VPB 64.131

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 20. April 2000 in Sachen N. gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst; 99/5C-088)

Zivildienst. Kognition der Beschwerdeinstanz. Gewissensentscheid.

Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG in Verbindung mit Art. 65
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZDG. Kognition der Beschwerdeinstanz.

Die Rekurskommission EVD prüft ohne Einschränkung, ob die Motive, die der Gesuchsteller seinem Gewissensentscheid zu Grunde legt, anerkennungswürdig im Sinne des ZDG sind (E. 4).

Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG. Gewissensentscheid.

- Motive, die einen Gewissensentscheid im Sinne des ZDG begründen können (E. 5.2 f.).

- Kritik am Dienstbetrieb, insbesondere hinsichtlich den Umgangsformen im militärischen Alltag und dem Führungsstil, gilt nicht als anerkennungswürdiges Motiv im Sinne des ZDG (E. 6 ff.).

Service civil. Pouvoir de cognition de l'instance de recours. Décision de conscience.

Art. 49 PA en relation avec l'art. 65 LSC. Pouvoir de cognition de l'instance de recours.

La Commission de recours DFE examine avec plein pouvoir d'examen si les motifs que le requérant invoque à la base de sa décision de conscience sont constitutifs d'un conflit de conscience au sens de la LSC (consid. 4).

Art. 1 LSC. Décision de conscience.

- Motifs qui sont susceptibles d'être constitutifs d'un conflit de conscience au sens de la LSC (consid. 5.2 s.).

- Une critique touchant en particulier au comportement dans la vie militaire et au style de commandement ne constitue pas un motif admissible au sens de la LSC (consid. 6 ss).

Servizio civile. Cognizione dell'istanza di ricorso. Decisione di coscienza.

Art. 49 PA in relazione con l'art. 65 LSC. Cognizione dell'istanza di ricorso.

La Commissione di ricorso DFE esamina liberamente se i motivi alla base della decisione di coscienza del richiedente sono meritevoli di riconoscimento ai sensi della LSC (consid. 4).

Art. 1 LSC. Decisione di coscienza.

- Motivi che possono fondare un conflitto di coscienza ai sensi della LSC (consid. 5.2 seg.).

- Non sono considerate come motivi ai sensi della LSC le critiche portate all'andamento del servizio, in modo particolare quelle che riguardano il tipo di relazione quotidiana con il servizio militare e lo stile di comando (consid. 6 segg.).

Mit Gesuch vom 28. Juli 1998 beantragte N. beim Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999: Vollzugsstelle für den Zivildienst, hiernach: Vollzugsstelle) die Zulassung zum Zivildienst. Mit Eingabe vom 10. Januar 1999 ergänzte er seine Begründung, indem er ausführte, welche persönliche Betroffenheit ihn «zu diesem Gewissensentscheid» geführt habe. Am 9. August 1999 wurde er von der Zulassungskommission angehört. In der Folge wies die Vollzugsstelle das Gesuch mit Verfügung vom 24. August 1999 ab.

Gegen diesen Entscheid erhob N. (Beschwerdeführer) am 22. September 1999 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD). Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Zulassung zum Zivildienst.

Aus den Erwägungen:

3. (...)

Die Vollzugsstelle begründete ihren Entscheid vom 24. August 1999 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe keine moralische Position umrissen; es sei ihm nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass seiner Ablehnung des Militärdienstes ein Gewissensentscheid im Sinne von Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz [ZDG], SR 824.0) zu Grunde liege.

Sie bezog sich dabei namentlich auf nachfolgende Argumente des Beschwerdeführers: Die militärischen Umgangsformen seien nicht menschenwürdig. Die gesamte Führungsstruktur im Militär sei auf völlig falsche Schwerpunkte ausgerichtet; das Hierarchie- und Prestigedenken sei enorm. Leerlauf, fehlende Bereitschaft der Vorgesetzten, Kritik entgegenzunehmen und fehlende Kommunikation prägten den militärischen Alltag. Konstruktive Ideen und neue Denkmuster seien nicht erwünscht. Er habe Mühe mit der Befolgung von unsinnigen, unprofessionellen oder gar fahrlässigen Befehlen. Er müsse sich in einem gerechten Umfeld bewegen können, sonst resigniere er total. Der Zivildienst erscheine ihm eine vernünftige Alternative, wo er seine Fähigkeiten einbringen könne.

Die Vollzugsstelle macht somit sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer bringe mit seiner Kritik an den militärischen Strukturen und Umgangsformen keine anerkennungswürdigen Motive im Sinne von Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG (vgl. E. 5) vor.

Der Beschwerdeführer seinerseits sieht in den geschilderten Problemen die Begründung für «seinen Gewissensentscheid»; in seiner Beschwerde macht er im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Gesuch seine moralische Position umrissen. Sein Gewissenskonflikt sei im Bereich der Menschlichkeit und Gerechtigkeit anzusiedeln.

Im Folgenden ist demnach die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz die Motive, auf die sich der Gesuchsteller beruft, zu Recht nicht als anerkennungswürdig im Sinne des ZDG eingestuft hat.

4. Das Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission EVD ist in der Regel das schriftliche Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 65
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZDG; Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, hiernach: Botschaft, S. 1642 und 1704). Die Rekurskommission EVD entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis, weshalb nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Bei der Überprüfung des Befunds, ein Gewissensentscheid im Sinne des ZDG sei nicht glaubhaft, hat sich die Rekurskommission EVD jedoch aus nachstehenden Gründen Zurückhaltung aufzuerlegen.

Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen der Zulassungskommission anvertraut, welche ihren Befund insbesondere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen Anhörung des Gesuchstellers trifft. Diese unabhängige, an keine Weisungen gebundene Zulassungskommission besteht aus speziell qualifizierten Persönlichkeiten (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 10 der Verordnung vom 22. Mai 1996 über die Kommissionen des Zivildienstes [VKZD], SR 824.013), ist bezüglich Landessprachen, Alter, Geschlecht und beruflichem Hintergrund der Mitglieder sowie bezüglich der Herkunft der Gesuchsteller ausgewogen zusammengesetzt (Art. 8 Abs. 3 VKZD) und beurteilt in Dreierbesetzung (Art. 12 Abs. 1 VKZD), ob ein Gesuchsteller glaubhaft darlegt, dass er den Militärdienst mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann (Art. 8 Abs. 1 VKZD).

Auf Grund dieser Gegebenheiten erachtet sich die Rekurskommission EVD an den Befund der Zulassungskommission betreffend die Nicht-Glaubhaftigkeit des Gewissensentscheids als grundsätzlich gebunden.

Auf Grund dieser Zurückhaltung gegenüber dem Befund der Zulassungskommission, ein Gewissensentscheid sei nicht glaubhaft, erfolgt ein Eingriff in den Entscheid der Vorinstanz nur, wenn er offensichtlich unhaltbar, also willkürlich ist. Das könnte der Fall sein, wenn im Zusammenhang mit der Würdigung des Gewissensentscheids erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezogen wurden oder bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissensentscheids mit aktenwidrigen Argumenten, zu strengen Anforderungen oder willkürlicher Argumentation verneint wurde.

Insofern gesteht die Rekurskommission EVD der Vorinstanz - vergleichbar mit der Situation bei der Beurteilung unbestimmter Rechtsbegriffe oder der Beurteilung wissenschaftlicher oder technischer Fragen (BGE 119 Ib 254 E. 2b, BGE 112 Ib 424 E. 3, mit Hinweisen; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 636 und 953; VPB 54.44 E. 5.4; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit Hinweisen) - einen gewissen Beurteilungsspielraum zu.

Die Frage hingegen, ob die Motive, die der Gesuchsteller seinem Gewissensentscheid zu Grunde legt, als anerkennungswürdig im Sinne des ZDG eingestuft werden können (vgl. E. 5), prüft die Rekurskommission EVD ohne Einschränkung, da es bei dieser Frage um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften, namentlich von Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG, geht. Desgleichen prüft sie ebenfalls ohne Einschränkung allfällige Verfahrensfehler.

5. Betreffend die Motive (vgl. hiezu auch Beschwerdeentscheid der REKO/ EVD vom 20. April 2000 [99/5C-090], VPB 64.130[28] E. 3.1 und E. 3.2), die in Betracht fallen, stellt das Gesetz keine spezifischen Anforderungen auf. Dies ist somit eine Auslegungsfrage. Klarheit darüber verschafft insbesondere die Auslegung von Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG, der folgendermassen lautet:

«Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.»

5.1. Was das Gewissen in Bezug auf den Militärdienst ausmacht, ist die schwierig zu beurteilende Sachfrage. Dabei handelt es sich insofern um eine gemischte Tat- und Rechtsfrage (vgl. Alfred Bühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, in: Aktuelle juristische Praxis [AJP], 5/99, S. 574), als deren Beantwortung durch die Auslegung von Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG beeinflusst wird. Dazu hat der Bundesrat in der Botschaft zum Zivildienstgesetz (Botschaft, a. a. O., S. 1636 f.) ausgeführt, eine allgemein gültige Umschreibung dessen, was Gewissen sei, sei nicht möglich. Das Gewissen könne allein formal definiert werden:

«Gewissen setzt sich zusammen aus der Erkenntnis von Erlaubtem und Verbotenem, von Recht und Unrecht und aus der für die einzelne Person daraus erwachsenden zwingenden Verpflichtung, entsprechend dieser Erkenntnis zu handeln.

Das Gewissen ist das subjektive Bewusstsein vom sittlichen Wert oder Unwert des eigenen Verhaltens. Es ist die innere ethische Instanz eines Menschen, die ihn sich selbst gegenüber ganz verpflichtet. Das Gewissen ist ein Ort der sittlichen Entscheidung gemäss den Grundnormen der eigenen Überzeugungen, wozu auch das religiöse Bewusstsein gehört.»

Ein Blick auf die Umschreibung des «Gewissens» in verschiedenen Lexika (vgl. unter anderen Duden Herkunftswörterbuch; Meyers Lexikon; le Dictionnaire alphabétique et analogique de la langue française par Paul Robert, Société du nouveau Littré, Le Robert, Paris 1980) zeigt, dass kein allgemeiner Sprachgebrauch betreffend die Umschreibung des Gewissens besteht. Indessen wird als Quintessenz doch deutlich, dass sich das Gewissen durch eine innerlich verpflichtende Forderung betreffend das eigene Tun oder Unterlassen ausdrückt.

Weil sich das Gewissen in einer das eigene Verhalten steuernden Forderung ausdrückt, ist nicht jede Aussage mit einem irgendwie gearteten Bezug zu moralischen Überlegungen als Grundlage eines Gewissensentscheids anzuerkennen.

Damit ist gleichzeitig ausgedrückt, dass eine bloss feststellende Kritik an der Armee - beispielsweise betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch, Umweltbelastungen, Dienstbetrieb usw. - und mag sie noch so fundiert und nachvollziehbar sein, streng logisch betrachtet, keinen Gewissensentscheid zu begründen vermag, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene Handeln ausdrückt.

5.2. Betreffend die Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichtenden Forderung zu Grunde liegen, bleibt das ZDG unbestimmt.

Es verweist - im Gegensatz zur früher anwendbaren Gesetzgebung im Bereiche der Militärdienstverweigerung (vgl. Art. 81
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 81 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
a  nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
abis  den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
b  eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c  seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d  nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt; oder
e  nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.140
1bis    Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.141
2    Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
3    Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995142 richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. Das Gericht kann den Täter aus der Armee ausschliessen.
4    Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höheren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1-mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Erreichung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen.
5    Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.
6    Artikel 84 bleibt vorbehalten.143
des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [MStG], in der Fassung gültig bis 14. Juli 1991, BS 3 391, AS 1968 212, AS 1979 1037, AS 1991 1352) - nicht auf die Begriffe «Ethik» und «Religion» und setzt auch keine schwere Gewissensnot voraus. Letztere musste sich seinerzeit zudem auf abschliessend umschriebene oder objektiv bestimmbare religiöse oder ethisch-moralische Gründe zurückführen lassen. Diesbezüglich wurde bereits mit der Revision des Militärstrafgesetzes vom 5. Oktober 1990, welche am 15. Juli 1991 in Kraft trat (AS 1991 1352; Art. 81), eine gewisse Lockerung erreicht. Danach war lediglich noch verlangt, dass ein Dienstverweigerer seinen Gewissenskonflikt unter Berufung auf ethische Grundwerte glaubhaft machen musste, um in den Genuss des privilegierten Strafvollzuges in Form einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse zu gelangen.

Der Gesetzgeber hat im ZDG nicht näher umschrieben, was als Gewissensgrund in Betracht fällt. Insbesondere hat er die Zulassung zum Zivildienst nicht von bestimmten Weltanschauungen oder von der Zugehörigkeit zu bestimmten Konfessionen abhängig gemacht. In diesem Sinne wollte der Gesetzgeber mit Einführung des zivilen Ersatzdienstes eine weitere Stufe der Öffnung erreichen (vgl. Botschaft, a. a. O., S. 1636 f.; vgl. AB 1995 S 717).

Diese Öffnung wurde in der Botschaft zum Gesetzesentwurf dahingehend präzisiert, dass neben religiösen Überzeugungen weitere Motive - wie namentlich ethisch-humanitäre und moralische - anerkannt werden, soweit sie letztlich im Postulat der Gewaltlosigkeit gründen. Dazu gehören beispielsweise die strikte Ablehnung einer Mitwirkung in einem Umfeld, das zur Tötung anderer Menschen führen kann, die generelle Ablehnung von Gewalt zur Lösung von Konflikten, der bedingungslose Respekt vor jeder Form des Lebens, das entschiedene Engagement für Gewaltlosigkeit und Gerechtigkeit. Selbst rationale Gründe sowie politische und gesellschaftliche Überlegungen können ebenfalls zu einem Gewissensentscheid gegen den Militärdienst führen (Botschaft, a. a. O., S. 1637 f.).

Wenn ein Gesuchsteller sich nicht auf eine bestimmte religiöse oder ethische Autorität beruft, kann ihm das nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er darf sich auch allein auf sein eigenes, inneres Gefühl abstützen beim Entscheid darüber, was er als richtig oder falsch ansieht. Wie der religiöse Glaube basiert ein autonomer Gewissensentscheid letztlich auf einer subjektiven Grundlage, welche insofern eine persönliche Glaubensfrage darstellt. Die vorgebrachten Gründe müssen auch nicht a priori gängigen ethischen oder moralischen Normvorstellungen zurechenbar sein (Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 26. August 1999 i. S. M. [99/5C-002], E. 5.1 und E. 5.2).

Nach der vorstehenden Umschreibung der Motive geht es um «ethische», «moralische», «sittliche», «religiöse» Werte. Eine Differenzierung erscheint indessen in diesem Zusammenhang weder sinnvoll noch nötig. Bereits der Blick auf die Umschreibung dieser Begriffe in verschiedenen Lexika zeigt, dass sie zur gegenseitigen Erklärung, abgesehen von den religiösen Werten, weitgehend synonym gebraucht werden; der eine Terminus wird meistens unter Verwendung des Andern erklärt (vgl. z. B. Meyers Lexikon). Wesentlich erscheint, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorliegen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in massgeblicher Weise steuern.

Folglich fallen ausschliesslich persönliche Gründe wie persönliche Neigungen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche Erwägungen sowie rein politisch-taktische Erwägungen ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden, weil sich darin keine moralische Forderung im Sinne eines Handlungsleitsatzes ausdrückt (Botschaft, a. a. O., S. 1636 ff.; vgl. auch: Harald Elbert / Klaus Fröbe, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 7. Aufl., München 1995, S. 10 ff.).

5.3. Im Weiteren muss die innerlich verpflichtende Forderung einen Bezug zur Militärdienstpflicht aufweisen.

Damit wird an den Zweck des Zivildienstes angeknüpft. Aus dem Gesamtzusammenhang der Verfassungsreform (vgl. Botschaft, a. a. O., S. 1638) ergibt sich, dass der Zivildienst eine Lösung für Personen sein soll, die Assistenz- und Aktivdienst verweigern, weil sie Gewalt gegen Menschen ablehnen. Daher müsste die «moralische Forderung» wenigstens tendenziell mit der Zweckbestimmung der Armee als Institution, die der Konfliktaustragung mittels Waffengewalt oder Abschreckung dient, kollidieren.

Zwar käme nach dem Wortlaut des ZDG an sich ein irgendwie motivierter Gewissensentscheid in Frage. Die Auslegung von Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG nach Sinn und Zweck im vorstehenden Sinne ergibt indessen insofern eine Einschränkung, als die anerkennungswürdigen Motive und damit letztlich der Gewissensentscheid im Postulat der Gewaltfreiheit verankert sein müssen (vgl. AB 1995 S 723).

6. Im Folgenden ist somit ohne Einschränkung (vgl. E. 4) zu prüfen, ob die Vorinstanz in Anwendung des ZDG im Sinne der vorstehend dargelegten Auslegung das Vorliegen anerkennungswürdiger Motive beim Beschwerdeführer zu Recht verneint hat.

6.1. Aus den gesamten Akten geht eindeutig hervor, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers - wie die Vorinstanz ausführt - im Wesentlichen als eine ausgeprägte Kritik am Dienstbetrieb aufzufassen sind.

Dabei kommt in der Argumentation des Beschwerdeführers persönlichen Gründen eine grosse Bedeutung zu. So bezeichnet er in der Anhörung den Umstand, dass im Militär sein Selbstbewusstsein als Mann verletzt werde, als Kernproblem. Auch sein Bedürfnis, etwas Sinnvolles zu tun und von seinen Mitmenschen und militärischen Vorgesetzten als Person ernst genommen und für seine Fähigkeiten anerkannt zu werden, so verständlich es ist, gehört in den Bereich der persönlichen Gründe (vgl. E. 5.2).

Inwiefern indessen sein Gewissen berührt wird - insbesondere wenn er sinngemäss geltend macht, er wolle für die Allgemeinheit einen sinnvollen Dienst leisten oder er könnte sich vorstellen, weiterhin Militärdienst zu leisten, wenn die Armee professioneller, mithin effektiver geführt würde - vermochte er nicht darzulegen. Insbesondere vermochte er mit seiner Argumentation keine Verbindung zu einer ethisch motivierten Ablehnung von Gewalt zu knüpfen. Seine Ausführungen rich-

ten sich nie kritisch gegen die Zweckbestimmung der Armee, die er nicht grundsätzlich ablehnt (vgl. E. 5.3). Insofern fehlt es an einem anerkennungswürdigen Motiv im Sinne des ZDG.

6.2. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe nicht darzutun, er wäre betreffend die von ihm angeführten Motive von der Vorinstanz missverstanden worden. Er brachte keine erklärenden Argumente vor, die er angeblich vor der Vorinstanz nicht genügend ausdrücken konnte. Ohne weitere Substanziierung führt er aus, er könne die «strukturelle Gewalt», wie sie im vorinstanzlichen Entscheid erwähnt wird, mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Daraus vermag die Rekurskommission EVD indessen nichts anderes abzuleiten, als dass der Beschwerdeführer, wie eingangs dargestellt, mit den Umgangsformen im militärischen Alltag und dem Führungsstil Probleme hat.

Zusammenfassend kann somit der Vorinstanz gefolgt werden, die beim Beschwerdeführer mangels anerkennungswürdiger Motive keinen relevanten Gewissensentscheid im Sinne des Zivildienstgesetzes zu erkennen vermochte.

(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab)

[28] Vgl. oben S. 1074.

Dokumente der REKO/EVD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-64.131
Datum : 20. April 2000
Publiziert : 20. April 2000
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-64.131
Sachgebiet : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Gegenstand : Zivildienst. Kognition der Beschwerdeinstanz. Gewissensentscheid.


Gesetzesregister
MStG: 81
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 81 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
a  nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
abis  den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
b  eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c  seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d  nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt; oder
e  nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.140
1bis    Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.141
2    Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
3    Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995142 richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. Das Gericht kann den Täter aus der Armee ausschliessen.
4    Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höheren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1-mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Erreichung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen.
5    Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.
6    Artikel 84 bleibt vorbehalten.143
VwVG: 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ZDG: 1 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
65
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
BGE Register
112-IB-424 • 119-IB-254
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
evd • zivildienst • vorinstanz • gesuchsteller • frage • 1995 • bundesgesetz über den zivilen ersatzdienst • wert • weiler • verhalten • postulat • bestimmbarkeit • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • weisung • entscheid • sitte • recht und moral • begründung der eingabe • prüfung • akte
... Alle anzeigen
AS
AS 1991/1352 • AS 1979/1037 • AS 1968/212
BBl
1994/III/1609
AB
1995 S 717 • 1995 S 723
VPB
54.44 • 64.130