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01.01.2013 - 31.12.2021
01.07.2010 - 31.12.2012
12.12.2008 - 30.06.2010
01.01.2007 - 11.12.2008
01.08.2005 - 31.12.2006
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1

Bundesgesetz
über explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffgesetz)
vom 25. März 1977 (Stand am 19. Februar 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 20 Absatz 1, 31 bis Absatz 2, 32 Absatz 3, 34ter, 40bis, 64bis, 69

bis und 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. August 19753, beschliesst:

1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Verkehr mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver. Seine Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände gelten auch für Schiesspulver, mit Ausnahme der Artikel 12 Absatz 5, 14 sowie 24 Absatz 3 und soweit dafür keine besonderen Vorschriften bestehen.4 2

Bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke ist das Gesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und
Hilfspersonen anwendbar.

3

Die eidgenössischen Bestimmungen über den Verkehr mit Giften bleiben vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen
Vorschriften aufstellen.5 4

Das gleiche gilt für bau- und feuerpolizeiliche Vorschriften des kantonalen Rechts.

AS 1980 522

1

[BS 1 3; AS 1976 2001, 1985 659, 1993 3040] Diesen Bestimmungen entsprechen die
Artikel 60 Absatz 1, 95 Absatz 1, 107, 110, 118, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 1
Buchstabe b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 2

Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 22. Juni 2001über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare
Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257, BBl 2000 3369).

3

BBl 1975 II 1289 4 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 990 992; BBl 1996 II 1042).

5 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 22. Juni 2001über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare
Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 248 257, BBl 2000 3369).

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Sprengstoffe

2

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Art. 2

Armee und Militärverwaltungen 1

Die Armee, die eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen und ihre Betriebe unterstehen diesem Gesetz nur, wenn sie Sprengmittel an zivile Stellen oder
Private abgeben.

2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften für den Verkehr mit Sprengmitteln in der Armee, den Militärverwaltungen und ihren Betrieben. Er darf von diesem Gesetz nur
abweichen, wenn die Interessen der Landesverteidigung es erfordern.

3

Der Bundesrat kann diese Befugnis dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport6 und dessen Abteilungen übertragen.


Art. 3

Verkehr

1

Als Verkehr gilt jeder Umgang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen,
Verwenden und Vernichten.

2

Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Verkehr im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.


Art. 4

Sprengmittel

Unter Sprengmitteln sind Sprengstoffe und Zündmittel zu verstehen.


Art. 5

Sprengstoffe

1

Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise
zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei
es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.

2

Nicht als Sprengstoffe gelten: a.

explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere
Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren; b.

bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren; c.

explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken
hergestellt und in den Handel gebracht werden.


Art. 6

Zündmittel

Zündmittel enthalten explosive Stoffe und dienen zur Zündung eines Sprengstoffes.

6 Bereinigung

gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez 1997.

Sprengstoffgesetz

3

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Art. 7

Pyrotechnische Gegenstände Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosivoder Zündsatz, die a.

nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen,
Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder b.

bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.

a7 Schiesspulver

1 Als Schiesspulver gelten: a.

jedes für Geschosse verwendbare Treibmittel, auch wenn es Bestandteil von
Halb- oder Fertigfabrikaten ist; b.

jedes für pyrotechnische Gegenstände verwendbare Treibmittel, auch wenn
es Bestandteil von Halb- oder Fertigfabrikaten ist.

2 Der Bundesrat kann Treibmittel, die auch andern Zwecken dienen, ausnehmen.

2. Abschnitt:8 ...

Art. 8

3. Abschnitt:
Berechtigung zum Verkehr mit Sprengmitteln und
pyrotechnischen Gegenständen

a9 Grundsatz

Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben
und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. Der Bundesrat legt die
grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.

7 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 13 Dez. 1996, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 990 992; BBl 1996 II 1042).

8

Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 13 Dez. 1996 (AS 1998 990 992;
BBl 1996 II 1042).

9 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 13 Dez. 1996, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 990 992; BBl 1996 II 1042).

Sprengstoffe

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Art. 9

Herstellung sowie Ein-, Aus- und Durchfuhr10 1 Sprengmittel und Schiesspulver dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes in
der Schweiz hergestellt oder eingeführt werden. Wer die Bewilligung erhält, Sprengmittel und Schiesspulver herzustellen, darf sie auch im Inland verkaufen. Eine Bewilligung nach der Waffengesetzgebung für die Einfuhr von Schiesspulver gilt als
Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz.11 1bis Die Aus- und die Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver richten sich: a.

nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Sprengmittel oder das
Schiesspulver auch von dieser erfasst ist; b.

nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Sprengmittel oder das
Schiesspulver nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.12 2 Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes hergestellt oder eingeführt werden. Der Bundesrat regelt Erteilung, Entzug und Erlöschen
der Bewilligungen. Er kann von der Bewilligungspflicht für einzelne Produkte oder
Produktegruppen absehen, sofern die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.13
3 ...14


Art. 10

Bewilligung zum Verkauf im Inland 1 Wer im Inland mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen handelt, bedarf einer Bewilligung. Der Bundesrat regelt Erteilung, Entzug und Erlöschen der
Bewilligungen. Er kann von der Bewilligungspflicht für einzelne Produkte oder Produktegruppen absehen, sofern die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet
ist.15

2

Die Bewilligung wird von dem Kanton erteilt, in welchem der Verkäufer seine geschäftliche Niederlassung hat; bei Niederlassungen in mehreren Kantonen haben sich
diese vorher zu verständigen.

3

Die Bewilligung gilt für den Verkauf in der ganzen Schweiz. Im Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke gilt sie nur im Kanton, der
sie ausgestellt hat.

10 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 22. Juni 2001über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare
Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 258, BBl 2000 3369).

11 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 22. Juni 2001über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare
Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 258, BBl 2000 3369).

12 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 22. Juni 2001über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare
Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 258, BBl 2000 3369).

13 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 990 992; BBl 1996 II 1042).

14

Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. März 2002
(AS 2002 258).

15 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 990 992; BBl 1996 II 1042).

Sprengstoffgesetz

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4

Die Bewilligung wird nur vertrauenswürdigen Unternehmen und gut beleumdeten Personen erteilt, die über die erforderlichen Kenntnisse und die vorgeschriebenen
Sprengmittellager verfügen.

5

Die Bewilligung zur Abgabe von Sprengmitteln durch die Armee, die eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen oder ihre Betriebe an zivile Stellen und
Private ist Sache des Bundes.


Art. 11

Beschränkung und Verteilung der Sprengmittellager 1

Die Sprengmittellager der Verkäufer sind auf die nötige Zahl zu beschränken und angemessen auf das Land zu verteilen.

2

Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Lager und deren regionale Verteilung. Er kann diese Befugnis dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement übertragen.


Art. 12

Erwerbsschein

1

Wer als Verbraucher Sprengmittel beziehen will, bedarf eines Erwerbsscheines; dieser ist dem Verkäufer vor dem Bezug der Ware zu übergeben und von ihm aufzubewahren.

2

Der Erwerbsschein nennt Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Käufers, Art und Menge der Sprengmittel sowie Zweck und Ort der Verwendung. Bei
Unternehmen und Amtsstellen sind der Sitz sowie die Personalien der für sie handelnden Personen anzugeben.

3

Der Erwerbsschein wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Käufer wohnt oder seinen Sitz hat. Er wird nur abgegeben, wenn die Angaben des Käufers glaubhaft
sind und für eine zulässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel Gewähr
besteht.

4

Wer Sprengmittel, die er herstellt oder in die Schweiz einführt, selber verwenden will, hat der zuständigen Behörde des Verwendungsortes die Angaben nach Absatz 2
zu machen.
5 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Bezug von pyrotechnischen Gegenständen, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke verwendet
werden. Er kann die Voraussetzungen zum Bezug erleichtern oder von Auflagen
ganz befreien, wenn die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.16

Art. 13

Kleinverbraucher

1

Als Kleinverbraucher gilt, wer Sprengmittel nur gelegentlich und nur in kleineren Mengen benötigt.

16 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 990 992; BBl 1996 II 1042).

Sprengstoffe

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2

Es ist ihm untersagt, Sprengmittel länger als drei Monate vorrätig zu halten. Nach Ablauf dieser Frist hat er nicht verwendete Sprengmittel unverzüglich dem Verkäufer zurückzugeben oder einen neuen Erwerbsschein einzuholen.

3

Der Verkäufer ist verpflichtet, diese Sprengmittel zurückzunehmen und angemessen zu vergüten.


Art. 14

Sprengausweis

1

Sprengladungen dürfen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorbereitet und gezündet werden, die einen Sprengausweis besitzen.

2

Das gilt auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann
dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken.

3

Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der interessierten Wirtschaftskreise und Berufsverbände
Vorschriften über:

a.

die Kategorien von Ausweisen; b.

die Anforderungen, welche an die Ausbildung und die Prüfungen zu stellen
sind.

4

Soweit für die Durchführung der Prüfungen nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können, obliegt sie den Kantonen.

5

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beaufsichtigt die Prüfungen.


Art. 15

Verbotener Verkehr

1

Unbeständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt
werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei17 vorher ein
Muster zu unterbreiten.

2

Der Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen im Wanderhandel oder auf Märkten ist untersagt.

3

An Personen unter 18 Jahren dürfen weder Sprengmittel noch gefährliche Feuerwerkskörper abgegeben werden.

4

Wer Sprengmittel zur eigenen Verwendung erwirbt, darf sie nicht weitergeben.

5

Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für
ähnliche Bräuche ausnahmsweise erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung
Gewähr besteht.

17 Die

Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

Sprengstoffgesetz

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Art. 16

Besondere Fälle

Der Bundesrat kann den Verkehr mit Sprengmitteln erleichtern und bei geringen
Mengen von der Bewilligungspflicht befreien, wenn sie Zwecken der Wissenschaft,
Forschung oder Ausbildung im Inland dienen.

4. Abschnitt: Schutz- und Sicherheitsvorschriften

Art. 17

Grundregel

Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet,
zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen
gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.


Art. 18

Verantwortung in Fabrikationsbetrieben 1

Betriebe, die Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände herstellen, haben die für die Herstellung, das Lagern und den Versand verantwortlichen Personen zu bezeichnen. Sie dürfen dafür nur Personen einsetzen, welche die nötigen persönlichen
und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

2

Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.


Art. 19

Verpackung

1

Verpackungen und Behälter von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen müssen so beschaffen und bezeichnet sein, dass eine Gefährdung von Leben und Gut
ausgeschlossen ist.

2

Zündmittel dürfen nicht zusammen mit Sprengstoffen verpackt werden.

3

Auf den Verpackungen und Behältern, in denen Sprengstoffe oder Zündmittel abgegeben werden, sind anzugeben:

a.

die Art und Menge des Sprengstoffes oder der Zündmittel; b.

der Hersteller oder Importeur; c.

das Datum der Herstellung und der äusserste Verwendungstermin.

4

Der Bundesrat kann zusätzliche Bestimmungen über die Verpackung und Beschriftung erlassen und für pyrotechnische Gegenstände Erleichterungen vorsehen.


Art. 20

Lagern von Sprengmitteln 1

Sprengstoffe und Knallzündschnüre sind von den übrigen detonierenden Zündmitteln getrennt zu lagern.

Sprengstoffe

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2

Die Sprengmittellager der Hersteller, Importeure und Verkäufer sind nach den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik einzurichten und zu unterhalten; sie müssen
insbesondere gegenüber Wohnsiedlungen, öffentlichen Verkehrswegen und Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufweisen.

3

Der Bundesrat bestimmt, welchen Sicherheitsanforderungen Verbrauchermagazine mit Bezug auf den Standort, die Bauweise und die Einrichtung genügen müssen und
nach welchen Sicherheitsvorschriften Sprengmittel ausserhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen.


Art. 21

Lagern und Aufbewahren von pyrotechnischen Gegenständen Der Bundesrat kann das Lagern und Aufbewahren von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere wenn sie gegen äussere Einwirkungen unempfindlich sind, an erleichterte Voraussetzungen knüpfen. Er kann ferner das Aufbewahren solcher Gegenstände in Verkaufsräumen verbieten, beschränken oder von Bedingungen abhängig machen.


Art. 22

Sicherung

1

Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte.

2

Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.


Art. 23

Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer 1

Die Inhaber von Betrieben und Unternehmen, die mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgehen, müssen ausserdem alle anderen Massnahmen
zum Schutze der Arbeitnehmer treffen, die nach den Erfahrungen notwendig, nach
dem Stande der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Unternehmens angemessen sind.

2

Die Bestimmungen über die Unfallverhütung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198118 über die Unfallversicherung bleiben vorbehalten.19

Art. 24

Beförderung

1

Sprengmittel dürfen innerhalb von Fabrikationsbetrieben, auf Baustellen sowie auf dem Weg nach und von den Verwendungsorten nur von Personen befördert werden,
die darin unterrichtet sind.

2

Sprengstoffe und detonierende Zündmittel dürfen nur in getrennten Behältern befördert werden. Dies gilt auch für den Transport vom Verbrauchermagazin zum
Verwendungsort.

18

SR 832.20

19

Fassung gemäss Ziff. 14 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

Sprengstoffgesetz

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3

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Beförderung von pyrotechnischen Gegenständen, wobei er von den für Sprengmittel geltenden Bestimmungen abweichen
darf.


Art. 25

Verwendung zum Sprengen Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der interessierten Wirtschaftskreise und Berufsverbände,
welche besonderen Schutz- und Sicherheitsvorschriften beim Vorbereiten und Ausführen von Sprengarbeiten zu beachten sind.


Art. 26

Vernichtung, Rückgabe 1

Sprengmittel, die in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit oder Beständigkeit nach dem Stand der Technik Mängel aufweisen, sind durch Sachverständige zu vernichten
oder dem Verkäufer zurückzugeben.

2

Diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für pyrotechnische Gegenstände.

5. Abschnitt: Haftpflichtbestimmungen

Art. 27

Haftpflicht

1

Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, in denen Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände hergestellt, gelagert oder verwendet werden, haftet für den
Schaden, der durch die Explosion solcher Mittel oder Gegenstände verursacht wird.

Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts20 über die
unerlaubten Handlungen.

2

Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht
worden ist.

3

Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach diesen Bestimmungen.

6. Abschnitt:
Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und
pyrotechnischen Gegenständen


Art. 28

Zuständigkeit

1

Die Kantone überwachen den Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen.

2

Die Zollverwaltung überwacht die Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen.

20

SR 220

Sprengstoffe

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3

Die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln in der Armee und in den eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen ist Sache des Bundes.


Art. 29

Buchführung

1

Inhaber von Bewilligungen zur Herstellung, Einfuhr und zum Verkauf von Sprengmitteln haben über den Umsatz von Sprengstoffen und Zündmitteln je ein Verzeichnis zu führen.

2

Grossverbraucher von Sprengmitteln sind ebenfalls zur Führung der Verzeichnisse verpflichtet.

3

Die Verzeichnisse müssen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Sprengmittel genaue Auskunft geben.

4

Die Verzeichnisse samt den Belegen sind fünf Jahre geordnet aufzubewahren.

5

Der Bundesrat regelt die Buchführung über pyrotechnische Gegenstände. Er kann sie auf bestimmte Arten beschränken.


Art. 30

Verlust, Unfälle

1

Wem Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände abhanden kommen, der hat den Verlust sofort der Polizei zu melden.

2

Ereignet sich in Betrieben oder in Unternehmen beim Umgang mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen eine Explosion mit Personen- oder erheblichem
Sachschaden, so haben die Vorgesetzten unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.

3

Die Meldepflicht nach Artikel 45 des Unfallversicherungsgesetzes21 bleibt vorbehalten.22


Art. 31

Auskunftspflicht

Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, hat den Vollzugsorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen
zu gewähren, soweit er nicht nach den Gesetzen über das Strafverfahren das Zeugnis
verweigern darf.


Art. 32

Befugnisse der Vollzugsorgane Die Vollzugsorgane können während der Arbeitszeit Betriebs- und Lagerräume ohne
Voranmeldung betreten und besichtigen, die Verzeichnisse und die zugehörigen
Unterlagen einsehen sowie Proben fordern oder entnehmen. Sie stellen belastendes
Material sicher.

21

SR 832.20

22

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit
1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

Sprengstoffgesetz

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Art. 33


23

Zentralstelle, Sprengstoffliste 1 Zur Bekämpfung von Sprengstoffdelikten wird bei der vom Bundesrat bezeichneten Verwaltungseinheit eine Zentralstelle errichtet.

2 Die Zentralstelle führt eine Liste der Sprengmittel. Diese hat informatorischen Charakter und wird den Kantonen und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
periodisch mitgeteilt.


Art. 34


24

Unfallversicherungsgesetz Die Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer werden nach dem Bundesgesetz
vom 20. März 198125 über die Unfallversicherung vollzogen.

6a. Abschnitt:26 Gebühren
a Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen werden Gebühren erhoben.
Der Bundesrat setzt deren Ansätze fest.

7. Abschnitt: Administrative Verfügungen und Rechtsschutz

Art. 35

Verfügungen

1

Kommt jemand den Verpflichtungen nicht nach, die ihm aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen obliegen, so trifft die zuständige Behörde die
nötigen Verfügungen.

2

Sie kann insbesondere zum Schutze Dritter Massnahmen anordnen und bei grober Verletzung von Schutz- oder Sicherheitsvorschriften Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sicherstellen, Bewilligungen entziehen und Fabrikationsbetriebe
einstellen lassen.


Art. 36

Rechtsschutz

1 Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der Beschwerde an die vom Bundesrat als zuständig bezeichnete Verwaltungseinheit.27 23 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 22. Juni 2001über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare
Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 258, BBl 2000 3369).

24

Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit
1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

25

SR 832.20

26 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 990 992; BBl 1996 II 1042).

27 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 22. Juni 2001über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare
Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 258, BBl 2000 3369).

Sprengstoffe

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2

Verfügungen der letzten kantonalen Instanz über Erwerbsscheine können an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weitergezogen werden, das endgültig
entscheidet.

3

Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

8. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 37

Unbefugter Verkehr

1. Wer ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln
oder pyrotechnischen Gegenständen verkehrt, insbesondere solche herstellt, lagert,
besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet,
wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss diesem Gesetz von Bedeutung sind,
wer eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Handelt
der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.

2. Wer ohne Bewilligung Schiesspulver oder schiesspulverhaltige Halb- oder Fertigfabrikate herstellt, einführt oder damit handelt, wird mit Busse bestraft.28

Art. 38

Andere Widerhandlungen 1. Wer Schutz- oder Sicherheitsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 17-26) oder einer
Ausführungsverordnung missachtet,
wer die ihm nach diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen obliegende
Buchführungs-, Melde- oder Auskunftspflicht verletzt,
wer in anderer Weise diesem Gesetz, seinen Ausführungsvorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung an ihn gerichteten Einzelverfügung (Art. 35)
vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.


Art. 39

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte u. dgl.

1

Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so finden die Strafbestimmungen auf
diejenigen natürlichen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.

28 Fassung

gemäss Ziff. I 3 des BG vom 22. Juni 2001über die Straffung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Kriegsmaterial, Sprengstoff sowie zivil und militärisch verwendbare
Güter, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 258, BBl 2000 3369).

Sprengstoffgesetz

13

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2

Der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung
des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.

3

Ist der Geschäftsherr oder Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so findet Absatz 2 auf die schuldigen Organe,
Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen
oder Liquidatoren Anwendung.


Art. 40

Verhältnis zu anderen Strafgesetzen 1

Die Artikel 224-226 des Strafgesetzbuches29 schliessen Strafen nach diesem Gesetz nur aus, wenn sie die Tat nach dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden allseitig abgelten.

2

und 3 ...30

4

Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes gehen den Artikeln 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 21. März 196931 über den Verkehr mit Giften und den Artikeln 112
und 113 des Unfallversicherungsgesetzes32 vor.33

Art. 41

Strafverfolgung

1

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

2

...34

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 42

Vollzug

1

Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.

2

Die Kantone bezeichnen die zuständigen Vollzugsbehörden und erlassen die organisatorischen Bestimmungen; ...35

29

SR 311.0

30

Aufgehoben durch Art. 45 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dez. 1996 (SR 514.51).

31

SR 813.0

32

SR 832.20

33

Fassung gemäss Ziff. 14 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

34

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996 (AS 1998 990 992; BBl 1996 II
1042).

35

Zweiter Halbsatz aufgehoben durch Ziff. II 54 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991
(AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).

Sprengstoffe

14

941.41

3

Der Vollzug des Gesetzes obliegt, soweit er nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, den Kantonen. Diese können für die Erteilung von Bewilligungen sowie
für besondere Kontrollen innerhalb eines vom Bundesrat festzusetzenden Rahmens
Gebühren erheben.

4

Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes.


Art. 43

Übergangsbestimmungen 1

Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen handelt und damit fortfahren will, hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der
kantonalen Behörde um eine Bewilligung nachzusuchen.

2

Die Bewilligung zum Verkauf von Sprengmitteln ist davon abhängig zu machen, dass ihr Inhaber spätestens ein Jahr nach Erteilung der Bewilligung über die vorgeschriebenen Sprengmittellager verfügt.

3

Kleinverbraucher haben innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes alle noch vorrätigen Sprengmittel der Bezugsstelle gegen angemessene Vergütung zurückzugeben oder dafür einen Erwerbsschein einzuholen.

4

Zur Rückgabe der Sprengmittel an die Bezugsstelle sind auch Verkäufer verpflichtet, die das Geschäft aufgeben oder keine Bewilligung mehr erhalten.

5

Kleinverbraucher, die Sprengungen ohne Aufsicht ausführen wollen, haben innert drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Sprengausweis zu erwerben.

6

Für Grossverbraucher beträgt diese Frist fünf Jahre. Nachher muss ihr Bestand an Arbeitern mit Sprengausweisen ihren Aufträgen entsprechen.
7 Die Artikel 9, 10, 15, 17, 27-32 und 34-41 gelten bis zum Inkrafttreten der Waffengesetzgebung des Bundes auch für Munition, die nicht dem Kriegsmaterialgesetz
vom 13. Dezember 199636 untersteht; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.37

Art. 44

Vorbehalt zugunsten der Kantone Die Kantone können den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.


Art. 45

Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 30. April 184938 über das Pulverregal wird aufgehoben.

36

SR 514.51

37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 990 992; BBl 1996 II 1042).

38

[BS 5 686; AS 1974 1857 Anhang Ziff. 5]

Sprengstoffgesetz

15

941.41


Art. 46

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 198039 39

BRB vom 26. März 1980 (AS 1980 535)

Sprengstoffe

16

941.41