Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 186/02

Urteil vom 11. November 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini

Parteien
B.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 12. Juni 2002)

Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene B.________ war bis 31. Oktober 1997 als Mitarbeiter in der Kanzlei beim Verein X.________ tätig und in der Folge arbeitslos gewesen. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Dezember 1997 erlitt er mit einem Auto einen Selbstunfall und zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die SUVA anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach Auftreten von exazerbierenden Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Schwindel, Nervosität, Gedächtnisstörungen, emotionaler Labilität mit plötzlicher Antriebslosigkeit, Schlafstörungen und einer depressiven Verstimmung wurden weitere Untersuchungen veranlasst.

Mit Verfügung vom 3. März 1999 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen ab 8. März 1999 ein mit der Begründung, es würden keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen, während das als höchstens mittelschwer einzustufende Unfallereignis nicht adäquatkausal zu den vorliegenden psychischen Problemen sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Anstalt mit Entscheid vom 2. Februar 2000 ab, nachdem ergänzende medizinische Berichte zu den Akten gegeben wurden und im April 1999 die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt war.
B.
Hiegegen liess B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben mit den materiellen Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 15. Dezember 1997 auszurichten, eventuell unter Rückweisung der Akten an die SUVA zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung. In formeller Hinsicht wurde beantragt, das Verfahren sei nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels bis zum Vorliegen des medizinischen Gutachtens der MEDAS zu sistieren. Nach Beizug der IV-Akten und beigebrachtem MEDAS-Gutachten vom 29. Dezember 2000 wies das kantonale Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 30. April 2002 ab.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch nach dem 7. März 1999 die gesetzlich geschuldeten Versicherungsleistungen zu erbringen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend wiedergegeben (BGE 119 V 337 Erw. 1). Richtig dargelegt wurde ferner die Rechtsprechung zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 f. Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a), namentlich bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6f., 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a, 120 V 355 f. Erw. 5b/aa). Darauf wird verwiesen. Zu verdeutlichen ist, dass nach der Rechtsprechung zur adäquaten Kausalität bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359 und 369) im Gegensatz zu der bei psychischen Unfallfolgen geltenden Praxis (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) bei den unfallbezogenen Kriterien, welche in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch
eher als organischer und/ oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 366 f. Erw. 6a). Im Weiteren ist die Beurteilung in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). Richtig dargelegt wurde schliesslich, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der als entscheidwesentliches Anspruchselement im Rahmen von Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG vorausgesetzte adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und psychischem Leiden gegeben ist, wobei sich insbesondere die Frage stellt, ob der vorliegende Fall als psychisch überlagert im Sinne der Rechtsprechung zu betrachten sei, wovon die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausgegangen ist und wogegen sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet.
2.1 Das kantonale Gericht führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei erstellt, dass der Versicherte am 15. Dezember 1997 eine Distorsion der HWS erlitten hatte. Somatische pathologische Befunde lagen jedoch nicht vor, noch hatten sich organisch nachweisbare Funktionsausfälle aus neurologischer/neuropsychologischer Sicht ergeben. Unbestrittenermassen wies der Versicherte mittelschwere Funktionsstörungen im sprachlichen Lernbereich sowie im Bereich der sprachlichen Flüssigkeit und Ideenproduktion auf. Diese waren indessen nicht auf eine organische Hirnschädigung zurückzuführen. Auf Grund des für eine HWS-Distorsion typischen Beschwerdebildes ohne fassbare pathologische Befunde war davon auszugehen, dass der Unfallmechanismus mindestens eine natürliche Teilursache dieser Beschwerden darstellte. Was das psychische Beschwerdebild anbelangt, wurde eine Anpassungsstörung mit gemischten emotionalen Zuständen (depressiv-dysphorisch) nach ICD-10 F43.22 diagnostiziert, wobei differential-diagnostisch eine mittelschwere depressive Episode mit Somatisierungstendenz (F32.1) vorlag. Eine depressive Episode vor dem Unfall war bekannt, und das Unfallereignis selbst hatte zu einer massiven Exazerbation der psychischen Beschwerden geführt. Damit
war das psychische Beschwerdebild ebenfalls zumindest teilweise auf den Unfall zurückzuführen, sodass der natürliche Kausalzusammenhang trotz der vorbestehenden psychischen Beeinträchtigung zu bejahen war. Zur Frage des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs erwog die Vorinstanz sodann, die ausgeprägte psychische Problematik lasse die Beschwerden von Seiten der HWS-Distorsion ganz in den Hintergrund treten. Demzufolge müsse die Adäquanz anhand der in BGE 115 V 133 entwickelten Grundsätzen geprüft werden. Dabei kam sie zum Schluss, das als mittelschwerer Unfall zu qualifizierende Ereignis erfülle keines der rechtsprechungsmässig einzubeziehenden Kriterien, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Beeinträchtigung zu verneinen war.
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht gerechtfertigt, die Rechtsprechung zu den psychischen Folgen nach Unfällen heranzuziehen, da im vorliegenden Fall die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraums der HWS gehörende Beeinträchtigung im Vergleich zur psychischen Problematik nicht klar in den Hintergrund trete. Auch die vorbestehende asthenische und depressive Veranlagung könne nicht zur Anwendung dieser Rechtsprechung führen, nachdem vor dem Unfallereignis weder eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte noch ärztliche oder psychotherapeutische Behandlungen erforderlich waren. Die Adäquanz sei daher nach den zu Schleudertraumaverletzungen entwickelten Grundsätzen zu bejahen, wobei das dem mittleren Bereich zuzuordnende Unfallereignis die geforderten, weiteren Kriterien in gehäufter Weise erfülle.
2.3 Aus den Akten geht eindeutig hervor, dass der Fall frühzeitig und erheblich psychisch überlagert war. Dies ergibt sich hauptsächlich aus einer kreisärztlichen Untersuchung von Dr. med. G.________ vom 20. Mai 1998, wonach bereits prätraumatisch eine Depression behandelt wurde, sowie aus einer psychiatrischen Begutachtung des Spitals Y.________ vom 10. September 1998, in welcher auf die prämorbide Persönlichkeitsstruktur und eine psychische Erkrankung hingewiesen wurde. Auch in einem am 9. Juli 1999 erstellten Bericht von Dr. phil. L.________ wurde ausgeführt, die prätraumatischen Persönlichkeitszüge könnten durchaus bewirken, dass der Unfall sich im Sinne einer psychogenen, reaktiven Störung subjektiv übermässig stark auswirke und über längere Zeit nicht verarbeitet werden könne. Schliesslich geht der psychisch vorbelastete Zustand des Versicherten auch aus den IV-Akten klar hervor. Es verhält sich daher nicht so, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, dass der Unfall eine psychische Fehlentwicklung ausgelöst hätte, bei welcher die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörende Beeinträchtigung nicht klar in den Hintergrund getreten wäre. Vielmehr weist der Beschwerdeführer eine
vorbestehende prämorbide Persönlichkeitsstruktur auf, die sich durch den Unfall akzentuiert hat und welche es ihm verunmöglicht, mit den - geringfügigen und organisch nicht objektivierbaren - Unfallfolgen fertig zu werden.
2.4 Die Anwendungsfälle zur Frage der psychischen Überlagerung, auf welche sich die Beschwerde führende Anwältin beruft, betreffen die Praxen zu den auf verschiedenen Kriterien beruhenden Adäquanz-prüfungen bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 122) und bei Folgen von Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule (BGE 117 V 359), insbesondere bei solchen Beschwerdebildern, in denen entweder die psychische Seite oder die eines Schleudertraumas klar im Vordergrund steht (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Diese sowie weitere Fälle aus der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zeichnen sich dadurch aus, dass das Beschwerdebild Schleudertrauma nicht klar in den Hintergrund getreten ist und das psychische Zustandsbild somit nicht eindeutig im Vordergrund steht (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 f. Erw. 3; Urteile J. vom 17. April 2001, U 223/99, K. vom 31. Mai 2001, U 416/00, S. vom 5. September 2001, U 323/00, C. vom 6. September 2001, U 30/00), oder dass die psychische Überlagerung im Sinne einer ausgeprägten psychischen Problematik eindeutig im Vordergrund steht oder sich die Frage eines vorhandenen Schleudertraumas überhaupt nicht stellt (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327 ff. Erw 3; nicht veröffentlichte Urteile B. vom 28. Mai 1999, U 190/98, M.
vom 13. Dezember 1999, U 342/98, S. vom 30. Oktober 1998, U 260/97, E. vom 24. September 2002, U 41/02). Es ist im Rahmen dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges die Kriterien gemäss BGE 115 V 133 zu Grunde gelegt hat. Denn die gesamten verfügbaren Akten weisen eine klare psychische Überlagerung auf, wie in Erw. 2.3 dargelegt wurde.
2.5 Nach dem Gesagten ist die Adäquanz im vorliegenden Fall somit nach BGE 115 V 133 zu prüfen, und nicht nach BGE 117 V 359 und 369. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. Dezember 1997 und den psychischen Beschwerden ist zu verneinen. Es kann diesbezüglich auf die Erw. 3d und 3e des angefochtenen Entscheids verwiesen werden, worin die Vorinstanz, ausgehend von einem mittelschweren Unfall, richtig erwogen hat, dass die praxisgemäss (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in die Beurteilung miteinzubeziehenden Kriterien weder in gehäufter Weise erfüllt sind noch eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist. Insbesondere kann beim Beschwerdeführer, welcher aus eigenen Kräften dem zwar arg demolierten, jedoch mit intakter Fahrgastzelle verbliebenen Personenwagen entstieg, nicht von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles die Rede sein. Eine besondere Art der erlittenen Verletzung ist ebenfalls nicht auszunehmen, während die Dauerschmerzen sowie die lange Arbeitsunfähigkeit frühzeitig durch das inadäquate psychische Verhalten unterlegt sind und die weiteren Kriterien ohnehin ausscheiden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, auch die vorbestehende asthenische und depressive
Veranlagung könne nicht zur Anwendung der Rechtsprechung für psychische Folgen nach Unfällen führen, da diese vor dem Unfallereignis weder eine Arbeitsunfähigkeit verursacht noch zu ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlungen Anlass gegeben habe, beschlägt dies die Kürzungsbestimmung gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
Satz 2 UVG. Dabei übersieht er indessen, dass die Anwendung dieser Bestimmung das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraussetzt (BGE 121 V 333 f. Erw. 3c, 115 V 415 Erw. 12c/bb), woran es vorliegend fehlt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : U 186/02
Datum : 11. November 2003
Publiziert : 09. Dezember 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
UVG: 6 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
36
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
BGE Register
115-V-122 • 115-V-133 • 115-V-413 • 117-V-359 • 119-V-335 • 120-V-352 • 121-V-326 • 121-V-362 • 121-V-45 • 122-V-415 • 123-V-98 • 125-V-456 • 127-V-102 • 127-V-466
Weitere Urteile ab 2000
U_186/02 • U_190/98 • U_223/99 • U_260/97 • U_30/00 • U_323/00 • U_342/98 • U_41/02 • U_416/00
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • frage • eidgenössisches versicherungsgericht • wiese • richtigkeit • schleudertrauma • adäquate kausalität • bundesamt für sozialversicherungen • gerichtsschreiber • mittelschwerer unfall • medas • rechtsbegehren • sachverhalt • distorsion • entscheid • bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts • automobil • diagnose • begründung des entscheids • dauer
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