Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
I 162/06

Urteil vom 21. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effinger- strasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

M.________, 1988, Beschwerdegegner,
vertreten durch die Mutter L.________,

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2005.

Sachverhalt:
A.
Der 1988 geborene M.________ trat - nach Absolvierung der ersten sechs Schuljahre in der Regelschule - im Jahre 2001 in die integrierte Tagesschule X.________ über. Dort fiel er durch Unruhe, Konzentrationsstörung, Ablenkbarkeit, bisweilen aggressives Verhalten und ab Januar 2003 durch Schulabwesenheiten auf, worauf nach einem stationären Aufenthalt im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrum Y.________ vom 24. März bis 12. Juli 2003 die - erstmals im August 2002 im Rahmen einer ambulanten jugendpsychiatrischen Behandlung gestellte - Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10: F92) bei Zustand nach schädlichem Gebrauch von Cannabis (ICED-10: F12.1) diagnostiziert wurde. Von August 2003 bis April 2004 besuchte M.________ das Schulheim F.________, wofür die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 Kostengutsprache erteilte. Ab Frühling 2004 hielt er sich in der Stiftung T.________ auf. Am 19. Mai 2004 liess M.________ die Invalidenversicherung um Beiträge an die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung in geschütztem Rahmen ersuchen. Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 21. September 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch
mit der Begründung, es mangle an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 21. September 2005 aufhob und einen Anspruch des M.________ auf Übernahme der Mehrkosten für seine erstmalige berufliche Ausbildung feststellte (Entscheid vom 23. Dezember 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung, L.________ beantragt namens ihres Sohnes M.________ die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestan-denen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostengutsprache für die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, namentlich die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer beruflichen Erstausbildung in einem geschützten, gegenüber einem üblichen Ausbildungsweg kostspieligeren Rahmen.
2.1 Die für die Anspruchsprüfung massgebenden Bestimmungen und Grundsätze (Art. 16 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG, Art. 5
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
1    Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a  die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200253 (BBG);
b  der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c  die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2    Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
a  der Lehrvertrag unterzeichnet ist;
b  die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist;
c  der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
3    Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
a  nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen;
b  nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen.
4    Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.
5    Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.
IVV; BGE 114 V 30 E. 1b), insbesondere über den Begriff des invalidisierenden Gesundheitsschadens (Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
und Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG; Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; vgl. BGE 130 V 343 E. 3 S. 345 ff.) und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen), werden im vorinstanzlichen Entscheid - zum Teil unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 21. September 2005 - zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2 Gemäss Berichten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Zentrums Y.________ vom 25. September 2003 und des seit 4. September 2003 psychiatrisch behandelnden Dr. med. G.________, Facharzt, Kinder- und Jugendpsychiatrische Praxis, vom 31. Mai 2004 leidet der Beschwerdegegner an einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10: F92.0). Im Bericht des Dr. med. G.________ vom 30. August 2005 wird diese spezifische Diagnose zwar nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch die soziale Verhaltensauffälligkeit und namentlich eine mindestens seit Schuleintritt bestehende depressive Erkrankung bestätigt, "die in verschiedener, z.T. alterstypischer Ausprägungen (nach ICD-10 leichte bis schwere depressive Episoden) bis heute besteht". Der leitende Arzt der Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung/Integrierte Psychiatrie, med. pract. K.________, konnte während seines rund 80-minütigen Untersuchungsgesprächs am 7. Oktober 2005 keine depressive Symptomatik feststellen; er hob jedoch in seinem zu Handen der IV-Stelle verfassten Bericht vom 10. Oktober 2005 hervor, dass behandlungsbedürftige depressive Phasen in den Akten klar belegt seien. Die diagnostische Zuordnung der aktuellen psychischen Problematik sei schwierig, die
von den Voruntersuchern gestellte Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung jedoch sehr gut nachvollziehbar. Es gebe im Verhalten des Jugendlichen aber auch "das gegenteilige Bild", nämlich verbale und tätliche aggressive Durchbrüche aus geringfügigen Anlässen, wobei es sich um eine "Störung der Impulskontrolle bei noch unreifer Persönlichkeit vor dem Hintergrund einer Selbstwertproblematik mit erhöhter Verletzlichkeit" handle. Insgesamt kann gemäss med. pract. K.________ keinesfalls von einer bloss auffälligen Adoleszenzentwicklung ausgegangen werden.
2.3 Aufgrund der medizinischen Aktenlage - namentlich mit Blick darauf, dass sich bereits im Kindesalter eine deutliche Entwicklungsproblematik manifestierte - ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdegegners nicht bloss Ausdruck einer nicht krankheitswertigen Persönlichkeitsdisposition und/oder invaliditätsfremder psychosozialer Umstände (einschliesslich üblicher Adoleszenzerscheinungen) sind, sondern ihnen ein psychopathologisches Geschehen zugrunde liegt. Dabei ist die aktenkundige Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10: F92.0) im Lichte der von den Ärzten und Therapeuten beschriebenen Symptomatik, der spezifischen Umschreibung dieser Störung im ICD-10-Klassifikationssystem und des in der medizinischen Literatur gezeichneten klinischen Bildes (Blanz/Remschmidt/Schmidt/Warnke, Psychische Störungen im Kindes- und Jugendalter, Stuttgart 2006, S. 266 ff.; H.-C. Steinhausen, Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen, 5., neu bearbeitete Auflage, München/Jena 2002, S. 219 ff.) als einleuchtend und nachvollziehbar einzustufen. Die von med. pract. K.________ ebenfalls erwähnte Störung der Impulskontrolle (vgl. ICD-
10: F63.-), welche sich in aggressiven Durchbrüchen manifestiere, ist mit der diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens - als sich wiederholendes und anhaltendes Muster dissozialen, aggressiven und aufsässigen Verhaltens, welches mit seinen gröberen Verletzungen die altersentsprechenden sozialen Erwartungen übersteigt (so ICD-10: F91.0 [als Teilgehalt der Diagnose F.92.0) - durchaus vereinbar und wurde vom Arzt denn auch nicht im Sinne einer Ausschluss-Diagnose aufgeführt. Entgegen der Auffassung des BSV kann ferner aus dem Umstand, dass med. pract. K.________ anlässlich seines Untersuchungsgesprächs im Oktober 2005 keine depressive Symptomatik feststellen konnte, nicht auf das Fehlen der in der Diagnose gemäss ICD-10: F92.0 mitenthaltenen depressiven Störung (ICD-10: F32.-) geschlossen werden. Aktenmässig hinreichend erstellte Tatsache ist, dass beim Beschwerdegegner während seiner Kindheit- und Jugendzeit wiederholt mehr oder weniger ausgeprägte depressive Phasen auftraten, die eine psychotherapeutische Betreuung und medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva erforderten. Wenn auch phasenweise in nur leichter Ausprägung in Erscheinung getreten, ist die depressive Grundproblematik als solche überwiegend wahrscheinlich,
nachdem der behandelnde Dr. med. G.________ sie klar bestätigt (Bericht vom 30. August 2005) und med. pract. K.________ sie keineswegs prinzipiell, sondern nur mit Bezug auf das Untersuchungsgespräch im Oktober 2005 verneint hat.
2.4 Mit der Vorinstanz kann einer - fachärztlich diagnostizierten (BGE 130 V 396 E. 5.3 und 6 S. 398 ff., 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3 S. 353 f.) - Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung die Eignung, eine Invalidität im Sinne von Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG in Verbindung mit Art. 8
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG zu begründen, nicht prinzipiell abgesprochen werden (vgl. etwa auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 836/05 vom 1. März 2006 [bezüglich Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen [[ICD-10: F91.2]] und emotionale Persönlichkeitsentwicklungsstörung [[ICD-10: F93.8]]; I 453/05 vom 14. August 2006, E. 2 [bezüglich hyperkinetischer Störung verbunden mit Störung des Sozialverhaltens, ICD-10:F90.1]). Wie sonstige psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen begründet allerdings auch diese Diagnose - insoweit ist dem beschwerdeführenden Bundesamt beizupflichten - nicht ohne Weiteres eine leistungsspezifische Invalidität (BGE 126 V 461 E. 1, mit Hinweisen). Gemäss BGE 114 V 29 E. 1b S. 30 sind auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG die allgemeinen Grundsätze zum invalidisierenden Charakter psychischer Gesundheitsschäden massgebend. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich
nicht als relevant gelten danach Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit - hier analog: bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung -, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353, je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist invalid im Sinne von Art. 16
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG, wer aufgrund eines fachärztlich diagnostizierten psychischen Gesundheitsschadens trotz zumutbarer Willensanstrengung (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.2.3 S. 402) bei einer den Fähigkeiten entsprechenden Erstausbildung während längerer Zeit erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss; Bezugspunkt bildet dabei der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (BGE 114 V 29 E. 1b S. 30; ZAK 1989 S. 597, E. 2a, I 411/86).
2.5
2.5.1 Sowohl Dr. med. G.________ (Berichte vom 31. Mai 2004, 20. März und vom 30. August 2005) als auch med. pract. K.________ (Bericht vom 10. Oktober 2005) gehen - wie die Berichte von pädagogischer/sozialtherapeutischer Seite und der Betrieb B.________, Produktion und Dienstleistung (Schnupperzeit als Koch) - davon aus, dass der Beschwerdegegner für eine gelingende berufliche Erstausbildung unbedingt eines klaren, fordernden und stützenden Rahmens bedarf und den Anforderungen an eine Arbeit bzw. eine seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung in der freien Wirtschaft derzeit nicht gewachsen wäre. Ohne besonders strukturierte und betreute Ausbildung bestehe ein hohes Risiko, dass der Versicherte später kein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöge, mithin die erfolgreiche berufliche Eingliederung misslinge.
2.5.2 In Würdigung der gesamten Aktenlage besteht kein Anlass, die Richtigkeit der ärztlichen Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der verfügbaren Berichte ist namentlich - was hier ausschlaggebend ist (Erw. 2.4 hievor) - unwahrscheinlich, dass dem Versicherten bei gesundheitlich wie altersentsprechend zumutbarer Ausschöpfung seiner psychischen Ressourcen die erfolgreiche Absolvierung der von ihm primär anvisierten, seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Kochlehre bzw. Lehre als Restaurationsangestellter gelingen wird. Zwar hat der Versicherte, der bei Intelligenztests durchschnittlich abschnitt (mit grossen Schwankungen in den Untertests), in jüngerer Zeit wiederholt die Fähigkeit und Bereitschaft zu Kooperation gezeigt und punktuell auch Fortschritte bezüglich Verantwortungsbewusstsein, Selbstständigkeit, Sozialkompetenz sowie Konzentrationsfähigkeit und Arbeitsmotivation erzielt. Diese positive Entwicklung einer gewissen psychischen Stabilisierung und vermehrten Eigeninitiative ist jedoch nach medizinischer und sozialtherapeutischer Einschätzung untrennbar mit einem besonders kontrollierenden, fordernden und qualifiziert betreuenden Umfeld verknüpft, und ihr psychisches Fundament bleibt nach Lage der Akten
selbst innerhalb eines geschützten Rahmens sehr labil. Der Beschwerdegegner weist in seinem Sozial- und Arbeitsverhalten offenbar eine sehr stark schwankende Emotionalität mit unterschiedlichsten, bisweilen gegensätzlichen Seiten auf, die er als Folge seiner krankheitswertigen psychischen Leiden und damit verbundenen Ich-Schwächen aus eigener Kraft - ohne gleichzeitig stützend-betreuende Strukturen und besondere Aufsicht/Kontrolle - nur sehr beschränkt zu erkennen, bewusst zu beeinflussen oder gar gezielt zu steuern vermag. Gemäss Verlaufsbericht der Stiftung T.________ vom 17. Mai 2005 müssen insbesondere aggressive Durchbrüche meist durch eine Drittperson gestoppt werden, da er "diese Dynamik nicht selbstständig durchbrechen kann". Für das nicht therapeutisch ausgebildete Personal der Stiftung erfolgten die aggressiven Durchbrüche (etwa nach scheinbar bagatellhaften Anforderungen, Ausübung von Kritik oder Gewahrwerden einer allfälligen persönlichen Niederlage) in den meisten Fällen nach einem nicht nachvollziehbaren Muster, und auch der Versicherte selbst habe seinem Verhalten gegenüber auch in rückblickenden Versuchen einer Verarbeitung oft nur ratlos gegenüber gestanden (Angaben gegenüber der IV vom 29. August 2005).
Bei dieser Sachlage ist nicht nur die grundsätzliche Geeignetheit und Zweckmässigkeit, sondern mit der Vorinstanz auch die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer erstmaligen beruflichen Ausbildung in geschütztem Rahmen mit entsprechenden Mehrkosten zu bejahen.
2.6 Nach Lage der Akten hätte der Beschwerdegegner vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2007 eine Anlehre als Koch in geschütztem Umfeld bei weiterhin betreutem Wohnen absolvieren können. Das kantonale Gericht hat die konkrete Geeignetheit der fraglichen Attest-Lehre (mit der Möglichkeit des anschliessenden Übertritts in eine normale Kochlehre) und den Anspruch auf Übernahme der damit zusammenhängenden Mehrkosten mit Entscheid vom 23. Dezember 2005 bejaht. Nach Verweigerung der Kostengutsprache durch die IV-Stelle wurde der Lehrvertrag indessen - wie für diesen Fall angekündigt - im November 2005 aufgelöst, was schliesslich auch den weiteren Verbleib in der Stiftung T.________ verunmöglichte. Der Versicherte, der seit 6. März 2006 bei seinen Grosseltern wohnt, ist aber offenbar nach wie vor gewillt, eine Lehre als Küchenangesteller/Koch zu absolvieren, welches konkrete Berufsziel in der Tat den aktenmässig dokumentierten Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Die Invalidenversicherung wird für die Mehrkosten einer entsprechenden Erstausbildung in geschütztem Rahmen jedoch nur und erst dann aufzukommen haben, wenn ein im Hinblick auf das Eingliederungsziel geeigneter Ausbildungsplatz - sei es zwecks direkter Erlernung des gewählten
Berufs, sei es zwecks notwendiger, spezifischer Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung (vgl. ZAK 1988 S. 177 E. 2, I 552/86; AHI 1997 S. 80 E. 1b, I 139/94; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 836/05 vom 1. März 2006, E. 2.1 mit Hinweis; I 509/01 vom 21. August 2003, E. 3.3.1; I 359/00 vom 3. April 2003, E. 2) - und die Erheblichkeit der damit verbundenen Mehrkosten (Art. 5 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
1    Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a  die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200253 (BBG);
b  der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c  die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2    Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
a  der Lehrvertrag unterzeichnet ist;
b  die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist;
c  der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
3    Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
a  nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen;
b  nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen.
4    Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.
5    Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.
IVV) feststehen.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
1    Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a  die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200253 (BBG);
b  der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c  die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2    Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
a  der Lehrvertrag unterzeichnet ist;
b  die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist;
c  der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
3    Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
a  nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen;
b  nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen.
4    Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.
5    Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.
OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; vgl. Übergangsbestimmungen [Ziff. II lit. a] zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 2003 ff.; ferner Erw. 1 hievor).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich, L.________ und M.________ zugestellt.
Luzern, 21. März 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 162/06
Datum : 21. März 2007
Publiziert : 29. Mai 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (IV)


Gesetzesregister
ATSG: 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
8 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
16
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVV: 5
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
1    Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a  die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200253 (BBG);
b  der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c  die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2    Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
a  der Lehrvertrag unterzeichnet ist;
b  die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist;
c  der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
3    Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
a  nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen;
b  nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen.
4    Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.
5    Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.
OG: 134
BGE Register
114-V-29 • 122-V-157 • 125-V-351 • 126-V-461 • 130-V-343 • 130-V-352 • 130-V-396 • 131-V-49 • 132-V-393
Weitere Urteile ab 2000
I_139/94 • I_162/06 • I_359/00 • I_411/86 • I_453/05 • I_509/01 • I_552/86 • I_836/05
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
diagnose • beschwerdegegner • iv-stelle • erstmalige berufliche ausbildung • verhalten • vorinstanz • stiftung • einspracheentscheid • kostengutsprache • koch • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgericht • gesundheitsschaden • bundesgesetz über das bundesgericht • eidgenössisches versicherungsgericht • arzt • krankheitswert • entscheid • sachverhalt • bundesgesetz über die invalidenversicherung
... Alle anzeigen
AS
AS 2006/1205 • AS 2006/1243 • AS 2006/2003
AHI
1997 S.80