VPB 64.130

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 20. April 2000 in Sachen K. gegen Vollzugsstelle für den Zivildienst; 99/5C-090)

Zivildienst. Zulassungskommission. Kognition der Beschwerdeinstanz.

Art. 18 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 18 Zulassung
1    Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
2    Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat.
3    Hat die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
ZDG. Funktion der Zulassungskommission.

Die Zulassungsvoraussetzungen zum Zivildienst - das glaubhafte Vorliegen eines Gewissensentscheids beim militärdienstpflichtigen Gesuchsteller - bilden nicht konkret fassbare Kriterien, denen eine gewisse Objektivität eigen ist. Es ist Aufgabe der Zulassungskommission, die Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen und damit einen Gesamteindruck zu gewinnen, der sich in der Feststellung «Gewissensentscheid glaubhaft/nicht glaubhaft» niederschlägt (E. 5).

Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG in Verbindung mit Art. 65
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZDG. Kognition der Beschwerdeinstanz.

- Die Rekurskommission EVD erachtet sich an den Befund der Zulassungskommission betreffend die Nicht-Glaubhaftigkeit des Gewissensentscheids als grundsätzlich gebunden. Ein Eingriff in den Entscheid der Vorinstanz erfolgt nur, wenn sich der Befund als willkürlich erweist (E. 6.1).

- Damit die Rekurskommission EVD eine Überprüfung betreffend die Nicht-Glaubhaftigkeit des Gewissensentscheids vornehmen kann, muss sie den Befund der Zulassungskommission und die Würdigung, die dazu geführt hat, kennen (E. 6.2).

Service civil. Commission d'admission. Pouvoir de cognition de l'autorité de recours.

Art. 18 al. 2 LSC. Fonction de la Commission d'admission.

La plausibilité d'un conflit de conscience chez le requérant astreint au service militaire, en tant que condition d'admission au service civil, ne peut être déterminée de manière concrète et objective. Il appartient à la Commission d'admission d'examiner si les conditions d'admission sont remplies et de dégager une impression générale lui permettant de conclure à la plausibilité ou non du conflit de conscience (consid. 5).

Art. 49 PA en relation avec l'art. 65 LSC. Pouvoir de cognition de l'autorité de recours.

- La Commission de recours DFE est liée par l'avis de la Commission d'admission sur la plausibilité d'un conflit de conscience. Elle n'intervient qu'en cas d'arbitraire (consid. 6.1).

- Afin de pouvoir exercer son contrôle, la Commission de recours DFE doit connaître l'avis, ainsi que l'appréciation de la Commission d'admission sur la plausibilité du conflit de conscience (consid. 6.2).

Servizio civile. Commissione d'ammissione. Cognizione dell'istanza di ricorso.

Art. 18 cpv. 2 LSC. Funzione della Commissione d'ammissione.

I presupposti per l'ammissione al servizio civile - credibilità di una decisione di coscienza da parte di un richiedente astretto al servizio militare - non costituiscono criteri concreti tangibili e oggettivi. È compito della Commissione d'ammissione di esaminare i presupposti d'ammissione e quindi di acquisire una visione d'insieme che gli permetta (consid. 5).

Art. 49 PA in relazione con l'art. 65 LSC. Cognizione dell'istanza di ricorso.

- Per quel che attiene alla non credibilità della decisione di coscienza, la Commissione di ricorso DFE si ritiene per principio legata al referto della Commissione d'ammissione e interviene solo in caso di arbitrarietà della decisione di prima istanza (consid. 6.1).

- Per poter procedere ad un esame vertente sulla non credibilità della decisione di coscienza, la Commissione di ricorso DFE deve essere a conoscenza del referto e dell'apprezzamento che hanno portato la Commissione d'ammissione ad un tale esito (consid. 6.2).

K. stellte am 8. August 1999 bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle) ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Am 26. August 1999 wurde er von der Zulassungskommission persönlich angehört. In der Folge wies die Vollzugsstelle das Gesuch mit Verfügung vom 1. September 1999 ab.

Gegen diese Verfügung erhob K. (Beschwerdeführer) am 19. September 1999 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD) und beantragte seine Zulassung zum Zivildienst.

Aus den Erwägungen:

4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf Motive, die geeignet sind, ihn in Konflikt zur Militärdienstpflicht zu bringen. Dies anerkennt an sich auch die Vollzugsstelle indem sie einräumt, seine Ausführungen zielten auf eine «moralische Norm» ab.

Die Vollzugsstelle erachtet indessen die Ernsthaftigkeit seiner Motive nicht als glaubhaft. (...)

Demzufolge ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe einen Gewissensentscheid gegen den Militärdienst nicht glaubhaft gemacht.

5. Die Zulassungsvoraussetzungen zum Zivildienst - das glaubhafte Vorliegen eines Gewissensentscheids beim militärdienstpflichtigen Gesuchsteller (vgl. Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
und 16 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst, Zivildienstgesetz [ZDG], SR 824.0) - bilden nicht konkret fassbare (im weitesten Sinn messbare) Kriterien, denen eine gewisse Objektivität eigen ist. Sie sind anhand von Elementen aus dem Leben des Gesuchstellers zu beurteilen. Eine besondere Schwierigkeit birgt die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person beziehungsweise der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen. Neben verifizierbaren Fakten aus den schriftlichen Unterlagen kommt dem persönlichen Eindruck ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Gesamteindruck, der sich in der Feststellung niederschlägt «Gewissensentscheid glaubhaft/nicht glaubhaft», ergibt sich aus einer Vielzahl von Elementen, die nach den Grundsätzen des Beweisverfahrens zu würdigen sind.

Diese schwierige Aufgabe hat der Gesetzgeber der speziell zu diesem Zweck eingesetzten und mit qualifizierten Mitgliedern dotierten Zulassungskommission übertragen: Die Mitglieder der Kommission werden auf eine feste Amtsdauer gewählt (Art. 3 der Verordnung vom 22. Mai 1996 über die Kommissionen des Zivildienstes [VKZD], SR 824.013). Sie sind unabhängig in ihrer Tätigkeit (Art. 10 VKZD). Sie sind fachlich speziell qualifiziert, müssen sie doch in der Lage sein zu beurteilen, ob eine Person glaubhaft darlegt, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren kann (Art. 8 Abs. 1 VKZD). Hiefür müssen sie auf Grund ihrer Ausbildung, Erfahrung und Reife in der Lage sein, aktiv zuzuhören und auf fremde Ansichten einzugehen, sich in ihrer Tätigkeit nicht von Vorurteilen leiten lassen und über ausgeprägte soziale und kommunikative Fähigkeiten verfügen (Art. 8 Abs. 2 VKZD). Die Kommission ist bezüglich Landessprachen, Alter, Geschlecht und beruflichem Hintergrund der Mitglieder so- wie bezüglich der Herkunft der Gesuchstellenden ausgewogen zusammengesetzt (Art. 8 Abs. 3 VKZD). Sie hört in Dreierbesetzung den Gesuchsteller an und befindet über die Erfüllung der zentralen Zulassungsvoraussetzung (vgl. Art. 8 Abs. 1
und Art. 12 Abs. 1 VKZD).

Die Zulassungskommission ist administrativ der Vollzugsstelle angegliedert (Art. 18 Abs. 4
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 18 Zulassung
1    Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
2    Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat.
3    Hat die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
ZDG), im Übrigen indessen unabhängig und demzufolge in ihrer Arbeit nicht an Weisungen gebunden (Art. 10 VKZD). Die Vollzugsstelle führt das Sekretariat der Kommission (Art. 6 VKZD) und stellt Mitarbeiter als Sekretäre und Sekretärinnen der Zulassungskommission (Art. 11 Abs. 4 und 12 Abs. 3 VKZD).

An dieser qualifizierten Zulassungskommission liegt es, nach den nachfolgend darzulegenden Grundsätzen herauszufinden, ob ein Gewissensentscheid im Sinne des ZDG glaubhaft sei.

5.1. Eigentliches Kernelement des Zulassungsverfahrens bildet die Anhörung (vgl. AB 1995 S 712 957). Dies ergibt sich einerseits aus der Entstehungsgeschichte des Zivildienstgesetzes - insbesondere von Art. 18
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 18 Zulassung
1    Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
2    Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat.
3    Hat die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
ZDG (vgl. hierzu AB 1995 N 659 ff, 1949 ff., 2047 f., und AB 1995 S 726 f., 957 f.; vgl. im Weiteren Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, hiernach: Botschaft, S. 1609 ff.) - anderseits weist auch der Wortlaut von Art. 18 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 18 Zulassung
1    Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
2    Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat.
3    Hat die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
ZDG in diese Richtung. Die Anhörung ist als Chance des Gesuchstellers zu verstehen (vgl. Botschaft, a. a. O., S. 1670). Sie soll aber auch missbräuchliche Zulassungsgesuche aufdecken. Weil es Verständigungsschwierigkeiten zu vermeiden gilt, welche die korrekte Wahrnehmung gefährden könnten, ist das Gespräch mit Rücksicht auf die Person des Gesuchstellers in einer ihm verständlichen Umgangssprache zu führen. Unpassend wäre die Sprache des Gesetzgebers oder eine Terminologie, die nur für Gesuchsteller mit philosophischen Kenntnissen verständlich ist. In diesem Sinne eignen sich die Kriterien der Vorinstanz nicht als Frageschema. Dies verpflichtet die Zulassungskommission, das Gespräch mit dem Gesuchsteller unter Einsatz ihrer
Ausbildung, Erfahrung und Reife sowie ihrer ausgeprägten sozialen und kommunikativen Fähigkeiten zu führen und dabei aktiv zuzuhören und auf fremde Ansichten einzugehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VKZD).

Von der Zulassungskommission ist deshalb zu erwarten, dass sie Fragen klärt, die sich aus der Lektüre des Gesuchs ergeben. Dabei kann es um die Ausräumung von Unklarheiten gehen oder um Fragen, deren Beantwortung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nötig ist. Sie muss sich aber insbesondere auch Rechenschaft geben, ob ein Gesuchsteller befähigt ist - auf Grund seines Alters, seiner Ausbildung und seiner Persönlichkeit - seine Gewissensgründe, die ihn veranlasst haben, die Zulassung zum Zivildienst zu beantragen, verständlich in Worten darzulegen. Andernfalls ist sie gehalten - um auch einem intellektuell und sprachlich wenig gewandten Gesuchsteller eine Chance zu geben - im Gespräch das Umfeld des Gesuchstellers auszuleuchten. Sie soll auf diese Weise abzuklären versuchen, ob sich allenfalls in der Lebensgeschichte, der Lebensführung oder in einzelnen Ereignissen Sachumstände finden, die geeignet sein könnten, das Vorliegen eines Gewissensentscheides glaubhaft zu machen.

5.2. Die Abklärung, ob ein Gewissensentscheid im Sinne des ZDG glaubhaft sei, beinhaltet zwei Rechtsfragen. Einmal ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller sich auf Motive im Sinne des ZDG beruft (...). Liegt kein anerkennungswürdiges Motiv im Sinne des ZDG vor, so fehlt es an einem konstitutiven Element für einen Gewissensentscheid im Sinne des ZDG. Sodann hat die Zulassungskommission - sofern sich das Motiv als anerkennungswürdig erweist - auf Grund ihrer Wahrnehmung vom Gesuchsteller in der Anhörung sowie dessen Vorbringen in Gesuch, Lebenslauf und Anhörung die Ermessensfrage zu klären, ob glaubhaft auf einen Gewissensentscheid im Sinne des ZDG geschlossen werden kann oder nicht.

Generell gilt eine Sachbehauptung bereits als glaubhaft gemacht, wenn für das Vorhandensein der in Frage stehenden Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. zur Glaubhaftmachung: Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 323; Oskar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1995, S. 240; Georg Leuch / Omar Marbach / Franz Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. Aufl., Bern 1995, S. 463; Praxis des Bundesgerichts 77/1988, Nr. 14, S. 61; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272; BGE 120 II 393 E. 4c, mit Hinweisen; VPB 51.64 E. 4d; REKO/EVD 97/5C-003, publiziert in: VPB 62.65 E. 4.3).

Demnach dürfen bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit eines Gewissensentscheids gegen den Militärdienst keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Namentlich dürfen keine Anforderungen gestellt werden, die sich als zusätzliches, vom Gesetz nicht vorgesehenes Hindernis für eine Zulassung zum Zivildienst auswirken könnten. Wie dargelegt (...), wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Zivildienstes eine gewisse Öffnung erreichen. Diesem Willen des Gesetzgebers ist auch bei der Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung von Alter, Lebenserfahrung, Erziehung, Ausbildung und intellektuellen Fähigkeiten des Gesuchstellers Rechnung zu tragen.

Aus der gesetzlichen Verfahrensordnung ergibt sich eindeutig, dass es nicht Sache der Vollzugsstelle, sondern der Zulassungskommission ist, die subjektive Frage der Glaubhaftigkeit des Gewissensentscheids zu klären. Betreffend diese Frage geniesst die Zulassungskommission einen grossen Beurteilungsspielraum, der zu respektieren ist. Er findet seine Grenze indessen dort, wo eine Würdigung als willkürlich erscheint (vgl. E. 6.1). Insofern sind an dieser Stelle auf Grund der bisherigen Praxis die nachfolgenden Hinweise angebracht.

5.2.1. Betreffend die Begründung ist der Gesuchsteller in besonderem Masse (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) verpflichtet, sich zu erklären und die seiner Gewissensentscheidung zu Grunde liegenden Beweggründe darzulegen (vgl. Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
und 16 Abs. 2
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen.
ZDG). Denn es geht vor allem um die Erkundung der persönlichen Lebensgeschichte, der Lebensweise und innerer psychischer Vorgänge. Darüber Auskunft zu geben ist am ehesten der Gesuchsteller selbst in der Lage. Im Übrigen liegt es angesichts der Einschränkung der Kognition, welche sich die Rekurskommission EVD auferlegt (vgl. E. 6.1), im eigenen Interesse des Gesuchstellers, seine Argumente bereits vor der Zulassungskommission auszubreiten.

Hingegen dürfen von einem Gesuchsteller nicht generell tief schürfende, intellektuelle oder wissenschaftliche Abhandlungen über seine Gewissenslage oder deren Hintergrund und auch nicht eigentliche Tatbeweise verlangt werden. Der Gesuchsteller muss nicht vertiefend und ausführlich begründen können, wie seine persönliche Grundüberzeugung zu Stande gekommen ist (Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 26. August 1999 i. S. M. [99/5C-002], E. 5.2). Daher ginge es zu weit, generell eine Begründung in den von der Vorinstanz genannten Punkten zu verlangen.

Um glaubhaft zu machen, dass keine oberflächliche Deklaration vorliegt, sondern eine subjektiv ernsthaft empfundene Unvereinbarkeit der eigenen Überzeugungen mit dem Militärdienst, muss ein Gesuchsteller primär seine Überzeugungen konkludent und nachvollziehbar darlegen.

Somit ist die Glaubhaftigkeit zu bejahen, wenn ein Gesuchsteller seine Überzeugungen, die zum Gewissensentscheid geführt haben, nachvollziehbar als subjektiv ernsthaft empfunden darzustellen vermag. Hinzu kommt, dass seine Lebensführung keine erheblichen Widersprüche zeigen darf (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 24. März 1998 i. S. M. [97/5C-071], E. 4.2.1 und 4.2.3; Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 26. August 1999 i. S. M., a. a. O., E. 5.3).

Anderseits könnte die Glaubhaftigkeit ausnahmsweise selbst dann bejaht werden - vorausgesetzt, der Gesuchsteller berufe sich im Gesuch auf einen Gewissensentscheid - wenn die mündliche und schriftliche Begründung der Motive des Gesuchstellers nicht konkludent und überzeugend ist, sofern die Zulassungskommission aus den weiteren Angaben zur persönlichen Lebensgeschichte, der Lebensführung oder einzelner Ereignisse selbst in der Lage ist, nachzuvollziehen, dass eine ernsthaft empfundene Überzeugung zum Entscheid gegen den Militärdienst geführt haben dürfte.

5.2.2. Betreffend die Umsetzung der Motive im täglichen Leben, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine vielfältige und folgerichtige Ausprägung der inneren Einstellung im täglichen Leben kann ein Indiz für die Intensität der Verbindlichkeit bilden. Die Umkehrung gilt indessen nicht ohne Weiteres. Gerade bei Prinzipien wie Gewaltlosigkeit oder Nächstenliebe dürfte es, auch wenn diese ernsthaft gemeint und gelebt sind, mitunter schwierig sein, konkrete Umsetzungen im täglichen Leben aufzuzeigen. In diesem Fall liefe es auf eine Überdehnung der Anforderungen hinaus, wollte man zum Zeichen der Glaubwürdigkeit verlangen, der Gesuchsteller müsse sich in seinem Leben aktiv und erkennbar für die Gewaltlosigkeit engagieren.

Durch das Zivildienstgesetz ist kein Tatbeweis in dem Sinne gefordert, dass nur bestimmte Verhaltensmuster mit einem am Prinzip der Gewaltlosigkeit orientierten Leben vereinbar wären. In der parlamentarischen Beratung wurde beispielsweise argumentiert, es ginge zu weit, wäre gar unethisch, nur bei demjenigen die Berufung auf Gewaltfreiheit anzuerkennen, der bereit wäre, im Falle eines Angriffs ohne den Versuch sich zu wehren als «Märtyrer» zu sterben (vgl. AB 1995 S 720). Es muss in der Regel genügen, dass dem Gesuchsteller nicht Verhaltensweisen vorgeworfen werden können, die in einem erheblichen Widerspruch zu den von ihm geltend gemachten Motiven stehen (unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 7. Juli 1998 i. S. S. [97/5C-085], E. 3.1.2).

Die persönliche Lebensgeschichte und die Lebensweise sind also vor allem als Indiz für die Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Motive von Bedeutung. Je verständlicher und glaubwürdiger ein Gesuchsteller seine Überzeugungen darzulegen vermag, desto weniger erscheint es notwendig, äusseren Elementen des täglichen Lebens ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Insofern ginge es zu weit zu verlangen, ein Gesuchsteller habe sich generell über ein spezifisches Engagement im täglichen Leben auszuweisen.

Wer sich also konkludent und nachvollziehbar auf eine gewaltfreie Lebensführung beruft, muss nicht ausserordentlich reflektierte Begründungen, Taten, Erlebnisse oder permanente Engagements vorweisen können, damit überhaupt von einem Gewissensentscheid gesprochen werden könnte. Insofern hängt es jeweils vom angerufenen Gewissensgrund sowie von den konkreten Umständen im Einzelfall ab, inwiefern darauf abzustellen ist, ob die Gewissensentscheidung gegen den Militärdienst sich auch in der privaten und beruflichen Lebensführung ausdrückt.

6. Das Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission EVD ist in der Regel das schriftliche Verfahren nach dem VwVG (vgl. Art. 65
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZDG; Botschaft, a. a. O., S. 1642 und 1704). Die Rekurskommission EVD entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis, weshalb nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

6.1. Bei der Überprüfung des Befunds, ein Gewissensentscheid im Sinne des ZDG sei nicht glaubhaft, hat sich die Rekurskommission EVD jedoch aus nachstehenden Gründen Zurückhaltung aufzuerlegen.

Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen - wie dargelegt - der Zulassungskommission anvertraut, welche ihren Befund insbesondere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen Anhörung des Gesuchstellers trifft. Diese unabhängige, an keine Weisungen gebundene Zulassungskommission besteht aus speziell qualifizierten Persönlichkeiten (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 10 VKZD), ist bezüglich Landessprachen, Alter, Geschlecht und beruflichem Hintergrund der Mitglieder sowie bezüglich der Herkunft der Gesuchsteller ausgewogen zusammengesetzt (Art. 8 Abs. 3 VKZD) und beurteilt in Dreierbesetzung (Art. 12 Abs. 1 VKZD), ob ein Gesuchsteller glaubhaft darlegt, dass er den Militärdienst mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann (Art. 8 Abs. 1 VKZD).

Auf Grund dieser Gegebenheiten erachtet sich die Rekurskommission EVD an den Befund der Zulassungskommission betreffend die Nicht-Glaubhaftigkeit des Gewissensentscheids als grundsätzlich gebunden.

Auf Grund dieser Zurückhaltung gegenüber dem Befund der Zulassungskommission, ein Gewissensentscheid sei nicht glaubhaft, erfolgt ein Eingriff in den Entscheid der Vorinstanz nur, wenn er offensichtlich unhaltbar, also willkürlich ist. Das könnte der Fall sein, wenn im Zusammenhang mit der Würdigung des Gewissensentscheids erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezogen wurden oder bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissensentscheids mit aktenwidrigen Argumenten, zu strengen Anforderungen oder willkürlicher Argumentation verneint wurde.

Insofern gesteht die Rekurskommission EVD der Vorinstanz - vergleichbar mit der Situation bei der Beurteilung unbestimmter Rechtsbegriffe oder der Beurteilung wissenschaftlicher oder technischer Fragen (BGE 108 V 130, BGE 112 Ib 424 E. 3, mit Hinweisen; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 636 und 953; VPB 54.44 E. 5.4; Gygi, a. a. O., S. 233 mit Hinweisen) - einen gewissen Beurteilungsspielraum zu.

Die Frage hingegen, ob die Motive, die der Gesuchsteller seinem Gewissensentscheid zu Grunde legt, als anerkennungswürdig im Sinne des ZDG eingestuft werden können (vgl. E. 3.1, E. 3.2), prüft die Rekurskommission EVD ohne Einschränkung, da es bei dieser Frage um die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften, namentlich von Art. 1
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
ZDG, geht. Desgleichen prüft sie ebenfalls ohne Einschränkung allfällige Verfahrensfehler.

Die hier dargelegte Praxis entspricht jener im Zusammenhang mit Prüfungen, wenn es darum geht, die Leistung des Prüfungskandidaten zu überprüfen (vgl. VPB 56.16; BGE 106 Ia 1, BGE 99 Ia 586).

6.2. Der Beschwerdeführer stellte am 8. August 1999 bei der Vollzugsstelle ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst; darin berief er sich sinngemäss auf einen Gewissensentscheid gegen den Militärdienst. Am 26. August 1999 wurde er von der Zulassungskommission persönlich angehört. Indessen geht weder aus dem angefochtenen Entscheid, noch aus der Vernehmlassung der Vollzugsstelle, noch aus den weiteren Akten hervor, zu welchem Befund die Zulassungskommission gekommen ist und ob der angefochtene Entscheid dem Antrag der Zulassungskommission entspricht.

Zudem äussert sich die Vollzugsstelle in der Vernehmlassung zu Rügen betreffend den Verlauf der Anhörung durch die Zulassungskommission, ohne dass klar gestellt wird, ob sie die Wahrnehmung der Zulassungskommission wiedergibt. Der Umstand, dass ein Mitarbeiter der Vollzugsstelle als Sekretär in der Kommission mitwirkt, entbindet nicht davon, in Fragen betreffend die Anhörung auf die Zulassungskommission abzustellen. Insofern ist ungewiss, ob die Vollzugsstelle die Wahrnehmung der Zulassungskommission oder lediglich ihre eigene Interpretation wiedergibt.

Um eine Überprüfung - wenn auch mit eingeschränkter Kognition - im Sinne der vorstehenden Ausführungen vornehmen zu können, muss die Rekurskommission EVD den Befund der Zulassungskommission und die Würdigung, die dazu geführt hat (vgl. E. 5.2 ff.), kennen.

Zwar hat der Gesuchsteller keine Einsicht in den «Antrag» der Kommission (Art. 27 Abs. 3
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 27 Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen - (Art. 8 Abs. 1 ZDG)
1    Das ZIVI übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
2    ...88
3    Es berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
4    Für frühere Fachoffiziere wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit dem folgenden Faktor multipliziert:
a  bei weniger als 160 geleisteten Militärdiensttagen: 1,5
b  bei 160 - 189 geleisteten Militärdiensttagen: 1,4
c  bei 190 - 219 geleisteten Militärdiensttagen: 1,3
d  bei 220 - 249 geleisteten Militärdiensttagen: 1,2
e  bei 250 oder mehr geleisteten Militärdiensttagen: 1,1
5    Für frühere höhere Unteroffiziere oder Offiziere, die nicht mindestens die Hälfte ihres praktischen Dienstes zum Erlangen ihres Grades absolviert haben, wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit 1,2 multipliziert.
6    Die Dauer wird ab fünf Zehnteln auf den nächsten ganzen Tag aufgerundet.
der Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst, Zivildienstverordnung [ZDV], SR 824.01). Dies gilt indessen nur für den eigentlichen Antrag, nicht jedoch für den Befund der Kommission und die zu Grunde liegende Begründung. Ohne diese Kenntnis liesse sich eine Einschränkung der Kognition, die ja von der besonderen Rolle der Zulassungskommission abgeleitet wird, nicht begründen. Zweckmässigerweise wird daher die Vollzugsstelle die Würdigung der Zulassungskommission und deren Befund ausdrücklich zur Begründung des Entscheids erheben, wenn sie sich dem Antrag anschliesst.

Falls die Vollzugsstelle dem Antrag der Kommission nicht folgt, muss sie jedenfalls in der Begründung darlegen, aus welchen Gründen sie dem Antrag nicht folgt. Überdies muss sie sich mit der Stellungnahme des Präsidenten der Zulassungskommission auseinander setzen, weil er Stellung nehmen muss zu Gesuchen, über welche die Vollzugsstelle entgegen dem Antrag der Kommission zu entscheiden beabsichtigt (Art. 9 Abs. 3 Bst. e Ziff. 1 VKZD).

7. Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Begründung des angefochtenen Entscheids als ungenügend, weshalb der Entscheid an einem Rechtsfehler leidet.

(...)

(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an die Vollzugsstelle zurück mit der Weisung, in ausdrücklicher Würdigung des Befunds der Zulassungskommission betreffend die Glaubhaftigkeit des Gewissensentscheids über die Zulassung zum Zivildienst zu entscheiden)

Dokumente der REKO/EVD
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : VPB-64.130
Datum : 20. April 2000
Publiziert : 20. April 2000
Quelle : Vorgängerbehörden des BVGer bis 2006
Status : Publiziert als VPB-64.130
Sachgebiet : Rekurskommission EVD (des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, REKO/EVD)
Gegenstand : Zivildienst. Zulassungskommission. Kognition der Beschwerdeinstanz.


Gesetzesregister
VwVG: 13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ZDG: 1 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 1 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
16 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen.
18 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 18 Zulassung
1    Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
2    Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat.
3    Hat die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.
65
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
3    Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
4    Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZDV: 27
SR 824.01 Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV) - Zivildienstverordnung
ZDV Art. 27 Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen - (Art. 8 Abs. 1 ZDG)
1    Das ZIVI übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
2    ...88
3    Es berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
4    Für frühere Fachoffiziere wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit dem folgenden Faktor multipliziert:
a  bei weniger als 160 geleisteten Militärdiensttagen: 1,5
b  bei 160 - 189 geleisteten Militärdiensttagen: 1,4
c  bei 190 - 219 geleisteten Militärdiensttagen: 1,3
d  bei 220 - 249 geleisteten Militärdiensttagen: 1,2
e  bei 250 oder mehr geleisteten Militärdiensttagen: 1,1
5    Für frühere höhere Unteroffiziere oder Offiziere, die nicht mindestens die Hälfte ihres praktischen Dienstes zum Erlangen ihres Grades absolviert haben, wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit 1,2 multipliziert.
6    Die Dauer wird ab fünf Zehnteln auf den nächsten ganzen Tag aufgerundet.
BGE Register
106-IA-1 • 108-V-130 • 112-IB-424 • 120-II-393 • 99-IA-586
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gesuchsteller • evd • zivildienst • frage • leben • 1995 • vorinstanz • bundesgesetz über den zivilen ersatzdienst • weisung • kenntnis • zivildienstverordnung • begründung des entscheids • indiz • landessprache • gesamteindruck • weiler • geschlecht • anhörung oder verhör • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • erleichterter beweis
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BBl
1994/III/1609
AB
1995 N 659 • 1995 S 712 • 1995 S 720 • 1995 S 726
VPB
51.64 • 54.44 • 56.16 • 62.65