Tribunal federal
{T 0/2}
1P.106/2003 /bmt
Urteil vom 14. März 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiberin Leuthold.
Parteien
L.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Borter, Fischmarkt 12, 4410 Liestal,
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Sissach, Hauptstrasse 2, Postfach, 4450 Sissach,
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 2003.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Bochum trat mit Verfügung vom 13. August 1998 die gegen L.________ wegen Verdachts des Betruges angehobene Strafuntersuchung an die schweizerischen Untersuchungsbehörden ab. Seit ca. Mitte 1999 führt das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft die Untersuchung. L.________ erstattete mit Eingabe vom 20. April 2000, die er am 28. April 2000 ergänzte, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen den Leiter und zwei Untersuchungsbeamte des Besonderen Untersuchungsrichteramtes Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung und übler Nachrede. In einer weiteren Strafanzeige vom 12. Mai 2000 warf er den Angeschuldigten wirtschaftlichen Nachrichtendienst und Verletzung des Amtsgeheimnisses vor. Das Statthalteramt Sissach verfügte am 20. Februar 2002 den Verzicht auf Verfahrenseröffnung, da offensichtlich von keinem der drei Beschuldigten eine Straftat begangen worden sei. Es auferlegte L.________ die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--. Gegen die Verfügung des Statthalteramtes erhob L.________ Beschwerde beim Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft. Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hiess das Verfahrensgericht die Beschwerde bezüglich der Auferlegung
der Verfahrenskosten gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.
L.________ reichte am 14. Februar 2003 gegen den Entscheid des Verfahrensgerichts staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit es auf die bei ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde eintreten kann (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48; 127 I 92 E. 1 S. 93, je mit Hinweisen).
Mit dem angefochtenen Entscheid wies das Verfahrensgericht die Beschwerde ab, mit der sich der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter gegen die Verfügung des Statthalteramtes betreffend Verzicht auf die Eröffnung eines Strafverfahrens zur Wehr gesetzt hatte. Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Auffassung des Verfahrensgerichts, das Statthalteramt habe zu Recht kein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung eröffnet. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahrensgericht habe in willkürlicher Weise festgestellt, es liege keine Verletzung des Amtsgeheimnisses vor.
1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
|
1 | Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
2 | Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. |
3 | Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
darstellt (BGE 126 I 97 E. 1a S. 99; 120 Ia 101 E. 1 u. 2 S. 102 ff., 157 E. 2 S. 159 ff., 220 E. 2a S. 222).
1.2 Im vorliegenden Fall wird keine Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht.
1.3 Eine Legitimation aufgrund des OHG setzt voraus, dass der geschädigten Person die Stellung eines Opfers im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
1.4 Der Beschwerdeführer kritisiert, wie erwähnt, ausschliesslich, dass kein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung eröffnet wurde, und wirft dem Verfahrensgericht in diesem Zusammenhang willkürliche Feststellungen vor. Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist er nicht befugt, eine solche Rüge mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind gemäss Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Statthalteramt des Bezirkes Sissach und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: