn - Die Rechtsmittelfrist beginnt:
a  im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs;
b  bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides;
c  bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
418 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
1    Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
2    Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.
3    Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
BGE Register
124-IV-313 • 138-IV-81 • 139-IV-179 • 140-IV-57 • 141-IV-360 • 143-IV-330 • 143-IV-357 • 146-IV-76 • 147-IV-137
Weitere Urteile ab 2000
1B_18/2014 • 1B_277/2015 • 1B_352/2019 • 1B_354/2020 • 1B_490/2020 • 1B_636/2011 • 1B_76/2020 • 6B_1004/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beilage • bundesstrafgericht • verdacht • management • beschwerdekammer • bundesgericht • strafuntersuchung • gambia • beschwerdeschrift • wirtschaftlich berechtigter • sachverhalt • hausdurchsuchung • frist • tag • sparheft • unterschrift • kenntnis • entscheid • existenzminimum • rechtlich geschütztes interesse
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BstGer Leitentscheide
TPF 2005 109 • TPF 2005 84 • TPF 2007 158 • TPF 2010 22
Entscheide BstGer
BB.2019.187 • BB.2020.104 • RR.2020.289 • BB.2021.102 • BB.2020.285 • BB.2021.104 • BB.2020.87 • RR.2020.252 • BB.2021.99 • BB.2017.129 • BB.2020.251 • BB.2021.155 • BB.2021.103 • BB.2017.125 • BB.2021.100
BBl
2006/1085