Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1P.106/2003 /bmt

Urteil vom 14. März 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiberin Leuthold.

Parteien
L.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Borter, Fischmarkt 12, 4410 Liestal,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Sissach, Hauptstrasse 2, Postfach, 4450 Sissach,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.

Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Strafverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 2003.

Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Bochum trat mit Verfügung vom 13. August 1998 die gegen L.________ wegen Verdachts des Betruges angehobene Strafuntersuchung an die schweizerischen Untersuchungsbehörden ab. Seit ca. Mitte 1999 führt das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft die Untersuchung. L.________ erstattete mit Eingabe vom 20. April 2000, die er am 28. April 2000 ergänzte, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen den Leiter und zwei Untersuchungsbeamte des Besonderen Untersuchungsrichteramtes Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung und übler Nachrede. In einer weiteren Strafanzeige vom 12. Mai 2000 warf er den Angeschuldigten wirtschaftlichen Nachrichtendienst und Verletzung des Amtsgeheimnisses vor. Das Statthalteramt Sissach verfügte am 20. Februar 2002 den Verzicht auf Verfahrenseröffnung, da offensichtlich von keinem der drei Beschuldigten eine Straftat begangen worden sei. Es auferlegte L.________ die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--. Gegen die Verfügung des Statthalteramtes erhob L.________ Beschwerde beim Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft. Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hiess das Verfahrensgericht die Beschwerde bezüglich der Auferlegung
der Verfahrenskosten gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.
L.________ reichte am 14. Februar 2003 gegen den Entscheid des Verfahrensgerichts staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit es auf die bei ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde eintreten kann (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48; 127 I 92 E. 1 S. 93, je mit Hinweisen).
Mit dem angefochtenen Entscheid wies das Verfahrensgericht die Beschwerde ab, mit der sich der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter gegen die Verfügung des Statthalteramtes betreffend Verzicht auf die Eröffnung eines Strafverfahrens zur Wehr gesetzt hatte. Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Auffassung des Verfahrensgerichts, das Statthalteramt habe zu Recht kein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung eröffnet. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahrensgericht habe in willkürlicher Weise festgestellt, es liege keine Verletzung des Amtsgeheimnisses vor.
1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG ist der Anzeiger oder Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, es sei denn, er gelte nach Art. 2 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) als Opfer und könne sich gemäss Art. 8
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
1    Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
2    Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
3    Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
OHG auf besondere Legitimationsvoraussetzungen berufen. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst, ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung solcher Rechte zu rügen, die ihm das kantonale Recht wegen seiner Stellung als am Strafverfahren beteiligte Partei einräumt und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung
darstellt (BGE 126 I 97 E. 1a S. 99; 120 Ia 101 E. 1 u. 2 S. 102 ff., 157 E. 2 S. 159 ff., 220 E. 2a S. 222).
1.2 Im vorliegenden Fall wird keine Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht.
1.3 Eine Legitimation aufgrund des OHG setzt voraus, dass der geschädigten Person die Stellung eines Opfers im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
OHG zukommt, was dann der Fall ist, wenn sie "durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist". Ob eine Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB) eine Opferstellung im Sinne des OHG nach sich ziehen kann, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab (Urteil des Bundesgerichts 8G.38/2001 vom 24. Oktober 2001, E. 1e). Im vorliegenden Fall wird nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer durch die angebliche Amtsgeheimnisverletzung irgendwelche körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen erlitten hätte. Eine Legitimation aufgrund des OHG kommt daher nicht in Betracht.
1.4 Der Beschwerdeführer kritisiert, wie erwähnt, ausschliesslich, dass kein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung eröffnet wurde, und wirft dem Verfahrensgericht in diesem Zusammenhang willkürliche Feststellungen vor. Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist er nicht befugt, eine solche Rüge mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind gemäss Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
OG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 159 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Statthalteramt des Bezirkes Sissach und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Dokument : 1P.106/2003
Datum : 14. März 2003
Publiziert : 10. April 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1P.106/2003 /bmt Urteil vom 14. März


Gesetzesregister
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG: 88  156  159
OHG: 2 
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
8
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
1    Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
2    Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
3    Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
StGB: 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
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bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • basel-landschaft • strafsache • verletzung des amtsgeheimnisses • legitimation • entscheid • beschuldigter • strafanzeige • verfahrenskosten • liestal • opfer • wiese • bezirk • bundesgesetz über die hilfe an opfer von straftaten • strafuntersuchung • strafantragsteller • betrug • sachverhalt • von amtes wegen
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