Tribunal federal
{T 0/2}
5P.400/2005 /bnm
Urteil vom 21. November 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Blum,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. September 2005.
Sachverhalt:
A.
Nachdem X.________ (Beschwerdeführer) am 25. August 2005 freiwillig in die psychiatrische Klinik B.________ eingetreten war, verfügte die Klinik per 29. August 2005 - aufgrund einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes - das Zurückbehalten des Beschwerdeführers im Sinne eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs; zugleich wurde die Medikation auch gegen seinen Willen angekündigt. Hiergegen opponierte der Beschwerdeführer noch gleichentags beim Einzelrichter am Bezirksgericht Meilen.
B.
Mit Urteil vom 2. September 2005 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Meilen das Entlassungsbegehren ab und bewilligte die angeordnete Zwangsmedikation. Zur Zwangsmedikation führte er aus, dass § 26 Abs. 1 des Patientinnen- und Patientengesetzes des Kantons Zürich vom 5. April 2004 (PatG) die Zwangsbehandlung zulasse, um im Falle einer Notsituation eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person oder von Dritten abzuwenden. Zudem sei nach § 26 Abs. 2 lit. a PatG die Zwangsbehandlung möglich, um eine länger dauernde medikamentöse Behandlung durchzuführen, wenn dies nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert sei und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden könne. Im vorliegenden Fall seien sowohl die Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 als auch diejenigen von § 26 Abs. 2 lit. a PatG erfüllt. Der Beschwerdeführer verweigere nämlich die Einnahme von Medikamenten mangels Krankheitseinsicht, obwohl er offensichtlich unter seinem psychotischen Zustand leide. Als Folge davon bestehe eine akute Selbstgefährdung und die Gefahr, dass sich die dringend behandlungsbedürftige Psychose weiter chronifiziere und in die Unbehandelbarkeit
abzugleiten drohe.
C.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht. Das Obergericht führte in seinem Beschluss vom 30. September 2005 aus, nachdem sich der Beschwerdeführer nunmehr freiwillig in der Klinik befinde und sich der erforderlichen Medikation freiwillig unterziehe, bestehe im einzig massgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der veränderten Gegebenheiten kein aktuelles Interesse an einem Entscheid über die Entlassung bzw. Zwangsmedikation. Fehle aber ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, so sei auf die Berufung nicht einzutreten.
D.
Gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2005 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2005 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf die Berufung in Bezug auf das Begehren um Aufhebung der länger dauernden Zwangsmedikation einzutreten. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer beschränkt den Beschwerdegegenstand in seiner staatsrechtlichen Beschwerde auf das Nichteintreten auf sein Gesuch um Aufhebung der Zwangsmedikation im Sinne einer länger dauernden und unbefristeten medikamentösen Behandlung gemäss § 26 Abs. 2 lit. a PatG. Nicht Gegenstand der Beschwerde ist demnach die Beurteilung des Nichteintretens auf die Frage der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und die kurzfristige Zwangsmedikation gemäss § 26 Abs. 1 PatG.
2.
Das Obergericht ist auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil dem Beschwerdeführer ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse fehle. Es stützt damit seinen Entscheid auf kantonales Verfahrensrecht, dessen verfassungswidrige Anwendung mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann (Art. 84
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Zwangsmedikation gleich auslegt wie das Bundesgericht im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.
Nach der Rechtsprechung zu Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Die Klinik hat nach der Darstellung des Obergerichts zur Zwangsmedikation ausgeführt, diese sei unmittelbar nach Einreichung der kantonalen Berufung anfangs September 2005 eingestellt worden. Bereits kurze Zeit später sei indes die neuroleptische Medikation auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers wieder verordnet worden, da er unter der Medikation eine Verbesserung der Symptomatik verspürt habe. Der Beschwerdeführer habe sodann am 8. September 2005 einen Ausgang genutzt, um die Klinik zu verlassen und die Behandlung zu beenden. Er sei aber am 14. September 2005 nicht nur freiwillig in die Klinik zurückgekehrt, sondern nehme die Medikamente seither freiwillig ein. Der Beschwerdeführer rügt diese Sachverhaltsfeststellungen nicht als verfassungswidrig, sondern räumt selber ein, die Massnahme müsse aktuell nicht durchgeführt werden, weil er freiwillig die Medikamente einnehme. Wenn er dann gleichwohl eigene Sachverhaltsfeststellungen an die Stelle derjenigen des Obergerichts stellt und ausführt, er nehme die Medikamente nur "nolens volens" ein, dann kann er damit mangels hinreichender Verfassungsrüge nicht gehört werden. Es kann daher festgehalten werden, dass die Zwangsbehandlung anfangs September 2005 eingestellt worden ist.
Es liegt gegenwärtig und insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids des Obergerichts keine Zwangsbehandlung vor. Die Massnahme nach § 26 Abs. 1 PatG kam zwar während der akuten Phase zum Tragen, diejenige nach § 26 Abs. 2 lit. a PatG indessen wegen deren kurzfristigen Einstellung anfangs September 2005 nicht, so dass offen ist, ob die Klinik darauf verzichtete, weil sie die Voraussetzungen nicht als erfüllt erachtete oder ob sie die Zwangsbehandlung nicht weiterführte, weil der Beschwerdeführer die Behandlung freiwillig befolgte. Eine erneute Zwangsbehandlung müsste jedenfalls neu verfügt und begründet werden. Bei dieser Sachlage hat das Obergericht keine Rechtsverweigerung begangen, wenn es das aktuelle Rechtsschutzinteresse verneint hat.
4.
Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, wenn an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsrechtlich überprüft werden könnte (BGE 110 Ia 140 E. 2b S. 143; 114 Ia 88 E. 5b S. 90; 125 I 394 E. 4b S. 397).
4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf diese Rechtsprechung und macht geltend, er leide an einer chronischen paranoiden Psychose. So sei denn die aktuelle Einweisung in die Klinik B.________ auch bereits die siebte Hospitalisierung des 31-jährigen Beschwerdeführers innerhalb von zwei Jahren. Diese werde wohl nicht die letzte sein. Er wehre sich andauernd gegen die Verfügung einer länger dauernden Zwangsmedikation und ihm liege viel daran zu wissen bzw. gerichtlich überprüfen zu lassen, ob er im Sinne einer länger dauernden Behandlung gegen seinen Willen zwangsmediziert werden dürfe oder nicht. Sein Krankheitsbild sei stets dasselbe. Es müsse im Hinblick auf zukünftige Einweisungen und Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Klinik geprüft werden, ob er in analogen Situationen länger dauernd zwangsbehandelt werden dürfe oder nicht.
4.2 Das Obergericht führte dazu aus, die Voraussetzungen von § 26 Abs. 2 lit. a PatG könnten unter den vorliegenden Gegebenheiten nicht quasi auf Vorrat hin im Rahmen einer blossen Feststellung geprüft werden für den Fall, dass der Beschwerdeführer in naher oder ferner Zukunft die Klinik wieder verlassen möchte. Vielmehr werde dann zumal, auf neues Begehren hin und unter Prüfung der zu jenem Zeitpunkt massgeblichen Umstände wieder neu zu entscheiden sein. Einer rein prophylaktischen, zukunftsgerichteten Überprüfung könne hier nicht entsprochen werden. Vielmehr werde über Umfang und Angemessenheit einer allfälligen Zwangsmedikation erst dann zu entscheiden sein, wenn der Beschwerdeführer seine derzeit freiwillige und notwendige Medikamenteneinnahme zurückweisen werde.
4.3 Das Bundesgericht hat erkannt, dass bei einer gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführten Medikation ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
an, welche gestützt auf § 26 Abs. 1 PatG in Notsituationen durchgeführt werden kann, um eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person oder von Dritten abzuwenden. Er möchte lediglich wissen, ob eine länger dauernde medikamentöse Zwangsbehandlung durchgeführt werden darf, welche nach § 26 Abs. 2 lit. a PatG voraussetzt, dass dies nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann. Ob diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht, lässt sich indessen heute nicht ein für allemal entscheiden. Eine solche länger dauernde Zwangsbehandlung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Abklärung der Verhältnismässigkeit der Massnahme eine umfassende Interessenabwägung voraus. Diese Interessenabwägung schliesst zahlreiche Elemente ein, welche im massgebenden Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids gegeben sein und sorgfältig einander gegenübergestellt werden müssen (BGE 130 I 16 E. 5.1 S. 19). Dies schliesst eine Beurteilung auf Vorrat aus. Insbesondere ist der Gesundheitszustand des Patienten Änderungen unterworfen. Dieser kann sich aufgrund der gegenwärtigen
freiwilligen Medikamenteneinnahme derart verbessern, dass eine Zwangsmedikation in Zukunft allenfalls als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste. Er kann sich aber auch derart verschlechtern, dass eine Zwangsbehandlung dringend erforderlich erscheint. Ebenso sind die jeweils konkret angeordneten Medikamente mit ihren Auswirkungen und Nebenfolgen in Betracht zu ziehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei einer zukünftigen Zwangsmedikation andere Medikamente verschrieben werden als diejenigen, die er heute freiwillig einnimmt. Schliesslich kann sich auch die Selbst- oder Drittgefährdung im Verlauf der Zeit verändern (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 16 E. 5 S. 19 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht zum Schluss gelangt ist, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, um die Berufung trotz fehlendem aktuellem Interesse ausnahmsweise zu behandeln. Die Beschwerde muss aus diesem Grund abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese ist einer bedürftigen Partei gemäss Art. 152
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: