VPB 70.46

Auszug aus dem Gutachten BJ-05-01-31 des Bundesamtes für Justiz vom 31. Januar 2005

Verwaltungsverfahren. Zwangsmassnahmen. Grundrechtsbindung der Behörden. Schutz Betroffener bei behördlichen Kontrollen. Abgrenzung zwischen Kontrolltätigkeit und Strafverfolgung.

Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
, Art. 35
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
, Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
, Art. 39
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
, Art. 41
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 41
1    Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:
a  Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
b  unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
c  Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
d  Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2    Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
3    Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.
, Art. 42
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 42 - Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als es die Verhältnisse erfordern.
VwVG. Art. 45
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VStrR.

- Instrumente und Kompetenzen der Aufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlich vorgesehenen Kontrollbefugnisse (Ziff. 2).

- Verfassungsrechtliche Grundsätze und verfahrensrechtliche Regeln, die bei der Kontrolltätigkeit, namentlich im Bereich des tatsächlichen Verwaltungshandelns, zu beachten sind (Ziff. 3).

- Spezifische Schranken für das behördliche Handeln bei Kontrollen vor Ort (Ziff. 3.4).

- Überlegungen de lege ferenda, Beurteilung des Regelungsbedarfes, Handlungsmöglichkeiten und Lösungsvorschläge (Ziff. 5).

- Übersicht und Schlussfolgerungen (Ziff. 6).

Procédure administrative. Mesures de contrainte. Devoir des autorités de respecter les droits fondamentaux. Protection des personnes touchées par des contrôles étatiques. Distinction entre activité de contrôle et poursuite pénale.

Art. 5, art. 9, art. 13, art. 29 al. 2, art. 35, art. 36 Cst. Art. 12, art. 39, art. 41, art. 42 PA. Art. 45 DPA.

- Instruments et compétences des autorités de surveillance dans l'exercice des pouvoirs de contrôle que leur confère la loi (ch. 2).

- Principes constitutionnels et règles de procédure qui doivent être observés dans une activité de contrôle, notamment dans le domaine des opérations administratives de fait (ch. 3).

- Limites spécifiques applicables aux actes de l'autorité en cas de contrôle sur place (ch. 3.4).

- Réflexions de lege ferenda, appréciation de la nécessité d'établir une réglementation, possibilités d'agir et propositions de solutions (ch. 5).

- Récapitulation et conclusions (ch. 6).

Procedura amministrativa. Misure coercitive. Dovere delle autorità di rispettare i diritti fondamentali. Protezione delle persone toccate da controlli delle autorità. Distinzione fra attività di controllo e perseguimento penale.

Art. 5, art. 9, art. 13, art. 29 cpv. 2, art. 35, art. 36 Cost. Art. 12, art. 39, art. 41, art. 42 PA. Art. 45 DPA.

- Strumenti e competenze delle autorità di sorveglianza quando esercitano le competenze di controllo attribuite loro dalla legge (n° 2).

- Principi costituzionali e regole di procedura che devono essere osservate durante l'attività di controllo, in particolare nell'ambito delle azioni amministrative (n°3).

- Limiti specifici per l'attività delle autorità in caso di controlli sul posto (n° 3.4).

- Riflessioni de lege ferenda. Valutazione della necessità di creare regole, possibilità di agire e proposte di soluzioni (n° 5).

- Riassunto e conclusioni (n° 6).

1.Ausgangslage

Anlässlich der Beratungen zum Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz, TPG, SR 810.21)[1], das in der Herbstsession 2004 vom Parlament verabschiedet wurde, wurde die Frage der Befugnisse der zuständigen Bundesbehörden zur Durchführung von Kontrollen eingehend diskutiert. In Bezug auf die im Transplantationsgesetz vorgesehene Befugnis des zuständigen Bundesamtes, zur Erfüllung seiner Aufgaben Grundstücke, Betriebe, Räume und Fahrzeuge zu kontrollieren, wurde in den Kommissionen und Räten verschiedentlich die Ansicht vertreten, dass ein solcher weit reichender Eingriff in grundrechtliche Positionen Einzelner nicht bzw. kaum zu rechtfertigen sei. Im Laufe der Diskussionen wurde allerdings klar, dass diese Art von Kontrollbefugnis im Transplantationsgesetz im Bundesrecht keinen Einzelfall darstellt.

Diese Sachlage hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit bewogen, vom Bundesamt für Justiz einen Bericht zur Thematik zu verlangen. Dieser Bericht soll:

- die Befugnisse der Aufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollen darstellen und erläutern;

- die gesetzlich vorgesehenen Kontrollbefugnisse im Hinblick auf Grundrechtsprobleme überprüfen; sowie

- Vorschläge für eine einheitliche Regelung unterbreiten.

Die Regelung bereichsspezifischer Kontrollbefugnisse und die Wahrnehmung dieser Befugnisse in der Praxis weist verschiedene Bezüge zu anderen Regelungsbereichen auf. Zu erwähnen sind insbesondere die folgenden:

- Verwaltungsverfahren (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021)

- Strafprozess (Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR], SR 313.0; Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP], SR 312.0; kantonale Strafprozessordnungen);

- Polizeirecht (insbesondere polizeiliche Zwangsmassnahmen[2]);

- zivile und militärische Landesverteidigung.

Im Zentrum dieses Berichts stehen die eigentlichen Kontrolltätigkeiten der verschiedenen Behörden. Andere behördliche Vollzugshandlungen, die ebenfalls Grundrechte der Betroffenen einschränken (können), werden lediglich am Rande behandelt. Namentlich auf die Regelung der Anwendung polizeilichen Zwangs wird nur eingegangen, soweit dessen Ausübung eng mit der Durchführung von behördlichen Kontrollen zusammenhängt. Analoges gilt für die Strafverfolgung bzw. die gerichtliche Polizei des Bundes. Weitestgehend ausgeklammert bleibt der Bereich der Gewährleistung der inneren Sicherheit, d. h. die eigentliche polizeiliche Tätigkeit.

Besonders bedeutsam ist der Bezug zur Regelung des Verwaltungsverfahrens. Namentlich mit Blick auf den Schutz der Betroffenen bei behördlichen Kontrollen stellt sich die Frage, ob und inwieweit das Verwaltungsverfahrensgesetz, das auf den Erlass von Verfügungen ausgerichtet ist, auf Kontrollen (bzw. einzelne Kontrollmassnahmen oder -handlungen) anwendbar ist. Es besteht hier eine Schnittstelle, die rechtlich nicht klar definiert ist, zu der in der Lehre unterschiedliche Auffassungen bestehen und die auch in der Behördenpraxis unterschiedlich gehandhabt wird. Das Bundesamt für Justiz (BJ) geht davon aus, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz auch anwendbar ist auf Kontrollmassnahmen, die zwar nicht per se den Erlass einer Verfügung erfordern, bei denen aber im konkreten Fall anzunehmen ist, dass sie in den Erlass einer Verfügung (wie z. B. etwa den Entzug einer Bewilligung) ausmünden werden. Wenn und sobald bei der Ausübung von Kontrolltätigkeiten im konkreten Fall mit dem Erlass einer Verfügung zu rechnen ist, finden diese Tätigkeiten im Rahmen eines eigentlichen «Aufsichtsverfahrens» statt, für das nach Ansicht des BJ das VwVG gilt. Daneben gibt es jedoch eine Vielzahl unterschiedlicher Kontrollsituationen oder -
tätigkeiten, auf die das Verwaltungsverfahrensgesetz an sich nicht anwendbar ist. Dieser Bericht befasst sich vor allem mit der Frage, welche rechtlichen Regeln für behördliche Kontrolltätigkeiten gelten, bei denen nicht von vornherein absehbar ist, dass sie in den Erlass einer Verfügung münden. Dazu gehören beispielsweise gesetzlich vorgesehene Stichprobenkontrollen oder periodische Inspektionen, wie sie auch nach Art. 63 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes[3] durchgeführt werden.

Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass in zahlreichen Fällen, in denen das Bundesrecht Kontrollbefugnisse vorsieht, die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Kontrollen bei den Kantonen liegt. Die Tätigkeit der zuständigen kantonalen Organe richtet sich nach kantonalem Recht, soweit die bundesrechtliche Spezialgesetzgebung im betreffenden Sachbereich keine besonderen Vorschriften enthält. Der vorliegende Bericht geht auf das kantonale Recht nicht im Einzelnen ein. Die Kernaussagen treffen indessen auch für die Kontrolltätigkeit kantonaler Behörden zu, namentlich dort, wo die Kontrolltätigkeit nicht verfahrensgesetzlich geleitet ist.

2.Übersicht über die Regelung der Kontrollbefugnisse von Aufsichtsbehörden im Bundesrecht

Den Behörden des Bundes und der Kantone ist durch das Bundesrecht eine Vielzahl von Aufgaben übertragen, die es erfordern, Private bzw. deren Tätigkeiten in Bezug auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu kontrollieren.

In zahlreichen Fällen sieht die Gesetzgebung ausdrücklich vor, dass Behörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- oder Vollzugsaufgaben in grundrechtlich geschützte Positionen Privater eingreifen oder sogar in einem gewissen Ausmass Zwang ausüben dürfen. Regelmässig geht es dabei um den Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Anlagen, Systemen, Gütern, Tieren, Dokumenten usw.

In einzelnen Fällen sind die Behörden darüber hinaus befugt, Kontrollhandlungen vorzunehmen, die massiv in grundrechtlich geschützte Positionen eingreifen. Typisches Beispiel dafür ist etwa die Personenkontrolle durch Zollorgane (Art. 36 Abs. 5
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung
1    Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.
2    Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren.
3    Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.
4    Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken.
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925, [ZG], SR 631.0).

Insgesamt sind in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts mehr als 120 Bestimmungen auffindbar, die behördliche Kontrollbefugnisse regeln (vgl. Übersicht im Anhang[4], die allerdings nicht Anspruch auf absolute Vollständigkeit erhebt). Im Folgenden wird diese Vielzahl von Bestimmungen systematisiert dargestellt. Die verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Instrumente werden aufgezeigt und es wird untersucht, welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede deren gesetzliche Regelung aufweist.

2.1Kontrollierendes Organ

Das kontrollierende Organ ist die jeweils gesetzlich im fraglichen Sachbereich zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder des Kantons.

Beispiele: Art. 37 Abs. 3
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)
StSG Art. 37 Aufsicht
1    Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden.
2    Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder Gegenstände beschlagnahmt werden.
3    Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren strafrechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195823; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG, SR 814.50); Art. 66 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13); Art. 15 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 2000 (SöBV, SR 910.133).

In einzelnen Fällen ist vorgesehen, dass Dritte für die Durchführung von Kontrollen beigezogen werden können, und in mehreren Fällen sieht das Gesetz vor, dass Kontrollbefugnisse im Auftrag einer Behörde durch private Dritte wahrgenommen werden.

Beispiele: Art. 23quater Abs. 1
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quater
des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0): «Die Bankenkommission kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, in einer Bank einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären [...]». Art. 18 Abs. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 18 - 1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121
1    Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121
a  Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.
b  Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen.
c  Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen.
d  Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.
2    ...124
3    Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.125
4    Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen:
a  Anwalts- oder Notariatspatent;
b  Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit;
c  Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung;
d  Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.126
des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0): «[Die Kontrollstelle] kann die Kontrollen einer von ihr bezeichneten Revisionsstelle übertragen». Eine analoge Regelung trifft auch Art. 25 Bst. d
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
der Verordnung des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) vom 30. August 1999 über die Bekämpfung der Geldwäscherei (VGW, SR 955.032). Weiteres Beispiel: Art. 93
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 93 Inspektionen; Kontakte - (Art. 44 ZDG)255
1    Das ZIVI führt Inspektionen im Einsatzbetrieb durch und kann fachkundige Dritte damit beauftragen.256
2    Es teilt die Ergebnisse den Beteiligten nach Massgabe ihrer Betroffenheit mit.
3    Es unterhält regelmässige Kontakte mit dem Einsatzbetrieb.257
der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01).

2.2Kontrollobjekt

Wer oder was das Objekt der Kontrolle ist, ist aus dem jeweiligen Rechtsrahmen im betreffenden Sachbereich zu bestimmen. In der Regel werden bestimmte Tätigkeiten kontrolliert. Dabei setzt die Kontrolle häufig bei physischen Objekten (z. B. Akten, Informatiksystemen, Laboreinrichtungen, Rohrleitungen, Kunstwerken, Tieren) an, interessiert sich aber v.a. auch für Handlungen im Zusammenhang mit diesen Objekten.

Zu berücksichtigen ist dabei im Folgenden, dass die Zulässigkeit einer Kontrollhandlung im Einzelfall immer auch mit Blick auf das konkrete Kontrollobjekt und das Ziel der Kontrolle zu beurteilen ist: Ist das Instrument - bzw. die Intensität seiner Anwendung - zum Erreichen des angestrebten Kontrollzwecks geeignet, erforderlich und angemessen?

2.3Kontrollinstrumente

2.3.1Regelungsdichte

Der Umfang der Kontrollbefugnisse, und die Einzelheiten bezüglich der den Behörden für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zur Verfügung stehenden Instrumente, sind in den spezialgesetzlichen Rechtsgrundlagen unterschiedlich detailliert geregelt. Manche Bestimmungen enthalten nur einige wenige Detailregelungen bezüglich des Umfangs der Kontrollbefugnisse bzw. der zur Verfügung stehenden Instrumente.

Beispiele: Art. 12
SR 810.11 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) - Fortpflanzungsmedizingesetz
FMedG Art. 12 Aufsicht
1    Die Bewilligungsbehörde kontrolliert, ob:
a  die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind;
b  die Pflichten sowie allfällige Auflagen eingehalten werden.
2    Sie nimmt Inspektionen vor und kann dazu Grundstücke, Betriebe und Räume betreten. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen sowie jede andere Unterstützung auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3    Sie kann alle Massnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind. Insbesondere kann sie bei schweren Verstössen gegen dieses Gesetz die Benützung von Räumen oder Einrichtungen verbieten, Betriebe schliessen und Bewilligungen sistieren oder widerrufen.
4    Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben, insbesondere Kontrollaufgaben, übertragen. Er sorgt für die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben.
des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 (FMedG, SR 810.11) in Verbindung mit Art. 10
SR 810.112.2 Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 (FMedV)
FMedV Art. 10 Aufsicht - 1 Die Aufsichtsbehörde lässt innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Bewilligung eine Inspektion durch eine sachverständige Person durchführen. Danach erfolgt eine Inspektion so oft als nötig, mindestens aber alle drei Jahre.
1    Die Aufsichtsbehörde lässt innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Bewilligung eine Inspektion durch eine sachverständige Person durchführen. Danach erfolgt eine Inspektion so oft als nötig, mindestens aber alle drei Jahre.
2    Die Aufsichtsbehörde kann eine unabhängige Expertin oder einen unabhängigen Experten beiziehen.
3    Verfügt das Laboratorium über eine Akkreditierung nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199614, so kann die Aufsichtsbehörde von der Überprüfung des Qualitätsmanagementsystems ganz oder teilweise absehen.
4    Die Schweizerische Akkreditierungsstelle meldet der Aufsichtsbehörde erteilte oder erneuerte Akkreditierungen sowie allfällige Suspendierungen oder Entzüge innerhalb angemessener Frist.
der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 (FMedV, SR 810.112.2); Art. 34
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung
SVV Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude
1    Finanzhilfen für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude werden nur für diejenigen Plätze von landwirtschaftlichen Nutztieren gewährt, deren Nährstoffanfall an Stickstoff und Phosphor zur Deckung des Bedarfs der eigenen Pflanzenproduktion genutzt wird. Der Nachweis ist anhand der Methode «Suisse-Bilanz» zu erbringen. Anwendbar ist jeweils die im Zeitpunkt der Antragseinreichung gültige Version der «Wegleitung Suisse-Bilanz»11 des BLW. Massgebend ist derjenige Nährstoff, bei dem das Limit zuerst erreicht wird.
2    Die Abwesenheit von Nutztieren, die gesömmert werden, ist bei der Berechnung des Nährstoffanfalls zu berücksichtigen.
3    Für die Beurteilung, ob der Pflanzenbedarf durch den Nährstoffanfall gedeckt ist, ist der Nährstoffanfall der raufutterverzehrenden Nutztiere vorrangig zu berücksichtigen.
4    Bei der Berechnung des Pflanzenbedarfs werden die langfristig gesicherten landwirtschaftlichen Nutzflächen berücksichtigt, die in einer Fahrdistanz von weniger als 15 km vom Betriebszentrum liegen. Keine Fahrdistanzbegrenzung gilt für ortsübliche Stufenbetriebe.
5    Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude erstellen, werden unterstützt, wenn:
a  die Gemeinschaft von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt ist;
b  ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, dessen Mindestdauer bei einer Unterstützung mit Beiträgen 15 Jahre und bei einer ausschliesslichen Unterstützung mit Investitionskrediten der Laufzeit des Investitionskredits entspricht.
der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV, SR 913.1); Art. 30
SR 914.11 Verordnung vom 26. November 2003 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) - Betriebshilfeverordnung
SBMV Art. 30
der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 26. November 2003 (SBMV, SR 914.11); Art. 7j
SR 914.11 Verordnung vom 26. November 2003 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) - Betriebshilfeverordnung
SBMV Art. 30
der Weinverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.140).

In verschiedenen, insbesondere in eher technischen Bereichen, werden die Instrumente dagegen detailliert umschrieben.

Eine detaillierte Regelung findet sich z. B. in Art. 43
SR 812.212.1 Verordnung vom 14. November 2018 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung; AMBV) - Arzneimittel-Bewilligungsverordnung
AMBV Art. 43 Regelung von Einzelheiten - Die Swissmedic kann Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens näher umschreiben.
der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 2001 (AMBV, SR 812.212.1): Die Inspektorin oder der Inspektor kann eine Betriebsbeschreibung einfordern, den Betrieb betreten, Bildaufnahmen machen, Kopien von Dokumenten oder elektronischen Daten erstellen und Material- und Verpackungsproben erheben sowie erforderliche Sofortmassnahmen treffen. Ähnliches sehen auch Art. 30 Abs. 2
SR 812.212.27 Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) - Tierarzneimittelverordnung
TAMV Art. 30 Zuständigkeit und Befugnisse
1    Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind verantwortlich für die Kontrollen und den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung in:97
a  tierärztlichen Privatapotheken;
b  anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zu einem überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht;
c  Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 200599 über die Primärproduktion registriert sind.
2    Die Kontrollorgane dürfen insbesondere:100
a  zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Voranmeldung sämtliche Räume betreten sowie die Fahrzeuge besichtigen, in denen Tierarzneimittel oder Futtermittel aufbewahrt, verarbeitet oder angewendet werden;
b  in sämtliche Unterlagen und Dokumente, die gestützt auf diese Verordnung geführt oder aufbewahrt werden müssen, sowie in Buchhaltungen Einsicht nehmen und diese sicherstellen;
c  im Einzelfall zusätzliche Betriebsbesuche zu den in der TAM-Vereinbarung festgelegten vorschreiben, wenn bei Kontrollen Mängel festgestellt werden, welche die Lebensmittelsicherheit oder die Tiergesundheit gefährden;
d  bei lebenden oder geschlachteten Tieren sowie bei Arzneimitteln und Futtermitteln Proben entnehmen;
e  gesundheitsgefährdende, verbotene, nicht den Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung entsprechende oder unrechtmässig erworbene Tierarzneimittel zuhanden der zuständigen Behörde sicherstellen, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;
f  Betriebe und Personen überprüfen, die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter mit Produkten zur Behandlung und Pflege von Tieren beliefern.
3    Inhaberinnen und Inhaber von Herstellungs- und Grosshandelsbewilligungen liefern auf Verlangen den Kantontierärztinnen oder Kantonstierärzten die Angaben zu den Mengen von Tierarzneimitteln, die die einzelnen Bezügerinnen und Bezüger in ihrem Kontrollgebiet bezogen haben.
4    Das BLV legt nach Anhörung der Kontrollorgane in technischen Weisungen Form und Inhalt der Kontrollen fest. Es ist zusammen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) dafür besorgt, dass die Kontrollen nach dieser Verordnung mit anderen Kontrollen im Aufgabenbereich dieser Stellen koordiniert werden.102
5    Es sorgt für einen einheitlichen Vollzug dieser Verordnung durch die Kantone.103
der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV, SR 812.212.27) und Art. 26
SR 812.213 Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020 (MepV)
MepV Art. 26 Gültigkeitsdauer - 1 Die Bescheinigungen sind maximal fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer wird in der Bescheinigung festgelegt.
1    Die Bescheinigungen sind maximal fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer wird in der Bescheinigung festgelegt.
2    Auf Antrag des Herstellers kann die Gültigkeit der Bescheinigung auf der Grundlage einer Neubewertung gemäss dem einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Bescheinigung kann mehrmals verlängert werden.
3    Ein Nachtrag zu einer Bescheinigung ist so lange gültig wie die Bescheinigung, zu der er gehört.
der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (MepV, SR 812.213) vor. Vergleichbar im Detaillierungsgrad ist auch Art. 120
SR 812.213 Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020 (MepV)
MepV Art. 26 Gültigkeitsdauer - 1 Die Bescheinigungen sind maximal fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer wird in der Bescheinigung festgelegt.
1    Die Bescheinigungen sind maximal fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer wird in der Bescheinigung festgelegt.
2    Auf Antrag des Herstellers kann die Gültigkeit der Bescheinigung auf der Grundlage einer Neubewertung gemäss dem einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Bescheinigung kann mehrmals verlängert werden.
3    Ein Nachtrag zu einer Bescheinigung ist so lange gültig wie die Bescheinigung, zu der er gehört.
der Spielbankenverordnung vom 24. September 2004 (VSBG, SR 935.521).

In den meisten Fällen liegt die Regelungsdichte zwischen diesen beiden «Extremen»: Es werden einzelne Kontrollinstrumente sowie gewisse Modalitäten der Kontrolle genannt.

2.3.2Einzelne Kontrollinstrumente

Als am wenigsten invasives Instrument wird regelmässig die Befugnis vorgesehen, vom Beaufsichtigten Auskünfte sowie die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen.

Beispiele: Es sind «alle erforderlichen Auskünfte» zu erteilen, Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung vom 21. März 1969 (SR 641.31); Art. 42a des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 (SR 680); Art. 24
SR 721.101.1 Stauanlagenverordnung vom 23. November 2022 (StAV)
StAV Art. 24 Beeinflussung der Sicherheit durch andere Bauten und Anlagen - (Art. 9 StAG)
1    Die Behörde, die über die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder einer Anlage entscheidet, die sich auf die Sicherheit einer bestehenden Stauanlage nachteilig auswirken könnte (Genehmigungsbehörde), stellt der Aufsichtsbehörde sämtliche zur Prüfung der technischen Sicherheit der Stauanlage notwendigen Unterlagen zu.
2    Die Aufsichtsbehörde prüft die ihr vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der technischen Sicherheit der Stauanlage im Sinne des 2. Kapitels. Soweit die technische Sicherheit der Stauanlage es erfordert, teilt sie der Genehmigungsbehörde Nebenbestimmungen für den Bau mit.
3    Haben die Betreiberinnen der beeinflussten Stauanlagen nicht selber das Gesuch gestellt, so sorgt die Aufsichtsbehörde dafür, dass sie über die Nebenbestimmungen in-formiert werden.
der Stauanlagenverordnung vom 7. Dezember 1998 (StAV, SR 721.102); Art. 73 Abs. 1
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 73 Auskunftspflicht, Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen, Zugang - 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den Aufsichtsbehörden sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen oder auf Verlangen herauszugeben, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.
1    Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den Aufsichtsbehörden sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen oder auf Verlangen herauszugeben, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.
2    Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen der auskunftspflichtigen Personen und die Orte, an denen erdwissenschaftliche Untersuchungen nach Artikel 35 vorgenommen werden, ohne Voranmeldung zu betreten, Überwachungsgeräte und Siegel anzubringen, Material- und Bodenproben zu nehmen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie beschlagnahmen belastendes Material.
des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1); Art. 52 Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 52 Duldungs- und Schweigepflicht
1    Die Behörden des Bundes und der Kantone können Erhebungen an privaten und öffentlichen Gewässern durchführen. Sie können die dazu notwendige Einrichtungen erstellen und Anlagen kontrollieren. Die Grundeigentümer und die Inhaber der Anlagen müssen den damit betrauten Personen den Zutritt gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte erteilen.
2    Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen und Fachausschüssen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
3    ...45
des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20).

Fast immer ausdrücklich oder implizit vorgesehen sind Zutrittsrechte, auf die weiter unten ausführlich eingegangen wird. In der Mehrzahl der untersuchten Fälle geht das Gesetz explizit oder implizit davon aus, dass eine Kontrolle vor Ort stattfindet. Verschiedene weitere Instrumente knüpfen daran an. Regelmässig wird neben der Auskunftspflicht des Beaufsichtigten vorgesehen, dass die Behörde bei der Kontrolle vor Ort in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen kann.

Beispiele: Befugnis zum Zugang zu Buchhaltung und dazugehörigen Belegen (Art. 62
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
1    Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
2    Die Organe des BAZG sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 68-70, 73-75 und 79 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen.
des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG], 641.20); Art. 50 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 50 - 1 Die zuständige Behörde ist befugt, die vom Antragsteller oder gemäss Artikel 49 Absatz 2 von Dritten erteilten Auskünfte an Ort und Stelle nachzuprüfen und dabei in die Bücher und Belege sowie in andere Urkunden Einblick zu nehmen.
1    Die zuständige Behörde ist befugt, die vom Antragsteller oder gemäss Artikel 49 Absatz 2 von Dritten erteilten Auskünfte an Ort und Stelle nachzuprüfen und dabei in die Bücher und Belege sowie in andere Urkunden Einblick zu nehmen.
2    Die ESTV ist überdies befugt, die Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) und die sie ergänzenden Auskünfte (Art. 49 Abs. 1) beim Aussteller zu überprüfen. Artikel 40 Absatz 5 findet Anwendung.
3    Die kantonalen Behörden können im Übrigen von den ihnen als Veranlagungsbehörde eingeräumten Befugnissen Gebrauch machen.
des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21); Befugnis zur Einsicht in Geschäftsbücher und Belege (Art. 42a des Alkoholgesetzes). Ein allgemeines Recht zur Einsichtnahme in Unterlagen sehen ebenfalls vor: Art. 73
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 73 Auskunftspflicht, Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen, Zugang - 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den Aufsichtsbehörden sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen oder auf Verlangen herauszugeben, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.
1    Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den Aufsichtsbehörden sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen oder auf Verlangen herauszugeben, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.
2    Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen der auskunftspflichtigen Personen und die Orte, an denen erdwissenschaftliche Untersuchungen nach Artikel 35 vorgenommen werden, ohne Voranmeldung zu betreten, Überwachungsgeräte und Siegel anzubringen, Material- und Bodenproben zu nehmen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie beschlagnahmen belastendes Material.
des Kernenergiegesetzes (KEG, SR 732.1); Art. 28 Abs. 1
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 28 Befugnisse der Kontrollorgane
1    Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Sie beschlagnahmen belastendes Material. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bleiben weitergehende Bestimmungen des Verfahrens- und Prozessrechts vorbehalten.
2    Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden, die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit sowie den Nachrichtendienst des Bundes beiziehen.33
3    Sie können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten. Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.
4    Sie sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage nötigen Vorsichtsmassnahmen.
des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, (KMG, SR 514.51); Art. 29 Abs. 2
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 29 Kontrolle - 1 Die kantonalen Vollzugsorgane sind befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung:
1    Die kantonalen Vollzugsorgane sind befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung:
a  die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind;
b  während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen.
2    Sie stellen belastendes Material sicher.
3    Die Kontrolle und Einsichtnahme nach Absatz 1 ist bei Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung regelmässig zu wiederholen.
des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54); Art. 32
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 32 Befugnisse der Vollzugsorgane - Die Vollzugsorgane können während der Arbeitszeit Betriebs- und Lagerräume ohne Voranmeldung betreten und besichtigen, die Verzeichnisse und die zugehörigen Unterlagen einsehen sowie Proben fordern oder entnehmen. Sie stellen belastendes Material sicher.
des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 (SprstG, SR 941.41); Art. 10
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 10 Befugnisse der Kontrollorgane - 1 Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie beschlagnahmen belastendes Material. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bleiben weitergehende Bestimmungen des Verfahrens- und Prozessrechtes vorbehalten.
1    Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie beschlagnahmen belastendes Material. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bleiben weitergehende Bestimmungen des Verfahrens- und Prozessrechtes vorbehalten.
2    Die Kontrollorgane können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie den Nachrichtendienst des Bundes und die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen.15
3    Die Kontrollorgane können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten. Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.
4    Die Kontrollorgane sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage nötigen Vorsichtsmassnahmen.
des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 (GKG, SR 946.202); Art. 4
SR 946.231 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz
EmbG Art. 4 Befugnisse der Kontrollorgane
1    Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie stellen belastendes Material sicher.
2    Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungs-organe des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen.4
3    Die Kontrollorgane sowie die beigezogenen Behörden sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich die Vorsichtsmassnahmen, die zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage erforderlich sind.
des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG, SR 946.231).

In manchen Bereichen wird der Behörde darüber hinaus ausdrücklich die Befugnis erteilt, Waren- oder Materialproben zu erheben.

Beispiele: Befugnis Auskünfte und Unterlagen zu verlangen sowie Material- und Bodenproben zu nehmen (Art. 73 des Kernenergiegesetzes); Befugnis Proben zu erheben sowie in Lieferscheine, Rezepturen und Kontrollunterlagen Einsicht zu nehmen (Art. 24
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 24 Information der Öffentlichkeit - 1 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
1    Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
a  ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit;
b  Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit mit sich bringen können.
2    Die zuständigen Bundesbehörden können der Öffentlichkeit und der obligatorischen Schule ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse vermitteln, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge, den Gesundheitsschutz und die nachhaltige Ernährung von Bedeutung sind.
3    Sie können die Öffentlichkeitsarbeit anderer Institutionen unterstützen.
4    Der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden:
a  amtliche Kontrollberichte sowie die Dokumente, welche Schlussfolgerungen über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten (Art. 32 Abs. 1);
b  Ergebnisse von Forschungsarbeiten und Erhebungen (Art. 40), soweit diese Rückschlüsse auf betroffene Herstellerinnen oder Hersteller, Vertreiberinnen oder Vertreiber oder Produkte zulassen;
c  die Risikoklassierung von Betrieben durch die Vollzugsbehörden.
des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 [LMG], SR 817.0); Befugnis Proben zu erheben, erforderliche Auskünfte und Unterlagen zu verlangen sowie jede andere erforderliche Unterstützung anzufordern (Art. 63 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes[5]); Befugnis Muster zu erheben und Prüfungen veranlassen (Art. 15 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 24 Information der Öffentlichkeit - 1 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
1    Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
a  ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit;
b  Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit mit sich bringen können.
2    Die zuständigen Bundesbehörden können der Öffentlichkeit und der obligatorischen Schule ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse vermitteln, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge, den Gesundheitsschutz und die nachhaltige Ernährung von Bedeutung sind.
3    Sie können die Öffentlichkeitsarbeit anderer Institutionen unterstützen.
4    Der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden:
a  amtliche Kontrollberichte sowie die Dokumente, welche Schlussfolgerungen über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten (Art. 32 Abs. 1);
b  Ergebnisse von Forschungsarbeiten und Erhebungen (Art. 40), soweit diese Rückschlüsse auf betroffene Herstellerinnen oder Hersteller, Vertreiberinnen oder Vertreiber oder Produkte zulassen;
c  die Risikoklassierung von Betrieben durch die Vollzugsbehörden.
der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999, SR 819.13); Befugnis Proben zu nehmen oder einzufordern und sie zu untersuchen oder untersuchen lassen (Art. 25 Abs. 2 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999, SR 916.307).

Schliesslich gibt es einige Beispiele, wo den Beaufsichtigten neben der Duldung der Kontrolle und der Auskunftspflicht weitere Leistungsverpflichtungen auferlegt werden, so etwa die Pflicht, Material und Personal zur Verfügung zu stellen oder Messplätze einzurichten.

Beispiele: «Das zur Durchführung von Kontrollen erforderliche Personal und Material ist [...] kostenlos zur Verfügung zu stellen.» (Art. 19 Abs. 2
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 19
1    Den mit der Kontrolle von Bau und Betrieb betrauten Personen ist jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Rohrleitungsanlage zu gewähren, und es sind ihnen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.
2    Das zur Durchführung von Kontrollen erforderliche Personal und Material ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 [RLG], SR 746.1); «Die Seilbahnunternehmen haben [die Vertreter des Bundesamtes] bei der Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos zu unterstützen.» (Art. 7 Abs. 4 der Seilbahnverordnung vom 10. März 1986, SR 743.12); «Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss nach Anweisung der Behörde geeignete Messplätze einrichten und zugänglich machen» (Art. 14 Abs. 3
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 14 Durchführung der Messungen - 1 Die Messungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Betriebszustände erfassen. Wenn nötig legt die Behörde Art und Umfang der Messung sowie die zu erfassenden Betriebszustände fest.
1    Die Messungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Betriebszustände erfassen. Wenn nötig legt die Behörde Art und Umfang der Messung sowie die zu erfassenden Betriebszustände fest.
2    Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Empfehlungen über die Durchführung der Messungen. Für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200613 und die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.14
3    Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss nach Anweisung der Behörde geeignete Messplätze einrichten und zugänglich machen.
4    Die gemessenen und errechneten Werte, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen der Anlage während der Messungen müssen in einem Messbericht festgehalten werden.
der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985, [LRV], SR 814.318.142.1).

Verschiedentlich wird auch vorgesehen, dass die Kontrollierten die Kosten der Kontrolle ganz oder teilweise zu tragen haben.

«Die Kontrollorgane dürfen zur Deckung ihrer Kosten angemessene Gebühren erheben.» (Art. 22 Abs. 5 der Saatgut-Verordnung vom 7. Dezember 1998 , SR 916.151); «Die Kosten des Untersuchungsbeauftragten trägt die Bank.» (Art. 23quater Abs. 4 des Bankengesetzes).

In einigen Fällen sieht die gesetzliche Grundlage darüber hinaus ausdrücklich vor, dass die Behörde «belastendes Material», welches sie bei ihren Kontrollen entdeckt, beschlagnahmt.

Beispiele: Art. 28 Abs. 1 des Kriegsmaterialgesetzes; Art. 29 Abs. 2 des Waffengesetzes; Art. 73 Abs. 2 des Kernenergiegesetzes; Art. 32 des Sprengstoffgesetzes; Art. 10 des Güterkontrollgesetzes; Art. 4 des Embargogesetzes.

Die Durchsuchung von Personen als Kontrollmassnahme ist - soweit ersichtlich - lediglich im Zollgesetz vorgesehen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Verdachtes.

Art. 36 Abs. 5 des Zollgesetzes: «Personen, welche die Zollgrenze überschreiten und im Verdachte stehen, verbotene oder zollpflichtige Waren auf sich zu tragen, können einer körperlichen Durchsuchung unterworfen werden. Der Bundesrat stellt die nötigen Vorschriften durch Verordnung auf.»

2.3.3Polizeiliche Befugnisse im eigentlichen Sinn und Beizug von Polizeiorganen

Ausdrücklich erwähnt wird schliesslich in einigen Erlassen, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Kontrollaufgabe eine Polizeibefugnis ausüben oder dass sie Polizeiorgane beiziehen kann.

In verschiedenen Fällen wird einer Behörde ausdrücklich eine gerichtspolizeiliche Funktion übertragen. Dies bedeutet namentlich, dass ihr die Kompetenz zur Vornahme von Vorermittlungs- bzw. Ermittlungshandlungen im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren (oder sogar Strafverfahren) zukommt.

Beispiele: Art. 8 Abs. 2
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 8 Kontrolle
1    Die seuchenpolizeilichen Organe haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften erforderlich ist.
2    Sie haben bei der Ausübung ihrer Funktionen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40): «[Die seuchenpolizeilichen Organe] haben bei der Ausübung ihrer Funktionen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei». Gleich lauten Art. 34
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 34 Kantonale Kommission für Tierversuche - 1 Die Kantone bestellen je eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche, die von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist und in der die Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sind. Mehrere Kantone können eine gemeinsame Kommission einsetzen.
1    Die Kantone bestellen je eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche, die von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist und in der die Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sind. Mehrere Kantone können eine gemeinsame Kommission einsetzen.
2    Die Kommission prüft die Gesuche und stellt Antrag an die Bewilligungsbehörde. Sie wird für die Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Versuche beigezogen. Die Kantone können ihr weitere Aufgaben übertragen.
des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG, SR 455) sowie Art. 26
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 26 Durchsuchungsrecht und Beschlagnahme - Die Kantone regeln für den Vollzug dieses Gesetzes die Durchsuchung von Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen. Sie verleihen den Vollzugsorganen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0).

Die Übertragung der Befugnis zur Ausübung polizeilichen Zwangs, bedeutet, dass die betreffenden Beamten gegebenenfalls von körperlicher Gewalt, von bestimmten Hilfsmitteln (z. B. Handschellen) oder in Ausnahmefällen gar von Waffen Gebrauch machen dürfen.

Beispiele: Art. 91 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1): «Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen». Nach Art. 92
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 92 Grundsätze - 1 Die Angehörigen der Armee, die im Inland Assistenzdienst oder Spontanhilfe für die zivilen Polizeiorgane oder für das Grenzwachtkorps leisten, sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008171 (ZAG) berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1    Die Angehörigen der Armee, die im Inland Assistenzdienst oder Spontanhilfe für die zivilen Polizeiorgane oder für das Grenzwachtkorps leisten, sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008171 (ZAG) berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2    In den übrigen Militärdiensten sind Angehörige der Armee berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
a  Personen anzuhalten und ihre Identität zu kontrollieren, sie von bestimmten Orten wegzuweisen oder fernzuhalten, sie zu befragen, zu durchsuchen und bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeikräfte kurzfristig festzuhalten;
b  Grundstücke zu betreten, persönliche Effekten sowie Gegenstände, Räume und Fahrzeuge zu kontrollieren, zu durchsuchen und sicherzustellen;
c  in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang mit körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln oder Waffen auszuüben, wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen;
d  Waffen einzusetzen:
d1  in Notwehr und im Notstand,
d2  als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen.
3    Die Angestellten der Militärverwaltung des Bundes sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem ZAG berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
4    Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der Art der Aufgaben und des Ausbildungsstands im Einzelnen:
a  die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch durch Angehörige der Armee nach Absatz 2;
b  die Aufgaben, zu deren Erfüllung die Angestellten der Militärverwaltung des Bundes bewaffnet werden dürfen.
des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) stehen der Truppe im Ausbildungsdienst und im Einsatz die Polizeibefugnisse zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Dazu gehören auch Personenkontrollen, Beschlagnahmungen, die Ausübung von unmittelbarem Zwang sowie der Waffeneinsatz. Vgl. auch Art. 6
SR 510.518.1 Verordnung vom 2. Mai 1990 über den Schutz militärischer Anlagen (Anlageschutzverordnung) - Anlageschutzverordnung
Art. 6 Überwachung und Bewachung der Anlagen - 1 Der Chef der Armee regelt die Überwachung oder die Bewachung der Anlagen.
1    Der Chef der Armee regelt die Überwachung oder die Bewachung der Anlagen.
2    Die Anlagen können von folgenden Organen überwacht oder bewacht werden:
a  Bediensteten des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)6;
b  vertraglich mit der Überwachung und Bewachung betrauten Personen und Unternehmen;
c  Truppen;
d  Grenzwachtkorps sowie Polizeiorganen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
3    Sie erfüllen ihren Auftrag in der Regel bewaffnet.
4    Die Bewachungsorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.
5    Verdächtige Personen sind anzuhalten und sofort der zivilen Polizei zu übergeben. Der Fachstelle Informations- und Objektsicherheit, Stab Chef der Armee7, 3003 Bern, und dem Vorgesetzten ist unverzüglich Meldung zu erstatten.
der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990 (SR 510.518.1); Art. 4
SR 513.71 Verordnung vom 3. September 1997 über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst (VOD)
VOD Art. 4 Auftrag
1    Bietet der Bund eine Truppe für den Ordnungsdienst auf, so erteilt der Bundesrat auf Antrag des VBS oder des Oberbefehlshabers der Armee dem Kommandanten schriftlich den Auftrag für den Einsatz.
2    Erlässt der Bund das Aufgebot auf Verlangen eines Kantons, so kann der Bundesrat die kantonale Regierung ermächtigen, den Auftrag für den Einsatz zu erteilen. Die kantonale Regierung nimmt in diesem Fall Rücksprache mit dem VBS oder dem Oberbefehlshaber der Armee und erteilt den Auftrag dem Kommandanten schriftlich.
3    Der Auftrag regelt insbesondere:
a  die Zuständigkeiten der beteiligten zivilen und militärischen Stellen;
b  die Einzelheiten der Unterstellungsverhältnisse für den Einsatz;
c  die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Rahmen der Verordnung vom 26. Oktober 19943 über die Polizeibefugnisse der Armee;
d  den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde.
der Verordnung über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst vom 3. September 1997 (VOD, SR 513.71); Art. 5
SR 513.72 Verordnung vom 3. September 1997 über den Truppeneinsatz für den Grenzpolizeidienst (VGD)
VGD Art. 5 Auftrag
1    Die zivile Behörde erteilt der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag.
2    Der Auftrag regelt insbesondere:
a  die Zuständigkeiten der beteiligten zivilen und militärischen Stellen;
b  die Einzelheiten der Unterstellungsverhältnisse für den Einsatz;
c  die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Rahmen der Verordnung vom 26. Oktober 19943 über die Polizeibefugnisse der Armee;
d  den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde.
der Verordnung über den Truppeneinsatz für den Grenzpolizeidienst vom 3. September 1997 (VGD, SR 513.72); Art. 5
SR 513.73 Verordnung vom 3. September 1997 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen (VSPS)
VSPS Art. 5 Auftrag
1    Die zivile Behörde erteilt der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag.
2    Der Auftrag regelt insbesondere:
a  die Zuständigkeiten der beteiligten zivilen und militärischen Stellen;
b  die Einzelheiten der Unterstellungsverhältnisse für den Einsatz;
c  die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Rahmen der Verordnung vom 26. Oktober 19943 über die Polizeibefugnisse der Armee;
d  den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde.
der Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen vom 3. September 1997 (VSPS, SR 513.73).

Fünf der sechs genannten Beispiele betreffen die Wahrnehmung von Polizeiaufgaben durch das Militär und fallen dadurch nicht eigentlich unter die hier zu behandelnde Fragestellung. Dies zeigt, dass die Übertragung der Ausübung polizeilichen Zwangs an eine nicht primär mit polizeilichen Aufgaben betraute Behörde eine Ausnahme darstellt. In der Regel müssen Aufsichtsbehörden die zuständigen Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden beiziehen, wenn es sich im konkreten Fall als wahrscheinlich erweist, dass die Anwendung von polizeilichem Zwang erforderlich sein wird. Bisweilen wird dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

Entsprechende Regelungen finden sich etwa in folgenden Erlassen: Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; Art. 28 Abs. 2 des Kriegsmaterialgesetzes; Art. 72 Abs. 5 des Kernenergiegesetzes; Art. 294 Abs. 3
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 294 Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe - 1 Die seuchenpolizeilichen Organe dürfen in ihrer amtlichen Tätigkeit nicht behindert werden.
1    Die seuchenpolizeilichen Organe dürfen in ihrer amtlichen Tätigkeit nicht behindert werden.
2    Sie haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug des TSG und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Einzelverfügungen erforderlich ist.
3    Werden sie behindert oder verweigert ihnen jemand den Zutritt, so können sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401); Art. 4 Abs. 2 des Embargogesetzes.

2.4Insbesondere: Zutrittsrechte als Voraussetzung der Vor-Ort-Kontrolle

Fast alle gesetzlich vorgesehenen Kontrollbefugnisse im Rahmen von Aufsichtsbeziehungen (sowie auch weitere Vollzugsregelungen) umfassen das Recht, bestimmte Orte oder Räume zu betreten, damit Kontrollen oder andere Vollzugshandlungen vor Ort durchgeführt werden können. Mehr als 120 Erlasse enthalten solche Bestimmungen. Auch diese Zutrittsrechte sind, wie die übrigen Kontrollinstrumente, sehr unterschiedlich geregelt.

2.4.1Direkte oder indirekte Regelung des Zutrittsrechts

In rund 40 untersuchten Bestimmungen wird das Zutrittsrecht im Gesetz ausdrücklich erwähnt. In rund 80 Fällen wird es aber nicht ausdrücklich als solches bezeichnet, sondern es ergibt sich aus der gesetzlich vorgesehenen Kontrollbefugnis, z. B. wenn von «Inspektion» oder «Kontrolle vor Ort» die Rede ist.

Beispiele: «[Die Bewilligungsbehörde] nimmt unangemeldete Inspektionen vor.», Art. 12 Abs. 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes; «Das Bundesamt [...] kann Kontrollen vor Ort durchführen» (Art. 34 der Strukturverbesserungsverordnung; Art. 30 der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft; ähnlich auch Art. 7j
SR 914.11 Verordnung vom 26. November 2003 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) - Betriebshilfeverordnung
SBMV Art. 30
der Weinverordnung); «...das Bundesamt [...] kontrolliert die Produktionsbetriebe...» Art. 25 Abs. 1 der Futtermittelverordnung; «Bauprodukte können während der Herstellung, der Lagerung, dem Transport oder auf der Baustelle kontrolliert werden» (Art. 13
SR 933.01 Verordnung vom 27. August 2014 über Bauprodukte (Bauprodukteverordnung, BauPV) - Bauprodukteverordnung
BauPV Art. 13 Vorschriften für die Händlerinnen - (Art. 10 Abs. 1 BauPG)
1    Bevor die Händlerin ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, vergewissert sie sich, dass dem Produkt die gemäss dem BauPG und dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Für die Sicherheitsinformationen gilt Artikel 10 Absätze 8 und 9 sinngemäss. Die Händlerin vergewissert sich auch, dass die Herstellerin und die Importeurin die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 6 und 7 beziehungsweise von Artikel 11 Absatz 4 erfüllt haben.
2    Ist eine Händlerin der Auffassung oder hat sie Grund zur Annahme, dass das Bauprodukt der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen des BauPG oder dieser Verordnung nicht entspricht, so stellt sie das Bauprodukt erst dann auf dem Markt bereit, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und diesen sonstigen Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde.
3    Ist mit dem Bauprodukt ein Risiko verbunden, so gibt die Händlerin dies ausserdem der Herstellerin oder der Importeurin sowie dem zuständigen Marktüberwachungsorgan bekannt.
4    Die Artikel 10 Absätze 2, 3, 10 und 11 sowie Artikel 11 Absatz 6 gelten für die Händlerin sinngemäss.
der Bauprodukteverordnung vom 27. November 2000, [BauPV], SR 933.01); «[Die Kontrollstelle] kann an Ort und Stelle Kontrollen durchführen....», Art. 18 Abs. 2 des Geldwäschereigesetzes.

2.4.2Zutritt zu Geschäftsräumen

In zahlreichen Fällen ist das Zutrittsrecht ausdrücklich auf Betriebs- und Geschäftsräume oder auf Räume, die der Berufsausübung dienen, beschränkt.

Beispiele: Art. 17
SR 444.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz
KGTG Art. 17 Kontrolle - 1 Um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu kontrollieren, hat die Fachstelle Zutritt zu den Geschäftsräumen und Lager der im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen.
1    Um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu kontrollieren, hat die Fachstelle Zutritt zu den Geschäftsräumen und Lager der im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen.
2    Wenn sie begründeten Verdacht hat, dass eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz vorliegt, erstattet die Fachstelle der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige.
des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003 (KGTG, SR 444.1): «Zutritt zu Geschäftsräumen und Lagern»; Art. 28 des Kriegsmaterialgesetzes, sowie Art. 10 Abs. 1 des Güterkontrollgesetzes: «Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen»; Art. 15 des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung: Fabrikationsanlagen, Warenlager, andere Geschäftsräumlichkeiten; Art. 42a des Alkoholgesetzes: Geschäfts- und Lagerräume; Art. 10 der Fortpflanzungsmedizinverordnung: «Räumlichkeiten und Einrichtungen, die der Berufsausübung dienen».

In einigen Fällen wird das Zutrittsrecht auf Räumlichkeiten beschränkt, die bestimmten Personengruppen dienen, welche einen geschäftlichen Bezug zur fraglichen Materie aufweisen.

Beispiele: Art. 17 des Kulturgütertransfergesetzes: Das Zutrittsrecht gilt für Geschäftsräume und Lager «der im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen». Nach Art. 41
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 41 Vorgehen
1    Die Vollzugsbehörden können Kontrollen durchführen, namentlich bei Personen, die infolge ihrer Tätigkeit für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonstwie am Vollzug mitwirken. Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäftszeiten durchzuführen.
2    Die Vollzugsbehörden können zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und Fahrzeuge anhalten. Bei Verdacht können sie Nachprüfungen von Messgeräten verfügen.
3    Kontrollierte Personen müssen in der von den Vollzugsbehörden verlangten Weise mitwirken. Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen sowie Einblick in die elektronisch verarbeiteten Daten zu gewähren, die für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sind.
der Schwerverkehrsabgabeverordung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) können die Behörden Betriebskontrollen namentlich bei Personen durchführen, «die infolge ihrer Tätigkeit für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder sonstwie am Vollzug mitwirken»; Art. 73 Abs. 2 des Kernenergiegesetzes: Grundstücke, Gebäude und Anlagen der auskunftspflichtigen Personen.

2.4.3Zutritt zu Privaträumen

In einigen wenigen Fällen besteht explizit oder implizit auch die Befugnis zum Zutritt zu Privaträumen oder es wird nicht zwischen Privaträumen und Geschäftsräumen unterschieden. So knüpft in manchen Fällen die Zutrittsbefugnis daran, dass sich in einem bestimmten Raum ein Kontrollobjekt befindet.

Beispiel: Nach Art. 11
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 11
1    Wer mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES gewerbsmässig handelt oder diese gewerbsmässig züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen.10
2    Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für künstlich vermehrtes Pflanzenmaterial Ausnahmen von der Pflicht zur Führung einer Bestandeskontrolle vorsehen.
3    Es kann eine Registrierungspflicht vorsehen für Personen, die mit Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES gewerbsmässig handeln oder diese gewerbsmässig züchten.11
der Artenschutzverordnung vom 19. August 1981 (ASchV, SR 453) haben die zuständigen Behörden «Zutritt zu allen Räumen, Einrichtungen und Fahrzeugen, welche Tiere, Pflanzen oder Erzeugnisse enthalten, welche zu kontrollieren sind». Art. 34 des Tierschutzgesetzes hält fest: «...Behörden haben Zutritt zu Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen, Tieren; ...» (ähnlich auch Art. 8
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 11
1    Wer mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES gewerbsmässig handelt oder diese gewerbsmässig züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen.10
2    Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für künstlich vermehrtes Pflanzenmaterial Ausnahmen von der Pflicht zur Führung einer Bestandeskontrolle vorsehen.
3    Es kann eine Registrierungspflicht vorsehen für Personen, die mit Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES gewerbsmässig handeln oder diese gewerbsmässig züchten.11
des Tierseuchengesetzes). Nach Art. 33
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 33 Kontrolle - 1 Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.113
1    Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.113
2    Der Bundesrat regelt das Zutrittsrecht zu Fernmeldeanlagen, die militärischen Geheimhaltungsvorschriften unterstehen.
3    Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft das BAKOM die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das Erstellen und das Betreiben sowie das Importieren, das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen.114
4    Das BAKOM kann die Informationen über Massnahmen nach Absatz 3 veröffentlichen und sie im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.115
5    Über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen darf es nur bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft geben oder diese veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen.116
6    Es kann sich an internationalen Datenbanken zum Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden beteiligen. Es darf darin nur Daten erfassen, deren Übermittlung an ausländische Behörden nach Artikel 13b zulässig wäre.117
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) haben die Behörden Zutritt zu Räumen, «in welchen sich Fernmeldeanlagen befinden». Art. 63 des Transplantationsgesetzes[6] bestimmt: «[Das Bundesamt] kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Grundstücke, Betriebe und Räume betreten, sowie Fahrzeuge durchsuchen.»

Diese Beispiele zeigen, dass es sich dabei mehrheitlich um Fälle handelt, in denen das Kontrollobjekt nicht zwingend mit einer gewerbsmässigen Betätigung zusammenhängt, so dass der Zutritt nicht auf Geschäftsräume beschränkt werden kann.

Zumindest in einer der untersuchten Bestimmungen werden private Wohnräume ausdrücklich vom Zutrittsrecht ausgenommen.

Beispiel: Das dem Personal des Grenzwachtkorps für die Ausübung des Grenzwachtdienstes übertragene Zutrittsrecht bezieht sich nach Art. 138 Abs. 1 des Zollgesetzes nicht auf «Wohnungen und mit solchen in unmittelbarer Verbindung stehende Einfriedungen».

2.4.4Besondere Modalitäten, insbesondere zeitliche Restriktionen

In zahlreichen Fällen wird das Zutrittsrecht zeitlich auf die üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeiten beschränkt.

Beispiele: «während der üblichen Arbeitszeit» (Art. 28 Abs. 1 des Kriegsmaterialgesetzes; Art. 29 des Waffengesetzes; Art. 32 des Sprengstoffgesetzes; Art. 10 Abs. 1 des Güterkontrollgesetzes; Art. 4 Abs. 1 des Embargogesetzes); «zu den üblichen Arbeitszeiten» (Art. 33 des Fernmeldegesetzes; Art. 15
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 33 Kontrolle - 1 Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.113
1    Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.113
2    Der Bundesrat regelt das Zutrittsrecht zu Fernmeldeanlagen, die militärischen Geheimhaltungsvorschriften unterstehen.
3    Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft das BAKOM die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das Erstellen und das Betreiben sowie das Importieren, das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen.114
4    Das BAKOM kann die Informationen über Massnahmen nach Absatz 3 veröffentlichen und sie im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.115
5    Über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen darf es nur bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft geben oder diese veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen.116
6    Es kann sich an internationalen Datenbanken zum Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden beteiligen. Es darf darin nur Daten erfassen, deren Übermittlung an ausländische Behörden nach Artikel 13b zulässig wäre.117
der Aufzugsverordnung); «sofern es die Umstände erlauben ... während der Geschäftszeiten» (Art. 41 der Schwerverkehrsabgabenverordnung); «während der üblichen Betriebszeit» (Art. 24 Abs. 3 des Lebensmittelgesetzes).

Dem gegenüber wird vereinzelt ausdrücklich vorgesehen, dass bestimmte Inspektionen auch ausserhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten durchgeführt werden können.

Beispiel: Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 946.202.21 Verordnung vom 21. August 2013 über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (Chemikalienkontrollverordnung, ChKV) - Chemikalienkontrollverordnung
ChKV Art. 32 Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Listen 2 und 3
1    Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 21 oder 22 hat dem Labor Spiez bis 45 Tage nach Jahresende Meldung zu erstatten über die im abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich ausgeführten Mengen von Chemikalien der Listen 2 und 3, unter Angabe des Bestimmungslandes, wenn folgende Mengen überschritten werden:61
a  1 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die mit «*» gekennzeichnet ist;
b  100 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die nicht mit «*» gekennzeichnet ist;
c  100 kg einer Chemikalie der Liste 2B;
d  100 kg einer Chemikalie der Liste 3.
2    Sie oder er hat dem Labor Spiez nach Jahresende Meldung zu erstatten über die im abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich eingeführten Mengen von Chemikalien der Listen 2 und 3, unter Angabe des Herkunftslandes, wenn folgende Mengen überschritten werden:
a  1 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die mit «*» gekennzeichnet ist;
b  100 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die nicht mit «*» gekennzeichnet ist;
c  100 kg einer Chemikalie der Liste 2B;
d  100 kg einer Chemikalie der Liste 3.
3    Die Meldepflicht für Mischungen von Chemikalien der Listen 2 und 3 gilt für Konzentrationsschwellen nach Artikel 27 oder 29. Bei diesen Mischungen ist das tatsächliche Gewicht der meldepflichtigen Chemikalie anzugeben.62
der Chemikalienkontrollverordnung vom 3. September 1997 (ChKV, SR 946.202.21): Das Inspektionsteam ist unter bestimmten Voraussetzungen befugt, Grundstücke und Räume auch ausserhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen.

Oft wird explizit festgehalten, dass die Kontrolle ohne Voranmeldung erfolgen darf oder muss.

Beispiele: Art. 28 Abs. 1 des Kriegsmaterialgesetzes; Art. 29 des Waffengesetzes; Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung; Art. 30 Abs. 2 der Tierarzneimittelverordnung; Art. 32 des Sprengstoffgesetzes; Art. 10 Abs. 1 des Güterkontrollgesetzes; Art. 4 Abs. 1 des Embargogesetzes.

3.Leitplanken für die behördliche Kontrolltätigkeit

Die vorangehende Übersichtsdarstellung zeigt, wie der Gesetzgeber die Kontrolltätigkeit der Behörden in den verschiedenen Sachbereichen ausgestaltet hat. Während die einen Bestimmungen mehr oder weniger weit gehende örtliche, zeitliche oder sachliche Einschränkungen der behördlichen Kontrollbefugnisse vorsehen, sind andere Bestimmungen sehr offen formuliert.

Zwar bildet die Ausformulierung des Kontrollauftrags an die zuständige Behörde im jeweiligen Gesetz (bzw. in der Verordnung) die Leitlinie für deren Handeln. Darüber hinaus hat eine Behörde neben ihrer spezifischen Rechtsgrundlage aber zahlreiche weitere, sich insbesondere aus übergeordnetem Recht - namentlich der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) - ergebende Anforderungen zu beachten. Die konkret geltenden Leitplanken für ihre Kontrolltätigkeit sind sowohl für die jeweilige Behörde als auch für die von einer Kontrolle Betroffenen nur aus dieser Gesamtbetrachtung heraus zu gewinnen. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.

3.1Allgemeine Schranken des behördlichen Handelns

3.1.1Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

Jedes Verwaltungshandeln hat sich zunächst an den allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen für staatliches Handeln zu orientieren. Erste und wichtigste Rechtsquelle ist dabei die Bundesverfassung, aus der sich namentlich die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts ableiten, welche wesentliche Leitplanken für staatliches Handeln darstellen (Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV). Dazu gehören namentlich das Legalitätsprinzip und das Verhältnismässigkeitsgebot, das Gebot, dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss sowie der Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht[7].

Weitere Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns sind nach der Bundesverfassung grundrechtlicher Natur. Dies gilt insbesondere für das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), das Willkürverbot und den Vertrauensschutz (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

3.1.2Grundrechtsbindung der Behörden (Art. 35
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV)

Art. 35
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV verankert den Grundsatz der Grundrechtsbindung der Behörden: Diese müssen die Grundrechte bei all ihrem Handeln beachten. Die Behörden sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht nur den verfassungsmässigen Grundrechten sondern auch den entsprechenden Rechten der EMRK verpflichtet. Grundrechte dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen beschränkt werden (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV): Die Einschränkung muss sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, das öffentliche Interesse für die Einschränkung muss gegeben sein, die Einschränkung muss verhältnismässig sein und der Kerngehalt des Grundrechts muss respektiert werden.

Einer gesetzlichen Grundlage auf Stufe des formellen Gesetzes bedarf es bei schwerwiegenden Eingriffen in ein Freiheitsrecht. Bei weniger schweren Eingriffen genügt eine Regelung auf Verordnungsstufe. Die gesetzliche Grundlage muss zudem inhaltlich genügend bestimmt sein, so dass die Tragweite einer potentiellen Grundrechtsbeschränkung für die Betroffenen absehbar ist. Eine Vornahme von Kontrollen ohne gesetzliche Grundlage wäre also nicht rechtmässig. Ob die oben unter Ziff. 2 dargestellten gesetzlichen Grundlagen diesen Anforderungen genügen, wäre jeweils für den einzelnen Sachbereich zu überprüfen.

Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen. Insbesondere hat der Staat bei seinem Handeln polizeiliche Interessen wie öffentliche Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zu berücksichtigen. Der Schutz dieser Polizeigüter ist denn auch das wichtigste Motiv für die staatliche Kontrolltätigkeit. Ein öffentliches Interesse am Erreichen der Zielsetzungen eines bestimmten Bundesgesetzes (eine Kontrolle ist letztlich nichts anderes als ein vom Gesetzgeber hierfür gewähltes Hilfsmittel) dürfte für die untersuchten Bestimmungen durchwegs gegeben sein.

Dem Verhältnismässigkeitsprinzip liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Eingriff in ein Freiheitsrecht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht nicht weiter gehen darf, als es das öffentliche Interesse erfordert. Der Eingriff muss in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum gesetzlichen Ziel, das zu erreichen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Die Eignung der Massnahme, die Erforderlichkeit der Massnahme sowie die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung. Aus der Übersichtsdarstellung (Ziff. 2 oben) wird deutlich, dass das Gesetz in vielen Fällen Regelungen vorsieht, welche die Verhältnismässigkeit der Kontrollen (oder anderen Vollzugshandlungen) gewährleisten sollen. Der Gesetzgeber nimmt also die Verhältnismässigkeitsprüfung teilweise - soweit sie von ihm ex ante generell-abstrakt beurteilbar ist - vorweg. Die Verhältnismässigkeit einer behördlichen Massnahme ist indessen immer auch im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere dort wo entsprechende Vorgaben eines Spezial- oder Verfahrensgesetzes fehlen.

Schliesslich darf der Kerngehalt eines Grundrechts nicht beeinträchtigt werden, das heisst, dieses darf weder völlig unterdrückt noch seines Gehalts als Institution der Rechtsordnung entleert werden. Eine Verletzung des Kerngehalts eines der potentiell betroffenen Grundrechte ist bei keiner der untersuchten Bestimmungen offensichtlich geworden.

3.2Verfahrensrecht

Den Verfahrensgesetzen kommt in mehrfacher Hinsicht besonderes Gewicht zu. Als Leitplanken und Orientierungshilfen für die handelnden Behörden dienen sie nicht nur dem Schutz der Rechte der von behördlicher Tätigkeit betroffenen Personen, sondern auch dem rationellen Vollzug von Erlassen. Sie konkretisieren die vorstehend erwähnten Grundsätze und setzen sie in Vorgaben um, die das behördliche Vorgehen zu beachten hat. Das Verfahrensrecht - zu nennen sind im hier behandelten Zusammenhang namentlich das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) sowie das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) - dient darüber hinaus auch dazu, einen Ausgleich zwischen den oft divergenten Interessen von Staat und Privaten herzustellen[8]. Dabei gilt ganz allgemein, dass die Notwendigkeit, ein behördliches Handeln klaren Verfahrensregeln bzw. einem kodifizierten Verfahrensgesetz zu unterstellen jeweils umso grösser ist, je stärker dieses Handeln in grundrechtlich geschützte Positionen Privater eingreift.

Nicht jedes behördliche Handeln ist indessen verfahrensgesetzlich geregelt. Das «einfache», «schlichte» oder «tatsächliche» Verwaltungshandeln umfasst im Wesentlichen alle Tätigkeiten, die nicht den Erlass einer Verfügung, ein gegebenenfalls gestützt darauf angehobenes Beschwerdeverfahren, den Entscheid über andere Rechtsstreitigkeiten oder Verwaltungsstrafuntersuchungen zum Gegenstand haben[9] und die damit nicht in den Geltungsbereich eines der vorstehend erwähnten Verfahrensgesetze fallen. Dazu gehören auch die gemeinhin als Realakte[10] («actes materiels»[11]) bezeichneten behördlichen Handlungen, mit denen nicht «bloss» eine rechtliche Gestaltung, sondern ein unmittelbares, tatsächliches Ergebnis angestrebt wird. Gegenüber dem verfahrensgesetzlich geleiteten behördlichen Handeln fällt also ein beträchtlicher Teil der Verwaltungstätigkeit in diese Kategorie.

Beispiel Transplantationsgesetz: Dem tatsächlichen Verwaltungshandeln sind etwa die verwaltungsinterne Dossierführung, die Evaluation der Wirksamkeit des Gesetzes oder die Durchführung periodischer Inspektionen zuzurechnen (vgl. Ziff. 4.1 unten).

Das Durchführen von Kontrollen an und für sich gehört zumindest dann zum Bereich des tatsächlichen Verwaltungshandelns, wenn die Kontrolle nicht eindeutig einen Schritt im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung darstellt. Kontrollhandlungen (wie z. B. der Zutritt zu einem bestimmten Ort), die man per se als tatsächliches Verwaltungshandeln betrachten kann, können Bestandteil eines «Aufsichtsverfahrens» sein, das die Behörde mit der Absicht durchführt, eine auf das Kontrollergebnis gestützte Verfügung zu erlassen (etwa, wenn es darum geht, eine Bewilligung zu erteilen oder zu entziehen). In diesem Fall ist das Verwaltungsverfahrensgesetz auch auf die Durchführung der Kontrolle bzw. die einzelnen Kontrollhandlungen anwendbar[12].

Beide Arten des Verwaltungshandelns, das tatsächliche und das verfahrensgeleitete, liegen oft nahe beieinander und gehen - bisweilen nahtlos - ineinander über. Denn oft ist es die gleiche Bundesverwaltungsbehörde, die im jeweiligen Sachgebiet einfache Verwaltungstätigkeit (beispielsweise eben eine Kontrolltätigkeit) ausübt, Verfügungen erlässt und sogar auch Verwaltungstrafuntersuchungen führen kann. Im Folgenden geht es darum, aufzuzeigen, welche verfahrensrechtlichen Leitplanken sich für die behördliche Kontrolltätigkeit aus den Verfahrensgesetzen oder aus anderen Quellen ergeben.

3.2.1Verfahrensgesetzlich geleitetes Verwaltungshandeln

Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt den Erlass von Verfügungen durch Bundesbehörden sowie das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren. Die Verfügung begründet oder ändert ein bestimmtes Rechtsverhältnis oder hebt es auf (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Das VwVG regelt die Parteirechte, insbesondere das rechtliche Gehör im Verfahren. Es verpflichtet die Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und listet die zugelassenen Beweismittel auf: Urkunden, Parteiauskünfte, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein, Gutachten von Sachverständigen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Wichtige Verfahrensschritte sind als Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar (Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG). Eigentliche Zwangsmittel werden für die Vollstreckung von rechtskräftigen Verfügungen vorgesehen, namentlich Schuldbetreibung, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang oder Strafverfolgung (Art. 39 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
. VwVG). Art. 42
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 42 - Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als es die Verhältnisse erfordern.
VwVG verpflichtet die Behörde dabei ausdrücklich, kein schärferes Mittel anzuwenden, als es die Verhältnisse erfordern. Zur Durchsetzung einer Verfügung kann zudem Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zur Anwendung kommen: Danach wird mit Haft oder mit
Busse bestraft, wer einer unter Hinweis auf die Strafdrohung an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz (VStrR) findet Anwendung, wenn die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen strafrechtliche Bestimmungen in Verwaltungsgesetzen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen ist (Art. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 1 - Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet dieses Gesetz Anwendung.
VStrR). Es stellt der Verwaltung ein vollwertiges Untersuchungsinstrumentarium zur Verfügung. Die Schaffung dieses besonderen Instruments der Strafverfolgung war darin begründet, dass die Komplexität der Verwaltungsgesetzgebung bei den Strafverfolgungsbehörden besondere Sachkenntnis und Erfahrung voraussetzt, die in vielen Fällen bei den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden nicht in genügendem Ausmass vorhanden wäre. Zum Schutz der Rechte der betroffenen Privaten sieht das Gesetz ähnliche verfahrensmässige Vorkehrungen vor, wie sie im Strafverfahren üblich sind[13]. Das VStrR regelt in Art. 45 ff. die Anwendung von Zwangsmassnahmen (insbesondere Durchsuchung der Wohnung, Beschlagnahme von belastendem Material, Festnahme) sowie die Rechte Betroffener.

Für die vorliegende Untersuchung ist das Verwaltungsstrafrecht von besonderer Bedeutung. Die Kontrolltätigkeit bewegt sich oftmals im Bereich eigentlicher Vorermittlungen, namentlich wenn ein Verdacht Auslöser einer Kontrolltätigkeit ist. Die zuständigen Behörden orientieren sich daher - gerade bei Kontrollen vor Ort - in der Regel an den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes, auch wenn ihre Tätigkeit formell (noch) nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Einzelne Spezialgesetze sehen im Rahmen der Regelung der Durchführung von Kontroll- oder Untersuchungsmassnahmen denn auch ausdrücklich eine sinngemässe (Art. 42 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 42 Untersuchungsmassnahmen
1    Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
2    Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 197438 über das Verwaltungsstrafrecht sinngemäss anwendbar. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen werden auf Grund eines Antrages des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.
des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995, KG SR 251) oder unmittelbare (Art. 138 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 42 Untersuchungsmassnahmen
1    Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
2    Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 197438 über das Verwaltungsstrafrecht sinngemäss anwendbar. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen werden auf Grund eines Antrages des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.
des Zollgesetzes) Anwendung einzelner Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vor.

Art. 48
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 48 - 1 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
1    Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
2    Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden. Die Durchsuchung ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt vorzunehmen.
3    Die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung.54
4    Ist Gefahr im Verzuge und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen oder vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen.
VStrR regelt die Durchsuchung von Personen und Wohnungen und verlangt als Voraussetzung das Vorliegen eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der zuständigen Verwaltungseinheit. Festnahmen sind nur mit einem Haftbefehl des zuständigen kantonalen Gerichts zulässig (Art. 53
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 53 - 1 Der untersuchende Beamte kann einen Haftbefehl beantragen.
1    Der untersuchende Beamte kann einen Haftbefehl beantragen.
2    Zum Erlass des Haftbefehls sind zuständig:
a  wenn der Beschuldigte vorläufig festgenommen ist: die am Orte der Festnahme zuständige kantonale Gerichtsbehörde;
b  in allen andern Fällen: die nach Artikel 22 zuständige kantonale Gerichtsbehörde.
3    Der Haftbefehl ist schriftlich zu erlassen und hat anzugeben: die Personalien des Beschuldigten und die Tat, deren er beschuldigt wird; die Strafbestimmungen; den Haftgrund; das Untersuchungsgefängnis, in das der Verhaftete einzuliefern ist; eine Belehrung über die Rechtsmittel, die Parteirechte, die Freilassung gegen Sicherheitsleistung und über das Recht zur Benachrichtigung der Angehörigen.
VStrR).

Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes, welche Zwangsmassnahmen zum Gegenstand haben, sind relativ offen formuliert. Dies liegt an der Vielfalt von möglichen relevanten (Lebens-)Sachverhalten und -umständen, auf die solche Zwangsmassnahmen zugeschnitten sein müssen. Art. 45 Abs.1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VStrR verankert aber das Verhältnismässigkeitsprinzip verfahrensgesetzlich und hält fest, dass in solchen Fällen mit «der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung» zu verfahren ist. Weitere Bestimmungen konkretisieren das Verhältnismässigkeitsprinzip in Teilbereichen, so z. B. Art. 50
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR für die Durchsuchung von Papieren[14]. Die untersuchende Behörde ist also stets verpflichtet, zu überprüfen, ob eine bestimmte in Aussicht genommene Zwangsmassnahme im konkreten Einzelfall tatsächlich verhältnismässig ist oder nicht.

3.2.2Tatsächliches Verwaltungshandeln

Wie oben bereits erläutert, sind gewisse Teile der Verwaltungstätigkeit nicht durch Verfahrensgesetze geregelt (Ziff. 3.2). Das bedeutet indessen nicht, dass für diesen Bereich des tatsächlichen Verwaltungshandelns keinerlei Verfahrensregeln gelten würden. Diese sind aber nicht kodifiziert, sondern müssen von den jeweiligen Behörden situationsgerecht aus der einschlägigen Spezialgesetzgebung, aus den allgemeinen Grundsätzen oder aus der analogen Anwendung von Verfahrensgesetzen gewonnen werden. Im Folgenden wird darauf noch detaillierter eingegangen (vgl. Ziff. 3.4 unten).

3.3Weitere Mechanismen der Lenkung und Beschränkung des behördlichen Handelns

Im weiteren Zusammenhang mit den hier behandelten Fragen sei auch noch summarisch auf die vermögens-, disziplinar- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Behörden hingewiesen, die in gewisser Hinsicht im beschränkenden Sinn auf das Verhalten des Behördenpersonals einwirkt.

Art. 146
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 146 Staatshaftung - Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
BV verankert die Staatshaftung des Bundes, welche im Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) konkretisiert wird. Verursachen Organe des Bundes in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich Schäden, so haftet der Bund. Nach Art. 7 des Verantwortlichkeitsgesetzes kann der Bund, falls er Ersatz leisten muss, auf Mitarbeiter Rückgriff nehmen, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet haben.

Die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Bundespersonals, die rein verwaltungsinterner Natur ist, richtet sich insbesondere nach dem Bundespersonalrecht. Gegen Angestellte des Bundes können verschiedene Disziplinarmassnahmen verhängt werden (Verwarnung, Verweis, Änderung des Aufgabenkreises; in schwereren Fällen auch Lohnkürzungen, Bussen sowie Änderung von Arbeitszeit oder -ort; Art. 99
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG)
1    Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.
2    Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  ...
c  Änderung des Aufgabenkreises.
3    Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a  Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres;
b  Busse bis zu 3000 Franken;
c  Änderung der Arbeitszeit;
d  Änderung des Arbeitsortes.
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV], SR 172.220.111.3).

Auch das Strafrecht setzt der Tätigkeit des Behördenpersonals bestimmte Grenzen. Zu nennen sind namentlich das Amtsmissbrauchsverbot (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und die Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB).

Zu erwähnen sind auch noch verschiedene Erlasse, insbesondere Organisations-, Verwaltungsverordnungen und Weisungen der Departemente und Ämter, welche die Aufgaben der einzelnen Behörden und die Art und Weise ihrer Erfüllung näher regeln.

3.4Spezifische Schranken bei der Vornahme von Kontrollen vor Ort

3.4.1Grundrechte, insbesondere Schutz der Unverletzlichkeit von Wohn- und Geschäftsräumen

Behördliche Kontrollen vor Ort tangieren in erster Linie unmittelbar den in Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV[15] verankerterten Schutz der Privatsphäre. Darin eingeschlossen sind die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Unverletzlichkeit der Wohnung, der Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs sowie der Datenschutz[16]. Inhalt und Schutzbereich von Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV entsprechen im Wesentlichen denjenigen von Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK[17], von Art. 7 des Entwurfs der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[18] sowie Art. 17
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 17 - (1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte[19] (UNO-Pakt II, SR 0.103.2).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine behördliche Kontrolle unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Grundrechte wie das Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit (Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV)[20] tangiert; namentlich dann, wenn Personen im Rahmen von Kontrolltätigkeiten festgehalten werden oder wenn mit physischer Gewalt gegen sie vorgegangen wird. Solche Fälle stellen jedoch - sowohl quantitativ wie auch im Hinblick auf die im vorliegenden Bericht im Vordergrund stehenden Fragestellungen - Ausnahmen dar, weshalb auf diese Grundrechte hier nicht näher eingegangen wird.

Darüber hinaus können sich im vorliegenden Zusammenhang auch Fragen aus der Perspektive einer Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) oder der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) stellen. Diese scheinen indessen für die hier zu untersuchende Problematik nicht von wesentlicher Bedeutung.

Die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung bezweckt die Sicherung eines räumlichen Bereichs des Menschen, in dem er sein Privatleben unbehelligt gestalten kann und der deshalb dem unerbetenen Zutritt oder Eindringen Fremder grundsätzlich entzogen sein muss[21]. Das Grundrecht richtet sich in seiner geschichtlich erhärteten, klassischen Funktion konkret gegen unbefugtes polizeiliches oder militärisches Eindringen in die Wohnung mit dem Ziel, beliebige Informationen, Gegenstände oder Personen ausfindig zu machen. Es bietet namentlich Schutz gegen Hausdurchsuchungen ohne richterliche Anordnung oder aufgrund einer blossen Blankoermächtigung[22].

Schutzgut des Grundrechts sind die persönliche Sicherheit und Freiheit des Menschen in ihrer räumlichen Ausprägung. Die wirtschaftlichen oder Eigentümerinteressen werden grundsätzlich von der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) bzw. der Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) erfasst. Bei der Unverletzlichkeit der Wohnung geht es nicht darum, den Schutz dieser Grundrechte zu duplizieren[23].

Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) erfasst Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK grundsätzlich auch die Berufs- und Geschäftsräume. Bei diesen Räumlichkeiten geht jedoch die Schutzintensität weniger weit. Bei Lokalitäten, die ausschliesslich einer Berufs- oder Geschäftstätigkeit dienen, kann die Eingriffsbefugnis des Staates weiter gehen als bei Räumen, die für das private Leben bestimmt sind[24]. Dieser Linie folgt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts[25]. In geringerem Ausmass geschützt sind also eigentliche Geschäftsräume (z. B. Apotheken, Lebensmittelgeschäfte u.a.), Büros (etwa einer Liegenschaftsverwaltung) und andere Lokalitäten (wie Arzt- und Anwaltspraxen), die grundsätzlich allein der Berufsausübung dienen, oder auch Produktionsstätten (Fabrikhallen, Montageanlagen, Werkhöfe). Geschäftsräume fallen insbesondere dann unter den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung, wenn die Räume der Berufs- und Geschäftstätigkeit eng mit dem Privatbereich verbunden sind. Als Beispiele dafür sind die Räumlichkeiten eines Psychotherapeuten, der den Beruf in seiner Privatwohnung ausübt oder das in den Wohnbereich integrierte Atelier einer Töpferin oder Architektin zu erwähnen[26].

Fahrzeuge können nicht schlechthin als Raum privater Lebensgestaltung gelten, da sie kaum dieselbe räumliche und zeitliche Stabilität wie eine Wohnung aufweisen. Sie dienen primär als Mittel der raschen Fortbewegung auf der Strasse. Für eine weitergehende Kontrollbefugnis bei Fahrzeugen sprechen neben Sicherheitsanliegen auch andere öffentliche Interessen: Die hohe Mobilität des Autos macht es verdächtigen oder gesuchten Personen leicht, sich selbst oder belastende Sachen dem Zugriff der polizeilichen oder gerichtlichen Behörden zu entziehen[27].

3.4.2Verfahrensregeln

Im Folgenden wird skizziert, welchen Schranken die Vornahme von Kontrollen vor Ort insbesondere in denjenigen Fällen unterliegt, in denen die Kontrolle nicht verfahrensgesetzlich geleitet ist.

Soweit die hier untersuchten Bestimmungen betroffen sind, muss bei der Beurteilung der verfahrensmässigen Sicherungen gegen Grundrechtseingriffe (vgl. Ziff. 3.1 und 3.2 oben) durch behördliche Kontrollen auf zwei Punkte nicht näher eingegangen werden: Ein öffentliches Interesse kann, soweit Polizeigüter geschützt werden bzw. Kontrollbefugnisse gesetzlich vorgesehen sind, regelmässig als gegeben betrachtet werden. Zudem lässt sich auch festhalten, dass keine der aufgefundenen Bestimmungen offensichtlich den Kerngehalt eines potentiell betroffenen Grundrechts verletzt.

3.4.2.1Gesetzliche Grundlage der Kontrollbefugnis

Die eingangs unter Ziff. 2 dargestellen Kontroll- und Massnahmenbefugnisse von Bundesverwaltungsbehörden liefern der ausführenden Behörde eine gesetzliche Grundlage, welche die Beschränkung von Grundrechten erlaubt. Der Gesetzgeber hat eine Interessenabwägung vorgenommen und in bestimmten Fällen ein Recht für die zuständigen Behörden vorgesehen, in Grundrechtspositionen bestimmter Privater einzugreifen. Für den Zutritt zu Wohn- oder Geschäftsräumen zum Zweck bestimmter behördlicher Kontrollen ist daher nach Auffassung von Lehre und Praxis die Voraussetzung der Genehmigung durch den Richter nicht erforderlich[28].

Ob die einzelnen Bestimmungen hinreichend konkret sind, wäre jeweils unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im betreffenden Sachbereich vertieft zu prüfen, denn die Schranken für Zweck und Umfang der Kontrollbefugnis ergeben sich vielfach aus dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Gesetzgebung[29].

Bei einzelnen Bestimmungen auf Verordnungsstufe, die als schwer zu qualifizierende Eingriffe vorsehen (z. B. Zutritt zu privaten Räumen), wäre allenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob nicht eine formellgesetzliche Grundlage erforderlich wäre.

Bei den Eingriffen in Wohn- oder Geschäftsräume sind zudem auch die gegebenenfalls betroffenen Berufsgeheimnisse (Arzt-, Anwalts-, Beichtgeheimnis etc.) zu beachten. Sie vermitteln einen zusätzlichen, spezifischen Schutz[30].

3.4.2.2Verhältnismässigkeit der Kontrollmassnahmen

Die Kontrollbehörden verfügen in der Regel über einen recht grossen Ermessensspielraum, wenn sie im konkreten Einzelfall das Vorgehen bei einer Kontrolle festzulegen haben. In vielen Fällen positivieren aber die spezialgesetzlichen Regelungen einzelne Aspekte der Verhältnismässigkeit und beschränken dadurch das behördliche Ermessen. Das Zutrittsrecht beispielsweise wird fast immer vorgesehen; sehr oft wird seine Formulierung im Gesetz aber mit restriktiven Modalitäten verbunden (vgl. Ziff. 2.4 oben). Örtlich ist es häufig beschränkt auf Geschäftsräume und bestimmte Anlagen. Ein Zutritt zu Privaträumen wird nur in vergleichsweise wenigen Fällen - explizit oder implizit - vorgesehen. Zeitlich wird der Zutritt oft auf die üblichen Arbeits- bzw. Geschäftszeiten beschränkt. Sachlich ist die Kontrolle durch die gesetzliche Regelung der fraglichen Tätigkeit bzw. die Umschreibung des Kontrollobjekts beschränkt.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist seitens der zuständigen Behörden insbesondere auch bezüglich der Intensität der Kontrolle zu beachten. Ein gesetzlich vorgesehenes Recht, gewisse Räume zu betreten und dort bestimmte Kontrollen vorzunehmen, kann beispielsweise nicht ohne weiteres mit der Befugnis zur umfassenden Durchsuchung dieser Räumlichkeiten gleichgesetzt werden.

3.4.2.3Durchsetzungsmassnahmen, insbesondere Anwendung von Zwangsmitteln

Die überwiegende Mehrheit aller Kontrollen können, soweit ersichtlich, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Kontrollierenden und den Kontrollierten abgewickelt werden. Was passiert aber in Fällen, bei denen es zu Widerstand gegen die Durchführung einer Kontrollmassnahme kommt?

Soweit die Behörde mit gerichtspolizeilichen Kompetenzen ausgestattet ist, kann sie die Durchführung der Kontrolle notfalls mit Hilfe der Polizei durchsetzen (vgl. Art. 20 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 20 - 1 Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen.
1    Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen.
2    Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Verwaltung in ihrer Untersuchung; insbesondere darf der untersuchende Beamte polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn ihm bei einer Untersuchungshandlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, Widerstand geleistet wird.
3    Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat.16
VStrR); dasselbe gilt, wenn die kontrollierende Behörde aufgrund spezialgesetzlicher Ermächtigung ausdrücklich zum Beizug der Polizei oder zur Anwendung von Polizeigewalt befugt ist.

Die Polizei kann dabei Zwangsmittel anwenden, z. B. Gewalt gegen Personen (Durchsuchung, Festnahme) oder gegen Sachen (Aufbrechen von versperrten Zugängen oder Behältnissen, Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahmung).

Anders ist die Situation, wenn die Behörde zur Mithilfe bei der Durchführung der Kontrolle zwar Polizeiorgane aufbietet, es aber an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Ausübung polizeilichen Zwangs fehlt. Hier herrscht offenbar in der Praxis eine gewisse Unsicherheit, die oft dazu führt, dass in solchen Fällen vorläufig auf eine zwangsmässige Durchsetzung der Kontrolle verzichtet wird.

In diesen Fällen ist - zumal wenn fortgesetzt Widerstand geleistet wird oder wenn die Kontrolle sofort durchgeführt werden muss - denkbar, dass die Kontroll- bzw. Zwangsmassnahmen in der Form von (Zwischen-)Verfügungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz angeordnet werden (vgl. insbesondere Art. 34 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
sowie auch Art. 3 Bst. f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG). Das Verwaltungsverfahrensgesetz sieht vor, dass die Behörde zur Vollstreckung von Verfügungen zu Zwangsmitteln greifen kann (Art. 41
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 41
1    Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:
a  Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
b  unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
c  Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
d  Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2    Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
3    Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.
VwVG). Zu nennen sind insbesondere die Ausübung von unmittelbarem Zwang gegen Personen und Sachen sowie die Strafverfolgung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (Ungehorsam gegen eine behördliche Verfügung).

Zu erwähnen ist weiter der in Art. 19 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 19 - 1 Strafanzeigen wegen Widerhandlungen gegen ein Verwaltungsgesetz des Bundes sind einem Beamten der beteiligten Bundesverwaltung oder einer Polizeistelle zu erstatten.
1    Strafanzeigen wegen Widerhandlungen gegen ein Verwaltungsgesetz des Bundes sind einem Beamten der beteiligten Bundesverwaltung oder einer Polizeistelle zu erstatten.
2    Die Bundesverwaltung und die Polizei der Kantone und Gemeinden, deren Organe in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der beteiligten Verwaltung anzuzeigen.
3    Die Organe der Bundesverwaltung und der Polizei, die Zeugen der Widerhandlung sind oder unmittelbar nach der Tat dazukommen, sind bei Gefahr im Verzuge berechtigt, den Täter vorläufig festzunehmen, die mit der Widerhandlung in Zusammenhang stehenden Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck den Täter oder den Inhaber des Gegenstandes in Wohnungen und andere Räume sowie in unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften hinein zu verfolgen.
4    Ein vorläufig Festgenommener ist sofort dem untersuchenden Beamten der beteiligten Verwaltung zuzuführen; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich abzuliefern.
VStrR geregelte Fall: Werden die kontrollierenden Organe der Bundesverwaltung oder die allenfalls mitwirkende Polizei Zeugen einer Widerhandlung oder kommen sie unmittelbar nach der Tat zum Ort der Widerhandlung, ist die Durchsetzung von Zwangsmassnahmen wie Festnahme, Beschlagnahmung und Hausdurchsuchung zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist.

Schliesslich kann die Behörde, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (insbesondere Vorliegen einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr) gegeben sind, Massnahmen gestützt auf die polizeiliche Generalklausel ergreifen, auch wenn keine besondere gesetzliche Grundlage besteht[31].

3.4.2.4Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

Die Durchführung einer Kontrolle kann in der Regel nicht vorgängig angefochten werden, es sei denn, die Behörde erlasse ausnahmsweise vor der Durchführung eine entsprechende Verfügung. Dies ist in der Praxis jedoch kaum je der Fall und wird auch von den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen nicht vorgesehen. Im Gegenteil: Zahlreiche Bestimmungen sehen vor, dass Kontrollen unangekündigt durchzuführen sind.

Eine direkte Anfechtung der Kontrolle ist auch ex post nicht in jedem Fall möglich, da das Verwaltungsverfahrensgesetz als Anfechtungsobjekt eine Verfügung voraussetzt. Wie bereits erwähnt, kann die Kontrolle bzw. eine bestimmte Kontrollmassnahme in bestimmten Fällen als Verfügung bzw. Zwischenverfügung betrachtet werden (vgl. Ziff. 3.2 und 3.4.2.3 oben). In den übrigen Fällen kann die betroffene Person von der Behörde eine Verfügung verlangen (Feststellungsverfügung), die dann angefochten werden kann. Ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht dann, wenn die betroffene Person daran ein schützenswertes Interesse hat[32]. Im Rahmen der laufenden Revision der Bundesrechtspflege soll zudem ein neuer Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG den bisherigen Rechtsschutz ausdehnen bzw. vereinfachen[33]: Er soll nicht mehr nur an das Handeln in Verfügungsform anknüpfen, sondern auch an staatliche Handlungsformen, mit denen nicht «bloss» eine rechtliche Gestaltung, sondern ein unmittelbares, tatsächliches Ergebnis angestrebt wird (sog. Realakte; vgl. Ziff. 3.1.3). Damit würde eine direkte Anfechtung behördlicher Kontrollen möglich.

Die betroffenen Personen sind also gehalten, die Kontrolle zu dulden. Gegen einzelne allenfalls von den Behörden im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens getroffene Massnahmen kann die betroffene Person direkt vorgehen. So kann sie etwa gegen eine eigentliche Durchsuchung Einsprache erheben. Diesfalls werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (vgl. Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR).

Betrachtet die betroffene Person die entsprechenden tatbestandsmässigen Voraussetzungen als erfüllt, kann sie auch im Verfahren gemäss Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Verantwortlichkeitsgesetz Forderungen gegen den Bund geltend machen oder Strafanzeige (z. B. wegen Amtsmissbrauch, Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) erstatten.

Die Betroffenen können sich zudem mit dem Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Aufsichtsinstanz - in der Regel die übergeordnete Verwaltungsbehörde der für die Kontrolle zuständigen Behörde - wenden (d. h. in der Regel das zuständige Departement). Die Aufsichtsbehörde ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, die Aufsichtsbeschwerde materiell zu behandeln.

Ebenfalls möglich ist es schliesslich, an die Bundesversammlung als Oberaufsichtsbehörde zu gelangen. Die Geschäftsprüfungskommissionen können auf solche Eingaben hin, die ebenfalls den Charakter von Aufsichtsbeschwerden haben, Untersuchungen durchführen und gestützt darauf Empfehlungen aussprechen.

4.Beispiel Transplantationsgesetz

Der vorliegende Bericht ist durch Fragen ausgelöst worden, die in den parlamentarischen Beratungen zum Transplantationsgesetz[34] aufgeworfen worden waren (vgl. Ziff. 1 oben). Daher sollen die vorangehenden Erläuterungen an dieser Stelle kurz anhand dieses praktischen Beispiels illustriert werden.

4.1Verschiedene Verfahrenswege

In verschiedenen Fällen sieht das Transplantationsgesetz den Erlass von Verfügungen vor (z. B. Aufnahme in eine Warteliste, Verfügung über die Zuteilung von Organen, Bewilligung für Lagerung sowie Ein- und Ausfuhr, Anordnung von Massnahmen nach Art. 65 TPG). Die von diesen Verfügungen Betroffenen können als Parteien ihre Interessen im Rahmen der im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen Rechte geltend machen. Auch der Ablauf eines allenfalls nachfolgenden Verwaltungsbeschwerdeverfahrens ist verfahrensgesetzlich geregelt.

Ist eine strafrechtlich sanktionierte Widerhandlung gegen Bestimmungen des Transplantationsgesetzes zu untersuchen (vgl. Art. 69 TPG), so sind die kantonalen Strafverfolgungsbehörden dafür zuständig (Art. 71 TPG). Sie gehen dabei nach den Vorschriften ihrer jeweiligen kantonalen Strafprozessordnungen vor.

Alle übrigen verwaltungsrechtlich relevanten Tätigkeiten, die sich nicht auf die genannten kodifizierten Verfahrensrechte stützen können (das Spektrum reicht etwa von der verwaltungsinternen Dossierführung über die Evaluation der Wirksamkeit des TPG bis zur Durchführung von periodischen Inspektionen), sind im Bereich des tatsächlichen Verwaltungshandelns angesiedelt.

4.2Kontrollen

Art. 63 des Transplantationsgesetzes sieht vor, dass das Bundesamt - u.a. mittels periodischer Inspektionen - kontrolliert, ob die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden. Es kann dabei «Grundstücke, Betriebe und Räume betreten, sowie Fahrzeuge durchsuchen». Die Kontrollierten haben eine Mitwirkungspflicht (Art. 64 TPG): Sie müssen dem Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und insbesondere Probeentnahmen gestatten, Auskünfte erteilen sowie Einblick in die Unterlagen und Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren.

Somit umreisst das Gesetz die Instrumente, die der Behörde zur Verfügung stehen, wie auch die Pflichten der von der Kontrolle Betroffenen. Das Vorgehen der Behörde bei der Kontrolle wird durch die Ausgangslage bestimmt werden: Handelt es sich um eine Routinekontrolle, wird sich die Behörde darauf beschränken, den Ort der Kontrolle - ein Spital, einen Betrieb, der Transplantate produziert, oder ein Forschungslabor - zu betreten, vor Ort einen Augenschein vorzunehmen und von der verantwortlichen Person des Betriebs, die im Normalfall bei der Kontrolle anwesend ist, Auskünfte verlangen[35]. Darüber hinaus wird sie auch Einsicht in gewisse Geschäftsunterlagen nehmen. Diese Einsicht darf nur so weit gehen, als die gesuchten Angaben für die Kontrolle von Bedeutung sind[36].

Eine etwas schärfere Massnahme stellt dagegen die Entnahme von Proben dar. Sie erfolgt in der Regel nur bei Verdacht[37], der natürlich auch im Laufe der Kontrolltätigkeit entstehen kann. Die Behörde muss sich hier zwar eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, kann aber diese Massnahme gestützt auf das Gesetz ergreifen, wenn sie sie als notwendig erachtet.

Kontrollen von Fahrzeugen durch das Bundesamt sind wohl in erster Linie denkbar, wenn es sich um Geschäftsfahrzeuge handelt und etwa deren Eignung für den Transport von Organen oder Transplantaten kontrolliert werden soll. Auch hier wird sich die Kontrolle auf eine Augenschein, das Verlangen von Auskünften und allenfalls die Einsicht in Papiere, die sich auf ein solches Fahrzeug beziehen, beschränken. Diese Tätigkeiten sind direkt gestützt auf das Gesetz möglich.

Dass das Bundesamt Kontrollen privater Räume vornimmt, ist dagegen wohl eher in Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen privaten Räumen und Geschäftsräumen besteht. Das Gesetz beschränkt die zur Erfüllung der Kontrollaufgaben vorgesehene Zutrittsbefugnis zwar nicht auf Geschäftsräume. Im Parlament wurde denn auch die Ansicht geäussert, dass es durchaus notwendig sein könnte und zulässig wäre, Kontrollen bei Privaten in deren rein privaten Räumlichkeiten vorzunehmen[38]. Praktisch dürfte aber die dort diskutierte Situation kaum je eintreten: Wenn gegen einen Privaten der Verdacht besteht, dass er mit Organen handelt, so wäre dies ein Vergehen nach Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Transplantationsgesetzes. Wenn die Behörde nun die privaten Räume des Betreffenden daraufhin kontrollieren will, ob dieser dort illegal Organe lagert, bewegt sie sich im Bereich der Vorermittlung . Das Transplantationsgesetz überträgt dem Bundesamt aber ganz klar nicht die Verfolgung von Widerhandlungen; diese ist nach Art. 71 Abs. 1 TPG Sache der zuständigen kantonalen Behörden. Daher wird das Bundesamt in solchen Situationen den Fall ohnehin an diese weiterleiten - bzw. Anzeige erstatten - müssen. Die kantonale
Strafverfolgungsbehörde muss dann, wenn sie ein Verfahren eröffnet, gemäss dem kantonalen Strafprozessrecht vorgehen, d. h. für die Durchführung einer Kontrolle müsste in der Regel ein richterlicher Durchsuchungsbefehl erlangt werden. In der Praxis dürfte der zuständige Untersuchungsrichter die Fachleute des Bundesamtes zur Unterstützung bei einer solchen Untersuchung beiziehen.

Anhand dieses Beispiels zeigt sich aber auch, dass die Abgrenzung von Kontrolltätigkeit und Strafverfolgung nicht abstrakt und allgemeingültig vorgenommen werden kann, da die Kontrolltätigkeit gerade im Falle des Transplantationsgesetzes ganz generell auch dazu dient, Hinweise auf mögliche strafbare Handlungen zu erhalten. Geht es aber um die Kontrolle von rein privaten Räumen, hat die Eröffnung eines Strafverfahrens sicher zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu erfolgen. Dies gebietet der grundrechtliche Schutz für private Räumlichkeiten, der gegenüber dem Schutz von Geschäftsräumen klar höher ist (vgl. Ziff. 3.4.1 oben). Geht es dagegen um die Kontrolle von Geschäftsräumen oder Betrieben (einschliesslich «geschäftsnaher» Privaträume), so ist der Ermessensspielraum für die Behörde bedeutend grösser zu veranschlagen. Auch dann, wenn die Kontrolle auf gewisse Anzeichen oder Hinweise auf mögliche Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen der Art. 69 und 70 TPG hin stattfindet, kann sie in der Regel durch das Bundesamt durchgeführt werden. Der richtige Zeitpunkt für die Eröffnung eines Strafverfahrens ist also jeweils nach den Umständen im Einzelfall festzulegen.

5.Überlegungen de lege ferenda

5.1Beurteilung des Regelungsbedarfes

Die mit dem Vollzug des Bundesrechts betrauten Einheiten der Bundesverwaltung führen jährlich eine beträchtliche Anzahl von Kontrollen der verschiedensten Art -zu denken ist namentlich an die Bereiche Zoll (Grenzkontrolle) oder Steuern - und unter verschiedensten Umständen durch. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle laufen diese Kontrollen mehr oder weniger einvernehmlich und unter mehr oder weniger grosser Kooperation der Betroffenen ab. Dies rührt nicht zuletzt daher, dass sich die Betroffenen regelmässig bewusst sind, dass sie sich in einem Bereich bewegen, der - entweder aufgrund besonderer Risiken oder Gefahrenpotentiale oder aufgrund anderer öffentlicher (namentlich fiskalischer) Interessen - einer staatlichen Aufsicht unterstellt ist. Sie sind sich über die Kontrollbefugnisse der Behörden bereits im Klaren, wenn diese tatsächlich Kontrollen durchführen.

Darüber hinaus dürfte auch die Zahl der von der Bundesverwaltung aufgrund der Ergebnisse einer Kontrolle durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren (von der einfachen Zoll- und Steuerübertretung bis zum komplexen Leistungs- und Abgabebetrug) in die Tausende gehen.

Zahlreiche stichprobenweise Anfragen bei Verwaltungsstellen, die mit Kontrollaufgaben betraut sind, haben ergeben, dass zwar oft eine behördlich angeordnete Korrekturmassnahme oder Sanktion angefochten wird, fast nie aber die Durchführung der Kontrolle an sich oder die Art und Weise ihrer Durchführung. Dieser Befund wird durch die Tatsache gestützt, dass die diesbezügliche Rechtsprechung sehr spärlich ist.

Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die Kontrolltätigkeit in der Regel von erfahrenen Spezialisten ausgeübt wird, die für die sich stellenden Probleme sensibilisiert sind. Hinzu kommt, dass die Behörden bei der Ausübung ihrer Kontrollfunktion oft auch dann in Analogie zu den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. des Verwaltungsstrafverfahrensgesetzes vorgehen, wenn kein Verfahren eröffnet ist. Dieses Vorgehen liegt nicht zuletzt auch im Interesse der Behörden, denn so kann eine mögliche Quelle von Streitigkeiten eliminiert werden. Schliesslich zeigt sich darin auch, dass die oben beschriebenen Leitplanken (Ziff. 3) ihre Wirkungen tatsächlich auch entfalten.

Erwähnt sei zudem, dass im Rahmen der Revision der Bundesrechtspflege voraussichtlich ein neuer Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG geschaffen wird (vgl. Ziff. 3.4.2.4 oben). Mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ist im Jahr 2007 zu rechnen. Diese Bestimmung dürfte den Rechtsschutz für die von behördlichen Kontrollen Betroffenen vereinfachen und verbessern, da er den bisherigen unmittelbaren Rechtsschutz gegen das Handeln in Verfügungsform auch auf andere staatliche Tätigkeiten (z. B. auch behördliche Kontrollen) ausdehnt.

Der gesetzgeberische Handlungsbedarf (sowohl in sachlicher Hinsicht als auch in Bezug auf eine etwaige zeitliche Dringlichkeit) erscheint somit insgesamt aus praktischen wie auch aus rechtlichen Überlegungen als eher gering.

Für den Fall, dass die Kommission zu einer abweichenden Beurteilung des Regelungsbedarfes gelangen sollte, werden nachfolgend zwei Varianten hinsichtlich des gesetzgeberischen Vorgehens skizziert.

5.2Handlungsmöglichkeiten

Sollen die für den Einsatz von Zwangsmassnahmen massgebenden Normen der Verwaltungsstraf- bzw. Strafprozessrechte - insbesondere die Voraussetzungen für die Durchführung von Durchsuchungen in privaten Räumen - in vergleichbarer Form auch für behördliche Kontrollen vorgesehen werden, bieten sich theoretisch zwei Möglichkeiten an: Entweder werden die betroffenen Spezialgesetze jeweils mit entsprechenden Bestimmungen ergänzt oder aber die Verfahrensregeln werden zentral in einem bestehenden Verfahrensgesetz oder in einem neuen, separaten Gesetz eingefügt.

5.2.1Variante 1: Koordinierte Ergänzung jedes einzelnen betroffenen Spezialgesetzes

Eine Möglichkeit bestünde darin, sämtliche Gesetze, die eine behördliche Kontrolle vorsehen, mit den entsprechenden Bestimmungen zu ergänzen. Allenfalls könnte eine sinngemässe Anwendung eines Teils der Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vorgesehen werden. Diese Lösung wurde in Art. 42 des Kartellgesetzes gewählt. Im Rahmen eines solchen grösseren Revisionsvorhabens wäre gleichzeitig auch für jede der betroffenen Bestimmungen über Kontrollbefugnisse zu prüfen, ob und wie weit deren Wortlaut im Hinblick auf die Zielerreichung des Gesetzes und vor dem Hintergrund der Erkenntnisse dieses Berichtes vereinheitlicht werden müsste. Zudem wäre dort, wo die Kontrollkompetenz nur in einer Verordnung vorgesehen wird, zu prüfen, ob die entsprechende Norm auf Stufe Gesetz angehoben werden müsste, oder ob sie im konkreten Fall den Anforderungen des Legalitätsprinzips genügt.

Eine «Sammelanpassung» verschiedenster Bundesverwaltungsgesetze hatte der Gesetzgeber bereits vor rund 30 Jahren bei der Schaffung des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes gewählt. Damals wurden rund 25 Gesetze angepasst. Heute würde eine materielle Harmonisierung aller Kontrollnormen im Bundesrecht mehr als 120 Erlasse betreffen.

5.2.2Variante 2: Lösung im Rahmen eines bestehenden oder allenfalls eines neu zu schaffenden Gesetzes

5.2.2.1Lösung im Rahmen eines bestehenden Gesetzes

Grundsätzlich wäre das Einfügen von Verfahrensbestimmungen für die Durchführung behördlicher Kontrollen sowie allenfalls weitere Formen des tatsächlichen Verwaltungshandelns in verschiedenen Erlassen möglich: In Betracht kommen namentlich das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsstrafrechtsgesetz.

Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz ist kaum für eine Regelung von Massnahmen im Bereich des einfachen Verwaltungshandelns geeignet, weil es konzeptionell auf die Verfolgung und Beurteilungen von Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen ausgerichtet ist. Wollte man die behördlichen Kontrollen ebenfalls mit diesem Verfahrensgesetz erfassen, müsste deren Geltungsbereich eigens für diesen Teilbereich weit in den normalen Gesetzesvollzug vorverlagert werden, obwohl dort sonst kaum Berührungspunkte mit dem Strafrecht bestehen.

Bei einer Ergänzung des Verwaltungsverfahrensgesetzes wäre namentlich vertieft abzuklären, wie weit es sinnvoll wäre, dieses Gesetz mit Bestimmungen zu ergänzen, die eine vorgängige Prüfung - durch ein Gericht oder eine übergeordnete Verwaltungsstelle - verlangen, bevor bestimmte Zwangsmassnahmen im Rahmen des tatsächlichen Verwaltungshandelns angeordnet werden können.

5.2.2.2Lösung im Rahmen eines neu zu schaffenden Gesetzes

In Ziff. 3.2 wurde dargelegt, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit der Bundesverwaltung nicht von einem kodifizierten Verfahrensrecht erfasst und geleitet ist. Angesichts der unübersehbaren Vielfalt der Ausprägungen des tatsächlichen Verwaltungshandelns wäre eine Generalisierung bzw. eine Verdichtung in einen einzigen Verfahrenserlass ein äusserst anspruchsvolles Unterfangen.

Denkbar wäre aber, dass einzelne Verfahrensbestimmungen in einem Gesetz Platz finden könnten, welches bestimmte «Form» von tatsächlichem Verwaltungshandeln regelt, das der in Frage stehenden Kontrollfunktion möglichst nahe kommen. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang etwa der am 24. November 2004 vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickte Entwurf für ein Zwangsanwendungsgesetz, das in einer früheren Fassung der Expertengruppe eine generelle Regelung der Anwendung von polizeilichen Zwangsmassnahmen durch Bundesbehörden vorsah. Dieser Ansatz wurde aber schliesslich in den späteren Fassungen nicht weiterverfolgt.

Da die Kontrollen der Bundesbehörden in den jeweiligen Sachgebieten gewissermassen eine spezialpolizeiliche Funktion haben (Schutz von Polizeigütern), wäre die Schaffung entsprechender Normen im Übrigen auch im Rahmen der gegenwärtig laufenden Arbeiten für ein Polizeigesetz des Bundes denkbar.

6.Zusammenfassung und Schlussfolgerung

Die Übersicht über das geltende Recht hat ergeben, dass eine grosse Zahl von Bestimmungen besteht, welche Kontrollbefugnisse von Behörden vorsehen. Diese Befugnisse sind unterschiedlich ausführlich geregelt; häufig sehen die gesetzlichen Grundlagen aber bereits verschiedene Einschränkungen der Kontrolltätigkeit vor. Nur in wenigen Ausnahmefällen wird Aufsichts- und Vollzugsbehörden die Befugnis erteilt, selbst polizeilichen Zwang auszuüben (Ziff. 2.3.3). Ebenfalls nur in wenigen Fällen ist vorgesehen, dass Behörden auch private Räume betreten dürfen (Ziff. 2.4.3).

Die Ausübung der Kontrollbefugnisse unterliegt darüber hinaus den allgemeinen verfassungsmässigen Schranken des behördlichen Handelns (Ziff. 3.1). Dazu gehören namentlich das Legalitätsprinzip und das Verhältnismässigkeitsgebot, der Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht sowie das Gebot, dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss. Zudem sind sie gehalten, die Grundrechte der Betroffenen zu wahren. Dazu gehören neben Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot namentlich die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung (die in beschränkterem Ausmass auch für Geschäftsräume gilt; Ziff. 3.4.1).

Wenn Behörden Verfügungen erlassen (bzw. rechtskräftige Verfügungen vollstrecken) oder wenn sie strafbare Widerhandlungen verfolgen, so ist ihr Vorgehen und insbesondere die Anwendung von Zwangsmitteln - wie z. B. Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen - durch die einschlägigen Verfahrensgesetze geregelt (Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsstrafrechtsgesetz). Diese Gesetze konkretisieren die erwähnten Schranken des behördlichen Handelns in allgemeiner Art und Weise und regeln insbesondere die Rechte der Betroffenen in einem solchen Verfahren (Ziff. 3.2.1). Ein Teil des behördlichen Handelns ist indessen nicht durch solche kodifizierten Verfahrensgesetze geregelt. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen auch behördliche Kontrollen. Leitplanken ergeben sich in diesen Fällen einerseits durch die Konkretisierung der zu beachtenden allgemeinen Rechtsgrundsätze im Einzelfall - durch die handelnde Behörde selbst - wie auch durch die analoge Anwendung von verfahrensgesetzlichen Bestimmungen (Ziff. 3.1 sowie 3.4.2).

Die Betroffenen können sich gegen behördliche Kontrollen in der Regel erst im Nachhinein zur Wehr setzen bzw. deren Rechtmässigkeit überprüfen lassen. Sie können eine Feststellungsverfügung verlangen, die angefochten werden kann, soweit nicht die Kontrolltätigkeit bzw. -handlung selbst als Verfügung gilt oder ohnehin in eine solche mündet. Im Rahmen der Reform der Bundesrechtspflege soll darüber hinaus eine direkte Anfechtungsmöglichkeit geschaffen werden: Eine neue Bestimmung im Verwaltungsverfahrensgesetz soll künftig vorsehen, dass auch ein behördliches Handeln angefochten werden kann, das nicht in der Form der Verfügung, sondern lediglich in der Form des Realaktes bzw. als «tatsächliches» Verwaltungshandelns erfolgt. Damit wird der Rechtsschutz verbessert bzw. zumindest vereinfacht (Ziff. 3.4.2.4).

Die Praxis zeigt, dass einer insgesamt beträchtlichen Anzahl von behördlichen Kontrollen eine praktisch vernachlässigbare Anzahl von Beschwerden gegenübersteht. In der Verwaltungspraxis, im Parlament und in der Öffentlichkeit sind die hier untersuchten Fragen unseres Wissens höchstens punktuell thematisiert worden. Der Hauptforderung der Lehre im vorliegenden Zusammenhang wird mit der vorgesehenen Verbesserung des Rechtsschutzes Rechnung getragen.

Dies führt uns zum Schluss, dass zwar in einzelnen Punkten durchaus weitere Klärungen nützlich sein können (vgl. insbesondere Ziff. 3.2 sowie 3.4.2.3), dass aber kein erheblicher, und gewiss kein dringlicher gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Hingegen scheint es angezeigt, beim Erlass neuer Bestimmungen über Kontrolltätigkeiten den Grundsätzen staatlichen Handelns und den Grundrechten gebührend Beachtung zu schenken und sachlich nicht begründete Sonderregelungen zu vermeiden. Insbesondere sollte die Anwendung von polizeilicher Gewalt zumindest dort jeweils klar geregelt werden, wo erfahrungsgemäss häufig darauf zurückgegriffen werden muss.

Sollte entgegen unserer Einschätzung der gesetzgeberische Handlungsbedarf bejaht werden, würde das Bundesamt für Justiz einer bereichsübergreifenden Regelung in einem neuen Gesetz (Ziff. 5.2.2.2) den Vorzug geben.

[1] Referendumsvorlage BBl 2004 5453.
[2] Für den Asyl- und Ausländerbereich sowie den Transport von Personen im Auftrag von Bundesbehörden vgl. auch den Vernehmlassungsentwurf vom 24. November 2004 zu einem Bundesgesetz über die Anwendung von Zwang im Ausländerrecht und beim Transport von Personen im Auftrag von Bundesbehörden. Weitere Aspekte der Anwendung polizeilichen Zwangs durch Bundesbehörden sollen in einem künftigen Polizeigesetz geregelt werden, welches sich gegenwärtig beim Bundesamt für Polizei in Ausarbeitung befindet.
[3] Noch nicht in Kraft; (Fundstelle vgl. Fn. 1).
[4] Der Anhang kann beim Bundesamt für Justiz bezogen werden.
[5] Noch nicht in Kraft; (Fundstelle vgl. Fn. 1).
[6] Noch nicht in Kraft; (Fundstelle vgl. FN 1).
[7] Vgl. statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, RZ 363 ff.
[8] Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Rz 81 - 84.
[9] Bisweilen wird auch von «verfügungsfreiem Staatshandeln» gesprochen; vgl. z. B. Paul Richli, Zum Rechtsschutz gegen verfügungsfreies Staatshandeln in der Totalrevision der Bundesrechtspflege, Aktuelle Juristische Praxis (AJP) 1998, 1426 - 1442.
[10] Häfelin/Müller, a.a.O., RZ 883.
[11] Vgl. Alexandre Flückiger, Régulation, dérégulation, autorégulation: l'émergence des actes étatiques non obligatoires, Schweizerischer Juristenverein, Referate und Mitteilungen, 2004/2, 159-303, S. 183 ff.
[12] Vgl. BGE 106 Ib 109 E. 1, wo das Bundesgericht allerdings die Qualifikation einer Durchsuchung am Zoll als Verfügung nicht näher begründet.
[13] Vgl. Botschaft VStrR, BBl 1971 I 1011.
[14] «Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind». Vgl. auch Art. 44 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 44 - 1 Der untersuchende Beamte ordnet einen Augenschein an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen kann. Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben Anspruch darauf, dem Augenschein beizuwohnen.
1    Der untersuchende Beamte ordnet einen Augenschein an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen kann. Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben Anspruch darauf, dem Augenschein beizuwohnen.
2    Werden Geschäfts- und Betriebseinrichtungen einem Augenschein unterzogen, so ist auf die berechtigten Interessen des Inhabers Rücksicht zu nehmen.
VStrR für den Augenschein (der aber nicht zu den Zwangsmitteln zu zählen ist).
[15] Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV: 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
[16] Zum Ganzen vgl. Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., 2001, S. 115 ff.
[17] Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK: Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
[18] Art. 7 Charta 4422/00 (für die Schweiz nicht verbindlich): Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
[19] Art. 17
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 17 - (1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
UNO-Pakt II: (1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. (2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
[20] Zum Verhältnis von Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
zu Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV vgl. Stephan Breitenmoser, St. Galler BV-Kommentar, Art. 13, Rz. 4.
[21] Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Zürich 1999, S. 118 f.
[22] Müller, a.a.O., S. 119.
[23] Müller, a.a.O., S. 119.
[24] Vgl. Müller, a.a.O., S. 124 sowie Niemietz c. Bundesrepublik Deutschland, Serie A Nr. 251-B, Ziff. 29, Europäische Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ) 1993, S. 66.
[25] BGE vom 11. April 1996 in: Die Praxis des Bundesgerichts (Pra) 1996, Nr. 197, E. 3.a, S. 749.
[26] Müller, a.a.O., S. 123.
[27] Müller, a.a.O., S. 126.
[28] Dies im Gegensatz zum (verwaltungs-)strafprozessrechtlichen Durchsuchungsbefehl, den ein eidgenössischer oder kantonaler Untersuchungsrichter oder gegebenenfalls der Direktor einer Verwaltungseinheit jeweils im Einzelfall ausstellt. Vgl. insbesondere BGE 81 I 119 sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. Dezember 1997 i.S. Camenzind gegen die Schweiz, Recueil des arrêts et décisions 1997, 2880; Müller, a.a.O., S. 128 f.
[29] Vgl. auch BGE 81 I 119.
[30] Müller, a.a.O., S. 129.
[31] Häfelin/Müller, a.a.O., RZ 2467 ff.
[32] Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein und es muss sich dabei grundsätzlich um ein aktuelles Interesse handeln. Auf letztere Bedingung wird unter bestimmten Voraussetzungen aber verzichtet, insbesondere wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können; vgl. Kölz/Häner, a.a.O., RZ 201 sowie VPB 60.56 E. 3.3.
[33] Art.25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
(neu) VwVG; AB 2003 S 870 (Marginalie: Verfügung über Realakte): 1Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.2Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
[34] Noch nicht in Kraft; (Fundstelle vgl. Fn. 1).
[35] Botschaft zum Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 12. September 2001, BBl 2002 26 ff., 179.
[36] Botschaft Transplantationsgesetz, a.a.O.
[37] Botschaft Transplantationsgesetz, a.a.O.
[38] AB 2004 S 562, insbesondere Votum Bundesrat Couchepin.

Dokumente des BJ
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-70.46
Datum : 31. Januar 2005
Publiziert : 31. Januar 2005
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-70.46
Sachgebiet : Bundesamt für Justiz (BJ)
Gegenstand : Verwaltungsverfahren. Zwangsmassnahmen. Grundrechtsbindung der Behörden. Schutz Betroffener bei behördlichen Kontrollen....


Gesetzesregister
AMBV: 43
SR 812.212.1 Verordnung vom 14. November 2018 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung; AMBV) - Arzneimittel-Bewilligungsverordnung
AMBV Art. 43 Regelung von Einzelheiten - Die Swissmedic kann Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens näher umschreiben.
ASchV: 11
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 11
1    Wer mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES gewerbsmässig handelt oder diese gewerbsmässig züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen.10
2    Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für künstlich vermehrtes Pflanzenmaterial Ausnahmen von der Pflicht zur Führung einer Bestandeskontrolle vorsehen.
3    Es kann eine Registrierungspflicht vorsehen für Personen, die mit Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES gewerbsmässig handeln oder diese gewerbsmässig züchten.11
BPV: 25 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
99
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG)
1    Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.
2    Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  ...
c  Änderung des Aufgabenkreises.
3    Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a  Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres;
b  Busse bis zu 3000 Franken;
c  Änderung der Arbeitszeit;
d  Änderung des Arbeitsortes.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
26 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
35 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
146
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 146 Staatshaftung - Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
BankenG: 23quater
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 23quater
BauPV: 13
SR 933.01 Verordnung vom 27. August 2014 über Bauprodukte (Bauprodukteverordnung, BauPV) - Bauprodukteverordnung
BauPV Art. 13 Vorschriften für die Händlerinnen - (Art. 10 Abs. 1 BauPG)
1    Bevor die Händlerin ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, vergewissert sie sich, dass dem Produkt die gemäss dem BauPG und dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Für die Sicherheitsinformationen gilt Artikel 10 Absätze 8 und 9 sinngemäss. Die Händlerin vergewissert sich auch, dass die Herstellerin und die Importeurin die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 6 und 7 beziehungsweise von Artikel 11 Absatz 4 erfüllt haben.
2    Ist eine Händlerin der Auffassung oder hat sie Grund zur Annahme, dass das Bauprodukt der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen des BauPG oder dieser Verordnung nicht entspricht, so stellt sie das Bauprodukt erst dann auf dem Markt bereit, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und diesen sonstigen Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde.
3    Ist mit dem Bauprodukt ein Risiko verbunden, so gibt die Händlerin dies ausserdem der Herstellerin oder der Importeurin sowie dem zuständigen Marktüberwachungsorgan bekannt.
4    Die Artikel 10 Absätze 2, 3, 10 und 11 sowie Artikel 11 Absatz 6 gelten für die Händlerin sinngemäss.
ChKV: 32
SR 946.202.21 Verordnung vom 21. August 2013 über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (Chemikalienkontrollverordnung, ChKV) - Chemikalienkontrollverordnung
ChKV Art. 32 Ein- und Ausfuhr von Chemikalien der Listen 2 und 3
1    Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 21 oder 22 hat dem Labor Spiez bis 45 Tage nach Jahresende Meldung zu erstatten über die im abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich ausgeführten Mengen von Chemikalien der Listen 2 und 3, unter Angabe des Bestimmungslandes, wenn folgende Mengen überschritten werden:61
a  1 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die mit «*» gekennzeichnet ist;
b  100 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die nicht mit «*» gekennzeichnet ist;
c  100 kg einer Chemikalie der Liste 2B;
d  100 kg einer Chemikalie der Liste 3.
2    Sie oder er hat dem Labor Spiez nach Jahresende Meldung zu erstatten über die im abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich eingeführten Mengen von Chemikalien der Listen 2 und 3, unter Angabe des Herkunftslandes, wenn folgende Mengen überschritten werden:
a  1 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die mit «*» gekennzeichnet ist;
b  100 kg einer Chemikalie der Liste 2A, die nicht mit «*» gekennzeichnet ist;
c  100 kg einer Chemikalie der Liste 2B;
d  100 kg einer Chemikalie der Liste 3.
3    Die Meldepflicht für Mischungen von Chemikalien der Listen 2 und 3 gilt für Konzentrationsschwellen nach Artikel 27 oder 29. Bei diesen Mischungen ist das tatsächliche Gewicht der meldepflichtigen Chemikalie anzugeben.62
DZV: 66
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 66 Beitrag - Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
a  Spezialkulturen;
b  anders als mit Spezialkulturen bewirtschaftete offene Ackerfläche;
c  übrige zu Beiträgen berechtigende Fläche.
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EmbG: 4
SR 946.231 Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) - Embargogesetz
EmbG Art. 4 Befugnisse der Kontrollorgane
1    Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie stellen belastendes Material sicher.
2    Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungs-organe des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen.4
3    Die Kontrollorgane sowie die beigezogenen Behörden sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich die Vorsichtsmassnahmen, die zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage erforderlich sind.
FMG: 8  33
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 33 Kontrolle - 1 Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.113
1    Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden.113
2    Der Bundesrat regelt das Zutrittsrecht zu Fernmeldeanlagen, die militärischen Geheimhaltungsvorschriften unterstehen.
3    Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft das BAKOM die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das Erstellen und das Betreiben sowie das Importieren, das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen.114
4    Das BAKOM kann die Informationen über Massnahmen nach Absatz 3 veröffentlichen und sie im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.115
5    Über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen darf es nur bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft geben oder diese veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen.116
6    Es kann sich an internationalen Datenbanken zum Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden beteiligen. Es darf darin nur Daten erfassen, deren Übermittlung an ausländische Behörden nach Artikel 13b zulässig wäre.117
FMedG: 12
SR 810.11 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) - Fortpflanzungsmedizingesetz
FMedG Art. 12 Aufsicht
1    Die Bewilligungsbehörde kontrolliert, ob:
a  die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind;
b  die Pflichten sowie allfällige Auflagen eingehalten werden.
2    Sie nimmt Inspektionen vor und kann dazu Grundstücke, Betriebe und Räume betreten. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat der Bewilligungsbehörde die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen sowie jede andere Unterstützung auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3    Sie kann alle Massnahmen treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind. Insbesondere kann sie bei schweren Verstössen gegen dieses Gesetz die Benützung von Räumen oder Einrichtungen verbieten, Betriebe schliessen und Bewilligungen sistieren oder widerrufen.
4    Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben, insbesondere Kontrollaufgaben, übertragen. Er sorgt für die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben.
FMedV: 10
SR 810.112.2 Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 (FMedV)
FMedV Art. 10 Aufsicht - 1 Die Aufsichtsbehörde lässt innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Bewilligung eine Inspektion durch eine sachverständige Person durchführen. Danach erfolgt eine Inspektion so oft als nötig, mindestens aber alle drei Jahre.
1    Die Aufsichtsbehörde lässt innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Bewilligung eine Inspektion durch eine sachverständige Person durchführen. Danach erfolgt eine Inspektion so oft als nötig, mindestens aber alle drei Jahre.
2    Die Aufsichtsbehörde kann eine unabhängige Expertin oder einen unabhängigen Experten beiziehen.
3    Verfügt das Laboratorium über eine Akkreditierung nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199614, so kann die Aufsichtsbehörde von der Überprüfung des Qualitätsmanagementsystems ganz oder teilweise absehen.
4    Die Schweizerische Akkreditierungsstelle meldet der Aufsichtsbehörde erteilte oder erneuerte Akkreditierungen sowie allfällige Suspendierungen oder Entzüge innerhalb angemessener Frist.
GKG: 10
SR 946.202 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) - Güterkontrollgesetz
GKG Art. 10 Befugnisse der Kontrollorgane - 1 Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie beschlagnahmen belastendes Material. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bleiben weitergehende Bestimmungen des Verfahrens- und Prozessrechtes vorbehalten.
1    Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie beschlagnahmen belastendes Material. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bleiben weitergehende Bestimmungen des Verfahrens- und Prozessrechtes vorbehalten.
2    Die Kontrollorgane können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit beiziehen. Bestehen Hinweise auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so können sie den Nachrichtendienst des Bundes und die zuständigen Polizeiorgane des Bundes beiziehen.15
3    Die Kontrollorgane können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten. Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.
4    Die Kontrollorgane sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage nötigen Vorsichtsmassnahmen.
GSchG: 52
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 52 Duldungs- und Schweigepflicht
1    Die Behörden des Bundes und der Kantone können Erhebungen an privaten und öffentlichen Gewässern durchführen. Sie können die dazu notwendige Einrichtungen erstellen und Anlagen kontrollieren. Die Grundeigentümer und die Inhaber der Anlagen müssen den damit betrauten Personen den Zutritt gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte erteilen.
2    Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen und Fachausschüssen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
3    ...45
GwG: 18
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 18 - 1 Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121
1    Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:121
a  Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.
b  Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen.
c  Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen.
d  Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.
2    ...124
3    Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.125
4    Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen:
a  Anwalts- oder Notariatspatent;
b  Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit;
c  Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung;
d  Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.126
JSG: 26
SR 922.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Jagdgesetz
JSG Art. 26 Durchsuchungsrecht und Beschlagnahme - Die Kantone regeln für den Vollzug dieses Gesetzes die Durchsuchung von Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen. Sie verleihen den Vollzugsorganen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
KEG: 73
SR 732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)
KEG Art. 73 Auskunftspflicht, Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen, Zugang - 1 Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den Aufsichtsbehörden sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen oder auf Verlangen herauszugeben, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.
1    Soweit es der Vollzug dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder der gestützt darauf erlassenen Verfügungen erfordert, sind den Aufsichtsbehörden sämtliche Auskünfte zu geben und Unterlagen einzureichen oder auf Verlangen herauszugeben, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.
2    Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen der auskunftspflichtigen Personen und die Orte, an denen erdwissenschaftliche Untersuchungen nach Artikel 35 vorgenommen werden, ohne Voranmeldung zu betreten, Überwachungsgeräte und Siegel anzubringen, Material- und Bodenproben zu nehmen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie beschlagnahmen belastendes Material.
KG: 42
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 42 Untersuchungsmassnahmen
1    Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
2    Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 197438 über das Verwaltungsstrafrecht sinngemäss anwendbar. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen werden auf Grund eines Antrages des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.
KGTG: 17
SR 444.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) - Kulturgütertransfergesetz
KGTG Art. 17 Kontrolle - 1 Um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu kontrollieren, hat die Fachstelle Zutritt zu den Geschäftsräumen und Lager der im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen.
1    Um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu kontrollieren, hat die Fachstelle Zutritt zu den Geschäftsräumen und Lager der im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen.
2    Wenn sie begründeten Verdacht hat, dass eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz vorliegt, erstattet die Fachstelle der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige.
KMG: 28
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 28 Befugnisse der Kontrollorgane
1    Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Sie beschlagnahmen belastendes Material. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen bleiben weitergehende Bestimmungen des Verfahrens- und Prozessrechts vorbehalten.
2    Soweit notwendig können sie bei ihren Kontrollen die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden, die Untersuchungsorgane des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit sowie den Nachrichtendienst des Bundes beiziehen.33
3    Sie können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten bearbeiten. Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen nur solche über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bearbeitet werden. Weitere besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.
4    Sie sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich alle zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage nötigen Vorsichtsmassnahmen.
LMFV: 14
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 14 Durchführung der Messungen - 1 Die Messungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Betriebszustände erfassen. Wenn nötig legt die Behörde Art und Umfang der Messung sowie die zu erfassenden Betriebszustände fest.
1    Die Messungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Betriebszustände erfassen. Wenn nötig legt die Behörde Art und Umfang der Messung sowie die zu erfassenden Betriebszustände fest.
2    Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Empfehlungen über die Durchführung der Messungen. Für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200613 und die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.14
3    Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss nach Anweisung der Behörde geeignete Messplätze einrichten und zugänglich machen.
4    Die gemessenen und errechneten Werte, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen der Anlage während der Messungen müssen in einem Messbericht festgehalten werden.
LMG: 24
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 24 Information der Öffentlichkeit - 1 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
1    Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
a  ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit;
b  Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass sie ein Risiko für die Gesundheit mit sich bringen können.
2    Die zuständigen Bundesbehörden können der Öffentlichkeit und der obligatorischen Schule ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse vermitteln, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge, den Gesundheitsschutz und die nachhaltige Ernährung von Bedeutung sind.
3    Sie können die Öffentlichkeitsarbeit anderer Institutionen unterstützen.
4    Der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden:
a  amtliche Kontrollberichte sowie die Dokumente, welche Schlussfolgerungen über die bei der Kontrolle gewonnenen Erkenntnisse und Informationen enthalten (Art. 32 Abs. 1);
b  Ergebnisse von Forschungsarbeiten und Erhebungen (Art. 40), soweit diese Rückschlüsse auf betroffene Herstellerinnen oder Hersteller, Vertreiberinnen oder Vertreiber oder Produkte zulassen;
c  die Risikoklassierung von Betrieben durch die Vollzugsbehörden.
MG: 92
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 92 Grundsätze - 1 Die Angehörigen der Armee, die im Inland Assistenzdienst oder Spontanhilfe für die zivilen Polizeiorgane oder für das Grenzwachtkorps leisten, sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008171 (ZAG) berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1    Die Angehörigen der Armee, die im Inland Assistenzdienst oder Spontanhilfe für die zivilen Polizeiorgane oder für das Grenzwachtkorps leisten, sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008171 (ZAG) berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2    In den übrigen Militärdiensten sind Angehörige der Armee berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
a  Personen anzuhalten und ihre Identität zu kontrollieren, sie von bestimmten Orten wegzuweisen oder fernzuhalten, sie zu befragen, zu durchsuchen und bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeikräfte kurzfristig festzuhalten;
b  Grundstücke zu betreten, persönliche Effekten sowie Gegenstände, Räume und Fahrzeuge zu kontrollieren, zu durchsuchen und sicherzustellen;
c  in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang mit körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln oder Waffen auszuüben, wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen;
d  Waffen einzusetzen:
d1  in Notwehr und im Notstand,
d2  als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen.
3    Die Angestellten der Militärverwaltung des Bundes sind zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen nach dem ZAG berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
4    Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der Art der Aufgaben und des Ausbildungsstands im Einzelnen:
a  die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch durch Angehörige der Armee nach Absatz 2;
b  die Aufgaben, zu deren Erfüllung die Angestellten der Militärverwaltung des Bundes bewaffnet werden dürfen.
MWSTG: 62
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
1    Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen.
2    Die Organe des BAZG sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 68-70, 73-75 und 79 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen.
MepV: 26
SR 812.213 Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020 (MepV)
MepV Art. 26 Gültigkeitsdauer - 1 Die Bescheinigungen sind maximal fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer wird in der Bescheinigung festgelegt.
1    Die Bescheinigungen sind maximal fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer wird in der Bescheinigung festgelegt.
2    Auf Antrag des Herstellers kann die Gültigkeit der Bescheinigung auf der Grundlage einer Neubewertung gemäss dem einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Bescheinigung kann mehrmals verlängert werden.
3    Ein Nachtrag zu einer Bescheinigung ist so lange gültig wie die Bescheinigung, zu der er gehört.
RLG: 19
SR 746.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) - Rohrleitungsgesetz
RLG Art. 19
1    Den mit der Kontrolle von Bau und Betrieb betrauten Personen ist jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Rohrleitungsanlage zu gewähren, und es sind ihnen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.
2    Das zur Durchführung von Kontrollen erforderliche Personal und Material ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
SBMV: 30
SR 914.11 Verordnung vom 26. November 2003 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) - Betriebshilfeverordnung
SBMV Art. 30
SR 0.103.2: 17
SR 510.518.1: 6
SR 819.13: 15
SVAV: 41
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 41 Vorgehen
1    Die Vollzugsbehörden können Kontrollen durchführen, namentlich bei Personen, die infolge ihrer Tätigkeit für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonstwie am Vollzug mitwirken. Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäftszeiten durchzuführen.
2    Die Vollzugsbehörden können zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und Fahrzeuge anhalten. Bei Verdacht können sie Nachprüfungen von Messgeräten verfügen.
3    Kontrollierte Personen müssen in der von den Vollzugsbehörden verlangten Weise mitwirken. Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorzulegen sowie Einblick in die elektronisch verarbeiteten Daten zu gewähren, die für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sind.
SVV: 34
SR 913.1 Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) - Bodenverbesserungs-Verordnung
SVV Art. 34 Zusätzliche Voraussetzungen für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude
1    Finanzhilfen für landwirtschaftliche Ökonomiegebäude werden nur für diejenigen Plätze von landwirtschaftlichen Nutztieren gewährt, deren Nährstoffanfall an Stickstoff und Phosphor zur Deckung des Bedarfs der eigenen Pflanzenproduktion genutzt wird. Der Nachweis ist anhand der Methode «Suisse-Bilanz» zu erbringen. Anwendbar ist jeweils die im Zeitpunkt der Antragseinreichung gültige Version der «Wegleitung Suisse-Bilanz»11 des BLW. Massgebend ist derjenige Nährstoff, bei dem das Limit zuerst erreicht wird.
2    Die Abwesenheit von Nutztieren, die gesömmert werden, ist bei der Berechnung des Nährstoffanfalls zu berücksichtigen.
3    Für die Beurteilung, ob der Pflanzenbedarf durch den Nährstoffanfall gedeckt ist, ist der Nährstoffanfall der raufutterverzehrenden Nutztiere vorrangig zu berücksichtigen.
4    Bei der Berechnung des Pflanzenbedarfs werden die langfristig gesicherten landwirtschaftlichen Nutzflächen berücksichtigt, die in einer Fahrdistanz von weniger als 15 km vom Betriebszentrum liegen. Keine Fahrdistanzbegrenzung gilt für ortsübliche Stufenbetriebe.
5    Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude erstellen, werden unterstützt, wenn:
a  die Gemeinschaft von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt ist;
b  ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, dessen Mindestdauer bei einer Unterstützung mit Beiträgen 15 Jahre und bei einer ausschliesslichen Unterstützung mit Investitionskrediten der Laufzeit des Investitionskredits entspricht.
SchKG: 91
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SprstG: 32
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 32 Befugnisse der Vollzugsorgane - Die Vollzugsorgane können während der Arbeitszeit Betriebs- und Lagerräume ohne Voranmeldung betreten und besichtigen, die Verzeichnisse und die zugehörigen Unterlagen einsehen sowie Proben fordern oder entnehmen. Sie stellen belastendes Material sicher.
StAV: 24
SR 721.101.1 Stauanlagenverordnung vom 23. November 2022 (StAV)
StAV Art. 24 Beeinflussung der Sicherheit durch andere Bauten und Anlagen - (Art. 9 StAG)
1    Die Behörde, die über die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder einer Anlage entscheidet, die sich auf die Sicherheit einer bestehenden Stauanlage nachteilig auswirken könnte (Genehmigungsbehörde), stellt der Aufsichtsbehörde sämtliche zur Prüfung der technischen Sicherheit der Stauanlage notwendigen Unterlagen zu.
2    Die Aufsichtsbehörde prüft die ihr vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der technischen Sicherheit der Stauanlage im Sinne des 2. Kapitels. Soweit die technische Sicherheit der Stauanlage es erfordert, teilt sie der Genehmigungsbehörde Nebenbestimmungen für den Bau mit.
3    Haben die Betreiberinnen der beeinflussten Stauanlagen nicht selber das Gesuch gestellt, so sorgt die Aufsichtsbehörde dafür, dass sie über die Nebenbestimmungen in-formiert werden.
StGB: 10 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
292 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
312 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StSG: 37
SR 814.50 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG)
StSG Art. 37 Aufsicht
1    Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörden.
2    Die Aufsichtsbehörde erlässt die erforderlichen Verfügungen. Sie kann wenn nötig Schutzmassnahmen auf Kosten des Verantwortlichen treffen. Insbesondere kann sie anordnen, dass der Betrieb eingestellt oder dass gefährliche Stoffe, Apparate oder Gegenstände beschlagnahmt werden.
3    Sie kann Dritte für die Durchführung von Kontrollen beiziehen. Für deren strafrechtliche und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gilt das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195823; hinsichtlich der Schweige- und Zeugnispflicht unterstehen sie den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
SöBV: 15
TAMV: 30
SR 812.212.27 Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV) - Tierarzneimittelverordnung
TAMV Art. 30 Zuständigkeit und Befugnisse
1    Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind verantwortlich für die Kontrollen und den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung in:97
a  tierärztlichen Privatapotheken;
b  anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zu einem überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht;
c  Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 200599 über die Primärproduktion registriert sind.
2    Die Kontrollorgane dürfen insbesondere:100
a  zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Voranmeldung sämtliche Räume betreten sowie die Fahrzeuge besichtigen, in denen Tierarzneimittel oder Futtermittel aufbewahrt, verarbeitet oder angewendet werden;
b  in sämtliche Unterlagen und Dokumente, die gestützt auf diese Verordnung geführt oder aufbewahrt werden müssen, sowie in Buchhaltungen Einsicht nehmen und diese sicherstellen;
c  im Einzelfall zusätzliche Betriebsbesuche zu den in der TAM-Vereinbarung festgelegten vorschreiben, wenn bei Kontrollen Mängel festgestellt werden, welche die Lebensmittelsicherheit oder die Tiergesundheit gefährden;
d  bei lebenden oder geschlachteten Tieren sowie bei Arzneimitteln und Futtermitteln Proben entnehmen;
e  gesundheitsgefährdende, verbotene, nicht den Vorschriften der Heilmittelgesetzgebung entsprechende oder unrechtmässig erworbene Tierarzneimittel zuhanden der zuständigen Behörde sicherstellen, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;
f  Betriebe und Personen überprüfen, die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter mit Produkten zur Behandlung und Pflege von Tieren beliefern.
3    Inhaberinnen und Inhaber von Herstellungs- und Grosshandelsbewilligungen liefern auf Verlangen den Kantontierärztinnen oder Kantonstierärzten die Angaben zu den Mengen von Tierarzneimitteln, die die einzelnen Bezügerinnen und Bezüger in ihrem Kontrollgebiet bezogen haben.
4    Das BLV legt nach Anhörung der Kontrollorgane in technischen Weisungen Form und Inhalt der Kontrollen fest. Es ist zusammen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) dafür besorgt, dass die Kontrollen nach dieser Verordnung mit anderen Kontrollen im Aufgabenbereich dieser Stellen koordiniert werden.102
5    Es sorgt für einen einheitlichen Vollzug dieser Verordnung durch die Kantone.103
TSG: 8
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)
TSG Art. 8 Kontrolle
1    Die seuchenpolizeilichen Organe haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften erforderlich ist.
2    Sie haben bei der Ausübung ihrer Funktionen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
TSV: 294
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 294 Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe - 1 Die seuchenpolizeilichen Organe dürfen in ihrer amtlichen Tätigkeit nicht behindert werden.
1    Die seuchenpolizeilichen Organe dürfen in ihrer amtlichen Tätigkeit nicht behindert werden.
2    Sie haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug des TSG und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Einzelverfügungen erforderlich ist.
3    Werden sie behindert oder verweigert ihnen jemand den Zutritt, so können sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
TSchG: 34
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 34 Kantonale Kommission für Tierversuche - 1 Die Kantone bestellen je eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche, die von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist und in der die Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sind. Mehrere Kantone können eine gemeinsame Kommission einsetzen.
1    Die Kantone bestellen je eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission für Tierversuche, die von der Bewilligungsbehörde unabhängig ist und in der die Tierschutzorganisationen angemessen vertreten sind. Mehrere Kantone können eine gemeinsame Kommission einsetzen.
2    Die Kommission prüft die Gesuche und stellt Antrag an die Bewilligungsbehörde. Sie wird für die Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Versuche beigezogen. Die Kantone können ihr weitere Aufgaben übertragen.
VGD: 5
SR 513.72 Verordnung vom 3. September 1997 über den Truppeneinsatz für den Grenzpolizeidienst (VGD)
VGD Art. 5 Auftrag
1    Die zivile Behörde erteilt der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag.
2    Der Auftrag regelt insbesondere:
a  die Zuständigkeiten der beteiligten zivilen und militärischen Stellen;
b  die Einzelheiten der Unterstellungsverhältnisse für den Einsatz;
c  die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Rahmen der Verordnung vom 26. Oktober 19943 über die Polizeibefugnisse der Armee;
d  den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde.
VOD: 4
SR 513.71 Verordnung vom 3. September 1997 über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst (VOD)
VOD Art. 4 Auftrag
1    Bietet der Bund eine Truppe für den Ordnungsdienst auf, so erteilt der Bundesrat auf Antrag des VBS oder des Oberbefehlshabers der Armee dem Kommandanten schriftlich den Auftrag für den Einsatz.
2    Erlässt der Bund das Aufgebot auf Verlangen eines Kantons, so kann der Bundesrat die kantonale Regierung ermächtigen, den Auftrag für den Einsatz zu erteilen. Die kantonale Regierung nimmt in diesem Fall Rücksprache mit dem VBS oder dem Oberbefehlshaber der Armee und erteilt den Auftrag dem Kommandanten schriftlich.
3    Der Auftrag regelt insbesondere:
a  die Zuständigkeiten der beteiligten zivilen und militärischen Stellen;
b  die Einzelheiten der Unterstellungsverhältnisse für den Einsatz;
c  die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Rahmen der Verordnung vom 26. Oktober 19943 über die Polizeibefugnisse der Armee;
d  den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde.
VSBG: 120
VSPS: 5
SR 513.73 Verordnung vom 3. September 1997 über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen (VSPS)
VSPS Art. 5 Auftrag
1    Die zivile Behörde erteilt der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag.
2    Der Auftrag regelt insbesondere:
a  die Zuständigkeiten der beteiligten zivilen und militärischen Stellen;
b  die Einzelheiten der Unterstellungsverhältnisse für den Einsatz;
c  die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Rahmen der Verordnung vom 26. Oktober 19943 über die Polizeibefugnisse der Armee;
d  den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde.
VStG: 50
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 50 - 1 Die zuständige Behörde ist befugt, die vom Antragsteller oder gemäss Artikel 49 Absatz 2 von Dritten erteilten Auskünfte an Ort und Stelle nachzuprüfen und dabei in die Bücher und Belege sowie in andere Urkunden Einblick zu nehmen.
1    Die zuständige Behörde ist befugt, die vom Antragsteller oder gemäss Artikel 49 Absatz 2 von Dritten erteilten Auskünfte an Ort und Stelle nachzuprüfen und dabei in die Bücher und Belege sowie in andere Urkunden Einblick zu nehmen.
2    Die ESTV ist überdies befugt, die Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) und die sie ergänzenden Auskünfte (Art. 49 Abs. 1) beim Aussteller zu überprüfen. Artikel 40 Absatz 5 findet Anwendung.
3    Die kantonalen Behörden können im Übrigen von den ihnen als Veranlagungsbehörde eingeräumten Befugnissen Gebrauch machen.
VStrR: 1 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 1 - Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet dieses Gesetz Anwendung.
19 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 19 - 1 Strafanzeigen wegen Widerhandlungen gegen ein Verwaltungsgesetz des Bundes sind einem Beamten der beteiligten Bundesverwaltung oder einer Polizeistelle zu erstatten.
1    Strafanzeigen wegen Widerhandlungen gegen ein Verwaltungsgesetz des Bundes sind einem Beamten der beteiligten Bundesverwaltung oder einer Polizeistelle zu erstatten.
2    Die Bundesverwaltung und die Polizei der Kantone und Gemeinden, deren Organe in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlung wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der beteiligten Verwaltung anzuzeigen.
3    Die Organe der Bundesverwaltung und der Polizei, die Zeugen der Widerhandlung sind oder unmittelbar nach der Tat dazukommen, sind bei Gefahr im Verzuge berechtigt, den Täter vorläufig festzunehmen, die mit der Widerhandlung in Zusammenhang stehenden Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck den Täter oder den Inhaber des Gegenstandes in Wohnungen und andere Räume sowie in unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften hinein zu verfolgen.
4    Ein vorläufig Festgenommener ist sofort dem untersuchenden Beamten der beteiligten Verwaltung zuzuführen; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich abzuliefern.
20 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 20 - 1 Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen.
1    Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen.
2    Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Verwaltung in ihrer Untersuchung; insbesondere darf der untersuchende Beamte polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn ihm bei einer Untersuchungshandlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, Widerstand geleistet wird.
3    Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat.16
44 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 44 - 1 Der untersuchende Beamte ordnet einen Augenschein an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen kann. Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben Anspruch darauf, dem Augenschein beizuwohnen.
1    Der untersuchende Beamte ordnet einen Augenschein an, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen kann. Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben Anspruch darauf, dem Augenschein beizuwohnen.
2    Werden Geschäfts- und Betriebseinrichtungen einem Augenschein unterzogen, so ist auf die berechtigten Interessen des Inhabers Rücksicht zu nehmen.
45 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
48 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 48 - 1 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
1    Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
2    Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden. Die Durchsuchung ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt vorzunehmen.
3    Die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung.54
4    Ist Gefahr im Verzuge und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen oder vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen.
50 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
53 
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 53 - 1 Der untersuchende Beamte kann einen Haftbefehl beantragen.
1    Der untersuchende Beamte kann einen Haftbefehl beantragen.
2    Zum Erlass des Haftbefehls sind zuständig:
a  wenn der Beschuldigte vorläufig festgenommen ist: die am Orte der Festnahme zuständige kantonale Gerichtsbehörde;
b  in allen andern Fällen: die nach Artikel 22 zuständige kantonale Gerichtsbehörde.
3    Der Haftbefehl ist schriftlich zu erlassen und hat anzugeben: die Personalien des Beschuldigten und die Tat, deren er beschuldigt wird; die Strafbestimmungen; den Haftgrund; das Untersuchungsgefängnis, in das der Verhaftete einzuliefern ist; eine Belehrung über die Rechtsmittel, die Parteirechte, die Freilassung gegen Sicherheitsleistung und über das Recht zur Benachrichtigung der Angehörigen.
138
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
25a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
34 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
39 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
41 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 41
1    Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen:
a  Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen;
b  unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen;
c  Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht;
d  Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2    Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung.
3    Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist.
42 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 42 - Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als es die Verhältnisse erfordern.
45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
WG: 29
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 29 Kontrolle - 1 Die kantonalen Vollzugsorgane sind befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung:
1    Die kantonalen Vollzugsorgane sind befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung:
a  die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind;
b  während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen.
2    Sie stellen belastendes Material sicher.
3    Die Kontrolle und Einsichtnahme nach Absatz 1 ist bei Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung regelmässig zu wiederholen.
Weinverordnung: 7j
ZDV: 93
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 93 Inspektionen; Kontakte - (Art. 44 ZDG)255
1    Das ZIVI führt Inspektionen im Einsatzbetrieb durch und kann fachkundige Dritte damit beauftragen.256
2    Es teilt die Ergebnisse den Beteiligten nach Massgabe ihrer Betroffenheit mit.
3    Es unterhält regelmässige Kontakte mit dem Einsatzbetrieb.257
ZG: 36
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung
1    Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.
2    Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel kontrollieren.
3    Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.
4    Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken.
BGE Register
106-IB-109 • 81-I-119
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verwaltungshandeln • frage • kernenergiegesetz • stelle • staatliches handeln • zollgesetz • strafverfolgung • betroffene person • bundesamt für justiz • augenschein • verdacht • unverletzlichkeit der wohnung • auskunftspflicht • verantwortlichkeitsgesetz • grundrechtseingriff • funktion • realakt • kerngehalt • festnahme • arbeitszeit
... Alle anzeigen
BBl
1971/I/1011 • 2002/26 • 2004/5453
AB
2003 S 870 • 2004 S 562
VPB
60.56