Auszug aus dem Entscheid ZRK 2005-073 der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 22. September 2005
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Sicherstellungsverfügung. Gefährdung der Abgabe. Abgabepflicht. Solidarhaftung des Halters des Anhängers. Zahlungsunfähigkeit.
Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen |
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1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen |
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1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen |
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1 | Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. |
2 | Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9 |
3 | Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen |
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1 | Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. |
2 | Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9 |
3 | Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung |
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1 | Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs. |
3 | Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 123 Versuch - Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar. |
- Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung (E. 3.b). Provisorische Natur der Sicherstellungsverfügung. Der Bestand der sicherzustellenden Forderung, die Zahlungspflicht sowie die Solidarhaftung werden im vorliegenden Verfahren nicht materiell, sondern nur prima facie geprüft (E. 2.b, 3.b/aa, 3.c/cc, 4.b/bb).
- Die Sicherstellung der LSVA darf grundsätzlich sowohl gegenüber dem Halter der Zugfahrzeuge als auch gegenüber den für die LSVA solidarisch Haftenden verfügt werden (E. 3.c/bb).
- Die solidarische Haftung des Halters der Anhänger im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
Redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations (RPLP). Décision relative à la fourniture de sûretés. Mise en péril de la redevance. Assujettissement à la taxe. Responsabilité solidaire du détenteur de la remorque. Insolvabilité.
Art. 5 al. 1 et 2, art. 14 al. 1 et 2 LRPL. Art. 36 al. 1, art. 48 ORPL. Art. 123 s. LD.
- Conditions à remplir pour prendre une décision relative à la fourniture de sûretés (consid. 3.b). Nature provisionnelle de la décision relative à la fourniture de sûretés. L'existence d'une créance à garantir, l'obligation de payer de même que la responsabilité solidaire ne sont pas examinées, en l'espèce, sous l'angle matériel, mais seulement prima facie (consid. 2.b, 3.b/aa, 3.c/cc, 4.b/bb).
- En principe, les sûretés de la RPLP peuvent être requises aussi bien du détenteur du véhicule tracteur que de celui qui répond solidairement de la redevance (consid. 3.c/bb).
- La responsabilité solidaire du détenteur des remorques au sens de l'art. 36 al. 1 let. b ORPL présuppose l'insolvabilité du détenteur du véhicule tracteur. L'insolvabilité exige une incapacité durable pour le débiteur de la taxe de payer ses dettes (consid. 4.b/aa). En l'espèce, l'insolvabilité de la détentrice du véhicule tracteur n'a pas été rendue vraisemblable par la Direction générale des douanes. La responsabilité solidaire de la détentrice de la remorque n'est ainsi pas démontrée et aucune sûreté ne pouvait être exigée de sa part (consid. 4.b/bb).
Tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (TTPCP). Decisione relativa alla prestazione di garanzie in caso di pericolo per la riscossione della tassa. Assoggettamento alla tassa. Responsabilità solidale del detentore del veicolo. Insolvenza.
Art. 5 cpv. 1 e 2, art. 14 cpv. 1 e 2 LTTP. Art. 36 cpv. 1, art. 48 OTTP. Art. 123 s. LD.
- Condizioni per una decisione relativa alla prestazione di garanzie (consid. 3.b). Natura provvisoria della decisione relativa alla prestazione di garanzie. Nella fattispecie, l'esistenza del credito da garantire, l'obbligo di pagamento e la responsabilità solidale non sono esaminati dal punto di vista materiale, ma solo prima facie (consid. 2.b, 3.b/aa, 3.c/cc, 4.b/bb).
- In linea di principio, la garanzia della TTPCP può essere chiesta sia al detentore del veicolo trattore che alla persona che è responsabile solidalmente per la TTPCP (consid. 3.c/bb).
- La responsabilità solidale del detentore del rimorchio ai sensi dell'art. 36 cpv. 1 lett. b OTTP presuppone l'insolvenza del detentore dei veicoli trattore. Per l'insolvenza è necessaria un'incapacità durevole del debitore della tassa di pagare i propri debiti (consid. 4.b/aa). Nella fattispecie, l'insolvibilità della detentrice dei veicoli trattore non è stata resa credibile dalla Direzione generale delle dogane. La responsabilità solidale della detentrice dei rimorchi non è quindi sostenibile e non si può chiederle di prestare garanzie (consid. 4.b/bb).
Zusammenfassung des Sachverhalts (siehe auch ZRK 2005-072, VPB 70.15):
A. Die Einzelfirma A Transporte fuhr mit ihren Zugfahrzeugen unter anderem Anhänger der Firma X AG (im Ausland domiziliert), in die oder durch die Schweiz. Über A, den Inhaber der A. Transporte, wurde am 31. Januar 2005 der Konkurs eröffnet. Am 2. März 2005 wurde die C Transporte GmbH in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafter dieser Firma sind A. und dessen Ehefrau. Die C Transporte GmbH übernahm acht Zugmaschinen der A Transporte und fuhr nun ihrerseits Anhänger der X AG in oder durch die Schweiz.
B. Gegenüber der Firma C Transporte GmbH wurde von der Zollverwaltung die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für die Abgabeperioden 4. bis 31. März 2005 und 1. bis 30. April 2005 im Betrag von Fr. 39'312.55 und Fr. 39'636.45, total Fr. 78'949.-, in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen wurden nicht bezahlt.
C. Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 verlangte die Oberzolldirektion (OZD) von der X AG als gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
130'000.-.
D. Über den Betrag von Fr. 130'000.- wurde am 7. Juni 2005 durch die D Kantonalbank eine Generalbürgschaft erbracht.
E. Gegen die Sicherstellungsverfügung der OZD vom 3. Juni 2005 lässt die X AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 9. Juni 2005 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) führen mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei nicht aufzufordern, eine Sicherheit zu hinterlegen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, eine Sicherheit von Fr. 60'000.- zu hinterlegen und subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter lässt sie den Antrag stellen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, falls diesem Begehren nicht entsprochen werden könne, seien vorsorgliche Massnahme anzuordnen. In rechtlicher Hinsicht legt die Beschwerdeführerin unter anderem dar, dass grundsätzlich der Halter des Zugfahrzeugs, also die C Transporte GmbH, für die LSVA hafte. Die Halterin des Anhängers hafte höchstens solidarisch und gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
nicht zur Sicherstellung verpflichtet werden.
F. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2005 schliesst die OZD auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, die Firma C Transporte GmbH habe ab 4. März 2005 ausschliesslich Sattelanhänger im Auftrage der Beschwerdeführerin transportiert. Der Betrag von Fr. 130'000.- ergebe sich aus Art. 36 Abs. 1 Bst. b
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
sei gegeben. Sicherheitsleistungen könnten verlangt werden, wenn die Bezahlung als gefährdet erscheine oder wenn die abgabepflichtige Person mit der Zahlung in Verzug sei. Beides treffe auf die C Transporte GmbH zu. Zusammenfassend stellt die OZD fest, die Firma C Transporte GmbH sei mit der Zahlung im Rückstand respektive habe mit der Nichtbezahlung der Sicherstellungsverfügungen Zahlungsunfähigkeit bewiesen und die Beschwerdeführerin sei als Halterin der Anhänger und Auftraggeberin für die Transporte solidarisch haftbar.
Aus den Erwägungen:
1. Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe unterliegen gemäss Art. 23 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 23 Rechtsmittel |
|
1 | Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
2 | Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
3 | Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.23 |
4 | Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.24 |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 23 Rechtsmittel |
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1 | Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
2 | Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
3 | Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.23 |
4 | Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.24 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
2.a. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden und eidgenössischen Rekurskommissionen kommt der Beschwerde im Allgemeinen aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu (Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung |
|
1 | Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs. |
3 | Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. |
Für den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleibt damit kein Raum. Aus der vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in Art. 48 Abs. 3
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung |
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1 | Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs. |
3 | Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. |
b. Ebenfalls war den Anträgen um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (im Falle der Abweisung des Begehrens um aufschiebende Wirkung) nicht zu entsprechen. Dem Antrag, die Sicherstellung müsse hinterlegt bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides, ist wegen seiner Zwecklosigkeit nicht stattzugeben. Aufgrund des provisorischen Charakters der Sicherstellungsverfügung, welche wieder dahin fällt, wenn und soweit im ordentlichen Verfahren festgestellt wird, dass die Forderung nicht oder nicht im angenommenen Umfang besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2003, veröffentlicht in Steuer-Revue [StR] 2004 S. 40 ff., E. 3.3; Entscheid der ZRK vom 18. August 2005 i.S. R. [ZRK 2005-056], E. 3.a mit Hinweisen), ist die OZD nämlich auch ohne spezielle Anordnung durch die ZRK nicht berechtigt, vor einem rechtskräftigen Entscheid über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin über die sichergestellte Summe zu verfügen. Gleichfalls verfehlt der restliche Teil des Begehrens sein Ziel, wonach die Beschwerdeführerin verlangte, dass die OZD bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides den Arrestvollzug nicht einleiten respektive den Fahrzeugen die Weiterfahrt nicht verweigern und diese auch nicht
beschlagnahmen dürfe. Nachdem der Aufforderung zur Sicherheitsleistung über den Betrag von Fr. 130'000.- mit der Leistung einer Generalbürgschaft durch die D Kantonalbank nachgekommen worden ist, hat die OZD keinen Anlass mehr, weitere Zwangsmassnahmen zu ergreifen; in Ziff. 4 der Verfügung der OZD vom 3. Juni 2005 werden solche Mittel ausdrücklich nur für den Fall angedroht, dass die verlangte Sicherheit nicht geleistet wird. Auch die OZD gibt in der Vernehmlassung an, eine Beschlagnahmung sei nicht vorgesehen. Ebenso irrelevant ist somit die Darlegung der Beschwerdeführerin, dass ihre Anhänger nicht an der Weiterfahrt gehindert, beschlagnahmt bzw. verarrestiert werden dürften, weil diese geleast seien. Die ZRK hat folglich die verlangten vorsorglichen Massnahmen zu Recht nicht angeordnet.
3.a. Gemäss Art. 85 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. |
|
1 | Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. |
2 | Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47 |
3 | Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 10 Vollzug |
|
1 | Der Bundesrat regelt den Vollzug. |
2 | Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen. |
3 | Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.5 |
b. Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. Die Bestimmungen von Art. 123
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 123 Versuch - Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 124 Erschwerende Umstände - Als erschwerende Umstände gelten: |
|
a | das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung; |
b | das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen |
|
1 | Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. |
2 | Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9 |
3 | Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen |
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1 | Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. |
2 | Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9 |
3 | Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung |
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1 | Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs. |
3 | Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. |
aa. Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen Massnahme mit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen abgaberechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus bestimmten äusseren Gründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete Anspruch braucht weder fällig noch rechtskräftig zu sein, doch muss sich dessen Begründetheit immerhin als wahrscheinlich erweisen und darf sich der Betrag nicht als übertrieben herausstellen. Bei der Prüfung, ob das Bestehen einer sicherzustellenden Forderung wahrscheinlich ist, braucht die Begründetheit nicht materiell geprüft zu werden; eine prima-facie-Prüfung reicht aus. Durch die Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der Abgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 2.c).
Art. 48
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung |
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1 | Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs. |
3 | Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. |
bb. Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung |
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1 | Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs. |
3 | Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. |
auf dem Prinzip der Selbstdeklaration (Art. 11 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung |
|
1 | Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken. |
2 | Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein. |
3 | Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden. |
4 | Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 22 Deklaration |
|
1 | Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren. |
1bis | Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61 |
2 | Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen. |
3 | Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend. |
4 | Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen. |
5 | Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen. |
cc. Der zweite Sicherstellungsgrund besteht im Zahlungsverzug der abgabepflichtigen Person. Nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung |
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1 | Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs. |
3 | Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung |
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1 | Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist. |
2 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs. |
3 | Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. |
70;).
dd. Die Frage, ob der Erlass einer Sicherstellungsverfügung zulässig war, ist nach Massgabe der Verhältnisse zu entscheiden, wie sie sich im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung präsentiert haben (Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, a.a.O., E. 4.c; Entscheid der SRK vom 7. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.47 E. 2.b).
ee. Unter den genannten Voraussetzungen ist es grundsätzlich zulässig, auch künftige Abgaben sicherzustellen, wenn sie sehr wahrscheinlich anfallen (vgl. Entscheid der ZRK vom 15. März 2004 i.S. K. AG [ZRK 2003-167], E. 2.f; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, a.a.O., E. 2.c).
c.aa. Gegenstand der Abgabepflicht der LSVA sind nach Art. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen |
|
1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 17 Anhänger |
|
1 | Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Das BAZG bezeichnet die erforderlichen Angaben.57 |
2 | Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt das BAZG eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt. |
3 | Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 17 Anhänger |
|
1 | Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Das BAZG bezeichnet die erforderlichen Angaben.57 |
2 | Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt das BAZG eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt. |
3 | Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen. |
Der Bundesrat kann neben dem gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen |
|
1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen |
|
1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
|
1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
Schwerverkehrsabgabe nicht vor (Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, a.a.O., E. 3).
bb. Der Kreis jener Personen, von denen Sicherheitsleistung verlangt werden darf, ist nach der Rechtsprechung der ZRK aufgrund des strengen Gesetzmässigkeitsprinzips im Bereich des Abgaberechts mit Bezug auf die Abgabepflichtigen (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 14) auf die vom Gesetz vorgesehenen Halter und die Mithaftenden zu beschränken (Entscheide der ZRK vom 28. Mai 2004, a.a.O., E. 3.a/bb; vom 9. Oktober 2002, a.a.O., E. 3). Positiv ausgedrückt bedeutet dies, dass sowohl gegenüber dem Halter als auch gegenüber den solidarisch Haftenden, also gegenüber allen Zahlungspflichtigen, die Sicherstellung unter den gegebenen Voraussetzungen verfügt werden darf. Eine entsprechende Rechtsprechung betreffend Sicherstellung bei Mithaftenden existiert ebenfalls in Bezug auf andere Steuer- und Abgabearten (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 2A.606/1999 vom 22. Mai 2000, E. 4.b, 4.e: Sicherstellung gemäss Art. 123
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 123 Versuch - Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar. |
durch Mithaftenden).
cc. Im Verfahren betreffend Sicherstellungsverfügung ist neben dem Bestand und der Höhe der sicherzustellenden Forderung (vorne E. 3.b/aa) namentlich auch die Zahlungspflicht - und im Besonderen die solidarische Haftung - nicht abschliessend zu prüfen, sondern die Rekurskommission hat sich auf eine prima -facie-Würdigung zu beschränken. Es genügt, wenn die Haftungsvoraussetzungen im Sicherstellungsverfahren glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.606/1999 vom 22. Mai 2000, E. 4.b, 4e [betreffend eine Sicherstellung nach Art. 123
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 123 Versuch - Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar. |
4. Im vorliegenden Fall ist abzuklären, ob die OZD berechtigt war, von der Beschwerdeführerin als Halterin der Anhänger Sicherstellung für die LSVA im Umfang von Fr. 130'000.- zu verlangen.
a. Die C Transporte GmbH war im vorliegend in Frage stehenden Zeitraum Halterin der Sattelschlepper und mithin für die gesamte Abgabe gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen |
|
1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 17 Anhänger |
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1 | Führt das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät deklarieren. Das BAZG bezeichnet die erforderlichen Angaben.57 |
2 | Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Anhänger stellt das BAZG eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält. Für landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t wird die Chipkarte nur in besonderen Fällen oder auf Antrag der Halterin oder des Halters ausgestellt. |
3 | Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist von der Halterin oder vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen. |
b. Nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 3.c/bb) ist die OZD im Allgemeinen berechtigt, die solidarisch haftenden Personen auch zur Sicherstellung der Abgabe heranzuziehen. Der Halter eines Anhängers ist im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
aa. Vorerst gilt abzuklären, was unter dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit zu verstehen ist. Der SVAV ist keine entsprechende Definition zu entnehmen. Die Auslegung von Art. 36 Abs. 1 Bst. b
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
Im Zusammenhang mit der solidarischen Haftung des einen Ehegatten für den zahlungsunfähigen anderen Ehegatten gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 13 Haftung und Mithaftung für die Steuer - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt. |
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1 | Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt. |
2 | Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. |
3 | Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: |
a | die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer; |
b | die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber; |
c | Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; |
d | die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. |
4 | Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 13 Haftung und Mithaftung für die Steuer - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt. |
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1 | Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt. |
2 | Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. |
3 | Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: |
a | die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer; |
b | die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber; |
c | Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; |
d | die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. |
4 | Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 13 Haftung und Mithaftung für die Steuer - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt. |
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1 | Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt. |
2 | Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. |
3 | Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: |
a | die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer; |
b | die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber; |
c | Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; |
d | die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. |
4 | Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. |
898 f., E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Als weitere Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit werden wiederholte Betreibungen, das Schliessen des Geschäfts und Zahlungseinstellung genannt (Marius Schraner, Zürcher Kommentar, Teilband V 1e, Die Erfüllung der Obligation, Zürich 2000, N. 14 zu Art. 83
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 83 - 1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird. |
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1 | Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird. |
2 | Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten. |
Nachdem der SVAV kein selbständiger Begriff der Zahlungsunfähigkeit entnommen werden kann, ist entsprechend der genannten Lehre und Rechtsprechung auch für die Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. b
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
bb. Wie dargelegt sind im Verfahren betreffend Sicherstellungsverfügung die Begründetheit der sicherzustellenden Forderung und auch die Zahlungspflicht bzw. die solidarische Haftung nur prima facie zu prüfen. Die Zahlungspflicht bzw. Solidarhaftung des Halters der Anhänger und mithin die Zahlungsunfähigkeit des Halters der Zugfahrzeuge müssen im vorliegenden Verfahren von der OZD nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden.
Die Zahlungsunfähigkeit der C Transporte GmbH wurde von der OZD jedoch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die unbelegte Darstellung der OZD, wonach sich aus Gesprächen mit dem Inhaber der C Transporte GmbH (A) ergeben habe, dass die Firma die Rechnungen nicht mehr bezahlen könne, reicht offensichtlich nicht zur Begründung der Zahlungsunfähigkeit im genannten Sinn. Die OZD argumentiert, die C Transporte GmbH sei mit der Zahlung im Rückstand respektive habe dadurch, dass sie den an sie gerichteten Sicherstellungsverfügungen nicht nachgekommen sei, Zahlungsunfähigkeit bewiesen. Dass die Firma C Transporte GmbH die Sicherstellungsverfügungen weder bestritten noch die entsprechenden Beträge bezahlt hat, genügt ebenfalls keineswegs als Indiz (und schon gar nicht als Beweis) für die Zahlungsunfähigkeit, welche wie ausgeführt ein dauerndes Unvermögen, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, voraussetzt. Mangelnder Zahlungswille allein bedeutet zudem noch nicht Zahlungsunfähigkeit (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., § 38 Rz. 14). Die OZD macht weiter geltend, die Fahrzeughalterin habe die Fahrzeuge noch vor dem von der OZD beabsichtigten amtlichen Entzug der Kontrollschilder ausser Verkehr gesetzt (Ende Mai 2005, ...).
Dieser - wiederum nicht belegte - Umstand vermöchte jedoch ebenso wenig darauf hinzuweisen, dass die Firma dauerhaft ihre Geldschulden nicht zu erfüllen vermag. Dass die C Transporte GmbH den Geschäftsbetrieb eingestellt hat oder einstellen will, wird damit nicht aufgezeigt, so ist beispielsweise nicht bekannt, ob diese über weitere Fahrzeuge verfügt, mit welchen sie den Transportbetrieb weiterführen kann. Ganz abgesehen davon vermag die Ausserverkehrsetzung der Fahrzeuge nichts auszusagen über die finanzielle Situation der C Transporte GmbH. Ferner erlaubt auch die Tatsache, dass der Inhaber der konkursiten Einzelfirma A Transporte zusammen mit seiner Ehefrau nun Gesellschafter der C Transporte GmbH ist, keine Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit dieser Unternehmung. Es ist nicht bekannt, über welches Vermögen die GmbH (oder auch die Ehefrau von A) verfügt, auf welches die OZD allenfalls (teilweise) greifen könnte. Insgesamt ergibt die prima -facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Vorbringen der OZD, dass die C Transporte GmbH nicht als zahlungsunfähig im beschriebenen Sinn angesehen werden kann. Damit ist die Solidarhaftung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 |
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1 | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar: |
a | die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger; |
b | die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
c | die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; |
d | für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; |
e | für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. |
1bis | Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82 |
a | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer; |
b | die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83 |
2 | Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren. |
dargetan und von ihr durfte keine Sicherstellung für die von der C Transporte GmbH geschuldete LSVA verlangt werden. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Sicherstellungsverfügung der OZD vom 3. Juni 2005 aufzuheben. (...)
Dokumente der ZRK