VPB 67.47

(Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 9. Oktober 2002 [ZRK 2002-065])

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Sicherstellungsverfügung bei Gefährdung der Abgabe und Halterwechsel. Begründungspflicht. Anspruch auf rechtliches Gehör.

Art. 5
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
SVAG. Art. 36
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36
1    Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar:
a  die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger;
b  die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;
c  die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
d  für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
e  für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
1bis    Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82
a  die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;
b  die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83
2    Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren.
und Art. 48
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung
1    Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs.
3    Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
SVAV.

- In der Sicherstellungsverfügung hat die Verwaltung mit einer zumindest minimalen Begründung darzulegen, weshalb sie Sicherheiten verlangt. Geht die Begründung aus der Vernehmlassung zu einer Beschwerde hervor und wird der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit geboten, zu diesen Beweggründen der Verwaltung umfassend Stellung zu nehmen, kann damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (E. 1b).

- Wesen und Voraussetzung für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung. Es ist zulässig, dass die Verwaltung auch für künftige Abgaben eine Sicherheit verlangt, wenn diese wahrscheinlich anfallen (E. 2c).

- Erfüllt ein bisheriger Halter den Gefährdungstatbestand, so darf die Verwaltung bei einem Halterwechsel eine Sicherstellungsverfügung gegen den neuen Halter nur dann erlassen, wenn dieser selbst für das Gefährdungsverhalten verantwortlich gemacht werden kann mit Bezug auf die Abgaben, deren Bezahlung die Verwaltung als gefährdet erachtet. Ausnahmen sind denkbar, wenn der für das seinerzeitige Gefährdungsverhalten verantwortliche alte Halter zum Beispiel als einziges Mitglied des Verwaltungsrates des neuen Halters amtet und durch sein vergangenes Verhalten eine wirkliche Gefahr für künftige Abgaben darstellt (E. 3 und 4b).

Redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations (RPLP). Décision relative à la fourniture de sûretés en cas de mise en péril des redevances et changement de détenteur. Obligation de motiver. Droit d'être entendu.

Art. 5 LRPL. Art. 36 et art. 48 ORPL.

- Dans une décision relative à la fourniture de sûretés l'administration doit motiver de manière au moins sommaire les raisons pour lesquelles elle exige des sûretés. Si la motivation ressort de la réponse à un recours et que le recourant se voit offrir la possibilité, dans le cadre du deuxième échange d'écritures, de se prononcer de manière complète au sujet des motifs de l'administration, une éventuelle violation du droit d'être entendu peut ainsi être considérée comme réparée (consid. 1b).

- Essence et conditions nécessaires pour rendre une décision relative à la fourniture de sûretés. Il est loisible à l'autorité d'exiger une garantie même pour des redevances futures lorsqu'il est vraisemblable que celles-ci vont être exigibles (consid. 2c).

- Si un détenteur actuel met en péril les redevances, l'administration ne peut, en cas de changement de détenteur, exiger des sûretés de la part du nouveau détenteur que si ce dernier peut lui-même être rendu responsable du comportement qui met en péril les redevances dont le paiement paraît compromis aux yeux de l'administration. Des exceptions sont possibles lorsque l'ancien détenteur, dont le comportement avait en son temps mis en péril les redevances, remplit par exemple la fonction d'unique membre du conseil d'administration du nouveau détenteur et que, par son comportement passé, il représente un réel danger pour des redevances futures (consid. 3 et 4b).

Tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (TTPCP). Decisione relativa alla prestazione di garanzie in caso di pericolo per la riscossione della tassa e di cambiamento del detentore. Obbligo di motivazione. Diritto di essere sentito.

Art. 5 LTTP. Art. 36 e art. 48 OTTP.

- Nella decisione relativa alla prestazione di garanzie, l'amministrazione deve spiegare almeno con una minima motivazione perché richiede le garanzie. Se la motivazione risulta dalle osservazioni relative a un ricorso e se alla ricorrente, durante il secondo scambio di scritti, viene data la possibilità di esprimersi sui motivi indicati dall'amministrazione, un'eventuale violazione del diritto di essere sentito può essere considerata riparata (consid. 1b).

- Aspetti essenziali e condizioni per il rilascio di una decisione relativa alla prestazione di garanzie. È ammissibile che l'amministrazione richieda una garanzia anche per tasse future, se è probabile che queste saranno esigibili (consid. 2c).

- Se l'attuale detentore mette in pericolo la possibilità di riscossione delle tasse, in caso di cambiamento del detentore l'amministrazione può emanare una decisione relativa alla prestazione di garanzie nei confronti del nuovo detentore, a condizione che quest'ultimo possa essere ritenuto responsabile della messa in pericolo della riscossione delle tasse che l'amministrazione ritiene possano non essere pagate. Sono comunque possibili eccezioni, se ad es. il precedente detentore, a suo tempo responsabile della messa in pericolo della riscossione delle tasse, agisce quale amministratore unico del consiglio d'amministrazione del nuovo detentore e attraverso il suo precedente comportamento rappresenta un reale pericolo per le tasse future (consid. 3 e 4b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Die X AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Vermittlung von Verträgen über Finanzierungen und Versicherungen sowie die Durchführung und Erbringung weiterer damit zusammenhängender Kanzlei-Dienstleistungen, insbesondere die wirtschaftliche Beratung und die damit zusammenhängende Zurverfügungstellung von Infrastrukturen und Logistik, die Verwaltung von eigenem und fremdem Vermögen aller Art, sie kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen.

B. Die für das Fahrzeug LU XXXXXX in den Abgabeperioden Januar 2001 bis Februar 2001 in Rechnung gestellte Schwerverkehrsabgabe im Gesamtbetrag von Fr. 24'917.80 bezahlte der damalige Halter A trotz Mahnung offenbar im Umfange von Fr. 8'228.10 nicht.

Mit Datum vom 13. März 2002 vermerkte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern den Halterwechsel des Fahrzeugs LU XXXXXX von A an die X AG vor.

C. Am 27. März 2002 verfügte die Oberzolldirektion (OZD) gegenüber der X AG was folgt:

«1. Sie werden aufgefordert, bis zum 25. April 2002 den Betrag von Fr. 12'000.- bei der OZD [...] als Sicherheit zu hinterlegen.

2. Die Sicherheit ist in einer der drei folgenden Formen zu leisten:

a) Generalbürgschaft, durch Banken oder Versicherungsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die unter Aufsicht der Eidg. Bankenkommission stehen bzw. im Verzeichnis der unter Bundesaufsicht stehenden privaten Versicherungseinrichtungen aufgeführt sind, auf beiliegendem Formular 22.10 ausgestellt. Solche Bürgschaften sind vom verbürgenden Institut direkt an die OZD [...] zu senden. Für die Annahme der Bürgschaft wird von der Zollverwaltung eine Gebühr erhoben.

b) Hinterlagen von Wertpapieren (= gute schweiz. Anleihen oder Kassenobligationen, auf den Inhaber lautend), in einem zugunsten der Zollverwaltung gesperrten, gebührenpflichtigen Kautionsdepot, bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern. Sofern Sie diese Art von Sicherheitsleistung in Betracht ziehen, haben Sie sich zuerst mit der Sektion FIRE der OZD [...] in Verbindung zu setzen, welche über die Annahme von Wertpapieren entscheidet.

c) Bardepot (zinslos), durch Einzahlung auf das

- Postkonto der OZD [...] oder

- das entsprechende Konto der Schweizerischen Nationalbank in Bern, oder

- mittels Bankscheck an die OZD [...]

3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4. Verstreicht die Frist ungenutzt, wird die OZD den Arrestvollzug durch das Betreibungsamt einleiten.»

D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2002 bzw. Verbesserung vom 24. Mai 2002 führt die X AG (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der OZD vom 27. März 2002 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK), mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung betreffend Sicherheitsleistung sei aufzuheben; der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

In der Vernehmlassung vom 25. Juni 2002 schliesst die OZD auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

E. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 räumte die ZRK der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, der Rekurskommission eine Replik einzureichen. Die ZRK ordnete diesen zweiten Schriftenwechsel mit der Begründung an, die Verwaltung führe in der Vernehmlassung zahlreiche neue Argumente an, die in der angefochtenen Sicherstellungsverfügung fehlten. Der Beschwerdeführerin sei deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit Replik vom 19. August 2002 bzw. Duplik vom 28. August 2002 nahmen die Verfahrensbeteiligten aufforderungsgemäss Stellung und hielten an ihren Standpunkten fest.

Aus den Erwägungen:

1. Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe unterliegen gemäss Art. 23 Abs. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.23
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.24
des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 1997 (Schwerverkehrsabgabegesetz [SVAG], SR 641.81) in Verbindung mit Art. 71a Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.23
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.24
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021) der Beschwerde an die ZRK. (...)

b. Die Beschwerdeführerin hält dafür, die OZD verletze mit der angefochtenen Sicherstellungsverfügung die Begründungspflicht und damit sinngemäss ihr rechtliches Gehör. Die Verwaltung habe nicht einmal dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht oder bewiesen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Sicherstellung im Sinne von Art. 48
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung
1    Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs.
3    Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung [SVAV], SR 641.811) erfüllt wären. Die Begründungspflicht umfasse insbesondere auch die Offenlegung der Entscheidungsgründe. Die Verwaltung habe aber mit keinem Wort dargetan, inwiefern die Voraussetzungen für die Leistung einer Sicherheit gegeben seien. Verfügungen mit mangelhaften Begründungen seien gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG aufzuheben.

Gemäss Art. 48 Abs. 2
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung
1    Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs.
3    Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
SVAV hat die Sicherstellungsverfügung auch den Rechtsgrund der Sicherstellung zu enthalten. Es reicht dabei nicht aus, einzig den Sicherstellungsgrund anzugeben. Vielmehr hat die Zollverwaltung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzulegen, weshalb sie Sicherheiten verlangt (vgl. Urs Kehrli, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 55 251, Ziff. 242). Diese Forderung nach einer zumindest minimalen Begründung von Sicherstellungsverfügungen ist auch im Bereich der Schwerverkehrsabgabe gerechtfertigt, zumal schriftliche Verfügungen im Verwaltungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG grundsätzlich zu begründen sind. Deshalb müssen die Umstände, welche die Verwaltung zu einer Sicherstellungsverfügung bewegen, zusätzlich zur anwendbaren Norm aufgeführt werden. Der Abgabenpflichtige muss sich über die Tragweite der Verfügung Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sachlage weiterziehen können. Die sachgerechte Überprüfung einer Verfügung setzt voraus, dass sich auch die Beschwerdeinstanz über die Begründetheit ein Bild machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Verwaltung leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sich die Begründung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 14 E. 2c, BGE 119 Ia 269). Dass das Handeln der Zollverwaltung für den Betroffenen und auch allenfalls für eine angerufene Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar sein soll, rechtfertigt sich um so mehr, als Beschwerden im Zusammenhang mit Sicherstellungsverfügungen aufgrund ihrer gegebenenfalls einschneidenden Folgen (Vollzug als Arrestbefehl, fehlende aufschiebende Wirkung) nach Möglichkeit beförderlich zu behandeln sind und deshalb darauf geachtet werden sollte, dass nicht ein zweiter Schriftenwechsel infolge stark divergierender Begründungsdichte zwischen Sicherstellungsverfügung und Vernehmlassung durchgeführt werden muss (siehe zum Ganzen: Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 19. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.30 S. 287 f., mit Hinweis; vgl. auch André Moser, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 103 f. Rz. 3.33 ff.).

In casu führte die OZD in der Begründung der Sicherstellungsverfügung einzig die angewendete Norm (Art. 48
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung
1    Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs.
3    Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
SVAV) auf. Nach dem hievor Erwähnten ist die angefochtene Verfügung als nur ungenügend begründet zu bezeichnen. Ferner geht aus ihr auch nicht hervor, für welches Fahrzeug und für welche Abgabeperiode die Verwaltung überhaupt Sicherheit verlangt. Die Umstände, welche die OZD zum Erlass der Sicherstellungsverfügung bewegt haben, waren dann erst der Vernehmlassung zu entnehmen. Dort stellt die Verwaltung klar, für welche Abgabeperioden und für welches Fahrzeug von der Beschwerdeführerin Sicherheit zu leisten ist. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit geboten, zu diesen Beweggründen der Verwaltung umfassend Stellung zu nehmen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit als geheilt gelten (vgl. BGE vom 12. März 1998, veröffentlicht in ASA 67 727, E. 3c; siehe auch Entscheid der SRK vom 19. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.30 E. 5b S. 288 mit Hinweis).

2.a. Gemäss Art. 85 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
SVAG). Abgabenpflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
SVAG). Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 10 Vollzug
1    Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2    Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
3    Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.5
SVAG). Er kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. Die Bestimmungen von Art. 123
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 123 Versuch - Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.
und Art. 124
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 124 Erschwerende Umstände - Als erschwerende Umstände gelten:
a  das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung;
b  das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen.
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) betreffend Sicherungsmassnahmen sind sinngemäss anwendbar (Art. 14 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
und 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
SVAG).

b. Von seiner Kompetenz Gebrauch machend hat der Bundesrat verordnet, dass die Vollzugsbehörden Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen können, wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint oder die abgabenpflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist (Art. 48 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung
1    Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs.
3    Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
SVAV). Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Art. 23
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.23
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.24
SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 48 Abs. 3
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung
1    Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs.
3    Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
SVAV).

c. Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen Massnahme mit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen abgaberechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus bestimmten äusseren Gründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete Anspruch braucht weder fällig noch rechtskräftig zu sein, doch muss sich dessen Begründetheit immerhin als wahrscheinlich erweisen und darf sich der Betrag nicht als übertrieben herausstellen. Bei der Prüfung, ob das Bestehen einer sicherzustellenden Forderung wahrscheinlich ist, braucht die Begründetheit nicht materiell geprüft zu werden; eine prima facie-Prüfung reicht aus. Durch die Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der Abgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (Entscheid der SRK vom 12. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.29 E. 2b S. 269).

Es muss eine Gefährdung der Abgabeforderung bestehen. Eine solche Gefährdung braucht allerdings nicht in einem nach aussen sichtbaren Verhalten des Abgabepflichtigen zu liegen. Bereits eine objektive Gefährdung - ohne dass dem Abgabepflichtigen eine entsprechende Absicht nachgewiesen wird - kann eine Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Dagegen reicht eine Gefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners nicht aus. Notwendig sind vielmehr bestimmte gefährdende Handlungen, deren Effekt dem Staatswesen das zur Deckung seiner Ansprüche nötige Vermögen entzieht (vgl. Kurt Amonn, Sicherung und Vollstreckung von Steuerforderungen, in: Beiträge zum SchKG, Banken- und Steuerrecht, Festschrift, Bern 1997, S. 251 f., mit Hinweis; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 332 f.). Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestandes entspricht grundsätzlich der Natur der Schwerverkehrsabgabe. Denn diese basiert auf dem Prinzip der Selbstdeklaration (Art. 11 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
SVAG; Art. 22 f
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
. SVAV):

Art. 48
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung
1    Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs.
3    Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
SVAV stellt eine sogenannte «Kann-Vorschrift» dar. Der Verwaltung kommt also bei deren Handhabung ein relativ weiter Ermessensspielraum im Sinne eines Entschliessungsermessens zu (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 85 f. Rz. 348). Allerdings muss die gegen einen Abgabepflichtigen erlassene Sicherstellungsverfügung auch verhältnismässig sein. Die Behörde soll sich keines strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände verlangen (vgl. BGE 124 I 44 f. E. 3e; BGE 123 I 121 E. 4e; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 140 Rz. 391). Dies gilt vorab einmal für die Höhe der verlangten Sicherheit. Sicherstellungsverfügungen müssen in jedem Fall ihren provisorischen Charakter behalten und den voraussichtlich geschuldeten Abgaben Rechnung tragen (Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2001, veröffentlicht in ASA 70 610, E. 2a).

Unter den genannten Voraussetzungen ist es grundsätzlich zulässig, auch künftige Abgaben sicherzustellen, wenn sie sehr wahrscheinlich anfallen (vgl. Entscheid der SRK vom 12. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.29 E. 2b S. 269 f. , sowie vom 11. Januar 1999, veröffentlicht in VPB 63.77 E. 3a/cc S. 727).

3. Art. 5 Abs. 1
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
SVAG bezeichnet mit Bezug auf inländische Fahrzeuge den Halter abschliessend als abgabepflichtig. Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
SVAG). So sind neben dem Halter für die Abgabe solidarisch haftbar: a) der Halter eines Zugfahrzeuges für einen mitgeführten fremden Anhänger; b) der Halter eines Anhängers, wenn der Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist; c) die Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit; d) für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses; e) für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person (Art. 36 Abs. 1
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36
1    Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar:
a  die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger;
b  die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;
c  die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
d  für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
e  für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
1bis    Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82
a  die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;
b  die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83
2    Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren.
SVAV). Auch diese Aufzählung der für die Schwerverkehrsabgabe mithaftenden Personen ist abschliessend. Eine Steuernachfolge etwa im Sinne anderer Abgabegesetze des Bundes sieht die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe nicht vor (vgl.
Art. 30
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 30 Gemischte Verwendung - 1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren.
1    Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren.
2    Wird eine solche Vorleistung zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 31).
des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 [MWSTG], SR 641.20; Art. 12
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 12 Steuernachfolge - 1 Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
3    Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200413 erhalten haben.14
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG], SR 642.11; Art. 7 des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung vom 21. März 1969, SR 641.31; Art. 10
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 10 Steuernachfolge
1    Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.
2    Die Steuernachfolge treten an:
a  die Erben beim Tod der steuerpflichtigen Person beziehungsweise des Steuernachfolgers oder der Steuernachfolgerin;
b  die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder deren Erben nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit;
c  die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.
3    Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile, die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.
4    Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so kann jede die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben.
des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG], SR 641.51; Art. 10
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 10 Steuernachfolge - 1 Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.
1    Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.
2    Die Steuernachfolge treten an:
a  die Erben beim Tod der steuerpflichtigen Person beziehungsweise des Steuernachfolgers oder der Steuernachfolgerin;
b  die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder deren Erben nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit;
c  die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.
3    Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile, die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.
4    Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so kann jede die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben.
des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [MinöStG], SR 641.61). Unter diesen Umständen ist aufgrund des strengen Gesetzmässigkeitsprinzips im Bereich des Abgaberechts mit Bezug auf die Abgabepflichtigen (vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 14) der Kreis jener Personen, von denen Sicherheitsleistung verlangt werden darf, auf die vom Gesetz vorgesehenen Halter und die Mithaftenden zu beschränken.

Erfüllt ein Halter den Gefährdungstatbestand im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung
1    Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs.
3    Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
SVAV, darf die Verwaltung folglich nach erfolgtem Halterwechsel grundsätzlich nicht beim neuen Halter für nach dem Wechsel zu erwartende Abgaben Sicherheit verlangen, wenn es sich bei diesem nicht um einen Mithaftenden im hievor beschriebenen Sinn für die Abgaben vor dem Halterwechsel handelt. Eine Sicherstellungsverfügung gegen den neuen Halter wäre vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn dieser selbst für das Gefährdungsverhalten verantwortlich gemacht werden könnte mit Bezug auf die Abgaben, deren Bezahlung die Verwaltung als gefährdet erachtet. Es kann ohne entsprechende gesetzliche Grundlage nicht angehen, dass dem vom alten Halter verschiedenen neuen Halter das gefährdende Verhalten des Vorgängers angerechnet wird.

Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind denkbar, wenn der für das seinerzeitige Gefährdungsverhalten verantwortliche alte Halter beispielsweise als einziges Mitglied des Verwaltungsrates des neuen Halters amtet und durch sein vergangenes Verhalten eine wirkliche Gefahr für künftige Abgaben darstellt. Insofern ist das frühere Verhalten eines nunmehr in verantwortlicher Stellung tätigen Organs mitzuberücksichtigen (siehe Entscheid der SRK vom 12. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.29 E. 3a/aa, 3b und c S. 270 ff.).

4.a. Im vorliegenden Fall hat den alten Halter, A, weder die Inrechnungstellung noch die Mahnung durch die OZD bewogen, die Schwerverkehrsabgabe für die Perioden Januar 2001 bis Februar 2002 in Gesamthöhe von Fr. 24'917.80 vollumfänglich zu bezahlen. Die Verwaltung beziffert den für diese Perioden noch geschuldeten Betrag nicht ausdrücklich, begnügt sich in der Vernehmlassung darauf zu erwähnen, ein Teil dieses Betrages sei erfolglos gemahnt worden . Im Antrag an das Strassenverkehrsamt des Kanton Luzern auf Entzug des Kontrollschildes des Fahrzeuges LU XXXXXX bezifferte die Verwaltung die offenen Rechnungen für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe schliesslich mit Fr. 8'228.10. Der beantragte Entzug der Kontrollschilder konnte aufgrund des Halterwechsels vom 13. März 2002 von A an die Beschwerdeführerin nicht realisiert werden. Diese Umstände veranlassten die OZD, künftige Abgaben für das nämliche Fahrzeug in Höhe von Fr. 12'000.- bei der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Die Verwaltung führt aus, für sie sei zwischen dem alten und dem neuen Fahrzeughalter ein direkter Zusammenhang gegeben, was sich darin zeige, dass die Beschwerdeführerin dieselben Kontrollschilder benutze wie der alte Halter. Somit sei
gerechtfertigt, die Abgabe bei der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Die OZD gibt an, nach Massgabe des Durchschnitts der durch den alten Halter in den vergangenen Monaten geschuldeten Schwerverkehrsabgabe (Fr. 1'840.-) Sicherheit in Höhe von sechs zu erwartenden Monatsrechnungen verlangt zu haben.

b. Die OZD stützte ihre Sicherstellungsverfügung gegen die Beschwerdeführerin auf den durch das Verhalten des alten Halters angeblich erfüllten Gefährdungstatbestand von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung
1    Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs.
3    Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
SVAV. Den Nachweis dafür, dass für dieses Gefährdungsverhalten die Beschwerdeführerin zumindest mitverantwortlich gemacht werden konnte, bleibt die Vorinstanz jedoch schuldig. Einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin ist B. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, welche die Vermutung nahe legen, dass B mitverantwortlich war dafür, dass der alte Halter trotz Mahnung und angedrohtem Kontrollschildentzug seinen Zahlungspflichten nicht nachkam. Unter diesem Blickwinkel kann nicht gesagt werden, es sei von der Beschwerdeführerin bzw. von B eine objektive Gefährdung von künftigen an die Gesellschaft gerichteten Abgabeforderungen auszugehen. Die OZD war nicht zur Annahme berechtigt, dass aufgrund des Verhaltens des alten Halters die Beschwerdeführerin in Zukunft ihren Pflichten nicht nachkommen wird. Ferner war der alte Halter, A, weder Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin noch für diese zeichnungsberechtigt. Somit kann auch nicht gesagt werden, dieser habe aufgrund seines Verhaltens in der
Vergangenheit eine Gefahr für künftige Abgabeforderungen an die Beschwerdeführerin bedeutet. Schliesslich fiel die Beschwerdeführerin auch nicht in den Kreis der Mithaftenden für die nicht bezahlten Abgaben des alten Halters. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführerin das gesetzwidrige Verhalten des alten Halters nicht zur Last gelegt werden, und es konnte daraus auch nicht auf ein voraussichtliches gesetzwidriges Verhalten in ihrer Eigenschaft als Abgabenpflichtige geschlossen werden. Die Sicherstellungsverfügung gegen die Beschwerdeführerin erweist sich demnach als ungerechtfertigt.

c. An diesem Ergebnis ändert die Vermutung der Verwaltung, der alte Halter habe mittels Halterwechsel den Kontrollschildentzug zu umgehen versucht, nichts. Zunächst kann auch hier eine unzulässige Umgehungsabsicht des alten Halters nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Dass die Beschwerdeführerin einer allfälligen Umgehung Gehilfenschaft geleistet hätte, behauptet die OZD jedenfalls nicht. Hiefür sind den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführerin eine Gehilfenschaft an den alten Halter zur «Umgehung des Kontrollschildentzuges» anzulasten wäre, rechtfertigte dies noch nicht die Annahme, sie gefährde damit den «Bezug der eigenen, künftigen Abgaben». Ihrem Verhalten wäre allenfalls mit den entsprechenden verwaltungs- und strafrechtlichen Massnahmen zu begegnen. Für eine Sicherstellungsverfügung bleibt aber mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum.

Aus den gleichen Überlegungen ist unmassgeblich, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Nidwalden domiziliert, im Ausweis des fraglichen Fahrzeuges aber weiterhin der Standort des alten Halters im Kanton Luzern vermerkt ist. Ebenso wenig kann entgegen der Auffassung der Verwaltung aus dem Umstand, dass B «an derselben Adresse ansässig ist wie A» geschlossen werden, die Beschwerdeführerin bzw. B gefährde dadurch künftige an sie gerichtete Abgabeforderungen.

Schliesslich bringt die OZD in ihrer Duplik vom 28. August 2002 ohne entsprechenden Nachweis vor, die erste Abgaberechnung an die Beschwerdeführerin sei am 12. Juli 2002 zur Zahlung fällig gewesen, bis heute aber nicht beglichen worden. Sie schliesst daraus, die Bezahlung der Abgabe sei nicht nur gefährdet, sondern mittlerweile sei die Beschwerdeführerin mit der Bezahlung auch in Verzug, weshalb ebenfalls die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung
1    Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs.
3    Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
SVAV erfüllt seien. Zunächst ist der OZD entgegenzuhalten, dass sich die angefochtene Sicherstellungsverfügung auf den Gefährdungs- und nicht auf den Verzugstatbestand gestützt hat. Die Sache ist nach Massgabe der Verhältnisse zu entscheiden wie sie sich im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung präsentiert hat (siehe Entscheid der SRK vom 7. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.47 E. 2b S. 415 f.). Ferner wäre ohnehin eine Sicherstellungsverfügung gegen die neue Halterin im Umfange von sechs zu erwartenden Monatsrechnungen infolge Zahlungsverzugs mit Bezug auf eine Monatsperiode als offensichtlich unverhältnismässig zu bezeichnen.

d. Im Übrigen hat die Verwaltung nach Massgabe des Durchschnitts der vom alten Halter monatlich geschuldeten Schwerverkehrsabgabe (Fr. 1'840.-) Sicherheit in Höhe von über sechs zu erwartenden Monatsrechnungen (Fr. 12'000.-: Fr. 1'840.- = ungefähr 6.5) verlangt. Der alte Halter hat aber innerhalb der Zeitspanne von 14 Monaten eine Abgabe von offenbar lediglich Fr. 8'228.10 nicht beglichen. Insofern erscheint zumindest zweifelhaft, ob sich der sichergestellte Betrag in der Höhe von Fr. 12'000.- überhaupt mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbaren liesse. Diese Frage braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die vorliegende Sicherstellungsverfügung - wie gesehen - aus grundsätzlichen Überlegungen nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet werden darf.

5. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage nach der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde offen bleiben. Der obsiegenden Beschwerdeführerin und der OZD sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeinstanz hat im Dispositiv den Kostenvorschuss (Fr. 1'200.-) mit den Verfahrenskosten (Fr. 0.-) zu verrechnen und einen allfälligen Überschuss (Fr. 1'200.-) zurückzuerstatten (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1 ff., insbesondere Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [VwKV], SR 172.041.0). Der Beschwerdeführerin ist zu Lasten der OZD eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zuzusprechen.

Dokumente der ZRK
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-67.47
Datum : 09. Oktober 2002
Publiziert : 09. Oktober 2002
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-67.47
Sachgebiet : Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK)
Gegenstand : Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Sicherstellungsverfügung bei Gefährdung der Abgabe und Halterwechsel. Begründungspflicht....


Gesetzesregister
AStG: 10
SR 641.51 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG)
AStG Art. 10 Steuernachfolge
1    Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.
2    Die Steuernachfolge treten an:
a  die Erben beim Tod der steuerpflichtigen Person beziehungsweise des Steuernachfolgers oder der Steuernachfolgerin;
b  die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder deren Erben nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit;
c  die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.
3    Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile, die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.
4    Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so kann jede die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben.
BV: 85
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
DBG: 12
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 12 Steuernachfolge - 1 Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
1    Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2    Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
3    Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie auf Grund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200413 erhalten haben.14
MWSTG: 30
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 30 Gemischte Verwendung - 1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren.
1    Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren.
2    Wird eine solche Vorleistung zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 31).
MinöStG: 10
SR 641.61 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG)
MinöStG Art. 10 Steuernachfolge - 1 Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.
1    Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.
2    Die Steuernachfolge treten an:
a  die Erben beim Tod der steuerpflichtigen Person beziehungsweise des Steuernachfolgers oder der Steuernachfolgerin;
b  die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen oder deren Erben nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit;
c  die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.
3    Die Erben haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile, die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.
4    Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so kann jede die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben.
SVAG: 3 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.
5 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen
1    Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin.
2    Der Bundesrat kann weitere Personen als solidarisch haftbar erklären.
10 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 10 Vollzug
1    Der Bundesrat regelt den Vollzug.
2    Er kann die Kantone und private Organisationen beiziehen.
3    Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.5
11 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 11 Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung
1    Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken.
2    Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorschreiben. Die einzubauenden Geräte sollen nach Möglichkeit mit in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein.
3    Fehlen taugliche Angaben oder Unterlagen, so kann die Abgabe nach Ermessen veranlagt werden.
4    Die Festsetzung der Abgabe kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 erfolgen.7
14 
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 14 Besondere Verfahrensbestimmungen
1    Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2    Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 20058 betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.9
3    Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
23
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz
SVAG Art. 23 Rechtsmittel
1    Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
2    Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.
3    Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.23
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.24
SVAV: 22 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 22 Deklaration
1    Die abgabepflichtige Person muss dem BAZG die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode deklarieren.
1bis    Soll die Berechnung der Abgabe aufgrund des tieferen Gewichts nach Artikel 13 Absatz 7 erfolgen, so muss die abgabepflichtige Person für jede Abgabeperiode ein Gesuch einreichen. Dieses ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der jeweiligen Abgabeperiode einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist kein Gesuch eingereicht, so wird die Abgabe aufgrund des massgebenden Gewichts nach Artikel 13 Absätze 1-6 berechnet.61
2    Für Motorfahrzeuge mit Erfassungsgerät sind die durch dieses Gerät ermittelten Kilometer massgebend. Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgeräts aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen.
3    Für Motorfahrzeuge ohne Erfassungsgerät sind die Angaben des Fahrtschreibers massgebend.
4    Ist das Motorfahrzeug mit einem Erfassungsgerät ausgerüstet, so wird die Deklaration mit elektronischer Datenübermittlung oder elektronischem Datenträger, in den übrigen Fällen schriftlich vorgenommen.
5    Befindet sich das Fahrzeug längere Zeit im Ausland, so wird die Deklarationsfrist während dieser Zeit, längstens jedoch während zwölf Monaten unterbrochen.
36 
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 36
1    Neben der Halterin oder dem Halter sind für die Abgabe sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftbar:
a  die Halterin oder der Halter eines Zugfahrzeugs für einen mitgeführten fremden Anhänger;
b  die Halterin oder der Halter eines Anhängers, wenn die Halterin oder der Halter des Zugfahrzeugs zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;
c  die Teilhaberinnen und Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit;
d  für die Abgabe einer aufgelösten oder sich im Konkurs- oder Nachlassverfahren befindenden juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
e  für die Abgabe einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
1bis    Neben der Halterin oder dem Halter sind für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie für in diesem Zusammenhang anfallende allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a und 36b solidarisch haftbar:82
a  die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Zugfahrzeugs, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs für die mit diesem zurückgelegten Kilometer;
b  die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der Leasinggeber eines Anhängers, wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde: im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.83
2    Die abgabepflichtigen und die solidarisch haftbaren Personen müssen alle massgebenden Geschäftsunterlagen nach Artikel 962 des Obligationenrechts84 aufbewahren. Ist die Abgabeforderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch nicht verjährt, so sind die Akten bis zum Eintritt der Verjährung aufzubewahren.
48
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung
SVAV Art. 48 Sicherheitsleistung
1    Die Vollzugsbehörden können Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist.
2    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889102 über Schuldbetreibung und Konkurs.
3    Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
VwVG: 35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
71a
ZG: 123 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 123 Versuch - Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.
124
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 124 Erschwerende Umstände - Als erschwerende Umstände gelten:
a  das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung;
b  das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen.
BGE Register
119-IA-264 • 122-IV-8 • 123-I-112 • 124-I-40
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schwerverkehrsabgabe • verhalten • aufschiebende wirkung • zweiter schriftenwechsel • juristische person • monat • verwaltungsrat • bundesrat • kontrollschild • wertpapier • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die direkte bundessteuer • duplik • replik • zollgesetz • verfahrenskosten • sicherstellung • verzug • vermutung
... Alle anzeigen
VPB
62.47 • 63.29 • 63.30 • 63.77
Zeitschrift ASA
ASA 67,727 • ASA 70,610